S 26 AS 350/13

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 26 AS 350/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 1011/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 185/17 B
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die 1948 geborene Klägerin stand zusammen mit ihrem Mann im Jahr 2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten, ein weiterer Antrag aus 2008 wurde abgelehnt.

Am 01.04.2010 beantragte die Klägerin sodann beim Beklagten erneut die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte forderte daraufhin die erforderlichen Unterlagen bei der Klägerin und ihrem Mann an. Mit Bescheid vom 29.07.2010 lehnte der Beklagte sodann gegenüber dem Ehepaar die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund fehlender Mitwirkung ab. Auch weitere Leistungsanträge wurden wegen mangelnder Mitwirkung, insbesondere der fehlenden Vorlage von leistungserheblichen Unterlagen, versagt.

Am 26.10.2012 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten erneut die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte forderte daraufhin erneut die Vorlage verschiedener Unterlagen, u.a. von Kontoauszügen, Lohnbescheiden, Hausnebenkosten und Grundbuchauszüge an.

Am 26.12.2012 stellte die Klägerin nochmals einen Leistungsantrag bei dem Beklagten. Mit Schreiben vom 03.01.2013 teilte der Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass er die Klägerin schon zweimal aufgefordert habe, die notwendigen Unterlagen zu dem bisher noch nicht beschiedenen Neuantrag vom 26.10.2012 einzureichen. Es werde auf die Schreiben vom 2.11.2012 und 20.12.2012 verwiesen. Die Frist zur Abgabe der Unterlagen sei der 9.1.2013.

Mit Bescheid vom 11.1.2013 versagte der Beklagte sodann gegenüber der Klägerin eine Leistungsgewährung nach dem SGB II wegen der Nichtvorlage leistungsrelevanter Unterlagen.

Gegen das Schreiben vom 3.1.2013 legte die Klägerin am 26.1.2013 Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8.3.2013 als unzulässig zurückwies. Das Schreiben vom 3.1.2013 stelle keinen Verwaltungsakt dar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.3.13 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.1.2013 zurück.

Am 19.3.2013 erhob die Klägerin sodann zum einen die vorliegende Klage zum Sozialgericht Frankfurt gegen den Widerspruchsbescheid vom 8.3.2013. Zum anderen erhob sie Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.3.2013, welche unter dem Aktenzeichen S 26 AS 348/13 läuft. Zur Begründung der vorliegenden Klage ließ die Klägerin vortragen, dass der Beklagte vollständige Leistungen zu gewähren habe. Es werde Antrag auf Feststellung der Untätigkeit des Beklagten gestellt, da dieser zum Leistungsantrag vom 26.10.2012 einen Verwaltungsakt noch immer nicht herausgekehrt habe.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, für den betreffenden Zeitraum vollständige Leistungen zu gewähren sowie die Untätigkeit des Beklagten festzustellen.

Der Beklagte stellt keinen Antrag.

Mit Verfügung vom 8.8.2013 hat das Gericht die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid hingewiesen. Die Beteiligten erhielten insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Fax vom 4.9.2013 beantragte der Kläger die Ablehnung der damaligen Vorsitzenden der 26. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt als befangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl die Klägerin die damalige Kammervorsitzende Frau B. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Der Befangenheitsantrag hat sich durch den Wechsel der Vorsitzenden erledigt. Da die jetzige Vorsitzende der Kammer nicht abgelehnt wurde, besteht auch kein Handlungsverbot.

Das Gericht konnte auch den Rechtsstreit gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da dieser weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten gehört wurden.

Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin eine Untätigkeitsklage erhoben hat. Der Beklagte hat den Leistungsantrag der Klägerin vom 26.10.2012 fristgerecht beschieden, war also nicht untätig. Die Klägerin hat hiergegen nach Durchführung des Vorverfahrens auch zeitgleich mit dem vorliegenden Verfahren Klage erhoben, so dass die Untätigkeitsklage von Anfang an unzulässig war.

Ebenfalls unzulässig ist der Antrag auf Gewährung von Leistungen, da dies nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheids/Widerspruchsbescheids ist. Die Frage, ob der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 26.10.2012 Leistungen nach dem SGB II zustehen, ist Gegenstand des Verfahrens S 26 AS 348/13.

Soweit die Klägerin den Widerspruchsbescheid vom 8.3.2013 angreift, ist die Klage unbegründet, da der Beklagte den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen hat. Bei dem Schreiben vom 3.1.2013 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Es handelt sich vielmehr um ein bloßes Informationsschreiben bzw. eine Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen. Der Beklagte hat hiermit noch keine Verfügung zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen getroffen. Der von der Klägerin gegen das Schreiben eingelegte Widerspruch war somit unzulässig, so dass die Entscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 8.3.2013 rechtmäßig ist.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.
Rechtskraft
Aus
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