Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
69
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 69 R 332/17 WA
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 713/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Vergleich beendet ist. Die Beklagte hat dem Kläger keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs.
Der im September 1961 geborene Kläger stellte am 15.3.2012 einen Rentenantrag wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte holte medizinische Befunde bei den behandelnden Ärzten ein, die auf ein hochgradiges Übergewicht und eine Erkrankung des Herzens verweisen und lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 4.7.2012 ab. Der Kläger erfülle weder die versicherungsrechtlichen noch die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Es müsse von einem Leistungsfall bereits im September 2006 wegen der Herzerkrankung ausgegangen werden.
Nach Auswertung weiterer medizinischer Befunde wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2012 zurück.
Am 14.1.2013 hat der Kläger gegen den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht Dortmund erhoben.
Das Gericht hat einen Befundbericht der Kardiologischen Praxisgemeinschaft L vom 22.2.2012 eingeholt, der u.a. auf eine hochgradig eingeschränkte linksventrikuläre Funktion, ein Vorhofflimmern, eine diffuse Koronarsklerose, eine arterielle Hypertonie, einen Zustand nach DDD-Schrittmacherimplantation, eine Fettstoffwechselstörung und auf Übergewicht verweist (Bl. 60 Gerichtsakte).
Das Gericht hat ein Gutachten beim Kardiologen D in Auftrag gegeben, welches dieser nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 3.6.2014 erstellt hat. Der Sachverständige führt aus, dass beim Kläger ein permanentes Vorhofflimmern mit passager verschlechterter linksventrikulärer Funktion im Jahre 2012 mit kardialer Dekompensation bestehe. Die derzeitige Situation sei wieder vergleichbar mit derjenigen aus den Jahren 2006 und 2007. Wann sich die Pumpfunktion des Herzens normalisiert habe, sei hypothetisch, da keine Berichte aus 2013 vorliegen würden, welche eine Einschränkung oder Normalisierung der linksventrikulären Situation beweisen würden. Derzeit könne der Kläger wieder mehr als sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein (Bl. 98 Gerichtsakte).
Am 21.1.2016 hat das Gericht einen ersten mündlichen Verhandlungstermin durchgeführt. Die Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Dortmund, Richterin am Sozialgericht Coenders, hat in diesem Rahmen darauf hingewiesen, dass der Kläger bis März 2011 eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der Beklagten absolviert habe und zum Betriebswirt des Handwerks umgeschult worden sei. Hierbei handele es sich um eine berufliche Ausbildung mit der Folge, dass § 53 Abs. 2 SGB VI anwendbar sei. Der Kläger benötige daher bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung dieser Ausbildung bei Eintritt einer vollen Erwerbsminderung keine 36 Beitragsmonate. Die notwendige Pflichtbeitragszeit von einem Jahr vor Eintritt des Leistungsfalls liege auch vor, da die berufliche Ausbildung eine Pflichtbeitragszeit sei. Der Sachverständige habe ausdrücklich ausgeführt, dass der Kläger im Jahr 2012 nicht leistungsfähig gewesen sei. Wie lange dieser Zustand gedauert habe, sei unklar. Dies habe aber u.a. seinen Grund darin, dass die Beklagte wegen der Annahme der fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keine Begutachtung durchgeführt habe; jedenfalls bei der Begutachtung durch Herrn D habe keine Erwerbsminderung mehr vorgelegen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich geschlossen, mit welchem die Beklagte dem Kläger ausgehend von einem Leistungsfall im März 2012 bis 5.6.2014 eine Rente gewähren sollte. Die Beklagte behielt sich den Widerruf dieses Vergleichs vor (Bl. 156 Gerichtsakte).
Mit Schriftsatz vom 25.1.2016 hat der Kläger erklärt, er widerrufe den Vergleich. In diesem Schriftsatz kritisiert der Kläger, er sei vom Gericht nicht über die weitreichenden Folgen eines Vergleichsschlusses belehrt worden (Bl. 162 Gerichtsakte).
Mit Schriftsatz vom 18.2.2016 widerrief auch die Beklagte den Vergleichsschluss. Der Kläger habe im maßgeblichen 2-Jahreszeitraum nur 9 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt (Bl. 165 Gerichtsakte).
Mit Schriftsatz vom 19.4.2016 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie zum Zeitpunkt ihres Widerrufs des Vergleichs einem Irrtum unterlegen sei. Es könne bei der Regelung des Vergleichs verbleiben (Bl. 174 Gerichtsakte). Auf Nachfrage des Klägers hat sie mit Schriftsatz vom 10.6.2016 noch einmal erläutert, weshalb sie nun davon ausgehe, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung erfüllt seien (Bl. 218 Gerichtsakte).
Der Kläger hat sodann mit Schriftsatz vom 1.7.2016 erklärt, dass er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem Versicherungsfall am 15.3.2012 bis dato haben wolle (Bl. 219 Gerichtsakte).
Am 26.1.2017 hat die 4. Kammer des Sozialgerichts Dortmund einen zweiten mündlichen Verhandlungstermin durchgeführt, der von 13:04 bis 14:30 Uhr gedauert hat. Bei diesem mündlichen Verhandlungstermin war der Kläger in Begleitung seine Ehefrau anwesend. Der Vertreter der Beklagten hat zu Protokoll erklärt, dass er bereit sei, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem Versicherungsfall im März 2012 befristet bis Juni 2014 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Kläger hat hierauf ausweislich des Sitzungsprotokolls erklärt: "Ich nehme dieses Angebot an und betrachte des Rechtsstreit damit als erledigt."
Mit Schriftsatz vom 8.2.2017 hat der Kläger erklärt, er fechte den Vergleich wegen Irrtums an. Er wolle den Rechtsstreit fortführen. Die Richterin am Sozialgerichts Coenders habe ihm mit Klageabweisung gedroht, falls er das Angebot nicht annehme. Auf seine Erklärung, dass er im Falle der Klageabweisung die Klage fortführen werde und die Entscheidung dem Nachgericht überlasse, habe Dr. H als Vertreter der Beklagten den Vorschlag gemacht, das Angebot mit Zahlung der vollen Erwerbsminderungsrente, ausgehend von einem Versicherungsfall am 15.3.2012 zahlbar bis Juni 2014 zu wiederholen. Er und seine Frau hätten sich über dieses Angebot gewundert. Auf die Frage seiner Frau an die Richterin am Sozialgericht Coenders, ob man das Angebot der Beklagten prüfen könne und dass man dafür ein paar Tage bräuchte, sei ihm von der Richterin am Sozialgericht Coenders mitgeteilt worden, dass er dies jetzt und hier entscheiden müsse. Er hätte das Angebot nicht angenommen, wenn ihn die Richterin am Sozialgericht Coenders nicht unter Druck gesetzt hätte mit der Androhung der aus seiner Sicht unberechtigten Klageabweisung (Bl. 239 Gerichtsakte).
Das Verfahren ist unter dem jetzigen Aktenzeichen wieder aufgenommen worden. Die Richterin am Sozialgericht Coenders hat eine dienstliche Äußerung vom 26.1.2017 abgegeben, in welcher sie erklärt hat, sie habe den Kläger ganz bewusst nicht unter Druck gesetzt. Sie habe ihm gesagt, dass er zwei Möglichkeiten habe: Einen Vergleich oder ein Urteil mit der Möglichkeit, Berufung einzulegen. Natürlich habe sie dem Kläger gesagt, dass sie die Klage abweisen werde. Für eine Vertagung habe sie keine Veranlassung gesehen. Aus der Dauer der mündlichen Verhandlung von 1 ½ Stunden werde deutlich, dass sie dem Kläger ausreichend Zeit zum Überlegen gegeben habe. Der Kläger habe sich in der mündlichen Verhandlung mit seiner Frau verständigt, sodass bei ihr der Eindruck entstanden sei, dass seine Entscheidung wohlüberlegt gewesen sei (Bl. 256 Gerichtsakte).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Rechtsstreit fortzusetzen und den Bescheid vom 4. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab März 2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit durch Vergleich beendet ist.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden und sind mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ausdrücklich einverstanden.
Der Rechtsstreit ist durch Prozessvergleich beendet.
Macht ein Kläger geltend, es sei überhaupt kein Vergleich abgeschlossen worden oder erhebt er Einwände gegen die Wirksamkeit eines Vergleichs, so lebt die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Verfahrens rückwirkend wieder auf. Das Gericht, vor dem der Vergleich geschlossen worden ist, entscheidet dann entweder dahingehend, dass die Beendigung des Rechtsstreits durch den Vergleich durch Endurteil festgestellt wird oder, wenn die Beendigung verneint wird - etwa weil der Vergleich zu Recht angefochten worden ist - in der Sache selbst (BSG Urteil vom 28.11.2002 – B 7 AL 26/02 R – juris Rn. 20; Sächsisches LSG Urteil vom 3.7.2013 – L 3 AS 353/10 – juris Rn. 23).
1. Vorliegend haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 17.1.2017 einen wirksamen Prozessvergleich geschlossen.
Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 SGG zur Niederschrift des Gerichts einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Um wirksam zu sein, muss der zur Niederschrift des Gerichts geschlossene Vergleich folgenden Anforderungen genügen: Ein Vergleichsschluss zur Niederschrift des Gerichts setzt gemäß § 122 SGG in Verbindung mit § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO voraus, dass die sich sachlich deckenden Erklärungen der Beteiligten in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden sind. Ferner ist zu vermerken, dass der Vergleich vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt worden ist (§ 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für den - hier vorliegenden - Fall der vorläufigen Protokollaufzeichnung gemäß § 160a ZPO genügt das Abspielen der Aufzeichnungen (§ 162 Abs. 1 Satz 2 ZPO; s. LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 30.1.2013 – L 5 AS 347/12 – juris Rn. 30).
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger und die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.1.2017 den im Sitzungsprotokoll enthaltenen Vergleich geschlossen haben. Der Vergleichsschluss ist auch ausweislich des Verhandlungsprotokolls nach seiner Protokollierung mittels Handdiktiergerät den Beteiligten noch einmal vorgespielt und von diesen genehmigt worden.
2. Der wirksam geschlossene Vergleich hat auch weiterhin Bestand.
Ein Prozessvergleich hat insofern eine Doppelnatur, als in ihm eine Prozess beendende Prozesshandlung und eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung enthalten sind (BSG Urteil vom 11.12.2008 – B 9 VS 1/08 R – BSGE 102, 149 Rn. 66). Er verliert seine das Verfahren beendende Wirkung daher nicht schon durch spätere Erklärungen der Beteiligten, am Vergleich nicht mehr festhalten zu wollen (BSG Urteil vom 26.4.1963 – 2 RU 228/59 – BSGE 19, 112 – SozR Nr. 6 zu § 101 SGG).
Ein Prozessvergleich kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB wegen widerrechtlicher Drohung angefochten werden (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 101 Rn. 13b).
Eine Drohung in diesem Sinne setzt die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus. Der Bedrohte muss sich einer Zwangslage ausgesetzt sehen, die ihm subjektiv das Gefühl gibt, nur noch zwischen zwei Übeln entscheiden zu können (LSG Sachsen-Anhalt vom 30.1.2013 – L 5 AS 347/13 – juris Rn. 52).
Kommt allerdings ein Kammervorsitzender oder eine Kammervorsitzende seiner bzw. ihrer aus § 106 Abs. 1 SGG resultierenden Pflicht nach, auf prozessuale Risiken hinzuweisen, liegt damit grundsätzlich keine widerrechtliche Drohung vor (vgl. Sächsisches LSG Urteil vom 3.7.2013 – L 7 S 353/10; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 30.1.2013 – L 5 AS 347/12). Das Gericht darf die Beteiligten jedoch nicht in grob unsachlicher Form zum Abschluss eines Vergleiches drängen (vgl. das Beispiel bei: BAG Urteil vom 12.5.2010 - 2 AZR 544/08 – juris).
Im vorliegenden Fall liegt eine widerrechtliche Drohung durch die Richterin am Sozialgericht Coenders nicht vor. Die Kammervorsitzende hat den Kläger zu Recht auf das erhebliche Risiko eines klageabweisenden Urteils im Falle einer streitigen Entscheidung hingewiesen. Dass die Kammervorsitzende hierbei nicht von sachfremden Erwägungen ausgegangen ist, wird nach Auswertung der eingeholten medizinischen Unterlagen und hierbei namentlich unter Zugrundelegung des Gutachtens des Kardiologen D deutlich. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass der Zeitraum, in dem ein rentenrechtlich relevante Minderung der Herzleistungsfunktion vorgelegen hatte, mangels aktenkundiger Anknüpfungstatsachen nicht sicher bestimmt werden könne. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast geht insoweit die Nichterweislichkeit des Zeitraums des aufgehobenen Leistungsvermögens unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu Lasten des Versicherten. Der Kläger musste somit bei objektiver Betrachtung der Sach- und Rechtslage im Falle einer streitigen Entscheidung mit einem klageabweisenden Urteil rechnen. Die Ankündigung der voraussichtlichen Klageabweisung im Falle einer streitigen Entscheidung ist insbesondere in einer Konstellation, in der die Erfolgsaussichten der Klage gering sind, keine widerrechtliche Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB. Die Kammervorsitzende hat dem Kläger durch ihren Rat, das Angebot anzunehmen, da Klageabweisung in Betracht komme, zu einem Erfolg verholfen, den er mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle einer streitigen Entscheidung nicht hätte erzielen können.
Aus dem Protokoll von der mündlichen Verhandlung mit einer Dauer von 13:04 bis 14:30 Uhr wird zudem deutlich, dass der Kläger ausreichend Zeit hatte, um über die Annahme des Vergleichsangebots nachzudenken und hierüber mit seiner Ehefrau zu beraten. Dass der Kläger über die Konsequenzen eines Vergleichsschlusses ausreichend informiert war, wird auch daran deutlich, dass dieser bereits zuvor mit Schriftsatz vom 25.1.2016 einen Vergleichsschluss in Frage gestellt hatte, weil er über die "weitreichenden Konsequenzen einer Annahme eines Vergleiches" nicht in ausreichendem Maße belehrt worden sei (Bl. 162 Gerichtsakte). Der bereits in der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2016 geschlossene Vergleich war von der Beklagten auf Grund eines eingeräumten Widerrufsvorbehalts widerrufen worden.
Dass die Kammervorsitzende es abgelehnt hatte, den bereits seit Januar 2013 beim Sozialgericht Dortmund anhängigen Rechtsstreit zu vertagen, ist nicht zu beanstanden. Es lagen keine Vertagungsgründe im Sinne des § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO vor. Der Kläger ist durch die Ablehnung der Vertagung insbesondere nicht widerrechtlich unter Druck gesetzt worden. Er hatte seit dem ersten mündlichen Verhandlungstermin vom 21.1.2016 mehr als ein Jahr Zeit, sich über die Folgen eines Vergleichsschlusses Klarheit zu verschaffen und sich eine Meinung zu bilden, ob eine Einigung im Wege eines Vergleiches seiner Interesselage entspricht. Bereits mit Schriftsatz vom 19.4.2016 (Bl. 174 Gerichtsakte) hatte die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie nun doch zum Vergleichsschluss bereit sei. Die prozessuale Lage hatte sich somit in der mündlichen Verhandlung vom 26.1.2017 nicht für den Kläger so überraschend geändert, dass eine Vertagung zum Zwecke der ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) geboten gewesen wäre.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs.
Der im September 1961 geborene Kläger stellte am 15.3.2012 einen Rentenantrag wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte holte medizinische Befunde bei den behandelnden Ärzten ein, die auf ein hochgradiges Übergewicht und eine Erkrankung des Herzens verweisen und lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 4.7.2012 ab. Der Kläger erfülle weder die versicherungsrechtlichen noch die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Es müsse von einem Leistungsfall bereits im September 2006 wegen der Herzerkrankung ausgegangen werden.
Nach Auswertung weiterer medizinischer Befunde wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2012 zurück.
Am 14.1.2013 hat der Kläger gegen den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht Dortmund erhoben.
Das Gericht hat einen Befundbericht der Kardiologischen Praxisgemeinschaft L vom 22.2.2012 eingeholt, der u.a. auf eine hochgradig eingeschränkte linksventrikuläre Funktion, ein Vorhofflimmern, eine diffuse Koronarsklerose, eine arterielle Hypertonie, einen Zustand nach DDD-Schrittmacherimplantation, eine Fettstoffwechselstörung und auf Übergewicht verweist (Bl. 60 Gerichtsakte).
Das Gericht hat ein Gutachten beim Kardiologen D in Auftrag gegeben, welches dieser nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 3.6.2014 erstellt hat. Der Sachverständige führt aus, dass beim Kläger ein permanentes Vorhofflimmern mit passager verschlechterter linksventrikulärer Funktion im Jahre 2012 mit kardialer Dekompensation bestehe. Die derzeitige Situation sei wieder vergleichbar mit derjenigen aus den Jahren 2006 und 2007. Wann sich die Pumpfunktion des Herzens normalisiert habe, sei hypothetisch, da keine Berichte aus 2013 vorliegen würden, welche eine Einschränkung oder Normalisierung der linksventrikulären Situation beweisen würden. Derzeit könne der Kläger wieder mehr als sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein (Bl. 98 Gerichtsakte).
Am 21.1.2016 hat das Gericht einen ersten mündlichen Verhandlungstermin durchgeführt. Die Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Dortmund, Richterin am Sozialgericht Coenders, hat in diesem Rahmen darauf hingewiesen, dass der Kläger bis März 2011 eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der Beklagten absolviert habe und zum Betriebswirt des Handwerks umgeschult worden sei. Hierbei handele es sich um eine berufliche Ausbildung mit der Folge, dass § 53 Abs. 2 SGB VI anwendbar sei. Der Kläger benötige daher bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung dieser Ausbildung bei Eintritt einer vollen Erwerbsminderung keine 36 Beitragsmonate. Die notwendige Pflichtbeitragszeit von einem Jahr vor Eintritt des Leistungsfalls liege auch vor, da die berufliche Ausbildung eine Pflichtbeitragszeit sei. Der Sachverständige habe ausdrücklich ausgeführt, dass der Kläger im Jahr 2012 nicht leistungsfähig gewesen sei. Wie lange dieser Zustand gedauert habe, sei unklar. Dies habe aber u.a. seinen Grund darin, dass die Beklagte wegen der Annahme der fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keine Begutachtung durchgeführt habe; jedenfalls bei der Begutachtung durch Herrn D habe keine Erwerbsminderung mehr vorgelegen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich geschlossen, mit welchem die Beklagte dem Kläger ausgehend von einem Leistungsfall im März 2012 bis 5.6.2014 eine Rente gewähren sollte. Die Beklagte behielt sich den Widerruf dieses Vergleichs vor (Bl. 156 Gerichtsakte).
Mit Schriftsatz vom 25.1.2016 hat der Kläger erklärt, er widerrufe den Vergleich. In diesem Schriftsatz kritisiert der Kläger, er sei vom Gericht nicht über die weitreichenden Folgen eines Vergleichsschlusses belehrt worden (Bl. 162 Gerichtsakte).
Mit Schriftsatz vom 18.2.2016 widerrief auch die Beklagte den Vergleichsschluss. Der Kläger habe im maßgeblichen 2-Jahreszeitraum nur 9 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt (Bl. 165 Gerichtsakte).
Mit Schriftsatz vom 19.4.2016 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie zum Zeitpunkt ihres Widerrufs des Vergleichs einem Irrtum unterlegen sei. Es könne bei der Regelung des Vergleichs verbleiben (Bl. 174 Gerichtsakte). Auf Nachfrage des Klägers hat sie mit Schriftsatz vom 10.6.2016 noch einmal erläutert, weshalb sie nun davon ausgehe, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung erfüllt seien (Bl. 218 Gerichtsakte).
Der Kläger hat sodann mit Schriftsatz vom 1.7.2016 erklärt, dass er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem Versicherungsfall am 15.3.2012 bis dato haben wolle (Bl. 219 Gerichtsakte).
Am 26.1.2017 hat die 4. Kammer des Sozialgerichts Dortmund einen zweiten mündlichen Verhandlungstermin durchgeführt, der von 13:04 bis 14:30 Uhr gedauert hat. Bei diesem mündlichen Verhandlungstermin war der Kläger in Begleitung seine Ehefrau anwesend. Der Vertreter der Beklagten hat zu Protokoll erklärt, dass er bereit sei, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem Versicherungsfall im März 2012 befristet bis Juni 2014 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Kläger hat hierauf ausweislich des Sitzungsprotokolls erklärt: "Ich nehme dieses Angebot an und betrachte des Rechtsstreit damit als erledigt."
Mit Schriftsatz vom 8.2.2017 hat der Kläger erklärt, er fechte den Vergleich wegen Irrtums an. Er wolle den Rechtsstreit fortführen. Die Richterin am Sozialgerichts Coenders habe ihm mit Klageabweisung gedroht, falls er das Angebot nicht annehme. Auf seine Erklärung, dass er im Falle der Klageabweisung die Klage fortführen werde und die Entscheidung dem Nachgericht überlasse, habe Dr. H als Vertreter der Beklagten den Vorschlag gemacht, das Angebot mit Zahlung der vollen Erwerbsminderungsrente, ausgehend von einem Versicherungsfall am 15.3.2012 zahlbar bis Juni 2014 zu wiederholen. Er und seine Frau hätten sich über dieses Angebot gewundert. Auf die Frage seiner Frau an die Richterin am Sozialgericht Coenders, ob man das Angebot der Beklagten prüfen könne und dass man dafür ein paar Tage bräuchte, sei ihm von der Richterin am Sozialgericht Coenders mitgeteilt worden, dass er dies jetzt und hier entscheiden müsse. Er hätte das Angebot nicht angenommen, wenn ihn die Richterin am Sozialgericht Coenders nicht unter Druck gesetzt hätte mit der Androhung der aus seiner Sicht unberechtigten Klageabweisung (Bl. 239 Gerichtsakte).
Das Verfahren ist unter dem jetzigen Aktenzeichen wieder aufgenommen worden. Die Richterin am Sozialgericht Coenders hat eine dienstliche Äußerung vom 26.1.2017 abgegeben, in welcher sie erklärt hat, sie habe den Kläger ganz bewusst nicht unter Druck gesetzt. Sie habe ihm gesagt, dass er zwei Möglichkeiten habe: Einen Vergleich oder ein Urteil mit der Möglichkeit, Berufung einzulegen. Natürlich habe sie dem Kläger gesagt, dass sie die Klage abweisen werde. Für eine Vertagung habe sie keine Veranlassung gesehen. Aus der Dauer der mündlichen Verhandlung von 1 ½ Stunden werde deutlich, dass sie dem Kläger ausreichend Zeit zum Überlegen gegeben habe. Der Kläger habe sich in der mündlichen Verhandlung mit seiner Frau verständigt, sodass bei ihr der Eindruck entstanden sei, dass seine Entscheidung wohlüberlegt gewesen sei (Bl. 256 Gerichtsakte).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Rechtsstreit fortzusetzen und den Bescheid vom 4. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab März 2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit durch Vergleich beendet ist.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden und sind mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ausdrücklich einverstanden.
Der Rechtsstreit ist durch Prozessvergleich beendet.
Macht ein Kläger geltend, es sei überhaupt kein Vergleich abgeschlossen worden oder erhebt er Einwände gegen die Wirksamkeit eines Vergleichs, so lebt die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Verfahrens rückwirkend wieder auf. Das Gericht, vor dem der Vergleich geschlossen worden ist, entscheidet dann entweder dahingehend, dass die Beendigung des Rechtsstreits durch den Vergleich durch Endurteil festgestellt wird oder, wenn die Beendigung verneint wird - etwa weil der Vergleich zu Recht angefochten worden ist - in der Sache selbst (BSG Urteil vom 28.11.2002 – B 7 AL 26/02 R – juris Rn. 20; Sächsisches LSG Urteil vom 3.7.2013 – L 3 AS 353/10 – juris Rn. 23).
1. Vorliegend haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 17.1.2017 einen wirksamen Prozessvergleich geschlossen.
Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 SGG zur Niederschrift des Gerichts einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Um wirksam zu sein, muss der zur Niederschrift des Gerichts geschlossene Vergleich folgenden Anforderungen genügen: Ein Vergleichsschluss zur Niederschrift des Gerichts setzt gemäß § 122 SGG in Verbindung mit § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO voraus, dass die sich sachlich deckenden Erklärungen der Beteiligten in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden sind. Ferner ist zu vermerken, dass der Vergleich vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt worden ist (§ 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für den - hier vorliegenden - Fall der vorläufigen Protokollaufzeichnung gemäß § 160a ZPO genügt das Abspielen der Aufzeichnungen (§ 162 Abs. 1 Satz 2 ZPO; s. LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 30.1.2013 – L 5 AS 347/12 – juris Rn. 30).
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger und die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.1.2017 den im Sitzungsprotokoll enthaltenen Vergleich geschlossen haben. Der Vergleichsschluss ist auch ausweislich des Verhandlungsprotokolls nach seiner Protokollierung mittels Handdiktiergerät den Beteiligten noch einmal vorgespielt und von diesen genehmigt worden.
2. Der wirksam geschlossene Vergleich hat auch weiterhin Bestand.
Ein Prozessvergleich hat insofern eine Doppelnatur, als in ihm eine Prozess beendende Prozesshandlung und eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung enthalten sind (BSG Urteil vom 11.12.2008 – B 9 VS 1/08 R – BSGE 102, 149 Rn. 66). Er verliert seine das Verfahren beendende Wirkung daher nicht schon durch spätere Erklärungen der Beteiligten, am Vergleich nicht mehr festhalten zu wollen (BSG Urteil vom 26.4.1963 – 2 RU 228/59 – BSGE 19, 112 – SozR Nr. 6 zu § 101 SGG).
Ein Prozessvergleich kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB wegen widerrechtlicher Drohung angefochten werden (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 101 Rn. 13b).
Eine Drohung in diesem Sinne setzt die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus. Der Bedrohte muss sich einer Zwangslage ausgesetzt sehen, die ihm subjektiv das Gefühl gibt, nur noch zwischen zwei Übeln entscheiden zu können (LSG Sachsen-Anhalt vom 30.1.2013 – L 5 AS 347/13 – juris Rn. 52).
Kommt allerdings ein Kammervorsitzender oder eine Kammervorsitzende seiner bzw. ihrer aus § 106 Abs. 1 SGG resultierenden Pflicht nach, auf prozessuale Risiken hinzuweisen, liegt damit grundsätzlich keine widerrechtliche Drohung vor (vgl. Sächsisches LSG Urteil vom 3.7.2013 – L 7 S 353/10; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 30.1.2013 – L 5 AS 347/12). Das Gericht darf die Beteiligten jedoch nicht in grob unsachlicher Form zum Abschluss eines Vergleiches drängen (vgl. das Beispiel bei: BAG Urteil vom 12.5.2010 - 2 AZR 544/08 – juris).
Im vorliegenden Fall liegt eine widerrechtliche Drohung durch die Richterin am Sozialgericht Coenders nicht vor. Die Kammervorsitzende hat den Kläger zu Recht auf das erhebliche Risiko eines klageabweisenden Urteils im Falle einer streitigen Entscheidung hingewiesen. Dass die Kammervorsitzende hierbei nicht von sachfremden Erwägungen ausgegangen ist, wird nach Auswertung der eingeholten medizinischen Unterlagen und hierbei namentlich unter Zugrundelegung des Gutachtens des Kardiologen D deutlich. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass der Zeitraum, in dem ein rentenrechtlich relevante Minderung der Herzleistungsfunktion vorgelegen hatte, mangels aktenkundiger Anknüpfungstatsachen nicht sicher bestimmt werden könne. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast geht insoweit die Nichterweislichkeit des Zeitraums des aufgehobenen Leistungsvermögens unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu Lasten des Versicherten. Der Kläger musste somit bei objektiver Betrachtung der Sach- und Rechtslage im Falle einer streitigen Entscheidung mit einem klageabweisenden Urteil rechnen. Die Ankündigung der voraussichtlichen Klageabweisung im Falle einer streitigen Entscheidung ist insbesondere in einer Konstellation, in der die Erfolgsaussichten der Klage gering sind, keine widerrechtliche Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB. Die Kammervorsitzende hat dem Kläger durch ihren Rat, das Angebot anzunehmen, da Klageabweisung in Betracht komme, zu einem Erfolg verholfen, den er mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle einer streitigen Entscheidung nicht hätte erzielen können.
Aus dem Protokoll von der mündlichen Verhandlung mit einer Dauer von 13:04 bis 14:30 Uhr wird zudem deutlich, dass der Kläger ausreichend Zeit hatte, um über die Annahme des Vergleichsangebots nachzudenken und hierüber mit seiner Ehefrau zu beraten. Dass der Kläger über die Konsequenzen eines Vergleichsschlusses ausreichend informiert war, wird auch daran deutlich, dass dieser bereits zuvor mit Schriftsatz vom 25.1.2016 einen Vergleichsschluss in Frage gestellt hatte, weil er über die "weitreichenden Konsequenzen einer Annahme eines Vergleiches" nicht in ausreichendem Maße belehrt worden sei (Bl. 162 Gerichtsakte). Der bereits in der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2016 geschlossene Vergleich war von der Beklagten auf Grund eines eingeräumten Widerrufsvorbehalts widerrufen worden.
Dass die Kammervorsitzende es abgelehnt hatte, den bereits seit Januar 2013 beim Sozialgericht Dortmund anhängigen Rechtsstreit zu vertagen, ist nicht zu beanstanden. Es lagen keine Vertagungsgründe im Sinne des § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO vor. Der Kläger ist durch die Ablehnung der Vertagung insbesondere nicht widerrechtlich unter Druck gesetzt worden. Er hatte seit dem ersten mündlichen Verhandlungstermin vom 21.1.2016 mehr als ein Jahr Zeit, sich über die Folgen eines Vergleichsschlusses Klarheit zu verschaffen und sich eine Meinung zu bilden, ob eine Einigung im Wege eines Vergleiches seiner Interesselage entspricht. Bereits mit Schriftsatz vom 19.4.2016 (Bl. 174 Gerichtsakte) hatte die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie nun doch zum Vergleichsschluss bereit sei. Die prozessuale Lage hatte sich somit in der mündlichen Verhandlung vom 26.1.2017 nicht für den Kläger so überraschend geändert, dass eine Vertagung zum Zwecke der ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) geboten gewesen wäre.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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