Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 13 U 406/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 U 478/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Verletztenrente. Die Klägerin ist Landwirtin. Bei dem Versuch, ein Schaf einzufangen, ist dieses ihr unter das Kinn gesprungen. Als sie es habe festhalten wollen, hat das Tier sie umgerissen. Dabei hat sie sich den linken Fuß verdreht (Unfallanzeige vom 03.06.2006). Der Chirurg und Durchgangsarzt Dr. X. diagnostizierte in seinem Bericht vom "Schädelprellung, HWS-Distorsion Grad I bis II, Sprunggelenksdistorsion mit Ruptur der Außenknöchelbandschaft links". Unter dem 30.06.2006 teilte Dr. X. ergänzend mit, dass eine MdE in rentenberechtigendem Maße nicht verbleiben werde. Einen neurologischen Befundbericht erstattete der Facharzt für Neurologie K.C. unter dem 21.03.2007. Zusammenfassend ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass auf neurologischem Fachgebiet als unmittelbare Unfallfolge die Diagnose einer HWS-Distorsion Grad I sowie einer Schädelprellung zu stellen sei. Die hierzu passenden Beschwerden seien in der Regel innerhalb weniger Wochen, maximal drei Monaten abgeklungen. Die persistierend bestehenden Nacken-Hinterkopfschmerzen seien nicht unfallbedingt, vielmehr als Spannungskopfschmerzen zu klassifizieren. Auf Veranlassung der Beklagten erstattete der Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. X. ein Gutachten vom 04.12.2007. Dr. X. hat verbliebene Unfallfolgen nicht feststellen können. Insbesondere hat er die Auffassung vertreten, dass die geklagten Beschwerden im Bereich der HWS und der Achillessehne in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem angeschuldigten Ereignis vom 29.05.2006 stünden. i Mit Bescheid vom 18.03.2008 hat die Beklagte die Gewährung einer Rente abgelehnt. Die Klägerin habe eine Sprunggelenksverrenkung mit Außenbandriss links sowie eine Schä¬delprellung mit Distorsion der Halswirbelsäule erlitten. Diese Unfallfolgen seien zwischen¬zeitlich folgenlos ausgeheilt. Die Haklund-Exostose im Bereich des linken Sprunggelen¬kes, die Zeichen der Tendinitis der Achillessehne links sowie die Achillodynie seien keine Unfallfolgen. Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass den Ausführungen des Dr. X. zur Problematik der HWS- und Achillessehnenbe¬schwerden nicht gefolgt werden könne. Zur Begründung wurde u.a. auf eine beigefügte ärztliche Bescheinigung der Frau Dr. P. vom 05.08.2008 verwiesen.
Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.12.2008 hat die Klägerin am 14.01.2009 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 18.03.2008 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 17.12.2008 dahingehend abzuändern, dass eine Sprunggelenksverrenkung mit Außenbandriss links, eine Schädelprellung mit Distorsion der Halswirbelsäule, eine Haklund-Exosthose im Bereich des linken Sprunggelenks, Zeichen der Tendinitis der Achillessehne links und eine Achillodynie als Unfallfolge des Unfallereignisses vom 29.05.2006 durch die Beklagte anzuerkennen sind, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr infolge des Unfallereignisses vom 29.05.2006 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten ist zu entnehmen, dass sie beantragt, die Klage abzuweisen. Mit gerichtlicher Beweisanordnung vom 17.01.2011 ist Prof. Dr. F., Ev. Krankenhaus I., mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden. Prof. Dr. F. hat in seinem Gutachten vom 23.03.2011 der Beurteilung des Gutachters Dr. X. voll inhaltlich zugestimmt und insbesondere die Haklund-Exosthose sowie die Achillodynie als eigenständige unfallunabhängige Erkrankungen bewertet. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Ver-waltungsakte der Beklagten, die Vorgelegen hat, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin wird durch den Bescheid vom 18.03.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2008 nicht beschwert, weil dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Klägerin kann die Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen sowie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht beanspruchen. Die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Arbeitsunfalls setzt voraus, dass die versicherte Tätigkeit, das Unfallereignis und der geltend gemachte Gesundheitsschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sind (BSGE 61, 127, 130,; 63, 270, 271; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII Rdnr. 10). Der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Arbeitsunfall (haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen Arbeitsunfall und Gesundheitsschaden (haftungsausfüllende Kausalität) beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur die Bedingungen (mit-) ursächlich, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSGE, a.a.O.). Die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität müssen nicht nur möglich, sondern hinreichend wahrscheinlich sein (BSG SozR 220 § 548 Nr. 38; BSG, Urteil v. 27.06.2000 - B 2 U 29/99 R = HVBG Info 2000, 2811 ff.). Ein Zusammenhang ist hinrei¬chend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Verursachung aus- scheiden (BSGE 43, 110, 113; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003, S. 119 ff.). Unbestritten erlitt die Klägerin im Rahmen des Unfalls vom 29.05.2006 eine Prellung des Gesichtsschädels (Kinn), eine Distorsion der HWS I. Grades sowie ein Umknicktrauma des linken oberen Sprunggelenks mit einer Überdehnung des Kapselbandapparates. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind zwischenzeitlich folgenlos ausgeheilt. HWS- Distorsionen I. Grades begründen in der Regel eine Arbeitsunfähigkeit bis zu 4 Wochen, ohne dass eine dauerhafte MdE verbleibt (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsan¬fall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Seite 464). Um eine solche leichte Distorsion der IHWS hat es sich bei der Klägerin gehandelt, da weder im Kernspintomogramm noch in der Muskulatur und dem Wirbelkörper Signalveränderungen nachzuweisen waren, die auf eine erhebliche externe Krafteinwirkung hätten hindeuten können. Für eine nur leichte Distorsion sprechen ferner die im Durchgangsarztbericht vom 31.05.2006 erhobenen Befunde und die Tatsache, dass die Klägerin nach dem Unfallereignis zunächst weitergearbeitet hatte. Die geklagte Nacken-Hinterkopfschmerz-Symptomatik ist i.S. eines Spannungskopfschmerzes zu deuten und mithin als unfallunabhängig einzustufen. Im Übrigen wurde bei der Klägerin eine Fibromyalgie mit einem Ganzkörperschmerz diagnostiziert, die ebenfalls die Kopfschmerzsymptomatik erklären würde. Unabhängig davon ist nicht beantragt worden, dieses Erkrankungsbild als Unfallfolge anzuerkennen. Die erlittene Distorsion des oberen Sprunggelenks ist ebenfalls folgenlos ausgeheilt. Dies belegen die vorn Sachverständigen erhobenen seitengleichen Messdaten (20-0-50°). Nach den allgemeinen MdE-Erfahrungswerten wird aber erst die Versteifung des oberen Sprunggelenks im Winkel von 90° bis 100° zum Unterschenkel mit einer MdE von 20 v.H. bewertet (vgl. Schönberger u.a., a.a.O., Seite 678). Die bei der Klägerin darüber hinaus nachgewiesene Flaklund-Exostohose sowie die Achillodynie sind eigenständige unfallunabhängige Krankheitsbilder. Dies haben der Gutachter Dr. X. und der Sachverständige Prof. Dr. F. übereinstimmend festgestellt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf ihre Begründungen Bezug genommen. Nach alledem war daher die Klage mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Verletztenrente. Die Klägerin ist Landwirtin. Bei dem Versuch, ein Schaf einzufangen, ist dieses ihr unter das Kinn gesprungen. Als sie es habe festhalten wollen, hat das Tier sie umgerissen. Dabei hat sie sich den linken Fuß verdreht (Unfallanzeige vom 03.06.2006). Der Chirurg und Durchgangsarzt Dr. X. diagnostizierte in seinem Bericht vom "Schädelprellung, HWS-Distorsion Grad I bis II, Sprunggelenksdistorsion mit Ruptur der Außenknöchelbandschaft links". Unter dem 30.06.2006 teilte Dr. X. ergänzend mit, dass eine MdE in rentenberechtigendem Maße nicht verbleiben werde. Einen neurologischen Befundbericht erstattete der Facharzt für Neurologie K.C. unter dem 21.03.2007. Zusammenfassend ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass auf neurologischem Fachgebiet als unmittelbare Unfallfolge die Diagnose einer HWS-Distorsion Grad I sowie einer Schädelprellung zu stellen sei. Die hierzu passenden Beschwerden seien in der Regel innerhalb weniger Wochen, maximal drei Monaten abgeklungen. Die persistierend bestehenden Nacken-Hinterkopfschmerzen seien nicht unfallbedingt, vielmehr als Spannungskopfschmerzen zu klassifizieren. Auf Veranlassung der Beklagten erstattete der Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. X. ein Gutachten vom 04.12.2007. Dr. X. hat verbliebene Unfallfolgen nicht feststellen können. Insbesondere hat er die Auffassung vertreten, dass die geklagten Beschwerden im Bereich der HWS und der Achillessehne in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem angeschuldigten Ereignis vom 29.05.2006 stünden. i Mit Bescheid vom 18.03.2008 hat die Beklagte die Gewährung einer Rente abgelehnt. Die Klägerin habe eine Sprunggelenksverrenkung mit Außenbandriss links sowie eine Schä¬delprellung mit Distorsion der Halswirbelsäule erlitten. Diese Unfallfolgen seien zwischen¬zeitlich folgenlos ausgeheilt. Die Haklund-Exostose im Bereich des linken Sprunggelen¬kes, die Zeichen der Tendinitis der Achillessehne links sowie die Achillodynie seien keine Unfallfolgen. Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass den Ausführungen des Dr. X. zur Problematik der HWS- und Achillessehnenbe¬schwerden nicht gefolgt werden könne. Zur Begründung wurde u.a. auf eine beigefügte ärztliche Bescheinigung der Frau Dr. P. vom 05.08.2008 verwiesen.
Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.12.2008 hat die Klägerin am 14.01.2009 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 18.03.2008 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 17.12.2008 dahingehend abzuändern, dass eine Sprunggelenksverrenkung mit Außenbandriss links, eine Schädelprellung mit Distorsion der Halswirbelsäule, eine Haklund-Exosthose im Bereich des linken Sprunggelenks, Zeichen der Tendinitis der Achillessehne links und eine Achillodynie als Unfallfolge des Unfallereignisses vom 29.05.2006 durch die Beklagte anzuerkennen sind, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr infolge des Unfallereignisses vom 29.05.2006 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten ist zu entnehmen, dass sie beantragt, die Klage abzuweisen. Mit gerichtlicher Beweisanordnung vom 17.01.2011 ist Prof. Dr. F., Ev. Krankenhaus I., mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden. Prof. Dr. F. hat in seinem Gutachten vom 23.03.2011 der Beurteilung des Gutachters Dr. X. voll inhaltlich zugestimmt und insbesondere die Haklund-Exosthose sowie die Achillodynie als eigenständige unfallunabhängige Erkrankungen bewertet. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Ver-waltungsakte der Beklagten, die Vorgelegen hat, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin wird durch den Bescheid vom 18.03.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2008 nicht beschwert, weil dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Klägerin kann die Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen sowie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht beanspruchen. Die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Arbeitsunfalls setzt voraus, dass die versicherte Tätigkeit, das Unfallereignis und der geltend gemachte Gesundheitsschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sind (BSGE 61, 127, 130,; 63, 270, 271; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII Rdnr. 10). Der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Arbeitsunfall (haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen Arbeitsunfall und Gesundheitsschaden (haftungsausfüllende Kausalität) beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur die Bedingungen (mit-) ursächlich, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSGE, a.a.O.). Die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität müssen nicht nur möglich, sondern hinreichend wahrscheinlich sein (BSG SozR 220 § 548 Nr. 38; BSG, Urteil v. 27.06.2000 - B 2 U 29/99 R = HVBG Info 2000, 2811 ff.). Ein Zusammenhang ist hinrei¬chend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Verursachung aus- scheiden (BSGE 43, 110, 113; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003, S. 119 ff.). Unbestritten erlitt die Klägerin im Rahmen des Unfalls vom 29.05.2006 eine Prellung des Gesichtsschädels (Kinn), eine Distorsion der HWS I. Grades sowie ein Umknicktrauma des linken oberen Sprunggelenks mit einer Überdehnung des Kapselbandapparates. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind zwischenzeitlich folgenlos ausgeheilt. HWS- Distorsionen I. Grades begründen in der Regel eine Arbeitsunfähigkeit bis zu 4 Wochen, ohne dass eine dauerhafte MdE verbleibt (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsan¬fall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Seite 464). Um eine solche leichte Distorsion der IHWS hat es sich bei der Klägerin gehandelt, da weder im Kernspintomogramm noch in der Muskulatur und dem Wirbelkörper Signalveränderungen nachzuweisen waren, die auf eine erhebliche externe Krafteinwirkung hätten hindeuten können. Für eine nur leichte Distorsion sprechen ferner die im Durchgangsarztbericht vom 31.05.2006 erhobenen Befunde und die Tatsache, dass die Klägerin nach dem Unfallereignis zunächst weitergearbeitet hatte. Die geklagte Nacken-Hinterkopfschmerz-Symptomatik ist i.S. eines Spannungskopfschmerzes zu deuten und mithin als unfallunabhängig einzustufen. Im Übrigen wurde bei der Klägerin eine Fibromyalgie mit einem Ganzkörperschmerz diagnostiziert, die ebenfalls die Kopfschmerzsymptomatik erklären würde. Unabhängig davon ist nicht beantragt worden, dieses Erkrankungsbild als Unfallfolge anzuerkennen. Die erlittene Distorsion des oberen Sprunggelenks ist ebenfalls folgenlos ausgeheilt. Dies belegen die vorn Sachverständigen erhobenen seitengleichen Messdaten (20-0-50°). Nach den allgemeinen MdE-Erfahrungswerten wird aber erst die Versteifung des oberen Sprunggelenks im Winkel von 90° bis 100° zum Unterschenkel mit einer MdE von 20 v.H. bewertet (vgl. Schönberger u.a., a.a.O., Seite 678). Die bei der Klägerin darüber hinaus nachgewiesene Flaklund-Exostohose sowie die Achillodynie sind eigenständige unfallunabhängige Krankheitsbilder. Dies haben der Gutachter Dr. X. und der Sachverständige Prof. Dr. F. übereinstimmend festgestellt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf ihre Begründungen Bezug genommen. Nach alledem war daher die Klage mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved