S 26 AS 2297/14

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 26 AS 2297/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 7. Februar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2014, mit welchem der Beklagte ihn aufgefordert hat, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen.

Der Kläger bezieht von dem Beklagten seit dem Jahr 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Nach Erhalt eines ärztlichen Gutachtens, wonach der Kläger nicht dauerhaft aber voraussichtlich länger als sechs Monate täglich weniger als drei Stunden leistungsfähig sei, forderte der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 7. Februar 2014 auf, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2014, welches bei dem Beklagten am 19. Februar 2014 einging, Widerspruch ein. Zur Begründung seines Widerspruchs führte der Kläger darin allein aus: "Den Antrag können Sie für mich stellen."

Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 stellte der Beklagte bei der Deutschen Rentenversicherung N. für den Kläger formlos einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente und machte gleichzeitig Erstattungsansprüche geltend. Die Deutsche Rentenversicherung N. forderte den Kläger daraufhin auf, einen förmlichen Rentenantrag zu stellen. Dem kam der Kläger am 25. April 2014 nach.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 16. Februar 2014 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Aufforderung des Klägers zur Beantragung einer Rente wegen Erwerbsminderung rechtmäßig gewesen sei. Ein solcher Antrag sei vorrangig von dem Kläger zu stellen.

Mit der am 30. Juni 2014 bei der Gemeinsamen Post-Annahmestelle des Landessozial- und Sozialgerichts Hamburg eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2014. Einen wörtlichen Antrag stellt er nicht. Eine Begründung enthält die Klage nicht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seinen Bescheiden fest und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid sowie den Inhalt der Verwaltungsakte.

Mit Bescheid vom 1. August 2014 lehnte die Deutsche Rentenversicherung N. den Rentenantrag des Klägers ab. Zwar sei der Kläger seit dem 12. Juni 2007 dauerhaft voll erwerbsgemindert. Allerdings seien in dem Versicherungskonto des Klägers für den Zeitraum vom 12. Juni 2002 bis zum 11. Juni 2007, dem Tag vor dem Eintritt der Erwerbsminderung, nur 33 Monate anstelle der erforderlichen 36 Monate mit Pflichtbeiträgen gespeichert. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente seien auch nicht vorzeitig erfüllt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 7. August 2014 Widerspruch ein, welchen die Deutsche Rentenversicherung N. mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2015 zurückwies. Die hiergegen gerichtete Klage hat die Kammer 9 des Sozialgerichts Hamburg mit Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2017 abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt.

Der Beklagte hat Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 aufgehoben. Diesbezüglich ist zwischen den Beteiligten ein Verfahren unter dem Aktenzeichen S 26 AS 4305/14 anhängig.

Das Gericht hat den Kläger zur Begründung seiner Klage aufgefordert. Nachdem eine solche nicht erfolgt ist, hat es die Beteiligten mit Schreiben vom 21. August 2015, welches beiden Beteiligten am 25. August 2015 zugegangen ist, zu dem Erlass eines Gerichtsbescheids angehört.

Dem Gericht lagen bei seiner Entscheidung die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte vor. Für weitere Einzelheiten zum Sachverhalt wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig und daher abzuweisen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

1. Das Gericht kann gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind gehört worden.

2. Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist dann nicht gegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil nicht bringen kann (Keller, in: a.a.O., vor § 51 Rdnr. 16 ff. und § 86b Rdnr. 7a). Da der Kläger den Rentenantrag inzwischen selbst gestellt hat und gegen dessen Ablehnung selbst gerichtlich vorgegangen ist, ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil ihm eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Antragstellung durch den Beklagten noch bringen könnte.

3. Das Verfahren ist für den Kläger gerichtskostenfrei. Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger unterlegen ist.
Rechtskraft
Aus
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