Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 KR 19/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 315/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 84/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 24. Januar 2014 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2014 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Beitragspflicht einer Kapitalleistung in Höhe von 48.503,06 EUR streitig.
Der Kläger ist freiwilliges Mitglied der Beklagten.
Am 21.01.2014 teilte die A. e.V. der Beklagten mit, dass an den Kläger am 30.12.2013 eine Kapitalleistung in Höhe von 48.503,06 EUR aus einer betrieblichen Altersversorgung ausbezahlt worden sei.
Mit Bescheid vom 24.01.2014 teilte die Beklagte dem Kläger hierauf mit, dass die ausgezahlte Kapitalleistung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliege und zwar mit einem 1/120 bezogen auf 10 Jahre. Da der Kläger aber Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze zahle, entfielen derzeit keine Beiträge auf die Kapitalleistung. Erst wenn seine beitragspflichtigen Einnahmen unter die Beitragsbemessungsgrenze fielen, seien monatliche Beiträge auf den errechneten Zahlbetrag in Höhe von 404,19 EUR zu entrichten.
Dagegen richtet sich der Widerspruch des Bevollmächtigten vom 11.09.2014. Der Kläger bezahle bereits Höchstbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Kapitalleistung unterliege daher nicht der Beitragspflicht.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2014 zurück. Die Kapitalleistung unterliege der Beitragspflicht gemäß § 229 SGB V als Versorgungsbezug. Dies ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Derzeit entfalle aber eine hierauf gerichtete Beitragszahlung, da der Kläger Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze habe und somit bereits Höchstbeiträge entrichte.
Hiergegen hat der Bevollmächtigte am 08.01.2015 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist ausgeführt worden, dass der Kläger über seine Firma Leistungen aus der betrieblichen Unterstützungskasse A. e.V. erhalten habe. Die Kapitalleistung aus dieser Versicherung betrage laut Entgeltabrechnung vom 20.12.2013 48.503,06 EUR. Entgegen der Annahme unterfalle diese Kapitalleistung aber nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. So sei der Beklagten bereits mit Schreiben vom 06.02.2014 mitgeteilt worden, dass der Kläger stets die Höchstbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt habe und die Kapitalleistung deshalb nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Es sei auch kein Rechtsgrund ersichtlich, weshalb in Zukunft, wenn die Beitragsbemessungspflicht unterschritten werden sollte, die Kapitalleistung der Beitragspflicht unterliegen solle. Auch müsse dem Kläger unbenommen bleiben, die streitgegenständliche Kapitalleistung zu verbrauchen, so dass eventuelle Einnahmen aus Kapitalvermögen schon deshalb nicht als laufende schwankende Bezüge betrachtet werden könnten (§ 5 Abs. 2 Satz 4 und § 6 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 7 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
Die Beklagte hat hierauf mit Schreiben vom 30.01.2015 erwidert, dass es sich bei den von der K. Beratungs-GmbH für betriebliche Altersvorsorge ausgezahlten Leistungen eindeutig um Versorgungsbezüge handele. Diese Versorgungsbezüge seien der Regelung des § 5 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zuzuordnen und nicht dem erwähnten § 5 Abs. 2 Satz 4. Der aufgeführte § 7 Abs. 7 der Beitragsverfahrensgrundsätze regele die Einstufung für Selbstständige, träfe also auf den Versichertenstatus des Klägers gar nicht zu.
Mit Schriftsatz vom 12.03.2015 hat der Bevollmächtigte geantwortet, dass zwischen den Parteien die zeitliche Zuordnung der Einnahmen aus dem Kapitalvermögen streitig sei. Hier habe es schon in der Vergangenheit stets Probleme gegeben, da ein eindeutiger zeitlicher Bezug nur schwer herzustellen sei. Deshalb werde nun davon ausgegangen, dass Einnahmen aus Kapitalvermögen grundsätzlich als laufende schwankende Bezüge betrachtet worden seien. In der Vergangenheit sei dem Zuordnungsverfahren ein in dem vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossener Betrag der Einnahmen aus Kapitalvermögen für einen folgenden Standzeitraum von 12 Monaten angesetzt worden. Dagegen wolle die Beklagte die Zuordnung der Einnahmen aus Kapitalvermögen auf 12 Jahre verteilen. Das sehe das Gesetz nicht vor. Es könne dahingestellt bleiben, ob der aufgeführte § 7 Abs. 7 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nur die Einstufung für Selbstständige betreffe, denn auch hier werde ersichtlich, dass Beiträge nur in den gesetzlich bestimmten Fällen erhoben werden dürften. Der Kläger müsse in der Zukunft über sein Kapital frei verfügen können, woran er aber angesichts der Auffassung der Beklagten gehindert sei.
Abschließend hat die Beklagte hierzu mit Schreiben vom 26.03.2015 Stellung genommen und weiter ausgeführt, dass vom Bevollmächtigten irrtümlich davon ausgegangen werde, dass es sich bei den bezogenen Einkünften um Kapitalvermögen handele. Tatsächlich sei die Leistung von der zuständigen Zahlstelle der K. , Beratungs-GmbH für betriebliche Altersvorsorge, geprüft und der Kasse als Versorgungsbezug gemeldet worden. Diese sei zur Beitragsberechnung demnach, wie bereits mehrfach aufgeführt, § 5 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zuzuordnen. Im Übrigen bestehe die Beitragspflicht nur für 10 Jahre und nicht für 12 Jahre, wie von der Klägerpartei angenommen.
Dazu hat der Bevollmächtige nochmals mit Schreiben vom 15.04.2015 Stellung genommen und vorgetragen, dass die Auffassung der Beklagten zu einer Enteignung des Klägers führe, da der Kläger in seiner Verfügung der ausgezahlten Kapitalversicherung gehindert sei und dies für 10 Jahre. Dies werde nicht durch § 240 Abs. 1 SGB V abgedeckt.
In der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2015 beantragt der Bevollmächtigte des Klägers,
der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2014 in Fassung des Widerspruchs- bescheids vom 08.12.2014 aufzuheben und festzustellen, dass die an den Kläger bezahlte Kapitalleistung in Höhe von 48.503,06 EUR nicht der Beitrags- pflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt.
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 90, 87 und 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage ist unbegründet.
Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 24.01.2014 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2014 festgestellt, dass die an den Kläger ausgezahlte Kapitalleistung in Höhe von 48.503,06 EUR der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu einem 1/120, bezogen auf 10 Jahre, unterliegt.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 240 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 SGB V und in Verbindung mit § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Danach unterliegen der Beitragspflicht in der freiwilligen gesetzlichen Versicherung solche Einnahmen, die auch der Beitragspflicht in der gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegen. Dazu zählen gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V Renten der betrieblichen Altersversorgung. Nach der Rechtsprechung gehören hierzu Bezüge vom (früheren) Arbeitgeber, von bestimmten Institutionen oder Einrichtungen, z.B. Pensionskassen, Unterstützungskassen, Versicherungen, wenn typisierend ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu dieser Sicherungsform und einer Erwerbstätigkeit besteht (so genannte "institutionelle Abgrenzung"). Entscheidend ist somit für die Zuordnung der Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der gewählten Versorgungsform (siehe BSG, Urteil vom 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R). Zweck dieses Beitragsrechts ist nämlich die Einbeziehung aller aus einer (früheren) Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen (siehe Bundestagsdrucksache 9/458, S. 34). Bei der Zuordnung zu einer betrieblichen Altersvorsorge im Sinn des § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V kommt es somit nicht auf die einzelnen Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs der Altersvorsorge oder der ihr zu Grunde liegenden Finanzierung an. Vielmehr unterfallen selbst Versorgungsbezüge, die der Versicherte allein aus eigenen Beiträgen finanziert hat, der Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, wenn sie Teil einer vom Arbeitgeber mitfinanzierten Gesamtversorgung waren (BSGE 58, 10 = SozRecht 2200 § 180 Nr. 25). Diese Sichtweise ist vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden (siehe BVerfG-Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozRecht 4-2500 § 229 Nr. 11).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze handelt es sich bei der an den Kläger ausgezahlten Kapitalleistung in Höhe von 48.503,06 EUR um einen Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. So wird vom Kläger selbst nicht bestritten, dass zwischen der Auszahlung der Kapitalleistung im Dezember 2013 und seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Fensterbau S. ein Zusammenhang besteht. Dass der Kläger aufgrund seines Verdienstes während der Ansparphase bereits Höchstbeiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt hat, ändert den Rechtscharakter der ausgezahlten Kapitalleistung als Versorgungsleistung nicht. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht auf die einzelnen Modalitäten des Rechtserwerbs an, also auch nicht auf die vom Kläger bereits erbrachte Beitragsleistung. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Grundgesetz dar, insbesondere auch keine Enteignung, da der Kläger durchaus über den ausgezahlten Zahlbetrag in Höhe von 48.503,06 EUR verfügen kann (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht vom 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07 -). Da somit die an den Kläger ausgezahlte Kapitalleistung als Versorgungsbezug zu bewerten ist, unterliegt er gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V mit einem 1/120 des Zahlbetrags für 10 Jahre der Beitragspflicht in der gesetzlichen freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.
Insgesamt war die Klage daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Beitragspflicht einer Kapitalleistung in Höhe von 48.503,06 EUR streitig.
Der Kläger ist freiwilliges Mitglied der Beklagten.
Am 21.01.2014 teilte die A. e.V. der Beklagten mit, dass an den Kläger am 30.12.2013 eine Kapitalleistung in Höhe von 48.503,06 EUR aus einer betrieblichen Altersversorgung ausbezahlt worden sei.
Mit Bescheid vom 24.01.2014 teilte die Beklagte dem Kläger hierauf mit, dass die ausgezahlte Kapitalleistung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliege und zwar mit einem 1/120 bezogen auf 10 Jahre. Da der Kläger aber Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze zahle, entfielen derzeit keine Beiträge auf die Kapitalleistung. Erst wenn seine beitragspflichtigen Einnahmen unter die Beitragsbemessungsgrenze fielen, seien monatliche Beiträge auf den errechneten Zahlbetrag in Höhe von 404,19 EUR zu entrichten.
Dagegen richtet sich der Widerspruch des Bevollmächtigten vom 11.09.2014. Der Kläger bezahle bereits Höchstbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Kapitalleistung unterliege daher nicht der Beitragspflicht.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2014 zurück. Die Kapitalleistung unterliege der Beitragspflicht gemäß § 229 SGB V als Versorgungsbezug. Dies ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Derzeit entfalle aber eine hierauf gerichtete Beitragszahlung, da der Kläger Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze habe und somit bereits Höchstbeiträge entrichte.
Hiergegen hat der Bevollmächtigte am 08.01.2015 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist ausgeführt worden, dass der Kläger über seine Firma Leistungen aus der betrieblichen Unterstützungskasse A. e.V. erhalten habe. Die Kapitalleistung aus dieser Versicherung betrage laut Entgeltabrechnung vom 20.12.2013 48.503,06 EUR. Entgegen der Annahme unterfalle diese Kapitalleistung aber nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. So sei der Beklagten bereits mit Schreiben vom 06.02.2014 mitgeteilt worden, dass der Kläger stets die Höchstbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt habe und die Kapitalleistung deshalb nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Es sei auch kein Rechtsgrund ersichtlich, weshalb in Zukunft, wenn die Beitragsbemessungspflicht unterschritten werden sollte, die Kapitalleistung der Beitragspflicht unterliegen solle. Auch müsse dem Kläger unbenommen bleiben, die streitgegenständliche Kapitalleistung zu verbrauchen, so dass eventuelle Einnahmen aus Kapitalvermögen schon deshalb nicht als laufende schwankende Bezüge betrachtet werden könnten (§ 5 Abs. 2 Satz 4 und § 6 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 7 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
Die Beklagte hat hierauf mit Schreiben vom 30.01.2015 erwidert, dass es sich bei den von der K. Beratungs-GmbH für betriebliche Altersvorsorge ausgezahlten Leistungen eindeutig um Versorgungsbezüge handele. Diese Versorgungsbezüge seien der Regelung des § 5 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zuzuordnen und nicht dem erwähnten § 5 Abs. 2 Satz 4. Der aufgeführte § 7 Abs. 7 der Beitragsverfahrensgrundsätze regele die Einstufung für Selbstständige, träfe also auf den Versichertenstatus des Klägers gar nicht zu.
Mit Schriftsatz vom 12.03.2015 hat der Bevollmächtigte geantwortet, dass zwischen den Parteien die zeitliche Zuordnung der Einnahmen aus dem Kapitalvermögen streitig sei. Hier habe es schon in der Vergangenheit stets Probleme gegeben, da ein eindeutiger zeitlicher Bezug nur schwer herzustellen sei. Deshalb werde nun davon ausgegangen, dass Einnahmen aus Kapitalvermögen grundsätzlich als laufende schwankende Bezüge betrachtet worden seien. In der Vergangenheit sei dem Zuordnungsverfahren ein in dem vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossener Betrag der Einnahmen aus Kapitalvermögen für einen folgenden Standzeitraum von 12 Monaten angesetzt worden. Dagegen wolle die Beklagte die Zuordnung der Einnahmen aus Kapitalvermögen auf 12 Jahre verteilen. Das sehe das Gesetz nicht vor. Es könne dahingestellt bleiben, ob der aufgeführte § 7 Abs. 7 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nur die Einstufung für Selbstständige betreffe, denn auch hier werde ersichtlich, dass Beiträge nur in den gesetzlich bestimmten Fällen erhoben werden dürften. Der Kläger müsse in der Zukunft über sein Kapital frei verfügen können, woran er aber angesichts der Auffassung der Beklagten gehindert sei.
Abschließend hat die Beklagte hierzu mit Schreiben vom 26.03.2015 Stellung genommen und weiter ausgeführt, dass vom Bevollmächtigten irrtümlich davon ausgegangen werde, dass es sich bei den bezogenen Einkünften um Kapitalvermögen handele. Tatsächlich sei die Leistung von der zuständigen Zahlstelle der K. , Beratungs-GmbH für betriebliche Altersvorsorge, geprüft und der Kasse als Versorgungsbezug gemeldet worden. Diese sei zur Beitragsberechnung demnach, wie bereits mehrfach aufgeführt, § 5 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zuzuordnen. Im Übrigen bestehe die Beitragspflicht nur für 10 Jahre und nicht für 12 Jahre, wie von der Klägerpartei angenommen.
Dazu hat der Bevollmächtige nochmals mit Schreiben vom 15.04.2015 Stellung genommen und vorgetragen, dass die Auffassung der Beklagten zu einer Enteignung des Klägers führe, da der Kläger in seiner Verfügung der ausgezahlten Kapitalversicherung gehindert sei und dies für 10 Jahre. Dies werde nicht durch § 240 Abs. 1 SGB V abgedeckt.
In der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2015 beantragt der Bevollmächtigte des Klägers,
der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2014 in Fassung des Widerspruchs- bescheids vom 08.12.2014 aufzuheben und festzustellen, dass die an den Kläger bezahlte Kapitalleistung in Höhe von 48.503,06 EUR nicht der Beitrags- pflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt.
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 90, 87 und 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage ist unbegründet.
Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 24.01.2014 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2014 festgestellt, dass die an den Kläger ausgezahlte Kapitalleistung in Höhe von 48.503,06 EUR der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu einem 1/120, bezogen auf 10 Jahre, unterliegt.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 240 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 SGB V und in Verbindung mit § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Danach unterliegen der Beitragspflicht in der freiwilligen gesetzlichen Versicherung solche Einnahmen, die auch der Beitragspflicht in der gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegen. Dazu zählen gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V Renten der betrieblichen Altersversorgung. Nach der Rechtsprechung gehören hierzu Bezüge vom (früheren) Arbeitgeber, von bestimmten Institutionen oder Einrichtungen, z.B. Pensionskassen, Unterstützungskassen, Versicherungen, wenn typisierend ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu dieser Sicherungsform und einer Erwerbstätigkeit besteht (so genannte "institutionelle Abgrenzung"). Entscheidend ist somit für die Zuordnung der Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der gewählten Versorgungsform (siehe BSG, Urteil vom 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R). Zweck dieses Beitragsrechts ist nämlich die Einbeziehung aller aus einer (früheren) Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen (siehe Bundestagsdrucksache 9/458, S. 34). Bei der Zuordnung zu einer betrieblichen Altersvorsorge im Sinn des § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V kommt es somit nicht auf die einzelnen Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs der Altersvorsorge oder der ihr zu Grunde liegenden Finanzierung an. Vielmehr unterfallen selbst Versorgungsbezüge, die der Versicherte allein aus eigenen Beiträgen finanziert hat, der Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, wenn sie Teil einer vom Arbeitgeber mitfinanzierten Gesamtversorgung waren (BSGE 58, 10 = SozRecht 2200 § 180 Nr. 25). Diese Sichtweise ist vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden (siehe BVerfG-Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozRecht 4-2500 § 229 Nr. 11).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze handelt es sich bei der an den Kläger ausgezahlten Kapitalleistung in Höhe von 48.503,06 EUR um einen Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. So wird vom Kläger selbst nicht bestritten, dass zwischen der Auszahlung der Kapitalleistung im Dezember 2013 und seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Fensterbau S. ein Zusammenhang besteht. Dass der Kläger aufgrund seines Verdienstes während der Ansparphase bereits Höchstbeiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt hat, ändert den Rechtscharakter der ausgezahlten Kapitalleistung als Versorgungsleistung nicht. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht auf die einzelnen Modalitäten des Rechtserwerbs an, also auch nicht auf die vom Kläger bereits erbrachte Beitragsleistung. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Grundgesetz dar, insbesondere auch keine Enteignung, da der Kläger durchaus über den ausgezahlten Zahlbetrag in Höhe von 48.503,06 EUR verfügen kann (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht vom 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07 -). Da somit die an den Kläger ausgezahlte Kapitalleistung als Versorgungsbezug zu bewerten ist, unterliegt er gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V mit einem 1/120 des Zahlbetrags für 10 Jahre der Beitragspflicht in der gesetzlichen freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.
Insgesamt war die Klage daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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