S 21 SF 225/17 E

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
21
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 21 SF 225/17 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Urkundsbeamten vom 03.07.2017 wird zurückgewiesen. Die dem Erinnerungsführer zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 698,53 EUR festgesetzt.

Gründe:

Zu Recht hat der Urkundsbeamte die zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 698,53 EUR festgesetzt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war als unterdurchschnittlich zu bewerten, da ein weiterer schriftlicher Sachvortrag bis zum Abschluss, da ein schriftlicher Sachvortrag ab diesem Zeitpunkt nicht mehr stattgefunden hat. In der Gesamtschau schließt sich das Gericht den zutreffenden Ausführungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle an.
Rechtskraft
Aus
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