Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 AS 2785/17
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 129/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Unzulässige Beschwerde.
Die Beschwerde wird verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat "Berufung", die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27.01.2018 "Berufung erhoben (Eingang beim LSG am 29.01.2018). Somit kann sich die "Berufung" nicht gegen den Verweisungsbeschluss vom 29.01.2018, sondern allenfalls gegen die dem Verweisungsbeschluss vorangegangene Anhörung richten, somit also gegen eine nichtbeschwerdefähige Entscheidung. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist daher unzulässig.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat "Berufung", die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27.01.2018 "Berufung erhoben (Eingang beim LSG am 29.01.2018). Somit kann sich die "Berufung" nicht gegen den Verweisungsbeschluss vom 29.01.2018, sondern allenfalls gegen die dem Verweisungsbeschluss vorangegangene Anhörung richten, somit also gegen eine nichtbeschwerdefähige Entscheidung. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist daher unzulässig.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
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