Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 66/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 U 640/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 25.08.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine vom Kläger behauptete Untätigkeit der Beklagten.
Der 1971 geborene Kläger wandte sich im Oktober 2014 an die Beklagte und vertrat die Auffassung, bei ihm liege aufgrund beruflicher Einwirkungen während seiner vom 01.07.2000 bis 30.06.2001 ausgeübten Tätigkeit als gewerblicher Mitarbeiter bei der H (Arbeitsvertrag vom 29.06.2000) eine Berufskrankheit (BK) vor.
Nach Vorlage und Beiziehung umfangreicher Unterlagen verneinte die Beklagte das Vorliegen von BKen nach den Nrn. 4301 (BK 4301), 4302 (BK 4302) und 4201 (BK 4201) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie eines Anspruches auf Leistungen (Bescheid vom 19.01.2016).
Mit seinem Widerspruch trug der - anwaltlich vertretene - Kläger unter anderem vor, er habe in den Jahren 2000 bis 2001 im Garten- und Landschaftsbau auf Böden gearbeitet, bei denen eine Kontaminierung mit Industrieabfällen bestanden habe. Seiner Ansicht nach sei es zu einer Beeinträchtigung durch Industriegifte in Kombination mit den Einwirkungen von Schwermetallen und anderen Stoffen gekommen. Alternativ könne es sich auch um eine Einwirkung aufgrund bakterieller Toxine handeln. Das Ergebnis sei eine schwere Metallvergiftung (Schreiben vom 10.03.2016, 15.03.2016, 31.03.2016 und 28.07.2016).
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 26.10.2016), leitete ein neues Feststellungsverfahren ein (Gesprächsnotiz vom 27.07.2016) und teilte dem Kläger mit, sie prüfe, ob aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in den Jahren 2000 bis 2001 weitere Erkrankungen entstanden seien, bei denen es sich um Berufskrankheiten handeln könne (Schreiben vom 12.08.2016). Dazu bat sie behandelnde Ärzte, Krankenhäuser, die Barmer GEK, das Gesundheitsamt Gelsenkirchen und das Jobcenter Köln um Übersendung von Unterlagen.
Der Kläger hat am 23.02.2017 Untätigkeitsklage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verpflichten, seinen "Antrag vom 07.06.2014 umgehend zu bescheiden". Dazu hat er umfangreiche Unterlagen vorgelegt und die Auffassung vertreten, durch vielfältige Bodenbelastungen während seiner beruflichen Tätigkeit sei es bei ihm zu Vergiftungen gekommen. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 23.02.2017, 08.03.2017, 10.03.2017, 03.04.2017, 18.04.2017, 22.04.2017, 27.04.2017, 10.05.2017, 28.07.2017, 08.08.2017, 10.08.2017, 11.08.2017 und 22.08.2017 samt Anlagen Bezug genommen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Fall sei immer zeitnah bearbeitet worden, seitdem die Angelegenheit am 27.07.2016 von der Rechtsmittelsachbearbeitung an die Berufskrankheiten-Sachbearbeitung mit der Bitte um ein neues Feststellungsverfahren weitergeleitet worden sei. Es habe ständiger Telefonkontakt mit dem Kläger bestanden, dem ständig der aktuelle Bearbeitungsstand mitgeteilt worden sei. Deshalb könne sie die Untätigkeitsklage nicht nachvollziehen. Sobald ein vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erstattetes Gutachten vollständig vorliege, würden die medizinischen Unterlagen dem Beratungsarzt zur Stellungnahme vorgelegt.
Das Sozialgericht (SG) hat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und einen Rechtsanwalt beigeordnet (Beschluss vom 12.04.2017).
Nach Vorlage des Gutachtens des MDK vom 19.12.2014 durch den Kläger (Schriftsatz vom 27.04.2017) hat die Beklagte ihren Bescheid vom 26.07.2017 übersandt (Schriftsatz vom 04.08.2017), mit dem sie das Vorliegen einer BK nach Nr. 1101 der Anlage 1 zur BKV (BK 1101) sowie eines Anspruches auf Leistungen verneinte. Dazu hat sie mitgeteilt, gegen den Bescheid sei vom Kläger mit Schreiben vom 28.07.2016 Widerspruch eingelegt worden.
Auf die Anfrage des SG, ob die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt werde (Schreiben vom 31.07.2017), hat der - weiterhin anwaltlich vertretene - Kläger beantragt, die Beklagte zur Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zu verurteilen. Zugleich hat er mitgeteilt, er werde die Untätigkeitsklage nicht zurücknehmen. Es sei ein Gutachten einzuholen. Das SG hat den Kläger darauf hingewiesen, mit der Erteilung des Bescheides sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Untätigkeitsklage entfallen, es beabsichtige "in der vorliegenden Sache (Untätigkeitsklage) eine Entscheidung gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung zu treffen" (Schreiben vom 10.08.2017). Der Kläger hat darauf bestanden, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gehört zu werden.
Das SG hat die Klage unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.03.2017 (B 8 SO 4/17 BH) und Kommentarliteratur (Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 12. Auflage 2017, § 88, Rn. 4) mit der Begründung abgewiesen, diese sei unzulässig. Mit dem Erlass des Bescheides vom 26.07.2017 sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Untätigkeitsklage entfallen (Gerichtsbescheid vom 25.08.2017, zugestellt am 31.08.2017). Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides Bezug genommen.
Mit der am 01.09.2017 eingelegten Berufung vertritt der Kläger unter Hinweis auf vorgelegte weitere Unterlagen sowie weitere Gerichtsverfahren die Auffassung, für die Untätigkeitsklage bestehe ein Rechtsschutzinteresse. Das Einholen von Gutachten sei erforderlich. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) und gegen Art. 14 GG vor. Für den Fall, dass ihm Prozesskostenhilfe bewilligt werde, sei sein bereits in anderen Verfahren tätiger Prozessbevollmächtigter auch in diesem Verfahren bereit, ihn anwaltlich zu vertreten. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze vom 02.09.2017, 07.09.2017, 12.09.2017, 22.09.2017, 23.09.2017, 12.10.2017, 25.10.2017, 26.10.2017, 14.11.2017, 23.11.2017, 07.12.2017 und 09.12.2017 samt Anlagen Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und meint, aus den unübersichtlichen und teils wirren Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
Das Gericht hat die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren abgelehnt. Das SG habe im Gerichtsbescheid zutreffend begründet dargelegt, dass mit dem Erlass des Bescheides vom 26.07.2017 das Rechtsschutzbedürfnis für die auf Erlass eines Bescheides gerichtete Untätigkeitsklage entfallen sei (Beschlüsse vom 06.11.2017 und 04.12.2017).
Die Beteiligten haben mitgeteilt, über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26.07.2017 habe die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2017 entschieden (Schriftsatz vom 09.12.2017, Sitzungsniederschrift vom 15.12.2017). Der Kläger habe dagegen Klage beim SG Köln erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Unterlagen und Akten der Beklagten Bezug genommen, der insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht zum Termin erschienen ist (§§ 124 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG). Dieser ist ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 22.11.2017 ordnungsgemäß über den Verhandlungstermin und die Möglichkeit einer Entscheidung auch bei seinem Nichterscheinen benachrichtigt worden. Seine Kenntnis von dem Verhandlungstermin ergibt sich auch aus dem Vermerk vom 24.11.2017 über ein mit ihm geführtes Telefonat.
Die zulässige Berufung des Klägers, mit der er bei Auslegung seines Vorbringens sein Begehren auf (positive) Bescheidung eines Antrages auf Anerkennung einer BK 1101 der Anlage 1 zur BKV (weiter) verfolgt, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Klageverfahrens war bei Auslegung des klägerischen Vortrags lediglich das Begehren, einen - bis zur Klageerhebung ausgebliebenen - Bescheid über das Vorliegen einer BK 1101 zu erteilen. Mit der Erteilung des Bescheides vom 26.07.2017 hat die Beklagte ihre entsprechende Verpflichtung erfüllt. Damit ist die vom - im Klageverfahren weiterhin anwaltlich vertretenen - Kläger ausdrücklich aufrecht erhaltene Untätigkeitsklage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden, weil Streitgegenstand nur die Bescheidung schlechthin war (vergleiche BSG, Beschluss vom 31.03.2017 - B 8 SO 4/17 BH - juris.de Rn. 5; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 88 Rn. 12, 9 und 2 mwN). Eine Klageänderung hat der Kläger anschließend nicht ausdrücklich erklärt. Vielmehr hat er zum einen beantragt, die Beklagte zur Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zu verurteilen, zum anderen bei der Beklagten gegen den Bescheid vom 26.07.2017 ausdrücklich Widerspruch eingelegt, also seine Ansprüche in der Sache in einem gesonderten Verwaltungsverfahren weiter verfolgt.
Soweit in dem Schriftsatz des Klägers vom 25.10.2017 eine (zweitinstanzlich erhobene) Untätigkeitsklage hinsichtlich der Erteilung eines Widerspruchsbescheides zu seinem am 28.07.2016 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.07.2017 zu sehen sein sollte, ist diese bei fehlender Zuständigkeit des Landessozialgerichts unzulässig. Das SG hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid allein über die Erteilung eines (Ausgangs-) Bescheides betreffend die BK 1101 entschieden. Im Übrigen hätte die Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2017 ein solches Begehren in der Sache erledigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Tatbestand:
Streitig ist eine vom Kläger behauptete Untätigkeit der Beklagten.
Der 1971 geborene Kläger wandte sich im Oktober 2014 an die Beklagte und vertrat die Auffassung, bei ihm liege aufgrund beruflicher Einwirkungen während seiner vom 01.07.2000 bis 30.06.2001 ausgeübten Tätigkeit als gewerblicher Mitarbeiter bei der H (Arbeitsvertrag vom 29.06.2000) eine Berufskrankheit (BK) vor.
Nach Vorlage und Beiziehung umfangreicher Unterlagen verneinte die Beklagte das Vorliegen von BKen nach den Nrn. 4301 (BK 4301), 4302 (BK 4302) und 4201 (BK 4201) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie eines Anspruches auf Leistungen (Bescheid vom 19.01.2016).
Mit seinem Widerspruch trug der - anwaltlich vertretene - Kläger unter anderem vor, er habe in den Jahren 2000 bis 2001 im Garten- und Landschaftsbau auf Böden gearbeitet, bei denen eine Kontaminierung mit Industrieabfällen bestanden habe. Seiner Ansicht nach sei es zu einer Beeinträchtigung durch Industriegifte in Kombination mit den Einwirkungen von Schwermetallen und anderen Stoffen gekommen. Alternativ könne es sich auch um eine Einwirkung aufgrund bakterieller Toxine handeln. Das Ergebnis sei eine schwere Metallvergiftung (Schreiben vom 10.03.2016, 15.03.2016, 31.03.2016 und 28.07.2016).
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 26.10.2016), leitete ein neues Feststellungsverfahren ein (Gesprächsnotiz vom 27.07.2016) und teilte dem Kläger mit, sie prüfe, ob aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in den Jahren 2000 bis 2001 weitere Erkrankungen entstanden seien, bei denen es sich um Berufskrankheiten handeln könne (Schreiben vom 12.08.2016). Dazu bat sie behandelnde Ärzte, Krankenhäuser, die Barmer GEK, das Gesundheitsamt Gelsenkirchen und das Jobcenter Köln um Übersendung von Unterlagen.
Der Kläger hat am 23.02.2017 Untätigkeitsklage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verpflichten, seinen "Antrag vom 07.06.2014 umgehend zu bescheiden". Dazu hat er umfangreiche Unterlagen vorgelegt und die Auffassung vertreten, durch vielfältige Bodenbelastungen während seiner beruflichen Tätigkeit sei es bei ihm zu Vergiftungen gekommen. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 23.02.2017, 08.03.2017, 10.03.2017, 03.04.2017, 18.04.2017, 22.04.2017, 27.04.2017, 10.05.2017, 28.07.2017, 08.08.2017, 10.08.2017, 11.08.2017 und 22.08.2017 samt Anlagen Bezug genommen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Fall sei immer zeitnah bearbeitet worden, seitdem die Angelegenheit am 27.07.2016 von der Rechtsmittelsachbearbeitung an die Berufskrankheiten-Sachbearbeitung mit der Bitte um ein neues Feststellungsverfahren weitergeleitet worden sei. Es habe ständiger Telefonkontakt mit dem Kläger bestanden, dem ständig der aktuelle Bearbeitungsstand mitgeteilt worden sei. Deshalb könne sie die Untätigkeitsklage nicht nachvollziehen. Sobald ein vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erstattetes Gutachten vollständig vorliege, würden die medizinischen Unterlagen dem Beratungsarzt zur Stellungnahme vorgelegt.
Das Sozialgericht (SG) hat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und einen Rechtsanwalt beigeordnet (Beschluss vom 12.04.2017).
Nach Vorlage des Gutachtens des MDK vom 19.12.2014 durch den Kläger (Schriftsatz vom 27.04.2017) hat die Beklagte ihren Bescheid vom 26.07.2017 übersandt (Schriftsatz vom 04.08.2017), mit dem sie das Vorliegen einer BK nach Nr. 1101 der Anlage 1 zur BKV (BK 1101) sowie eines Anspruches auf Leistungen verneinte. Dazu hat sie mitgeteilt, gegen den Bescheid sei vom Kläger mit Schreiben vom 28.07.2016 Widerspruch eingelegt worden.
Auf die Anfrage des SG, ob die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt werde (Schreiben vom 31.07.2017), hat der - weiterhin anwaltlich vertretene - Kläger beantragt, die Beklagte zur Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zu verurteilen. Zugleich hat er mitgeteilt, er werde die Untätigkeitsklage nicht zurücknehmen. Es sei ein Gutachten einzuholen. Das SG hat den Kläger darauf hingewiesen, mit der Erteilung des Bescheides sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Untätigkeitsklage entfallen, es beabsichtige "in der vorliegenden Sache (Untätigkeitsklage) eine Entscheidung gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung zu treffen" (Schreiben vom 10.08.2017). Der Kläger hat darauf bestanden, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gehört zu werden.
Das SG hat die Klage unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.03.2017 (B 8 SO 4/17 BH) und Kommentarliteratur (Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 12. Auflage 2017, § 88, Rn. 4) mit der Begründung abgewiesen, diese sei unzulässig. Mit dem Erlass des Bescheides vom 26.07.2017 sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Untätigkeitsklage entfallen (Gerichtsbescheid vom 25.08.2017, zugestellt am 31.08.2017). Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides Bezug genommen.
Mit der am 01.09.2017 eingelegten Berufung vertritt der Kläger unter Hinweis auf vorgelegte weitere Unterlagen sowie weitere Gerichtsverfahren die Auffassung, für die Untätigkeitsklage bestehe ein Rechtsschutzinteresse. Das Einholen von Gutachten sei erforderlich. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) und gegen Art. 14 GG vor. Für den Fall, dass ihm Prozesskostenhilfe bewilligt werde, sei sein bereits in anderen Verfahren tätiger Prozessbevollmächtigter auch in diesem Verfahren bereit, ihn anwaltlich zu vertreten. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze vom 02.09.2017, 07.09.2017, 12.09.2017, 22.09.2017, 23.09.2017, 12.10.2017, 25.10.2017, 26.10.2017, 14.11.2017, 23.11.2017, 07.12.2017 und 09.12.2017 samt Anlagen Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und meint, aus den unübersichtlichen und teils wirren Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
Das Gericht hat die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren abgelehnt. Das SG habe im Gerichtsbescheid zutreffend begründet dargelegt, dass mit dem Erlass des Bescheides vom 26.07.2017 das Rechtsschutzbedürfnis für die auf Erlass eines Bescheides gerichtete Untätigkeitsklage entfallen sei (Beschlüsse vom 06.11.2017 und 04.12.2017).
Die Beteiligten haben mitgeteilt, über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26.07.2017 habe die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2017 entschieden (Schriftsatz vom 09.12.2017, Sitzungsniederschrift vom 15.12.2017). Der Kläger habe dagegen Klage beim SG Köln erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Unterlagen und Akten der Beklagten Bezug genommen, der insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht zum Termin erschienen ist (§§ 124 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG). Dieser ist ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 22.11.2017 ordnungsgemäß über den Verhandlungstermin und die Möglichkeit einer Entscheidung auch bei seinem Nichterscheinen benachrichtigt worden. Seine Kenntnis von dem Verhandlungstermin ergibt sich auch aus dem Vermerk vom 24.11.2017 über ein mit ihm geführtes Telefonat.
Die zulässige Berufung des Klägers, mit der er bei Auslegung seines Vorbringens sein Begehren auf (positive) Bescheidung eines Antrages auf Anerkennung einer BK 1101 der Anlage 1 zur BKV (weiter) verfolgt, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Klageverfahrens war bei Auslegung des klägerischen Vortrags lediglich das Begehren, einen - bis zur Klageerhebung ausgebliebenen - Bescheid über das Vorliegen einer BK 1101 zu erteilen. Mit der Erteilung des Bescheides vom 26.07.2017 hat die Beklagte ihre entsprechende Verpflichtung erfüllt. Damit ist die vom - im Klageverfahren weiterhin anwaltlich vertretenen - Kläger ausdrücklich aufrecht erhaltene Untätigkeitsklage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden, weil Streitgegenstand nur die Bescheidung schlechthin war (vergleiche BSG, Beschluss vom 31.03.2017 - B 8 SO 4/17 BH - juris.de Rn. 5; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 88 Rn. 12, 9 und 2 mwN). Eine Klageänderung hat der Kläger anschließend nicht ausdrücklich erklärt. Vielmehr hat er zum einen beantragt, die Beklagte zur Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zu verurteilen, zum anderen bei der Beklagten gegen den Bescheid vom 26.07.2017 ausdrücklich Widerspruch eingelegt, also seine Ansprüche in der Sache in einem gesonderten Verwaltungsverfahren weiter verfolgt.
Soweit in dem Schriftsatz des Klägers vom 25.10.2017 eine (zweitinstanzlich erhobene) Untätigkeitsklage hinsichtlich der Erteilung eines Widerspruchsbescheides zu seinem am 28.07.2016 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.07.2017 zu sehen sein sollte, ist diese bei fehlender Zuständigkeit des Landessozialgerichts unzulässig. Das SG hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid allein über die Erteilung eines (Ausgangs-) Bescheides betreffend die BK 1101 entschieden. Im Übrigen hätte die Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2017 ein solches Begehren in der Sache erledigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Rechtskraft
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