Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 4/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4113/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. September 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Regelaltersrente.
Der 1950 geborene Kläger begann am 1. April 1965 im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters eine Ausbildung, die er jedoch abbrach. Vom 4. April 1966 bis 31. März 1969 durchlief er eine Ausbildung zum Großhandelskaufmann. Vom 1. April 1969 bis 31. Juli 1969 war der Kläger versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. August 1969 bis 30. Juni 1971 besuchte der Kläger eine Fachschule. Dann absolvierte er ein Studium zum Diplomkaufmann vom 1. September 1971 bis 10. Juli 1974 und vom 1. Oktober 1974 bis 31. Juli 1977. Seit 1991 ist der Kläger als Steuerberater tätig; während dieser Zeit zahlte er freiwillige Beiträge.
Mit Vormerkungsbescheid vom 22. Februar 2012 stellte die Beklagte die Zeiten ab 4. April 1966 fest und berücksichtigte hierbei auch die Übergangszeiten Juli und August 1971 sowie August und September 1974 (s. Blatt 46 der Verwaltungsakten der Beklagten). Durch gerichtlichen Vergleich vom 29. Juni 2015 im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 11 R 3229/14, regelten die Beteiligten, dass die Zeit vom 1. April 1965 bis 30. Juni 1965 als Pflichtbeitragszeit gemäß § 247 Abs. 2a SGB VI zu berücksichtigen ist. Der Vormerkungsbescheid vom 22. Februar 2012 wurde demgemäß durch Bescheid vom 21. September 2015 abgeändert (s. Blatt 128 der Verwaltungsakten der Beklagten). Am 18. Dezember 2015 beantragte der Kläger telefonisch die Gewährung einer Regelaltersrente ab dem 1. Januar 2016. Nach Eingang des formellen Antrages am 18. März 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 5. April 2016 ab dem 1. Januar 2016 eine Regelaltersrente in Höhe eines monatlichen Zahlbetrags von 926,87 EUR. Die Zeit August und September 1977 könne nicht als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung berücksichtigt werden, weil diese Zeit die berücksichtigungsfähige Höchstdauer überschreite. Der bisherige Bescheid werde insoweit ab Rentenbeginn aufgehoben. Am 3. Mai 2016 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Eine Begründung erfolgte nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 31. Dezember 2016 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass bei seiner Rente der Bundeszuschuss, welcher sich aus Steuermitteln finanziere, nicht berücksichtigt worden sei, obwohl er verhältnismäßig viel Steuern bezahlt habe. Auch seien die Hochschulausbildungszeiten voll zu berücksichtigen. Die Beklagte hat vorgetragen, lediglich die Hochschulausbildung vom 1. September 1971 bis zum 31. Juli 1977 habe keine Bewertung erfahren, was verfassungsgemäß sei. Das SG hat mit Urteil vom 25. September 2017 die Klage abgewiesen. Die Rente sei entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berechnet worden. Für die geltend gemachte Berücksichtigung der Bundeszuschüsse bei der gesetzlichen Rente gebe es keine gesetzliche Grundlage. Steuern seien im Unterschied zu Beiträgen nicht zweckgebunden zu verwenden, was auch nicht verfassungswidrig sei. Auch die auf acht Jahre begrenzte Anerkennung von Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung sowie die begrenzte Gesamtleistungsbewertung nach § 74 Satz 4 SGB VI seien nicht verfassungswidrig. Die Beklagte habe auch für den Zeitraum August und September 1977 die Berücksichtigung als Anrechnungszeit im Vormerkungsbescheid wirksam aufgehoben.
Gegen das dem Kläger am 29. September 2017 zugestellte Urteil hat er am 26. Oktober 2017 Berufung eingelegt, ohne diese weiter zu begründen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. September 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2016 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung und voller Bewertung seiner Hochschulausbildungszeiten sowie von ihm gezahlten Steuern, welche im Wege des Bundeszuschusses an die Rentenversicherung fließen, eine höhere Altersrente ab 1. Januar 2016 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 6. März 2018 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, nach § 153 Abs. 4 SGG die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückzuweisen; das SG dürfte die Klage zu Recht abgewiesen haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem beim SG bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich zur beabsichtigten Verfahrensweise zu äußern.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente ab 1. Januar 2016. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat verweist auf das angefochtene Urteil und sieht insoweit von einer Begründung ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Begrenzung des Gesetzgebers auf schulische Ausbildungszeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahrs, insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die schulische Ausbildung begründet allein noch keinen personalen Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung und stellt für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung/Beitrag des Versicherten zur Rentenversicherung dar. Die Berücksichtigung beruht auf staatlicher Fürsorge, weshalb dem Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, der nicht verletzt ist (BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 13 R 77/07 R; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, siehe BVerfG, 7. April 2010, 1 BvL 10/00; BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 8). Die Beklagte hat auch zutreffend die Zeiten einer schulischen Ausbildung des Klägers vom 1. August 1969 bis zum 31. Juli 1977, damit insgesamt 96 Monate (8 Jahre) anerkannt und hierbei die am Weitesten zurückliegenden Kalendermonate berücksichtigt (§ 122 Abs. 3 SGBVI; siehe Versicherungsverlauf vom 5. April 2016 zum Rentenbescheid vom 25. März 2015). Gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI durfte die Beklagte den Vormerkungsbescheid vom 22. Februar 2012 in der Gestalt des Vormerkungsbescheides vom 21. September 2015 bezüglich der schulischen Ausbildungszeiten August und September 1977 ohne vorherige Anhörung aufheben und der aktuellen Rechtslage anpassen. Ein Vertrauensschutz besteht nicht (siehe auch § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI). Auch die Bewertung schulischer Ausbildungszeiten ist verfassungsgemäß (siehe Kasseler Kommentar, § 58 Rdnr. 59 m.w.N.). Der Bescheid vom 5. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2016 ist auch im Übrigen gesetzesmäßig; wegen der Berechnung verweist der Senat auf den angefochtenen Bescheid. Der Kläger hat keine Fehler in der Gesetzesanwendung durch die Beklagte aufgezeigt; solche hat auch der Senat nicht feststellen können. Der Kläger hat insbesondere –auch aus der Verfassung- keinen Anspruch auf eine irgendwie geartete Berücksichtigung seiner gezahlten Steuern bei der gesetzlichen Rente. Der Kläger kann sich nicht auf den Bundeszuschuss berufen, sondern nur auf in seinem Interesse geregelte gesetzliche Anspruchsgrundlagen für die Berechnung seiner eigenen Rente. Die Beklagte hat diese aber zutreffend berücksichtigt (siehe oben).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke/Berchtold, a.a.O., § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Regelaltersrente.
Der 1950 geborene Kläger begann am 1. April 1965 im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters eine Ausbildung, die er jedoch abbrach. Vom 4. April 1966 bis 31. März 1969 durchlief er eine Ausbildung zum Großhandelskaufmann. Vom 1. April 1969 bis 31. Juli 1969 war der Kläger versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. August 1969 bis 30. Juni 1971 besuchte der Kläger eine Fachschule. Dann absolvierte er ein Studium zum Diplomkaufmann vom 1. September 1971 bis 10. Juli 1974 und vom 1. Oktober 1974 bis 31. Juli 1977. Seit 1991 ist der Kläger als Steuerberater tätig; während dieser Zeit zahlte er freiwillige Beiträge.
Mit Vormerkungsbescheid vom 22. Februar 2012 stellte die Beklagte die Zeiten ab 4. April 1966 fest und berücksichtigte hierbei auch die Übergangszeiten Juli und August 1971 sowie August und September 1974 (s. Blatt 46 der Verwaltungsakten der Beklagten). Durch gerichtlichen Vergleich vom 29. Juni 2015 im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 11 R 3229/14, regelten die Beteiligten, dass die Zeit vom 1. April 1965 bis 30. Juni 1965 als Pflichtbeitragszeit gemäß § 247 Abs. 2a SGB VI zu berücksichtigen ist. Der Vormerkungsbescheid vom 22. Februar 2012 wurde demgemäß durch Bescheid vom 21. September 2015 abgeändert (s. Blatt 128 der Verwaltungsakten der Beklagten). Am 18. Dezember 2015 beantragte der Kläger telefonisch die Gewährung einer Regelaltersrente ab dem 1. Januar 2016. Nach Eingang des formellen Antrages am 18. März 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 5. April 2016 ab dem 1. Januar 2016 eine Regelaltersrente in Höhe eines monatlichen Zahlbetrags von 926,87 EUR. Die Zeit August und September 1977 könne nicht als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung berücksichtigt werden, weil diese Zeit die berücksichtigungsfähige Höchstdauer überschreite. Der bisherige Bescheid werde insoweit ab Rentenbeginn aufgehoben. Am 3. Mai 2016 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Eine Begründung erfolgte nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 31. Dezember 2016 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass bei seiner Rente der Bundeszuschuss, welcher sich aus Steuermitteln finanziere, nicht berücksichtigt worden sei, obwohl er verhältnismäßig viel Steuern bezahlt habe. Auch seien die Hochschulausbildungszeiten voll zu berücksichtigen. Die Beklagte hat vorgetragen, lediglich die Hochschulausbildung vom 1. September 1971 bis zum 31. Juli 1977 habe keine Bewertung erfahren, was verfassungsgemäß sei. Das SG hat mit Urteil vom 25. September 2017 die Klage abgewiesen. Die Rente sei entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berechnet worden. Für die geltend gemachte Berücksichtigung der Bundeszuschüsse bei der gesetzlichen Rente gebe es keine gesetzliche Grundlage. Steuern seien im Unterschied zu Beiträgen nicht zweckgebunden zu verwenden, was auch nicht verfassungswidrig sei. Auch die auf acht Jahre begrenzte Anerkennung von Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung sowie die begrenzte Gesamtleistungsbewertung nach § 74 Satz 4 SGB VI seien nicht verfassungswidrig. Die Beklagte habe auch für den Zeitraum August und September 1977 die Berücksichtigung als Anrechnungszeit im Vormerkungsbescheid wirksam aufgehoben.
Gegen das dem Kläger am 29. September 2017 zugestellte Urteil hat er am 26. Oktober 2017 Berufung eingelegt, ohne diese weiter zu begründen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. September 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2016 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung und voller Bewertung seiner Hochschulausbildungszeiten sowie von ihm gezahlten Steuern, welche im Wege des Bundeszuschusses an die Rentenversicherung fließen, eine höhere Altersrente ab 1. Januar 2016 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 6. März 2018 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, nach § 153 Abs. 4 SGG die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückzuweisen; das SG dürfte die Klage zu Recht abgewiesen haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem beim SG bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich zur beabsichtigten Verfahrensweise zu äußern.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente ab 1. Januar 2016. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat verweist auf das angefochtene Urteil und sieht insoweit von einer Begründung ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Begrenzung des Gesetzgebers auf schulische Ausbildungszeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahrs, insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die schulische Ausbildung begründet allein noch keinen personalen Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung und stellt für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung/Beitrag des Versicherten zur Rentenversicherung dar. Die Berücksichtigung beruht auf staatlicher Fürsorge, weshalb dem Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, der nicht verletzt ist (BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 13 R 77/07 R; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, siehe BVerfG, 7. April 2010, 1 BvL 10/00; BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 8). Die Beklagte hat auch zutreffend die Zeiten einer schulischen Ausbildung des Klägers vom 1. August 1969 bis zum 31. Juli 1977, damit insgesamt 96 Monate (8 Jahre) anerkannt und hierbei die am Weitesten zurückliegenden Kalendermonate berücksichtigt (§ 122 Abs. 3 SGBVI; siehe Versicherungsverlauf vom 5. April 2016 zum Rentenbescheid vom 25. März 2015). Gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI durfte die Beklagte den Vormerkungsbescheid vom 22. Februar 2012 in der Gestalt des Vormerkungsbescheides vom 21. September 2015 bezüglich der schulischen Ausbildungszeiten August und September 1977 ohne vorherige Anhörung aufheben und der aktuellen Rechtslage anpassen. Ein Vertrauensschutz besteht nicht (siehe auch § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI). Auch die Bewertung schulischer Ausbildungszeiten ist verfassungsgemäß (siehe Kasseler Kommentar, § 58 Rdnr. 59 m.w.N.). Der Bescheid vom 5. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2016 ist auch im Übrigen gesetzesmäßig; wegen der Berechnung verweist der Senat auf den angefochtenen Bescheid. Der Kläger hat keine Fehler in der Gesetzesanwendung durch die Beklagte aufgezeigt; solche hat auch der Senat nicht feststellen können. Der Kläger hat insbesondere –auch aus der Verfassung- keinen Anspruch auf eine irgendwie geartete Berücksichtigung seiner gezahlten Steuern bei der gesetzlichen Rente. Der Kläger kann sich nicht auf den Bundeszuschuss berufen, sondern nur auf in seinem Interesse geregelte gesetzliche Anspruchsgrundlagen für die Berechnung seiner eigenen Rente. Die Beklagte hat diese aber zutreffend berücksichtigt (siehe oben).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke/Berchtold, a.a.O., § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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