Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 17 AL 606/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 52/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagten wird ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Juli 2015 zugelassen.
Gründe:
Die am 28. September 2015 eingelegte Beschwerde gegen die im Urteil des Sozialgerichts vom 28. Juli 2015 enthaltene Nichtzulassung der Berufung ist nach § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig und insbesondere innerhalb der in § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG normierten Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt worden, obwohl das von der Beklagten übersandte Empfangsbekenntnis als Zustellungsdatum den 25. August 2015 nennt. Denn tatsächlich ist die Zustellung erst am 26. August 2015 erfolgt, so dass die am 28. September 2015 – einem Montag – eingelegte Beschwerde fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 64 Abs. 3 SGG ist.
Zwar erbringt das Empfangsbekenntnis gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 174 Zivilprozessordnung (ZPO) den Beweis auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit für die Zustellung (BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 – VIII ZR 114/05, NJW 2006, 1206). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist allerdings zulässig; er setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (BGH, a.a.O., BGH, Beschluss vom 17. April 2007 – VIII ZB 100/05, juris).
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis nicht identisch mit dem Zeitpunkt des Eingangs in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten ist. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist erst dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat (BGH, Urteil vom 18. Januar 2006, a.a.O., und Beschluss vom 17. April 2007, a.a.O.; aus neuerer Zeit etwa Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 5 Bs 227/14, juris, Rn. 25).
Bei der Zustellung an eine Behörde gelten diese Grundsätze entsprechend: Insoweit kommt es nicht darauf an, wann das zuzustellende Schriftstück in das Dienstgebäude oder die Poststelle der Behörde gelangt ist, sondern darauf, wann es dem Behördenleiter oder dem im Prozess Vertretungsberechtigten der Behörde zugegangen ist; nur diese Personen sind berechtigt, das Empfangsbekenntnis zu unterschreiben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2008 – L 1 U 3732/07, juris, Rn. 24; aus neuerer Zeit FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2015 – 7 K 7323/13, juris, Rn. 23).
Die Beklagte hat – an diesen Maßstäben gemessen – den Gegenbeweis erbracht, dass das Urteil des Sozialgerichts ihr erst am 26. August 2015 wirksam zugestellt worden ist. Der Senat schenkt der eidesstattlichen Versicherung der Beschäftigten der Beklagten, Frau R., Glauben, wonach das Urteil am 25. August 2015 bei der Poststelle der Beklagten eingegangen ist, die Rechtsbehelfsstelle jedoch erst am Folgetag erreicht hat. Insbesondere hat Frau R. plausibel zu erklären vermocht, wie es zunächst zu der unrichtigen Angabe gekommen ist, die Zustellung sei bereits am 25. August 2015 erfolgt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 145 Abs. 4 Satz 2 SGG abgesehen. Einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung bedarf es nicht, denn eine solche Entscheidung hat das Sozialgericht nicht getroffen.
Nachdem das Landessozialgericht die Berufung nunmehr zugelassen hat, wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 28. September 2015 eingelegte Beschwerde gegen die im Urteil des Sozialgerichts vom 28. Juli 2015 enthaltene Nichtzulassung der Berufung ist nach § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig und insbesondere innerhalb der in § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG normierten Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt worden, obwohl das von der Beklagten übersandte Empfangsbekenntnis als Zustellungsdatum den 25. August 2015 nennt. Denn tatsächlich ist die Zustellung erst am 26. August 2015 erfolgt, so dass die am 28. September 2015 – einem Montag – eingelegte Beschwerde fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 64 Abs. 3 SGG ist.
Zwar erbringt das Empfangsbekenntnis gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 174 Zivilprozessordnung (ZPO) den Beweis auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit für die Zustellung (BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 – VIII ZR 114/05, NJW 2006, 1206). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist allerdings zulässig; er setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (BGH, a.a.O., BGH, Beschluss vom 17. April 2007 – VIII ZB 100/05, juris).
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis nicht identisch mit dem Zeitpunkt des Eingangs in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten ist. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist erst dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat (BGH, Urteil vom 18. Januar 2006, a.a.O., und Beschluss vom 17. April 2007, a.a.O.; aus neuerer Zeit etwa Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 5 Bs 227/14, juris, Rn. 25).
Bei der Zustellung an eine Behörde gelten diese Grundsätze entsprechend: Insoweit kommt es nicht darauf an, wann das zuzustellende Schriftstück in das Dienstgebäude oder die Poststelle der Behörde gelangt ist, sondern darauf, wann es dem Behördenleiter oder dem im Prozess Vertretungsberechtigten der Behörde zugegangen ist; nur diese Personen sind berechtigt, das Empfangsbekenntnis zu unterschreiben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2008 – L 1 U 3732/07, juris, Rn. 24; aus neuerer Zeit FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2015 – 7 K 7323/13, juris, Rn. 23).
Die Beklagte hat – an diesen Maßstäben gemessen – den Gegenbeweis erbracht, dass das Urteil des Sozialgerichts ihr erst am 26. August 2015 wirksam zugestellt worden ist. Der Senat schenkt der eidesstattlichen Versicherung der Beschäftigten der Beklagten, Frau R., Glauben, wonach das Urteil am 25. August 2015 bei der Poststelle der Beklagten eingegangen ist, die Rechtsbehelfsstelle jedoch erst am Folgetag erreicht hat. Insbesondere hat Frau R. plausibel zu erklären vermocht, wie es zunächst zu der unrichtigen Angabe gekommen ist, die Zustellung sei bereits am 25. August 2015 erfolgt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 145 Abs. 4 Satz 2 SGG abgesehen. Einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung bedarf es nicht, denn eine solche Entscheidung hat das Sozialgericht nicht getroffen.
Nachdem das Landessozialgericht die Berufung nunmehr zugelassen hat, wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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HAM
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