Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 25 KR 7/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 18/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung.
Der 1948 geborene Kläger ist als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten krankenversichert. Seit 1.4.2012 bezieht er eine Rente von der Ä. S ... Außer der Rente hat er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen. Vor dem Rentenbezug war der Kläger in der Zeit von 1.4.2008 bis 31.3.2012 bei der Beklagten pflichtversichert. Vor dem 1.4.2008 war er freiwilliges Mitglied der Beklagten.
Mit Bescheid vom 24.7.2012 verlangte die Beklagte von dem Kläger ab 1.4.2012 Beiträge zur Krankenversicherung i.H.v. 330,77 EUR monatlich sowie zur Pflegeversicherung i.H.v. 47,13 EUR monatlich. Dabei ging sie von beitragspflichtigen Einnahmen i.H.v. 2.142,36 EUR monatlich aus (Versorgungsbezüge 1926,79 EUR monatlich, Kapitalerträge 51,65 EUR monatlich, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 63,92 EUR). Der Beitragssatz zur Krankenversicherung auf die Versorgungsbezüge betrug 15,5 %, auf die sonstigen Einnahmen 14,9 %.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch und führte aus, als Empfänger von Versorgungsbezügen habe er keinen Anspruch auf Krankengeld. Deshalb dürften seine Versorgungsbezüge nicht mit dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5 % belegt werden, sondern es müsse der reduzierte Satz von 14,9 % zur Anwendung kommen. Außerdem widerspreche er der Einbeziehung seiner sonstigen Einkünfte in die Beitragsberechnung. Im Vergleich zu einem gesetzlich Versicherten trage er die Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung zu 100 %. Damit sei seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – d.h. das real verfügbare Einkommen – gegenüber dem gesetzlichen Rentenbezieher deutlich verringert. Die sonstigen Einkünfte dienten im Wesentlichen zur Kompensation der höheren Beitragsbelastung.
Mit Bescheid vom 14.9.2012 erklärte die Beklagte, dass der Kläger ab 1.4.2012 freiwillig versichertes Mitglied sei und nicht, wie zunächst angenommen, der Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterliege. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die von ihm begehrte Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) seien nicht gegeben. Der Kläger sei nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis als freiwilliges Mitglied zu führen. Gemäß § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V sei für diesen Personenkreis die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu Grunde zu legen, so dass auch Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung der Beitragspflicht unterlägen. Für den Beitrag aus den Versorgungsbezügen gelte der allgemeine Beitragssatz.
Der Kläger erklärte, er beantrage weiterhin die Pflichtversicherung als Rentner. Er sei sein gesamtes Berufsleben abhängig beschäftigt gewesen. Da er als Arzt gearbeitet habe und es für ihn ein berufsständiges Versorgungswerk gegeben habe, habe er alternativ zur gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungswerk Mitglied werden können. Die Abgrenzung zu einem Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung sei für ihn nicht nachvollziehbar. Nur weil sein Einkommen als Berufstätiger bis zum Beginn seiner Altersteilzeit über der Bemessungsgrenze gelegen habe, sei er als freiwilliges Mitglied eingestuft worden. Die letzten vier Jahre sei er während der Altersteilzeit Pflichtmitglied gewesen. Als Rentner einer berufsständischen Versorgungseinrichtung habe er die Beiträge von Krankenkasse und Pflegeversicherung vollständig selber zu tragen. Zur Kompensation habe er Vermögen gebildet. Ansonsten wäre sein verfügbares Einkommen gegenüber einem Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung mit gleicher Rentenhöhe deutlich geringer. Die zusätzliche Anrechnung seines Vermögensertrages stelle eine ungerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber einem Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträgen seien bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, da sie Einnahmen zum Lebensunterhalt darstellten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen der allgemeine Beitragssatz zu Grunde zu legen.
Der Kläger hat am 3.1.2013 Klage erhobenen und vorgetragen, er halte die Ungleichbehandlung gegenüber einem Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung für nicht grundgesetzkonform. Entweder müsse ihn die Beklagte als Pflichtmitglied versichern oder ihn zu den gleichen Berechnungsgrundlagen versichern wie einen pflichtversicherten Rentner. Auch die Erhebung des vollen Beitragssatzes auf die Versorgungsbezüge sei nicht verfassungskonform. Der allgemeine Beitragssatz sei nur dann gerechtfertigt, wenn ein Anspruch auf Krankengeld bestehe. Dies sei bei einem Rentner nicht der Fall.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. November 2014 angewiesen. Der Kläger sei nicht versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner und müsse auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen dieser Personengruppe gleichgestellt werden. Die Versicherungspflicht in der KVdR setze voraus, dass der Versicherte die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfülle und diese Rente beantragt sei sowie, dass seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden habe (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)). Der Kläger beziehe keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versorgungsbezüge der Ä. würden nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V als der Rente vergleichbare Einnahmen angesehen; als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung seien dagegen in § 228 SGB V definiert die Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung. Somit könne der Kläger nicht Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner sein. Als freiwilliges Mitglied unterliege er anderen Beitragskriterien. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen der unterschiedlichen Behandlung von freiwilligen und pflichtversicherten Mitgliedern seien nicht ersichtlich. Zwar gebiete Art. 3 Abs. 1 GG, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit sei dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Zwischen pflichtversicherten und freiwilligen Mitgliedern gebe es so wesentliche Unterschiede, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt erscheine. Die Beklagte habe auch die Höhe der Beiträge richtig festgestellt. Die Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder erfolge nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds (§ 240 Abs. 1 S. 2 SGB V). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen habe hierzu Beitragsverfahrensgrundsätze aufgestellt. Nach § 3 Abs. 1b der Beitragsverfahrensgrundsätze seien auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte beitragspflichtige Einnahmen. Während für diese Einnahmen der Beitragssatz von 14,9 % gelte, sei für die Versorgungsbezüge der allgemeine Beitragssatz von 15,5 % maßgebend. Dies ergebe sich aus der Verweisung in § 240 Abs. 2 S. 5 SGB V auf § 248 Abs. 1 SGB V. Der allgemeine Beitragssatz gelte, obwohl der Kläger nach § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld habe. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 28.2.2008 (1 BvR 2137 / 06) ausgeführt, es sei auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, dass die Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz erhoben werden. Der Grundsatz der Äquivalenz von Beitrag und Leistung werde nicht verletzt, da den Rentnern keine systemwidrige Sonderlast auferlegt werde. Die Leistungsaufwendungen der gesetzlichen Krankenkassen für die von den Rentnern in Anspruch genommenen Leistungen überstiegen die eigenen Beiträge der Rentner bei weitem; das Krankengeldrisiko habe auf den Beitragssatz nur einen relativ geringen Einfluss. Der ermäßigte Beitragssatz liege bei den meisten Kassen maximal ein Prozentpunkt unter dem allgemeinen Beitragssatz. Das Bundesverfassungsgericht habe weiter ausgeführt, dass durch den medizinischen Fortschritt und die zunehmende Zahl älterer Menschen es zu einem Ausgabenanstieg gekommen sei, hinter dem die Entwicklung der Einnahmen zurückbleibe. Die Finanzierungslücke könne nicht durch weitere Beitragssatzsteigerungen gelöst werden, denn dies erhöhe die Arbeitskosten und trage zu einer steigenden Arbeitslosigkeit bei. Im Rahmen eines Bündels von Maßnahmen würden alle am System der gesetzlichen Krankenversicherung Beteiligten in die Pflicht genommen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 27. Februar 2015 zugestellte Urteil am 27. März 2015 Berufung eingelegt. Mit dieser vertritt er die im Klageverfahren geäußerte Rechtsansicht weiter und betont, dass es ihm nicht um die Rüge der unterschiedlichen Behandlung von freiwillig und pflichtversicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gehe. Er sehe vielmehr die maßgebliche Ungleichbehandlung darin, dass nur Beziehern einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und nicht auch Beziehern von Versorgungsbezügen aus einer berufsständischen Versorgung der Weg in die KVdR eröffnet sei. Diese Differenzierung sei im Hinblick auf eine ab 1983 geänderte Finanzierung der KVdR und den stark unterschiedlichen Beitragsbelastungen in den beiden Situationen nicht zu rechtfertigen und verletze das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Grundgesetzes (GG).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichtes sowie die Bescheide der Beklagten vom 24.7.2012 und 14.9.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2012 dahingehend abzuändern, ihn als Pflichtmitglied in der KVdR aufzunehmen bzw. zu den Bedingungen der Pflichtversicherung zu versichern und zu verbeitragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakten (VA) der Beklagten und des Beigeladenen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch darauf, bei der Beklagten als pflichtversichertes Mitglied bzw. zu den Konditionen eines pflichtversicherten Mitglieds versichert zu werden. Dies hat das Sozialgericht zutreffend entschieden und begründet. Hierauf nimmt das Gericht nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Mit der Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, dass trotz des Umstandes, dass er keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und hierauf auch keinen Anspruch hat, was nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V Voraussetzung für eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist, dennoch nach dieser Regelung zu versichern sei bzw. zumindest beitragsrechtlich so zu stellen sei.
Für dieses Begehren gibt es keine Rechtsgrundlage. Dies hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt.
Ein Anspruch hierauf lässt sich – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht aus Verfassungsrecht, insbesondere nicht auch dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG ableiten. Hierzu hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein in einem vergleichbaren Fall, in dem die klagende Ärztin ebenfalls Versorgungsbezüge von einer Versorgungsanstalt erhielt, abweichend vom Kläger jedoch zuvor sogar in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nur freiwillig, sondern pflichtversichert war und ebenfalls eine Aufnahme in die KVdR begehrte, in seiner Entscheidung vom 30.03.2004 (L 1 KR 43/03) ausgeführt:
"Das Gesetz enthält auch insofern keine Lücke, als dass Bezieher derartiger Versorgungsbezüge zwingend in die KVdR aufgenommen werden müssten (ebenso LSG Niedersachsen, Urteil vom 29. April 1987, L 4 KR 27/86, Breithaupt 1988 Seite 272; Peters in Kasseler Kommentar, SGB V § 5 Rdn. 124). Ein Anspruch der Klägerin auf eine Mitgliedschaft in der KVdR ließe sich nur dann herleiten, wenn die Klägerin durch den Ausschluss von der KVdR in ihren Grundrechten verletzt wäre. Eine derartige Verletzung läge nur dann vor, wenn der Gesetzgeber verpflichtet wäre, auch die Bezieher von Renten- und Versorgungsleistungen der berufsständischen Versorgungswerke und der VBL in den Mitgliederkreis der KVdR aufzunehmen. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Der Gesetzgeber hat bewusst die KVdR in die gesetzliche Sozialversicherung eingebunden und stellt daher allein auf den Bezug einer gesetzlichen Rente als Mitgliedsvoraussetzung ab. Dem entspricht es, dass der Rentenversicherungsträger nach § 106 SGB VI einen Zuschuss zur KVdR in Höhe des halben Beitragssatzes leistet. Eine derartige Verpflichtung ließe sich gegenüber dem Versorgungswerk oder der VBL nicht begründen. Nach § 247 SGB V entspricht der Beitrag in der KVdR dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse. Er ist hälftig von dem Rentner und gemäß § 106 SGB VI zur anderen Hälfte durch den Zuschuss abzudecken. In dieses gesamte System würden rentenähnliche Bezüge nicht hineinpassen. Daraus folgt zugleich, dass die Klägerin irrig annimmt, sie habe durch ihre im Berufsleben entrichteten Beiträge zur Beklagten die KVdR mitfinanziert. Durch den allgemeinen Beitragssatz nach § 247 SGB V finanziert sich die KVdR in gleicher Weise wie die Krankenversicherung der Beschäftigten. Auch das Argument, dass die Klägerin früher Beiträge entrichtet habe, denen nunmehr kein Äquivalent entgegenstehe, greift daher ebenfalls nicht ein. Eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung schafft im Rahmen von § 9 SGB V die Grundlage für einen freiwilligen Beitritt. Aus diesem Gesamtsystem wird deutlich, dass die KVdR bewusst in das System der gesetzlichen Sozialversicherung eingebunden ist. Zwar hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt, auch die Bezieher von Versorgungsleistungen in die KVdR zu integrieren. Jedoch obliegt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines sozialen Schutzbereiches eine an politischen Maßstäben orientierte Einschätzungsprärogative, die sich lediglich an den verfassungsrechtlichen Vorgaben orientieren muss und Verfassungsrecht nicht verletzen darf. Dies war hier nicht der Fall, da – wie dargestellt – hinreichende Abgrenzungskriterien für einen Ausschluss der Bezieher von Versorgungsleistungen aus der KVdR vorhanden sind. Es entspricht dem politischen Freiraum des Gesetzgebers, dass die Mitglieder von gesetzliche Renten ersetzenden Versorgungswerken, auch wenn sie während ihrer beruflichen Tätigkeit Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, mit Eintritt des Ruhestandes nicht mehr in der KVdR sein können. Denn im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in den Versorgungswerken scheiden sie mit dem Ruhestand aus der gesetzlichen Sozialversicherung aus. Zwar war die Klägerin Pflichtmitglied in dem berufsständischen Versorgungswerk und hatte insofern keine Wahlmöglichkeit. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Berufsstand als Gesamtheit die Bildung des V. als Alternative zur gesetzlichen Rentenversicherung gewählt hat. Dieser mehrheitlichen Willensbildung, die einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung entgegensteht, muss sich die Klägerin als Mitglied der Ä. unterwerfen."
Das Landessozialgericht für das Saarland hat daran anschließend in seinem Urteil vom 28.04.2005 (L 2 KR 15/03) ausgeführt: "Das Gesetz enthält auch insofern keine Lücke, als dass Bezieher derartiger Versorgungsbezüge zwingend in die KVdR aufgenommen werden müssten (LSG Schleswig-Holstein aaO. mwN.). Ein Anspruch der Klägerin auf eine Mitgliedschaft in der KVdR ließe sich nur dann herleiten, wenn die Klägerin durch den Ausschluss von der KVdR in ihren Grundrechten verletzt wäre. Eine derartige Verletzung läge nur dann vor, wenn der Gesetzgeber verpflichtet wäre, auch die Bezieher von Renten- und Versorgungsleistungen der berufsständischen Versorgungswerke in den Mitgliederkreis der KVdR aufzunehmen. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Der Gesetzgeber hat bewusst die KVdR in die gesetzliche Sozialversicherung eingebunden und stellt daher allein auf den Bezug einer gesetzlichen Rente als Mitgliedsvoraussetzung ab. Dem entspricht es, dass der Rentenversicherungsträger nach § 106 SGB VI einen Zuschuss zur KVdR in Höhe des halben Beitragssatzes leistet. Eine derartige Verpflichtung ließe sich gegenüber dem Versorgungswerk nicht begründen (LSG Schleswig-Holstein aaO.). Nach § 247 SGB V entspricht der Beitrag in der KVdR dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse. Er ist hälftig von dem Rentner und gemäß § 106 SGB VI zur anderen Hälfte durch den Zuschuss abzudecken. In dieses gesamte System würden rentenähnliche Bezüge nicht hineinpassen. Daraus folgt zugleich, dass die Klägerin irrig annimmt, sie habe durch ihre im Berufsleben entrichteten Beiträge zur Beklagten die KVdR mitfinanziert. Durch den allgemeinen Beitragssatz nach § 247 SGB V finanziert sich die KVdR in gleicher Weise wie die Krankenversicherung der Beschäftigten (LSG Schleswig-Holstein aaO.). Auch das Argument, dass die Klägerin früher Beiträge entrichtet habe, denen nunmehr kein Äquivalent entgegenstehe, greift daher ebenfalls nicht ein. Eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung schafft im Rahmen von § 9 SGB V die Grundlage für einen freiwilligen Beitritt. Aus diesem Gesamtsystem wird deutlich, dass die KVdR bewusst in das System der gesetzlichen Sozialversicherung eingebunden ist (LSG Schleswig-Holstein aaO.). Zwar hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt, auch die Bezieher von Versorgungsleistungen in die KVdR zu integrieren. Jedoch obliegt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines sozialen Schutzbereiches eine an politischen Maßstäben orientierte Einschätzungsprärogative, die sich lediglich an den verfassungsrechtlichen Vorgaben orientieren muss und Verfassungsrecht nicht verletzen darf (LSG Schleswig-Holstein aaO.). Dies war hier nicht der Fall, da – wie dargestellt – hinreichende Abgrenzungskriterien für einen Ausschluss der Bezieher von Versorgungsleistungen aus der KVdR vorhanden sind. Es entspricht dem politischen Freiraum des Gesetzgebers, dass die Mitglieder von gesetzliche Renten ersetzenden Versorgungswerken, auch wenn sie während ihrer beruflichen Tätigkeit Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, mit Eintritt des Ruhestandes nicht mehr in der KVdR sein können (LSG Schleswig-Holstein aaO.). Im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in den Versorgungswerken scheiden sie mit dem Ruhestand aus der gesetzlichen Sozialversicherung aus."
Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Beachtlich ist dabei auch, dass das BVerfG in seinem vom Kläger in Bezug genommenen Beschluss vom 15. März 2000 (1 BvL 16/96 ua) den Umstand, dass die Versicherungspflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V von dem Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig ist, in keiner Weise als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen, sondern lediglich die Ausgestaltung des Erfordernisses der Vorversicherungszeit beanstandet hat. Dies war auch nicht zu erwarten, denn zwischen beiden von dem Kläger benannten Personengruppen besteht ein gewichtiger Unterschied, der die gesetzliche Regelung ohne Weiteres rechtfertigt: die Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung habe durch ihre Zugehörigkeit zu der gesetzlichen Rentenversicherung eine deutlich nähere Beziehung zur gesetzlichen Sozialversicherung, als die Bezieher von Versorgungsbezügen beispielsweise von einem Versorgungswerk. Wenn der Kläger mit seiner Klagschrift vorträgt, dass er sich damals freiwillig dem System des V./ Ä. angeschlossen hat, dann hat er sich damit bewusst von dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem abgewandt. Die daraus resultierenden Unterschiede nunmehr als verfassungsrechtlich unzulässig anzusehen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn man unterstellen würde, dass die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, daraus nicht der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch resultieren würde. Denn bei einem unterstellten Gleichheitsverstoß bliebe es dem Gesetzgeber überlassen, wie er eine solche Ungleichbehandlung ausgleichen will. Dabei wäre die von dem Kläger angestrebte Lösung eine von vielen verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten. Ein Anspruch, eine unterstellte Ungleichbehandlung auf die vom Kläger gewünschte Weise auszugleichen, ist insbesondere unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers (vgl. auch dazu die Ausführungen des BVerfG in dem Beschluss vom 15.03.2000 – 1 BvL 16/96 ua, Rn. 84f) nicht ersichtlich.
Schließlich hat das Sozialgericht auch zutreffend entschieden, dass die Beitragshöhe zutreffend festgesetzt worden ist. Auch hierauf wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung.
Der 1948 geborene Kläger ist als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten krankenversichert. Seit 1.4.2012 bezieht er eine Rente von der Ä. S ... Außer der Rente hat er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen. Vor dem Rentenbezug war der Kläger in der Zeit von 1.4.2008 bis 31.3.2012 bei der Beklagten pflichtversichert. Vor dem 1.4.2008 war er freiwilliges Mitglied der Beklagten.
Mit Bescheid vom 24.7.2012 verlangte die Beklagte von dem Kläger ab 1.4.2012 Beiträge zur Krankenversicherung i.H.v. 330,77 EUR monatlich sowie zur Pflegeversicherung i.H.v. 47,13 EUR monatlich. Dabei ging sie von beitragspflichtigen Einnahmen i.H.v. 2.142,36 EUR monatlich aus (Versorgungsbezüge 1926,79 EUR monatlich, Kapitalerträge 51,65 EUR monatlich, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 63,92 EUR). Der Beitragssatz zur Krankenversicherung auf die Versorgungsbezüge betrug 15,5 %, auf die sonstigen Einnahmen 14,9 %.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch und führte aus, als Empfänger von Versorgungsbezügen habe er keinen Anspruch auf Krankengeld. Deshalb dürften seine Versorgungsbezüge nicht mit dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5 % belegt werden, sondern es müsse der reduzierte Satz von 14,9 % zur Anwendung kommen. Außerdem widerspreche er der Einbeziehung seiner sonstigen Einkünfte in die Beitragsberechnung. Im Vergleich zu einem gesetzlich Versicherten trage er die Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung zu 100 %. Damit sei seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – d.h. das real verfügbare Einkommen – gegenüber dem gesetzlichen Rentenbezieher deutlich verringert. Die sonstigen Einkünfte dienten im Wesentlichen zur Kompensation der höheren Beitragsbelastung.
Mit Bescheid vom 14.9.2012 erklärte die Beklagte, dass der Kläger ab 1.4.2012 freiwillig versichertes Mitglied sei und nicht, wie zunächst angenommen, der Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterliege. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die von ihm begehrte Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) seien nicht gegeben. Der Kläger sei nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis als freiwilliges Mitglied zu führen. Gemäß § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V sei für diesen Personenkreis die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu Grunde zu legen, so dass auch Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung der Beitragspflicht unterlägen. Für den Beitrag aus den Versorgungsbezügen gelte der allgemeine Beitragssatz.
Der Kläger erklärte, er beantrage weiterhin die Pflichtversicherung als Rentner. Er sei sein gesamtes Berufsleben abhängig beschäftigt gewesen. Da er als Arzt gearbeitet habe und es für ihn ein berufsständiges Versorgungswerk gegeben habe, habe er alternativ zur gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungswerk Mitglied werden können. Die Abgrenzung zu einem Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung sei für ihn nicht nachvollziehbar. Nur weil sein Einkommen als Berufstätiger bis zum Beginn seiner Altersteilzeit über der Bemessungsgrenze gelegen habe, sei er als freiwilliges Mitglied eingestuft worden. Die letzten vier Jahre sei er während der Altersteilzeit Pflichtmitglied gewesen. Als Rentner einer berufsständischen Versorgungseinrichtung habe er die Beiträge von Krankenkasse und Pflegeversicherung vollständig selber zu tragen. Zur Kompensation habe er Vermögen gebildet. Ansonsten wäre sein verfügbares Einkommen gegenüber einem Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung mit gleicher Rentenhöhe deutlich geringer. Die zusätzliche Anrechnung seines Vermögensertrages stelle eine ungerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber einem Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträgen seien bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, da sie Einnahmen zum Lebensunterhalt darstellten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen der allgemeine Beitragssatz zu Grunde zu legen.
Der Kläger hat am 3.1.2013 Klage erhobenen und vorgetragen, er halte die Ungleichbehandlung gegenüber einem Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung für nicht grundgesetzkonform. Entweder müsse ihn die Beklagte als Pflichtmitglied versichern oder ihn zu den gleichen Berechnungsgrundlagen versichern wie einen pflichtversicherten Rentner. Auch die Erhebung des vollen Beitragssatzes auf die Versorgungsbezüge sei nicht verfassungskonform. Der allgemeine Beitragssatz sei nur dann gerechtfertigt, wenn ein Anspruch auf Krankengeld bestehe. Dies sei bei einem Rentner nicht der Fall.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. November 2014 angewiesen. Der Kläger sei nicht versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner und müsse auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen dieser Personengruppe gleichgestellt werden. Die Versicherungspflicht in der KVdR setze voraus, dass der Versicherte die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfülle und diese Rente beantragt sei sowie, dass seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden habe (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)). Der Kläger beziehe keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versorgungsbezüge der Ä. würden nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V als der Rente vergleichbare Einnahmen angesehen; als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung seien dagegen in § 228 SGB V definiert die Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung. Somit könne der Kläger nicht Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner sein. Als freiwilliges Mitglied unterliege er anderen Beitragskriterien. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen der unterschiedlichen Behandlung von freiwilligen und pflichtversicherten Mitgliedern seien nicht ersichtlich. Zwar gebiete Art. 3 Abs. 1 GG, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit sei dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Zwischen pflichtversicherten und freiwilligen Mitgliedern gebe es so wesentliche Unterschiede, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt erscheine. Die Beklagte habe auch die Höhe der Beiträge richtig festgestellt. Die Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder erfolge nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds (§ 240 Abs. 1 S. 2 SGB V). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen habe hierzu Beitragsverfahrensgrundsätze aufgestellt. Nach § 3 Abs. 1b der Beitragsverfahrensgrundsätze seien auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte beitragspflichtige Einnahmen. Während für diese Einnahmen der Beitragssatz von 14,9 % gelte, sei für die Versorgungsbezüge der allgemeine Beitragssatz von 15,5 % maßgebend. Dies ergebe sich aus der Verweisung in § 240 Abs. 2 S. 5 SGB V auf § 248 Abs. 1 SGB V. Der allgemeine Beitragssatz gelte, obwohl der Kläger nach § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld habe. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 28.2.2008 (1 BvR 2137 / 06) ausgeführt, es sei auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, dass die Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz erhoben werden. Der Grundsatz der Äquivalenz von Beitrag und Leistung werde nicht verletzt, da den Rentnern keine systemwidrige Sonderlast auferlegt werde. Die Leistungsaufwendungen der gesetzlichen Krankenkassen für die von den Rentnern in Anspruch genommenen Leistungen überstiegen die eigenen Beiträge der Rentner bei weitem; das Krankengeldrisiko habe auf den Beitragssatz nur einen relativ geringen Einfluss. Der ermäßigte Beitragssatz liege bei den meisten Kassen maximal ein Prozentpunkt unter dem allgemeinen Beitragssatz. Das Bundesverfassungsgericht habe weiter ausgeführt, dass durch den medizinischen Fortschritt und die zunehmende Zahl älterer Menschen es zu einem Ausgabenanstieg gekommen sei, hinter dem die Entwicklung der Einnahmen zurückbleibe. Die Finanzierungslücke könne nicht durch weitere Beitragssatzsteigerungen gelöst werden, denn dies erhöhe die Arbeitskosten und trage zu einer steigenden Arbeitslosigkeit bei. Im Rahmen eines Bündels von Maßnahmen würden alle am System der gesetzlichen Krankenversicherung Beteiligten in die Pflicht genommen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 27. Februar 2015 zugestellte Urteil am 27. März 2015 Berufung eingelegt. Mit dieser vertritt er die im Klageverfahren geäußerte Rechtsansicht weiter und betont, dass es ihm nicht um die Rüge der unterschiedlichen Behandlung von freiwillig und pflichtversicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gehe. Er sehe vielmehr die maßgebliche Ungleichbehandlung darin, dass nur Beziehern einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und nicht auch Beziehern von Versorgungsbezügen aus einer berufsständischen Versorgung der Weg in die KVdR eröffnet sei. Diese Differenzierung sei im Hinblick auf eine ab 1983 geänderte Finanzierung der KVdR und den stark unterschiedlichen Beitragsbelastungen in den beiden Situationen nicht zu rechtfertigen und verletze das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Grundgesetzes (GG).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichtes sowie die Bescheide der Beklagten vom 24.7.2012 und 14.9.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2012 dahingehend abzuändern, ihn als Pflichtmitglied in der KVdR aufzunehmen bzw. zu den Bedingungen der Pflichtversicherung zu versichern und zu verbeitragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakten (VA) der Beklagten und des Beigeladenen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch darauf, bei der Beklagten als pflichtversichertes Mitglied bzw. zu den Konditionen eines pflichtversicherten Mitglieds versichert zu werden. Dies hat das Sozialgericht zutreffend entschieden und begründet. Hierauf nimmt das Gericht nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Mit der Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, dass trotz des Umstandes, dass er keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und hierauf auch keinen Anspruch hat, was nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V Voraussetzung für eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist, dennoch nach dieser Regelung zu versichern sei bzw. zumindest beitragsrechtlich so zu stellen sei.
Für dieses Begehren gibt es keine Rechtsgrundlage. Dies hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt.
Ein Anspruch hierauf lässt sich – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht aus Verfassungsrecht, insbesondere nicht auch dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG ableiten. Hierzu hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein in einem vergleichbaren Fall, in dem die klagende Ärztin ebenfalls Versorgungsbezüge von einer Versorgungsanstalt erhielt, abweichend vom Kläger jedoch zuvor sogar in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nur freiwillig, sondern pflichtversichert war und ebenfalls eine Aufnahme in die KVdR begehrte, in seiner Entscheidung vom 30.03.2004 (L 1 KR 43/03) ausgeführt:
"Das Gesetz enthält auch insofern keine Lücke, als dass Bezieher derartiger Versorgungsbezüge zwingend in die KVdR aufgenommen werden müssten (ebenso LSG Niedersachsen, Urteil vom 29. April 1987, L 4 KR 27/86, Breithaupt 1988 Seite 272; Peters in Kasseler Kommentar, SGB V § 5 Rdn. 124). Ein Anspruch der Klägerin auf eine Mitgliedschaft in der KVdR ließe sich nur dann herleiten, wenn die Klägerin durch den Ausschluss von der KVdR in ihren Grundrechten verletzt wäre. Eine derartige Verletzung läge nur dann vor, wenn der Gesetzgeber verpflichtet wäre, auch die Bezieher von Renten- und Versorgungsleistungen der berufsständischen Versorgungswerke und der VBL in den Mitgliederkreis der KVdR aufzunehmen. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Der Gesetzgeber hat bewusst die KVdR in die gesetzliche Sozialversicherung eingebunden und stellt daher allein auf den Bezug einer gesetzlichen Rente als Mitgliedsvoraussetzung ab. Dem entspricht es, dass der Rentenversicherungsträger nach § 106 SGB VI einen Zuschuss zur KVdR in Höhe des halben Beitragssatzes leistet. Eine derartige Verpflichtung ließe sich gegenüber dem Versorgungswerk oder der VBL nicht begründen. Nach § 247 SGB V entspricht der Beitrag in der KVdR dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse. Er ist hälftig von dem Rentner und gemäß § 106 SGB VI zur anderen Hälfte durch den Zuschuss abzudecken. In dieses gesamte System würden rentenähnliche Bezüge nicht hineinpassen. Daraus folgt zugleich, dass die Klägerin irrig annimmt, sie habe durch ihre im Berufsleben entrichteten Beiträge zur Beklagten die KVdR mitfinanziert. Durch den allgemeinen Beitragssatz nach § 247 SGB V finanziert sich die KVdR in gleicher Weise wie die Krankenversicherung der Beschäftigten. Auch das Argument, dass die Klägerin früher Beiträge entrichtet habe, denen nunmehr kein Äquivalent entgegenstehe, greift daher ebenfalls nicht ein. Eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung schafft im Rahmen von § 9 SGB V die Grundlage für einen freiwilligen Beitritt. Aus diesem Gesamtsystem wird deutlich, dass die KVdR bewusst in das System der gesetzlichen Sozialversicherung eingebunden ist. Zwar hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt, auch die Bezieher von Versorgungsleistungen in die KVdR zu integrieren. Jedoch obliegt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines sozialen Schutzbereiches eine an politischen Maßstäben orientierte Einschätzungsprärogative, die sich lediglich an den verfassungsrechtlichen Vorgaben orientieren muss und Verfassungsrecht nicht verletzen darf. Dies war hier nicht der Fall, da – wie dargestellt – hinreichende Abgrenzungskriterien für einen Ausschluss der Bezieher von Versorgungsleistungen aus der KVdR vorhanden sind. Es entspricht dem politischen Freiraum des Gesetzgebers, dass die Mitglieder von gesetzliche Renten ersetzenden Versorgungswerken, auch wenn sie während ihrer beruflichen Tätigkeit Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, mit Eintritt des Ruhestandes nicht mehr in der KVdR sein können. Denn im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in den Versorgungswerken scheiden sie mit dem Ruhestand aus der gesetzlichen Sozialversicherung aus. Zwar war die Klägerin Pflichtmitglied in dem berufsständischen Versorgungswerk und hatte insofern keine Wahlmöglichkeit. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Berufsstand als Gesamtheit die Bildung des V. als Alternative zur gesetzlichen Rentenversicherung gewählt hat. Dieser mehrheitlichen Willensbildung, die einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung entgegensteht, muss sich die Klägerin als Mitglied der Ä. unterwerfen."
Das Landessozialgericht für das Saarland hat daran anschließend in seinem Urteil vom 28.04.2005 (L 2 KR 15/03) ausgeführt: "Das Gesetz enthält auch insofern keine Lücke, als dass Bezieher derartiger Versorgungsbezüge zwingend in die KVdR aufgenommen werden müssten (LSG Schleswig-Holstein aaO. mwN.). Ein Anspruch der Klägerin auf eine Mitgliedschaft in der KVdR ließe sich nur dann herleiten, wenn die Klägerin durch den Ausschluss von der KVdR in ihren Grundrechten verletzt wäre. Eine derartige Verletzung läge nur dann vor, wenn der Gesetzgeber verpflichtet wäre, auch die Bezieher von Renten- und Versorgungsleistungen der berufsständischen Versorgungswerke in den Mitgliederkreis der KVdR aufzunehmen. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Der Gesetzgeber hat bewusst die KVdR in die gesetzliche Sozialversicherung eingebunden und stellt daher allein auf den Bezug einer gesetzlichen Rente als Mitgliedsvoraussetzung ab. Dem entspricht es, dass der Rentenversicherungsträger nach § 106 SGB VI einen Zuschuss zur KVdR in Höhe des halben Beitragssatzes leistet. Eine derartige Verpflichtung ließe sich gegenüber dem Versorgungswerk nicht begründen (LSG Schleswig-Holstein aaO.). Nach § 247 SGB V entspricht der Beitrag in der KVdR dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse. Er ist hälftig von dem Rentner und gemäß § 106 SGB VI zur anderen Hälfte durch den Zuschuss abzudecken. In dieses gesamte System würden rentenähnliche Bezüge nicht hineinpassen. Daraus folgt zugleich, dass die Klägerin irrig annimmt, sie habe durch ihre im Berufsleben entrichteten Beiträge zur Beklagten die KVdR mitfinanziert. Durch den allgemeinen Beitragssatz nach § 247 SGB V finanziert sich die KVdR in gleicher Weise wie die Krankenversicherung der Beschäftigten (LSG Schleswig-Holstein aaO.). Auch das Argument, dass die Klägerin früher Beiträge entrichtet habe, denen nunmehr kein Äquivalent entgegenstehe, greift daher ebenfalls nicht ein. Eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung schafft im Rahmen von § 9 SGB V die Grundlage für einen freiwilligen Beitritt. Aus diesem Gesamtsystem wird deutlich, dass die KVdR bewusst in das System der gesetzlichen Sozialversicherung eingebunden ist (LSG Schleswig-Holstein aaO.). Zwar hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt, auch die Bezieher von Versorgungsleistungen in die KVdR zu integrieren. Jedoch obliegt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines sozialen Schutzbereiches eine an politischen Maßstäben orientierte Einschätzungsprärogative, die sich lediglich an den verfassungsrechtlichen Vorgaben orientieren muss und Verfassungsrecht nicht verletzen darf (LSG Schleswig-Holstein aaO.). Dies war hier nicht der Fall, da – wie dargestellt – hinreichende Abgrenzungskriterien für einen Ausschluss der Bezieher von Versorgungsleistungen aus der KVdR vorhanden sind. Es entspricht dem politischen Freiraum des Gesetzgebers, dass die Mitglieder von gesetzliche Renten ersetzenden Versorgungswerken, auch wenn sie während ihrer beruflichen Tätigkeit Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, mit Eintritt des Ruhestandes nicht mehr in der KVdR sein können (LSG Schleswig-Holstein aaO.). Im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in den Versorgungswerken scheiden sie mit dem Ruhestand aus der gesetzlichen Sozialversicherung aus."
Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Beachtlich ist dabei auch, dass das BVerfG in seinem vom Kläger in Bezug genommenen Beschluss vom 15. März 2000 (1 BvL 16/96 ua) den Umstand, dass die Versicherungspflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V von dem Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig ist, in keiner Weise als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen, sondern lediglich die Ausgestaltung des Erfordernisses der Vorversicherungszeit beanstandet hat. Dies war auch nicht zu erwarten, denn zwischen beiden von dem Kläger benannten Personengruppen besteht ein gewichtiger Unterschied, der die gesetzliche Regelung ohne Weiteres rechtfertigt: die Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung habe durch ihre Zugehörigkeit zu der gesetzlichen Rentenversicherung eine deutlich nähere Beziehung zur gesetzlichen Sozialversicherung, als die Bezieher von Versorgungsbezügen beispielsweise von einem Versorgungswerk. Wenn der Kläger mit seiner Klagschrift vorträgt, dass er sich damals freiwillig dem System des V./ Ä. angeschlossen hat, dann hat er sich damit bewusst von dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem abgewandt. Die daraus resultierenden Unterschiede nunmehr als verfassungsrechtlich unzulässig anzusehen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn man unterstellen würde, dass die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, daraus nicht der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch resultieren würde. Denn bei einem unterstellten Gleichheitsverstoß bliebe es dem Gesetzgeber überlassen, wie er eine solche Ungleichbehandlung ausgleichen will. Dabei wäre die von dem Kläger angestrebte Lösung eine von vielen verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten. Ein Anspruch, eine unterstellte Ungleichbehandlung auf die vom Kläger gewünschte Weise auszugleichen, ist insbesondere unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers (vgl. auch dazu die Ausführungen des BVerfG in dem Beschluss vom 15.03.2000 – 1 BvL 16/96 ua, Rn. 84f) nicht ersichtlich.
Schließlich hat das Sozialgericht auch zutreffend entschieden, dass die Beitragshöhe zutreffend festgesetzt worden ist. Auch hierauf wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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