S 5 R 344/16

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 5 R 344/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 371/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung außergerichtlicher Kosten für ein Widerspruchsverfahren. Hierüber hat die Kammer mit Gerichtsbescheid vom 06.07.2016 entschieden und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen diesen Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung beantragt.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 06.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2015 im Hinblick auf die ablehnende Kostengrundentscheidung aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Klage war abzuweisen. Gemäß § 105 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe abgesehen, denn die Kammer folgt vollinhaltlich der Begründung des Gerichtsbescheids.
Rechtskraft
Aus
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