Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 R 132/17
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die ... 1934 geborene Klägerin beantragte am 06.12.1993 eine Altersrente für Frauen. Mit Bescheid vom 01.06.1994 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente für Frauen ab 01.07.1994 in Höhe von 1253,37 DM (788,45 EUR).
Am 17.06.2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Überprüfung und begehrt im Wege einer Überprüfung eine Nachzahlung in Höhe von 55.000 EUR, da sie der Auffassung ist, über viele Jahre zu wenig Rente erhalten zu haben.
Mit Bescheid vom 26.10.2016 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X habe. Wie der Klägerin und ihrem ehemaligen Prozessbevollmächtigten im bereits abge-schlossenen Überprüfungsverfahren bereits mehrfach mitgeteilt worden sei, seien bei der Rentenzahlung keinerlei Unstimmigkeiten erkennbar. Auch ein Abgleich mit den Daten der Krankenkasse AOK ergab habe kein anderes Ergebnis ergeben.
Hiergegen erhob die Klägerin am 10.11.2016 Widerspruch und begründete dies damit, dass der ab 01.07.1994 ausgezahlte Rentenbetrag in Höhe von 550 DM ein Schock gewesen sei. Die Rente sei damals nur zur Hälfte ausgezahlt worden, da die Renten-versicherung kein Geld gehabt hätte. Bereits vor 5 und 6 Jahren seien schon einmal Renten in Höhe von 50.000 EUR nachgezahlt worden, doch leider betraf dies nicht ihre Rente. Deshalb bitte Sie um Überweisung der Nachzahlung ihrer Rente bis Ende des Jahres 2016, die sich zwischen 44.000 EUR und 55000 EUR belaufen dürfte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Konkrete rechtserhebliche Tatsachen und Sachverhalte, die die Rentenhöhe beeinflussen könnten oder die gewünschte Nachzahlung rechtfertigen würde, seien von der Klägerin nicht vorgetragen oder beigebracht worden. Bereits im vorhergehenden Überprüfungsverfahren sei durch den Prozessbevollmächtigten festgestellt worden, dass ein Abgleich der Angaben aus der Rentenbezugsbescheini-gung vom 25.03.2015 für die Zeit vom 01.07.1994 bis 31.03.2015 mit der Bescheini-gung über die Versicherungszeiten und Rentenzahlbeträge der AOK ... erfolgte und sich keine Unregelmäßigkeiten ergaben. Daraufhin wurde mit Schreiben von 23.05.2016 der Überprüfungsantrag zurückgenommen. Die Altersrente der Klägerin wurde ab 01.07.1994 in Höhe von 1253,37 DM ausgezahlt, zur Euro-Umstellung wurde ab 01.01.2002 eine Nettorente in Höhe von 788,45 EUR gezahlt und derzeit erhalte die Klägerin eine Rente in Höhe von 1000,86 EUR. Da anhand der getroffenen Feststellungen bei Erteilung des Bescheides weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe, entspricht der Bescheid der gegebenen Sach- und Rechtslage.
Die Klägerin erhob am 28.02.2017 Klage wegen ihrer unterschlagenen Rente. Es sei ihr handschriftlich mitgeteilt worden, dass die Rentenkasse kein Geld habe und daher nur noch die halbe Rente zahlen könnte. Dies betreffe die Zeit vom 01.07.1995 bis 30.06.2002, wo es das damalige Westgeld (die DM) gab. Die Angestellten der Renten-kasse hätte das Westgeld immer eingesteckt und so ging es immer weiter. Im Fernse-hen wurde einmal eine Gerichtsverhandlung übertragen, wo eine Frau wegen Geldun-terschlagung verurteilt wurde. Jetzt seien die Rentenkassen immer gut gefüllt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 26.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017 und den Bescheid vom 01.06.1994 abzuändern und ihr 55.000 EUR Rente nachzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrages verweist sie auf die Ausführungen in ihrem Wider-spruchsbescheid.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-verhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gebrauch und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es soweit der Begründung des Rentenbescheides vom 01.06.1994 und des Bescheides vom 26.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017.
Zutreffend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid dargelegt, dass im Falle der Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht vorliegen. In den Bescheid vom 01.06.1994 hat sie weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachzahlung der Rente in Höhe von 55.000 EUR. Die mit Bescheid vom 01.06.1994 bewilligte Rente wurde zunächst in Höhe von 1253,37 DM und ab 01.01.2002 in Höhe von 788,45 EUR gezahlt. Diese Daten stimmen mit der Rentenbezugsbescheinigung vom 11.03.2015 und der Bescheinigung der AOK vom 21.12.2015 über ein.
Die Klägerin konnte damit nicht nachweisen bzw. belegen, dass im Zeitraum von 1995 bis 2002 ihre Rente nur in der Hälfte des Betrages tatsächlich gezahlt worden sei. Entsprechende Kontoauszüge der Sparkasse liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die ... 1934 geborene Klägerin beantragte am 06.12.1993 eine Altersrente für Frauen. Mit Bescheid vom 01.06.1994 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente für Frauen ab 01.07.1994 in Höhe von 1253,37 DM (788,45 EUR).
Am 17.06.2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Überprüfung und begehrt im Wege einer Überprüfung eine Nachzahlung in Höhe von 55.000 EUR, da sie der Auffassung ist, über viele Jahre zu wenig Rente erhalten zu haben.
Mit Bescheid vom 26.10.2016 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X habe. Wie der Klägerin und ihrem ehemaligen Prozessbevollmächtigten im bereits abge-schlossenen Überprüfungsverfahren bereits mehrfach mitgeteilt worden sei, seien bei der Rentenzahlung keinerlei Unstimmigkeiten erkennbar. Auch ein Abgleich mit den Daten der Krankenkasse AOK ergab habe kein anderes Ergebnis ergeben.
Hiergegen erhob die Klägerin am 10.11.2016 Widerspruch und begründete dies damit, dass der ab 01.07.1994 ausgezahlte Rentenbetrag in Höhe von 550 DM ein Schock gewesen sei. Die Rente sei damals nur zur Hälfte ausgezahlt worden, da die Renten-versicherung kein Geld gehabt hätte. Bereits vor 5 und 6 Jahren seien schon einmal Renten in Höhe von 50.000 EUR nachgezahlt worden, doch leider betraf dies nicht ihre Rente. Deshalb bitte Sie um Überweisung der Nachzahlung ihrer Rente bis Ende des Jahres 2016, die sich zwischen 44.000 EUR und 55000 EUR belaufen dürfte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Konkrete rechtserhebliche Tatsachen und Sachverhalte, die die Rentenhöhe beeinflussen könnten oder die gewünschte Nachzahlung rechtfertigen würde, seien von der Klägerin nicht vorgetragen oder beigebracht worden. Bereits im vorhergehenden Überprüfungsverfahren sei durch den Prozessbevollmächtigten festgestellt worden, dass ein Abgleich der Angaben aus der Rentenbezugsbescheini-gung vom 25.03.2015 für die Zeit vom 01.07.1994 bis 31.03.2015 mit der Bescheini-gung über die Versicherungszeiten und Rentenzahlbeträge der AOK ... erfolgte und sich keine Unregelmäßigkeiten ergaben. Daraufhin wurde mit Schreiben von 23.05.2016 der Überprüfungsantrag zurückgenommen. Die Altersrente der Klägerin wurde ab 01.07.1994 in Höhe von 1253,37 DM ausgezahlt, zur Euro-Umstellung wurde ab 01.01.2002 eine Nettorente in Höhe von 788,45 EUR gezahlt und derzeit erhalte die Klägerin eine Rente in Höhe von 1000,86 EUR. Da anhand der getroffenen Feststellungen bei Erteilung des Bescheides weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe, entspricht der Bescheid der gegebenen Sach- und Rechtslage.
Die Klägerin erhob am 28.02.2017 Klage wegen ihrer unterschlagenen Rente. Es sei ihr handschriftlich mitgeteilt worden, dass die Rentenkasse kein Geld habe und daher nur noch die halbe Rente zahlen könnte. Dies betreffe die Zeit vom 01.07.1995 bis 30.06.2002, wo es das damalige Westgeld (die DM) gab. Die Angestellten der Renten-kasse hätte das Westgeld immer eingesteckt und so ging es immer weiter. Im Fernse-hen wurde einmal eine Gerichtsverhandlung übertragen, wo eine Frau wegen Geldun-terschlagung verurteilt wurde. Jetzt seien die Rentenkassen immer gut gefüllt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 26.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017 und den Bescheid vom 01.06.1994 abzuändern und ihr 55.000 EUR Rente nachzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrages verweist sie auf die Ausführungen in ihrem Wider-spruchsbescheid.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-verhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gebrauch und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es soweit der Begründung des Rentenbescheides vom 01.06.1994 und des Bescheides vom 26.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017.
Zutreffend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid dargelegt, dass im Falle der Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht vorliegen. In den Bescheid vom 01.06.1994 hat sie weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachzahlung der Rente in Höhe von 55.000 EUR. Die mit Bescheid vom 01.06.1994 bewilligte Rente wurde zunächst in Höhe von 1253,37 DM und ab 01.01.2002 in Höhe von 788,45 EUR gezahlt. Diese Daten stimmen mit der Rentenbezugsbescheinigung vom 11.03.2015 und der Bescheinigung der AOK vom 21.12.2015 über ein.
Die Klägerin konnte damit nicht nachweisen bzw. belegen, dass im Zeitraum von 1995 bis 2002 ihre Rente nur in der Hälfte des Betrages tatsächlich gezahlt worden sei. Entsprechende Kontoauszüge der Sparkasse liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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