S 8 R 659/13

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 8 R 659/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Rücknahme eines Bescheides über die große Witwerrente wegen Anrechnung von Einkommen aus einem Berufsschadensausgleich und die damit verbundene Erstattung von Rentenleistungen.

Der am ... 1926 geborene Kläger beantragte am 3. November 2010 Hinterbliebenenrente bezüglich seiner Ehefrau, der Versicherten ... , geboren am ... 1944, verstorben am ... 2010 unter der Angabe seiner eigenen Altersrente. Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 bewilligte ihm die Beklagte die große Witwerrente ab 1. November 2010 unter Anrechnung der Altersrente in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 226,58 EUR.

Der Kläger bezieht seit 1991 vom ... einen Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG. Das ... prüft diesbezüglich im zweijährigen Turnus die Einkommensverhältnisse. Dabei gab der Kläger 2 Jahre nach dem Tod seiner Ehefrau ihr Ableben bekannt. Das führte eine Neuberechnung des Berufsschadensausgleichs ab Juli 2012 durch. Es informierte die Beklagte erstmals über die Zahlung des Berufsschadensausgleichs und deren Höhe mit Schreiben vom 23. November 2012. Dieses Schreiben nahm die Beklagte zum Anlass für weitere Ermittlungen.

Mit Anhörungsschreiben vom 14. Dezember 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Berufsschadensausgleich im Rahmen der Freibeträge auf die Witwerrente anzurechnen sei. Der Bezug des Berufsschadensausgleiches sei im Antrag nicht angegeben worden. Deshalb habe er bisher nicht als Einkommen berücksichtigt werden können. Es sei beabsichtigt, die Überzahlung für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2013 in Höhe von 3.088,34 EUR zurückzufordern. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 mit, dass seiner Auffassung nach Kriegsopferfürsorgerenten nicht auf die Witwerrente anzurechnen seien.

Mit Rentenbescheid vom 23. Januar 2013 stellte die Beklagte die große Witwerrente neu fest. Die Rente beginne am 1. November 2010. Für die Zeit ab 1. Februar 2013 würden laufend monatlich 95,53 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 31. Januar 2013 ergebe sich eine Überzahlung von 3.088,34 EUR. Der Rentenbescheid vom 25. Januar 2011 werde hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. Februar 2011 nach § 45 SGB X zurückgenommen. Auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides könne sich der Kläger nicht berufen, weil er Einkommen erzielt habe, dass zum Wegfall oder zur Minderung des Rentenanspruchs geführt habe. Es seien unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht worden. Die entsprechende Frage Nr. 7.6 in der Anlage R660 sei verneint. Der Bezug einer Kriegsopferfürsorgerente sei nicht nachgewiesen; es werde ein Berufsschadensausgleich bezogen.

Der Kläger hat am 1. Februar 2013 Widerspruch erhoben. Er erhalte Versorgungsbezüge nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, nicht Berufsschadensausgleich, und diese Bezüge dürften nicht angerechnet werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte ergänzend Folgendes aus. Der Kläger beziehe nicht Versorgungsbezüge nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, sondern einen Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG. Nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 SGB VI sei auf die Rente wegen Todes der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 11 BVG und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des BVG vorsehen, anzurechnen. Der angefochtene Bescheid entspreche daher der Sach- und Rechtslage.

Der Kläger hat am 13. August 2013 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass er davon ausgegangen sei und immer noch ausgehe, dass er eine Kriegsopfer-Fürsorgerente beziehe, die gerade nicht auf die große Witwenrente anzurechnen sei, da er als Kriegsopfer privilegiert sei. Es sei ihm unerklärlich, wie die Beklagte zu der Auffassung gelange, er würde einen Berufsschadensausgleich beziehen. Im Rahmen einer Datenüberprüfung bzw. Datenabgleichung wäre es für die Beklagte ein Leichtes und ohne weiteres möglich gewesen festzustellen, ob er tatsächlich diesen Berufsschadensausgleich erhalte. Etwaige Versäumnisse der Beklagten könnten nicht zu seinen Lasten gehen. Er habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Bezüglich der rechtlichen Bewertung des Berufsschadensausgleichs – sofern dies zutreffe - sei ihm allenfalls einfache bzw. normale Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Auch sei sein fortgeschrittenes Alter zu berücksichtigen. Auch vor dem Hintergrund seiner Einkommensverhältnisse stellte es aus Ermessensgründen eine unbillige Härte dar, an der Erstattung festzuhalten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf ihre bisherigen Ausführungen verwiesen. Der Kläger habe es unterlassen, die entsprechenden Angaben im Rentenantrag vom 9. Dezember 2010 zu machen. Er habe auch nicht nach Erhalt des Bescheides vom 25. Januar 2011, der auf Seite 4 explizit den Berufsschadensausgleich als Erwerbsersatzeinkommen aufführe und auf die
Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten hinweise, völlig ignoriert. Spätestens seit dem Erhalt des Bescheides sei dem Kläger bekannt gewesen, dass sich der Bezug des Berufsschadensausgleiches auf den Bezug der Hinterbliebenenrente auswirke und er verpflichtet sei, dies dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Wer als Begünstigter eines Bescheides individuell herausgehobene oder eindeutig formulierte Zusätze oder Hinweise ignoriere, müsse sich grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen. Es liege auch kein Mitverschulden ihrerseits vor. Aufgrund der unrichtigen Angaben und der unterlassenen Mitteilung habe für sie nicht die geringste Veranlassung hinsichtlich des Bezugs eines Berufsschadensausgleichs bestanden, weitere Ermittlungen bzw. Nachforschungen anzustellen. Der Berufsschadensausgleich werde vom Landesverwaltungsamt Halle gezahlt. Eine automatisierte Datenüberprüfung bzw. Datenabgleich sehe der Gesetzgeber hierzu nicht vor.

Die Beklagte hat mit Rentenbescheid vom 17. September 2013 die bisherige große Witwerrente ab 1. Juli 2013 neu berechnet. Für die Zeit ab 1. Oktober 2013 würden laufend monatlich 108,61 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 ergebe sich eine Überzahlung von 398,49 EUR. Der überzahlte Betrag sei vom Kläger zu erstatten. Der Bescheid werde nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Bescheid vom 23. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Gegenstand des Klageverfahrens ist nicht der Bescheid der Beklagten vom 17. September 2013. Mit ihm berechnete die Beklagte die bisherige große Witwerrente des Klägers ab 1. Juli 2013 neu und stellte eine Überzahlung für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 fest. Nach § 96 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Der angefochtene Bescheid vom 23. Januar 2013 betrifft den Zeitraum 1. November 2010 bis 31. Januar 2013. Er wird durch den Bescheid vom 17. September 2013 weder abgeändert noch ersetzt.

Mit dem Bescheid vom 23. Januar 2013 nahm die Beklagte ihren Rentenbescheid vom 25. Januar 2011 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. Februar 2011 zurück. Dieser Rentenbescheid vom 25. Januar 2011 ist rechtswidrig, da er zu Unrecht den für diesen Zeitraum anzurechnenden Berufsschadensausgleich nicht berücksichtigte und deswegen eine zu hohe (große) Witwerrente festgesetzt wurde. Nach Auffassung der Kammer kann der Kläger Vertrauensschutz beanspruchen, weil dieser Bescheid auf Angaben beruhte, die der Kläger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig bezogen auf den von ihm bezogenen Berufsschadensausgleich gemacht hat.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Rentenbescheides vom 25. Januar 2011 über den Bezug der Witwerrente hinsichtlich der Rentenhöhe ist § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 bis 3 Nr. 2 SGB X.

Danach gilt: Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Der Bescheid vom 25. Januar 2011 ist ein begünstigender Verwaltungsakt, denn er begründet - neben dem hier nicht streitigen Recht auf die große Witwenrente - auch das Recht des Klägers auf Zahlung dieser Rente in bestimmter Höhe. Dieser Bescheid ist rechtswidrig, denn er setzte unter Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Einkommen die monatliche Rente und damit zugleich den Zahlbetrag für die Zeit ab 1. Februar 2011 rechtsfehlerhaft, nämlich zu hoch, fest. Dies folgt aus § 97 SGB VI i. V. m. den §§ 18 a bis 18 e Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV sind u. a. Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV) und nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 SGB IV der Berufsschadensausgleich.

Der Kläger durfte auf den Bestand des ihn rechtswidrig begünstigenden Bewilligungsbescheides vertrauen, weil er nicht grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht hat oder Mitwirkungshandlungen unterlassen hat. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes vorliegt, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung besteht, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Subjektiv schlechthin unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Voraussetzung dafür ist, dass sich die maßgebenden Tatsachen aus Umständen ergeben, die für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind. Ob danach grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist im Wesentlichen eine Frage der Würdigung des Einzelfalles (BSG, Urteil vom 08. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R, abgedruckt in SozR 3-1300 § 45 Nr. 45; BSG, Urteil vom 11. Juni 1987 – 7 RAr 105/85, abgedruckt in BSGE 62, 32 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; BSG, Urteil vom 19. Februar 1986 – 7 RAr 55/84, abgedruckt in SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSG, Urteil vom 14. Juni 1984 – 10 RKg 21/83, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 01. August 1978 – 7 RAr 37/77, abgedruckt in BSGE 47, 28 = SozR 4100 § 152 Nr. 6, BSG, Urteil vom 31. August 1976, 7 RAr 112/74, abgedruckt in BSGE 42, 184 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSG, Urteil vom 19. Juni 1975 – 8/7 RKg 11/73, zitiert nach juris).

An diesem Maßstab orientiert, sprechen für die Kammer vor allem und entscheidend folgende Tatsachen für die Annahme einer mittleren, aber nicht groben Fahrlässigkeit:

Der Kläger war bei Antragstellung der Witwerrente 84 Jahre alt. Er hatte während der Ausübung des militärischen Dienstes im Zweiten Weltkrieg als Soldat in der Wehrmacht eine bleibende gesundheitliche Schädigung erlitten (Steckschuss in der rechten Kopfhälfte, Verlust eines Auges) und erhielt aufgrund dieser Kriegsverletzung als Kriegsopfer eine Leistung nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom ... Für ihn manifestierte sich dies im täglichen Gebrauch durch einen Stempelaufdruck "kriegsbeschädigt" auf dem Schwerbehindertenausweis. Dieser Ausweis war ihm ebenfalls vom ... ausgestellt worden. Dem Kontoauszug nach bezog er die Leistung von einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung – KOV. Zudem wurde ihm – wie er glaubhaft versicherte – nach der Wende bei erstmaligem Bezug der Leistung mitgeteilt, dass die Leistungen der Kriegsopferversorgung bei anderen Sozialleistungen nicht anrechenbar seien. Im (vorliegenden) Bescheid des ... springt ebenfalls das Wort "Kriegsopferversorgung" ins Auge. Ansonsten finden sich Tabellen, Übersichten mit Zahlenwerten und Zeiträume zur Einstufung ins "Baugewerbe" (der Kläger hatte ursprünglich Maurer gelernt) und recht unübersichtlich, nicht krass ins Auge springend, die Berechnung des "Berufsschadensausgleichs bzw. Schadensausgleichs" auf der Rückseite des Bescheides. Die monatlich zustehende Leistung wird als "Versorgungsbezug" bezeichnet.

Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Folgen des Steckschusses und des beruflichen Werdegangs des Klägers als Gütekontrolleur in den Ketten- und Lagerwerken Weißenfels können vom Kläger nicht die diffizilen Abstufungen verlangt werden, wie sie das Bundesversorgungsgesetz macht und ggf. von einem mit juristischen, kaufmännischen oder finanztechnischen Kategorien vertrauten Angestellten zu erwarten sind: Das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) regelt die staatliche Versorgung von Kriegsopfern und Personenschäden, die sich aus den Folgen des Zweiten Weltkriegs ergeben. Die Versorgung umfasst u.a. die Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 – 27i BVG und zwar als Leistungen, die eine besondere Bedürftigkeit voraussetzen, u.a. Rentenleistungen, entsprechend ihrer MdE und unabhängig vom bisherigen Einkommen (Grundrente) sowie den Berufsschadensausgleich. Mit dem Berufsschadensausgleich sollen in pauschalierender Weise die Einkommensverluste ausgeglichen werden, die schädigungsbedingt eingetreten sind. Der Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen tatsächlichen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente einerseits und dem höheren Vergleichseinkommen andererseits. Zu ermitteln ist insoweit der sog. "Hätte-Beruf".

Insoweit bestätigen die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und das Bild, dass die Kammer vom Kläger gewonnen hat, insbesondere einer deutlich gealterten Person mit Anzeichen, die gemeinhin als Altersstarrsinn bezeichnet werden, dass der Kläger in der Tat davon ausging und weiterhin ausgeht, eine Leistung aufgrund dem Grad der Schädigungsfolgen zu beziehen, die als Leistung für Kriegsopfer wie die Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach §§ 25 ff BVG allgemein anrechenfrei sei. Der rechtliche Unterschied zwischen "Kriegsopferfürsorge" sowie Kriegsopferversorgung ist dem Kläger aufgrund seines Einsichtsvermögens nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Damit ist zur Überzeugung der Kammer ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers beim Ausfüllen des Antrags in der Auskunfts- und Beratungsstelle, woran sich der Kläger nicht mehr erinnert, und bei Mitwirkungshandlungen nach Erhalt des Bescheides für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Rechtskraft
Aus
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