Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 1 AS 348/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 517/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 18/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten der Schülerbeförderung im Schuljahr 2014/2015.
Sie besuchte im diesem Schuljahr die Berufsfachschule in C-Stadt in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung. Um die Schule von ihrem damaligen Wohnort D-Stadt aus zu erreichen, benötigte die Klägerin eine Jahreskarte für Schülerinnen und Auszubildende der Preisstufe 6, welche insgesamt 1165,00 Euro kostete. Sie hätte in demselben Zeitraum auch eine Berufsfachschule mit derselben Fachrichtung in E-Stadt besuchen können. Eine entsprechende Jahreskarte des Nordhessischen Verkehrsverbundes wäre der Preisstufe 4 zuzuordnen geqwesen und hätte Kosten in Höhe von jährlich 835,00 Euro verursacht.
Der in diesem Verfahren nicht beteiligte Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 16.09.2014 Schülerfahrten lediglich zwischen Wohnort und der beruflichen Schule E-Stadt in E-Stadt mit dem Linienbus. Zur Begründung führt er aus, nächstgelegene berufliche Schule, an der die zweijährige Berufsfachschule mit der gewählten Fachrichtung angeboten werde, sei die berufliche Schule E-Stadt in E-Stadt. Es würden nur maximal die Kosten erstattet, die beim Besuch dieser Schule entstehen würden. Bei Fahrten ausschließlich mit privaten Verkehrsmitteln entfalle eine fiktive Kostenerstattung. Recherchen der Beklagten ergeben, dass der Klägerin ein Betrag von maximal 808,00 Euro erstattet würde.
Mit Fax vom 17.09.2014 beantragte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Übernahme der Schülerbeförderungskosten zum Besuch der beruflichen Schule in C Stadt. Dieses Begehren lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19.09.2014 ab. Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen seien, würden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen würden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden können, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Die Klägerin erhalte bereits Kosten für Schülerbeförderung vom Werra-Meißner-Kreis. Diese deckten jedoch nicht die tatsächlichen Kosten, da die Klägerin nicht die nächstgelegene Schule besuche. Die Leistungsgewährung durch einen anderen Träger sei aber nach dem SGB Il ausgeschlossen. Auch die übersteigenden Kosten könnten nicht übernommen werden, da hier bei Förderung ebenfalls nur die Kosten zu nächstgelegenen Schule übernommen werden könnten.
Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 22.09.2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2015 zurück. In Höhe des Betrages der Fahrtkosten zu nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges in E-Stadt würden die Kosten in voller Höhe durch den Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises bewilligt. Die Übernahme des darüberhinausgehenden Betrages für die weiter entfernte Schule in C Stadt scheitere an dem eindeutigen Wortlaut des S 28 Abs. 4 SGB Il. Die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges sei die berufliche Schule in E Stadt. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2015, BI. 3304 ff. der Verwaltungsakte verwiesen.
Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Mutter vom 30.06.2015 Klage erhoben.
Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die Kosten vom Beklagten zu übernehmen seien.
Sie beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 19.09.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2015 zu verpflichten, der Klägerin die Schülerbeförderungskosten für den Besuch der Beruflichen Schule in C-Stadt zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angegriffenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Behördenvorgang Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Nach S 28 Abs 4 S 1 SGB Il werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Zur Ausfüllung des Begriffs der "nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs" ist bundeseinheitlich darauf abzustellen, ob es sich bei der besuchten Schule um eine solche handelt, die gegenüber den näher gelegenen Schulen einen eigenständigen Bildungsgang im Sinne eines eigenständigen Profils mit besonderer inhaltlicher Ausrichtung innerhalb der gewählten Schulart aufweist, sodass sie insoweit die "nächstgelegene" ist. Insoweit kann an die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu S 2 Abs la S 1 Nr 1 BAföG angeknüpft werden. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer in S 2 Abs 1 Nr 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätte nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist (idF der Neubekanntmachung vom 7.12.2010, BGBI 1 1952). Auch in der genannten Regelung geht es um das Ob und die Höhe einer Leistung, die die Durchführung der Ausbildung gewährleisten soll, wenn eine zumutbar zu besuchende Ausbildungsstätte nicht in der Nähe zur elterlichen Wohnung gelegen ist. Das BVerwG hat zur Abgrenzung entschieden, es genüge für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte iS des S 2 Abs 1a S 1 Nr 1 BAföG nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden könne. So seien ZB Gymnasien nach Lehrstoff und Lehrinhalten verschieden (BVerwG Beschluss vom 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris RdNr 4; BVerwG Urteil vom 31.3.1980 - 5 C 41.78 juris; vgl auch Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl 2014, S 2 RdNr 63; zu allem BSG, Urteil vom 17. März 2016 - B 4 AS 39/15 R -, BSGE (vorgesehen), SozR 4, Rn. 21).
Nach Maßgabe dessen sind keine Gründe dafür ersichtlich, die den Besuch der Beruflichen Schule in E-Stadt als notwendig erscheinen lassen könnte. Der von der Klägerin gewünschte Bildungsgang wird nicht nur in C-Stadt, sondern auch und - soweit ersichtlich - ohne Unterschiede in E-Stadt angeboten. Die Klägerin besuchte die zweijährige Berufsfachschule an der Beruflichen Schule C-Stadt im Bildungsgang Wirtschaft und Verwaltung. Ein entsprechendes Angebot bietet aber auch die berufliche Schule in E-Stadt, die deutlich näher am Wohnort der Klägerin liegt. Insofern besteht kein Anlass, abweichend von der Bewilligung des Kreisausschuss des Landkreises den Beklagten mit der Differenz der höherwertigen Fahrkarte zu belasten.
Bezüglich der Differenz der Kosten für eine Schülerinnenjahreskarte in Höhe von 835,00 Euro und den vom Kreisausschuss bewilligten Kosten in Höhe von 808,00 Euro sofern nicht doch, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt die vollen Kosten der Preisstufe 4 übernommen worden sein sollten - hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Die Differenz über das Jahr gesehen in Höhe von 27,00 Euro muss die Klägerin unter Berücksichtigung von S 28 Abs. 4 SGB Il selbst tragen. Der Gesetzgeber sieht hier eine zumutbare Eigenleistung in Höhe eines Betrages von monatlich bis zu 5,00 Euro vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf S 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten der Schülerbeförderung im Schuljahr 2014/2015.
Sie besuchte im diesem Schuljahr die Berufsfachschule in C-Stadt in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung. Um die Schule von ihrem damaligen Wohnort D-Stadt aus zu erreichen, benötigte die Klägerin eine Jahreskarte für Schülerinnen und Auszubildende der Preisstufe 6, welche insgesamt 1165,00 Euro kostete. Sie hätte in demselben Zeitraum auch eine Berufsfachschule mit derselben Fachrichtung in E-Stadt besuchen können. Eine entsprechende Jahreskarte des Nordhessischen Verkehrsverbundes wäre der Preisstufe 4 zuzuordnen geqwesen und hätte Kosten in Höhe von jährlich 835,00 Euro verursacht.
Der in diesem Verfahren nicht beteiligte Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 16.09.2014 Schülerfahrten lediglich zwischen Wohnort und der beruflichen Schule E-Stadt in E-Stadt mit dem Linienbus. Zur Begründung führt er aus, nächstgelegene berufliche Schule, an der die zweijährige Berufsfachschule mit der gewählten Fachrichtung angeboten werde, sei die berufliche Schule E-Stadt in E-Stadt. Es würden nur maximal die Kosten erstattet, die beim Besuch dieser Schule entstehen würden. Bei Fahrten ausschließlich mit privaten Verkehrsmitteln entfalle eine fiktive Kostenerstattung. Recherchen der Beklagten ergeben, dass der Klägerin ein Betrag von maximal 808,00 Euro erstattet würde.
Mit Fax vom 17.09.2014 beantragte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Übernahme der Schülerbeförderungskosten zum Besuch der beruflichen Schule in C Stadt. Dieses Begehren lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19.09.2014 ab. Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen seien, würden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen würden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden können, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Die Klägerin erhalte bereits Kosten für Schülerbeförderung vom Werra-Meißner-Kreis. Diese deckten jedoch nicht die tatsächlichen Kosten, da die Klägerin nicht die nächstgelegene Schule besuche. Die Leistungsgewährung durch einen anderen Träger sei aber nach dem SGB Il ausgeschlossen. Auch die übersteigenden Kosten könnten nicht übernommen werden, da hier bei Förderung ebenfalls nur die Kosten zu nächstgelegenen Schule übernommen werden könnten.
Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 22.09.2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2015 zurück. In Höhe des Betrages der Fahrtkosten zu nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges in E-Stadt würden die Kosten in voller Höhe durch den Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises bewilligt. Die Übernahme des darüberhinausgehenden Betrages für die weiter entfernte Schule in C Stadt scheitere an dem eindeutigen Wortlaut des S 28 Abs. 4 SGB Il. Die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges sei die berufliche Schule in E Stadt. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2015, BI. 3304 ff. der Verwaltungsakte verwiesen.
Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Mutter vom 30.06.2015 Klage erhoben.
Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die Kosten vom Beklagten zu übernehmen seien.
Sie beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 19.09.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2015 zu verpflichten, der Klägerin die Schülerbeförderungskosten für den Besuch der Beruflichen Schule in C-Stadt zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angegriffenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Behördenvorgang Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Nach S 28 Abs 4 S 1 SGB Il werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Zur Ausfüllung des Begriffs der "nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs" ist bundeseinheitlich darauf abzustellen, ob es sich bei der besuchten Schule um eine solche handelt, die gegenüber den näher gelegenen Schulen einen eigenständigen Bildungsgang im Sinne eines eigenständigen Profils mit besonderer inhaltlicher Ausrichtung innerhalb der gewählten Schulart aufweist, sodass sie insoweit die "nächstgelegene" ist. Insoweit kann an die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu S 2 Abs la S 1 Nr 1 BAföG angeknüpft werden. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer in S 2 Abs 1 Nr 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätte nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist (idF der Neubekanntmachung vom 7.12.2010, BGBI 1 1952). Auch in der genannten Regelung geht es um das Ob und die Höhe einer Leistung, die die Durchführung der Ausbildung gewährleisten soll, wenn eine zumutbar zu besuchende Ausbildungsstätte nicht in der Nähe zur elterlichen Wohnung gelegen ist. Das BVerwG hat zur Abgrenzung entschieden, es genüge für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte iS des S 2 Abs 1a S 1 Nr 1 BAföG nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden könne. So seien ZB Gymnasien nach Lehrstoff und Lehrinhalten verschieden (BVerwG Beschluss vom 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris RdNr 4; BVerwG Urteil vom 31.3.1980 - 5 C 41.78 juris; vgl auch Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl 2014, S 2 RdNr 63; zu allem BSG, Urteil vom 17. März 2016 - B 4 AS 39/15 R -, BSGE (vorgesehen), SozR 4, Rn. 21).
Nach Maßgabe dessen sind keine Gründe dafür ersichtlich, die den Besuch der Beruflichen Schule in E-Stadt als notwendig erscheinen lassen könnte. Der von der Klägerin gewünschte Bildungsgang wird nicht nur in C-Stadt, sondern auch und - soweit ersichtlich - ohne Unterschiede in E-Stadt angeboten. Die Klägerin besuchte die zweijährige Berufsfachschule an der Beruflichen Schule C-Stadt im Bildungsgang Wirtschaft und Verwaltung. Ein entsprechendes Angebot bietet aber auch die berufliche Schule in E-Stadt, die deutlich näher am Wohnort der Klägerin liegt. Insofern besteht kein Anlass, abweichend von der Bewilligung des Kreisausschuss des Landkreises den Beklagten mit der Differenz der höherwertigen Fahrkarte zu belasten.
Bezüglich der Differenz der Kosten für eine Schülerinnenjahreskarte in Höhe von 835,00 Euro und den vom Kreisausschuss bewilligten Kosten in Höhe von 808,00 Euro sofern nicht doch, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt die vollen Kosten der Preisstufe 4 übernommen worden sein sollten - hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Die Differenz über das Jahr gesehen in Höhe von 27,00 Euro muss die Klägerin unter Berücksichtigung von S 28 Abs. 4 SGB Il selbst tragen. Der Gesetzgeber sieht hier eine zumutbare Eigenleistung in Höhe eines Betrages von monatlich bis zu 5,00 Euro vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf S 193 SGG.
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