Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 22 KR 1085/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR169/18 ER
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 64.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerinnen, ihr die von ihr erbrachten Krankentransportleistungen mit höheren Beträgen als bisher zu vergüten bzw. hierüber ohne Vorbedingungen weitere Verhandlungen zu führen.
Die Antragstellerin führt im Bereich der Stadt I Krankentransporte mit zwei Fahrzeugen durch. Die Antragsgegnerinnen sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit Wirkung zum 01.11.2010 schloss die Antragstellerin u.a. mit den Antragstellerinnen zu 1) bis 3) und der BKK Arbeitsgemeinschaft P einen Vertrag nach § 133 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) über die Durchführung von Krankentransporten in der Stadt I ab. Diese sah eine Grundgebühr von 87,00 Euro, ein Kilometerentgelt von 1,35 Euro je gefahrenem Kilometer, eine Wartezeitvergütung von 5,00 Euro je angefangene 5 Minuten nach einer kostenlosen Wartezeit von 15 Minuten sowie eine Desinfektionspauschale von 50,00 Euro vor. Zum 01.11.2015 wurde die Vereinbarung neu gefasst mit einer Grundgebühr von 96,00 Euro für die Zeit bis 30.06.2016 und von 97,44 Euro für die Zeit von 01.07.2016 bis 31.12.2016, einem Kilometerentgelt von 1,55 Euro je gefahrenem Kilometer für die Zeit bis 30.06.2016 und von 1,57 Euro für die Zeit von 01.07.2016 bis 31.12.2016 sowie einer Wartezeitvergütung von 5,00 Euro je angefangene 5 Minuten nach einer kostenlosen Wartezeit von 15 Minuten und einer Desinfektionspauschale von 50,00 Euro jeweils für die Zeit von 01.11.2015 bis 31.12.2016. Die Vereinbarung kann jeweils zum Ende eines Monats mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden, frühestens zum 31.12.2016. Nach erfolgter Kündigung gelten bis zum Abschluss eines neuen Vertrages, längstens für sechs Monate, die bisherigen Preise weiter.
Im August 2017 verhandelten die Beteiligten über den Abschluss einer neuen Entgeltvereinbarung. Die Antragsgegnerinnen unterbreiteten ein Angebot mit einer Pauschale von 99,00 Euro incl. der ersten 10 Besetzt-Kilometer und einem Kilometersatz von 3,30 Euro ab dem 11. Besetzt-Kilometer (Berücksichtigung nur von Kilometern mit Beförderung, nicht hingegen von An- und Rückfahrten). Dieses Angebot nahm die Antragstellerin nicht an.
Am 12.10.2017 erhob die Antragstellerin Klage beim Sozialgericht Detmold (Az. S 22 KR 903/17) gegen die Antragsgegnerinnen mit dem Ziel der Verpflichtung der Antragsgegnerinnen, ihr die von ihr erbrachten Krankentransportleistungen mit höheren Beträgen als bisher zu vergüten bzw. hierüber Verhandlungen unter bestimmten Bedingungen zu führen.
Am 07.12.2017 hat die Antragstellerin außerdem um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor, insbesondere aufgrund der Lohnentwicklung im Jahr 2016 ergebe sich bei Fortführung ihres Unternehmens in der bisherigen Form unter Berücksichtigung ihrer Kalkulation die Notwendigkeit, für die Durchführung der Krankentransporte mindestens eine Pauschale von 130,00 Euro je Fahrt, einen Kilometersatz von 2,10 Euro je gefahrenem Kilometer, eine Wartezeitvergütung von 6,65 Euro je angefangenen 5 Minuten bei Überschreiten der in der Pauschale enthaltenen 15 Minuten Gesamtwartezeit und eine Desinfektionspauschale von 67,00 Euro für Infektionsfahrten zu erzielen. Bei einer Anpassung der im Jahr 2010 vereinbarten Entgelte an die jährliche Grundlohnsummensteigerung ergäbe sich eine Pauschale von 104,88 Euro, ein Kilometersatz von 1,63 Euro je gefahrenem Kilometer, eine Wartezeitvergütung von 6,03 Euro je angefangenen 5 Minuten bei Überschreiten der in der Pauschale enthaltenen 15 Minuten Gesamtwartezeit und eine Desinfektionspauschale von 60,27 Euro. Das Sozialgericht sei mangels vorhandenem Konfliktlösungsmechanismus aufgrund ihres Anspruches auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verpflichtet, bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens eine Entscheidung über die Höhe der von den Antragsgegnerinnen zu zahlenden Entgelte zu treffen. Zumindest hätten die Antragsgerinnen nachzuweisen, dass die von ihnen gewährten Entgelte die Fortführung des Leistungsangebotes erlaubten. Nur die von ihr geforderte Verfügung schaffe einen ausreichenden finanziellen Anreiz zur Erbringung von Krankentransportleistungen in der Stadt I. Es bestehe eine Pflicht der Antragsgegnerinnen, zumindest mit solchen Unternehmen Vereinbarungen zu treffen, deren Preisangebote nicht über den Sätzen in bestehenden Vereinbarungen lägen. Im Bereich der Stadt I führe neben ihr lediglich der öffentliche Rettungsdienst Krankentransporte durch, welcher hierfür Entgelte erhalte, die über den von ihr geforderten Entgelten lägen. Ohne zeitnahe Anpassung der Entgelte sei sie nicht in der Lage, die Gehaltserwartungen von Mitarbeitern zu befriedigen. Im Zeitraum von 01.01.2017 bis 30.11.2017 hätten von insgesamt 19 Mitarbeitern 7 Rettungssanitäter das Unternehmen verlassen. Stellenvakanzen führten zu Überstunden und damit zu Unzufriedenheit der Mitarbeiter. Es bestehe bei ihr außerdem ein Investitionsstau. Seit dem Jahr 2014 habe sie jeweils Verluste erwirtschaftet. Gegenüber Kreditinstituten bestünden Verbindlichkeiten. Ihr sei es nicht zuzumuten, die bestehende Vereinbarung zu kündigen, da sie dann nur noch für sechs Monate die vereinbarten Preise erhalten würde.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, einstweilig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die gegenüber den Versicherten der Antragsgegnerinnen aufgrund der vom Kreis I erteilten Genehmigung erbrachten Krankentransportleistungen mit einer Pauschale von 130,00 Euro, einem Kilometersatz von 2,10 Euro je gefahrenem Kilometer, einer Wartezeitvergütung von 6,65 Euro je angefangenen 5 Minuten bei Überschreiten der in der Pauschale enthaltenen 15 Minuten Gesamtwartezeit und mit einer Desinfektionspauschale von 67,00 Euro für Infektionsfahrten zu vergüten,
hilfsweise, die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, einstweilig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die gegenüber den Versicherten der Antragsgegnerinnen aufgrund der vom Kreis I erteilten Genehmigung erbrachten Krankentransportleistungen ab Wirksamwerden der Kündigung der Entgeltvereinbarung vom 01.11.2015 mit einer Pauschale von 130,00 Euro, einem Kilometersatz von 2,10 Euro je gefahrenem Kilometer, einer Wartezeitvergütung von 6,65 Euro je angefangenen 5 Minuten bei Überschreiten der in der Pauschale enthaltenen 15 Minuten Gesamtwartezeit und mit einer Desinfektionspauschale von 67,00 Euro für Infektionsfahrten zu vergüten,
hilfsweise, die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, einstweilig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die gegenüber den Versicherten der Antragsgegnerinnen aufgrund der vom Kreis I erteilten Genehmigung erbrachten Krankentransportleistungen mit einer Pauschale von 104,88 Euro, einem Kilometersatz von 1,63 Euro je gefahrenem Kilometer, einer Wartezeitvergütung von 6,03 Euro je angefangenen 5 Minuten bei Überschreiten der in der Pauschale enthaltenen 15 Minuten Gesamtwartezeit und mit einer Desinfektionspauschale von 60,27 Euro für Infektionsfahrten zu vergüten,
hilfsweise, die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, einstweilig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die gegenüber den Versicherten der Antragsgegnerinnen aufgrund der vom Kreis I erteilten Genehmigung erbrachten Krankentransportleistungen ab Wirksamwerden der Kündigung der Entgeltvereinbarung vom 01.11.2015 mit einer Pauschale von 104,88 Euro, einem Kilometersatz von 1,63 Euro je gefahrenem Kilometer, einer Wartezeitvergütung von 6,03 Euro je angefangenen 5 Minuten bei Überschreiten der in der Pauschale enthaltenen 15 Minuten Gesamtwartezeit und mit einer Desinfektionspauschale von 60,27 Euro für Infektionsfahrten zu vergüten,
weiter hilfsweise, die Antragsgegnerinnen vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, individuelle Verhandlungen mit der Antragstellerin über den Abschluss einer die Vergütung qualifizierter Krankentransporte regelnden Vereinbarung zu führen, ohne diese davon abhängig zu machen, dass sich die Antragstellerin mit anderen über reine Entgeltregelungen hinausgehende Vertragspassagen einverstanden erklärt und ohne die Verhandlungen davon abhängig zu machen, dass die Antragstellerin gleichzeitig auch mit Vertretern anderer Kassenarten, die einem anderen Landesverband der Krankenkassen angehören, verhandelt
sowie die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Entgeltverhandlungen auf Basis der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 24.08.2017 vorgelegten Kalkulation durchzuführen.
Die Antragsgegnerinnen beantragen schriftsätzlich,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin zu 4) trägt vor, sie sei lediglich für die BKK Arbeitsgemeinschaft P als Verhandlungsführerin tätig geworden und damit nicht die richtige Antragsgegnerin. Angesichts des ungekündigten Vertrages vom 01.11.2015 fehle es an einem Anordnungsanspruch und einem Anordnungsgrund.
Die Antragsgegnerin zu 1) trägt vor, die Antragstellerin habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund geltend gemacht. Es bestehe ein nicht gekündigter Vertrag zwischen den Beteiligten, so dass keine Notwendigkeit der Vergütungsregelung insbesondere im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestehe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien die Gerichte daran gehindert, nachträglich zum Vertragsinhalt zu machen, was ein Leistungserbringer in Verhandlungen mit einer Krankenkasse nicht habe durchsetzen können. Die Selbstkosten eines Leistungserbringers könnten kein Maßstab für Vergütungsansprüche der privaten Unternehmer sein. Die Krankenkassen hätten sich am Wirtschaftlichkeitsgebot zu orientieren. Die von den Antragsgegnerinnen angebotene Vergütungsstruktur mit Pauschalen und der Vergütung von Besetzt-Kilometern stelle keine Diskriminierung dar, da zahlreiche Mitbewerber der Antragstellerin zu den angebotenen Sätzen in Nordrhein-Westfalen tätig seien. Die Forderung der Antragsgegnerin bedeute eine Vergütungserhöhung von über 33 Prozent. Eine Existenzgefährdung der Antragstellerin sei aus den vorgelegten Zahlen nicht zu erkennen. Insbesondere sei eine Vergütung auf der Basis des bestehenden Vertrages gesichert. Zudem erhalte die Antragstellerin Vergütungen von anderen Kostenträgern. Vergütungen des öffentlichen Rettungsdienstes könnten nach der Rechtsprechung des BSG aufgrund der unterschiedlichen Kostenstrukturen nicht als Maßstab für die Vergütung von Leistungen des qualifizierten Krankentransportes herangezogen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Akte des unter dem Aktenzeichen S 22 KR 903/17 geführten Verfahrens Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. das materielle Recht für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, so wie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Hiernach hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.
Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.
Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen.
Die Krankenkassen sind nicht verpflichtet, eine entsprechende Vergütungsvereinbarung mit privaten Krankentransportunternehmern zu treffen bzw. hierüber zu verhandeln. § 133 Abs. 1 Satz 5 SGB V bestimmt ausdrücklich, dass die Preisvereinbarungen sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten haben. Schon daraus folgt, dass nicht die Gebühren, die von einem öffentlich-rechtlichen Anbieter erhoben werden, der Maßstab für Vergütungsansprüche der privaten Unternehmer sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Vereinbarungen der Leistungserbringer mit den Krankenkassen im vierten Abschnitt des SGB V (§§ 124 ff.) in das freie Spiel der Kräfte gestellt, so dass es nicht Aufgabe der Gerichte ist, eine entsprechende angemessene Vergütung festzusetzen. Darin läge ein systemwidriger Eingriff in eine gesetzliche Konzeption, die von der Einschätzung getragen wird, die Vertragspartner seien im Stande, ausgewogene und interessengerechte Lösungen zu vereinbaren. Soweit der Gesetzgeber auf eine hoheitliche Festsetzung der Vergütung, etwa durch eine Schiedsstelle, verzichtet, gibt er zu erkennen, dass auch eine gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Vergütung ausscheidet. Es hat lediglich eine Kontrolle zu erfolgen, ob die Krankenkassen die Grenzen des ihnen eingeräumten Verhandlungsspielraums missbrauchen und den Leistungserbringern Konditionen aufzwingen, die mit ihrer Stellung als öffentlich-rechtlich gebundene Träger unvereinbar sind (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], vgl. Urteil vom 20.11.2008, Az. B 3 KR 25/07 R m.w.N.).
Damit fehlt es vorliegend an einem Anspruch auf Abschluss einer bestimmten Vergütungsvereinbarung wie auch auf weitere Verhandlungen.
Es sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Verhandlungsspielraumes durch die Antragsgegnerinnen ersichtlich. Ob ein Unternehmen eine bestimmte Leistung wirtschaftlich erbringen kann, hängt von zahlreichen Faktoren ab. In Anbetracht des Umstandes, dass, wie von der Antragsgegnerin zu 1) vorgetragen und von der Antragstellerin lediglich unsubstantiiert bestritten, andere Unternehmer entsprechende Leistungen zu entsprechenden Vergütungssätzen erbringen, fehlt ein Hinweis dafür, dass es der Antragstellerin unzumutbar ist, an den bisher vereinbarten Preisen festgehalten zu werden bzw. auf das Angebot der Antragsgegnerinnen einzugehen.
Der Antragstellerin steht auch kein einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Vergütungshöhe gemäß §§ 315, 316 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu. Diese Vorschriften, die eine einseitige Vergütungsbestimmung durch den Leistenden regeln, finden im Recht der Leistungserbringer gemäß §§ 124 ff. SGB V keine Anwendung (BSG, Urteil vom 25.09.2001, Az. B 3 KR 15/00 R). § 133 Abs. 1 SGB V stellt die Vereinbarung über die Vergütung in die Vertragsautonomie der Kranken- und Rettungs- Transportunternehmer und Krankenkassen. Es entfiele aber jeglicher Anreiz zum Abschluss entsprechender Verträge, wenn ohne diese eine der Parteien ihre Preise einseitig durchsetzen könnte (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.08.2004, Az. L 16 KR 81/03 m.w.N.).
Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Dass eine Eilbedürftigkeit aufgrund einer ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung eintretenden Existenzgefährdung bestehen würde, lässt sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Eine entsprechende Darstellung hat die Antragstellerin nicht abgegeben. Hierzu hätte sie - anhand von Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar - ihre Einkommens- und Vermögenssituation umfassend darstellen müssen. Dies hat sie nicht getan, sondern lediglich behauptet, die insgesamt kalkulatorisch entstehenden Gesamtkosten seien durch die bisher gezahlten Vergütungen nicht zu decken. Eine umfassende Gegenüberstellung von Kosten und Erlösen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von anderen Kostenträgern erhaltenen Vergütungen, fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts gemäß § 197a SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) geht die Kammer entsprechend den Darlegungen der Antragstellerin von einer jährlichen Differenz zwischen kalkulatorischen Kosten und den von den Antragsgegnerinnen angebotenen Vergütungen von 64.000 Euro aus. Der in Ansatz zu bringende dreifache Jahresbetrag beläuft sich damit auf 192.000 Euro. Da es sich um ein Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes handelt, bringt die Kammer in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beteiligten hiervon wiederum ein Drittel in Ansatz.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerinnen, ihr die von ihr erbrachten Krankentransportleistungen mit höheren Beträgen als bisher zu vergüten bzw. hierüber ohne Vorbedingungen weitere Verhandlungen zu führen.
Die Antragstellerin führt im Bereich der Stadt I Krankentransporte mit zwei Fahrzeugen durch. Die Antragsgegnerinnen sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit Wirkung zum 01.11.2010 schloss die Antragstellerin u.a. mit den Antragstellerinnen zu 1) bis 3) und der BKK Arbeitsgemeinschaft P einen Vertrag nach § 133 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) über die Durchführung von Krankentransporten in der Stadt I ab. Diese sah eine Grundgebühr von 87,00 Euro, ein Kilometerentgelt von 1,35 Euro je gefahrenem Kilometer, eine Wartezeitvergütung von 5,00 Euro je angefangene 5 Minuten nach einer kostenlosen Wartezeit von 15 Minuten sowie eine Desinfektionspauschale von 50,00 Euro vor. Zum 01.11.2015 wurde die Vereinbarung neu gefasst mit einer Grundgebühr von 96,00 Euro für die Zeit bis 30.06.2016 und von 97,44 Euro für die Zeit von 01.07.2016 bis 31.12.2016, einem Kilometerentgelt von 1,55 Euro je gefahrenem Kilometer für die Zeit bis 30.06.2016 und von 1,57 Euro für die Zeit von 01.07.2016 bis 31.12.2016 sowie einer Wartezeitvergütung von 5,00 Euro je angefangene 5 Minuten nach einer kostenlosen Wartezeit von 15 Minuten und einer Desinfektionspauschale von 50,00 Euro jeweils für die Zeit von 01.11.2015 bis 31.12.2016. Die Vereinbarung kann jeweils zum Ende eines Monats mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden, frühestens zum 31.12.2016. Nach erfolgter Kündigung gelten bis zum Abschluss eines neuen Vertrages, längstens für sechs Monate, die bisherigen Preise weiter.
Im August 2017 verhandelten die Beteiligten über den Abschluss einer neuen Entgeltvereinbarung. Die Antragsgegnerinnen unterbreiteten ein Angebot mit einer Pauschale von 99,00 Euro incl. der ersten 10 Besetzt-Kilometer und einem Kilometersatz von 3,30 Euro ab dem 11. Besetzt-Kilometer (Berücksichtigung nur von Kilometern mit Beförderung, nicht hingegen von An- und Rückfahrten). Dieses Angebot nahm die Antragstellerin nicht an.
Am 12.10.2017 erhob die Antragstellerin Klage beim Sozialgericht Detmold (Az. S 22 KR 903/17) gegen die Antragsgegnerinnen mit dem Ziel der Verpflichtung der Antragsgegnerinnen, ihr die von ihr erbrachten Krankentransportleistungen mit höheren Beträgen als bisher zu vergüten bzw. hierüber Verhandlungen unter bestimmten Bedingungen zu führen.
Am 07.12.2017 hat die Antragstellerin außerdem um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor, insbesondere aufgrund der Lohnentwicklung im Jahr 2016 ergebe sich bei Fortführung ihres Unternehmens in der bisherigen Form unter Berücksichtigung ihrer Kalkulation die Notwendigkeit, für die Durchführung der Krankentransporte mindestens eine Pauschale von 130,00 Euro je Fahrt, einen Kilometersatz von 2,10 Euro je gefahrenem Kilometer, eine Wartezeitvergütung von 6,65 Euro je angefangenen 5 Minuten bei Überschreiten der in der Pauschale enthaltenen 15 Minuten Gesamtwartezeit und eine Desinfektionspauschale von 67,00 Euro für Infektionsfahrten zu erzielen. Bei einer Anpassung der im Jahr 2010 vereinbarten Entgelte an die jährliche Grundlohnsummensteigerung ergäbe sich eine Pauschale von 104,88 Euro, ein Kilometersatz von 1,63 Euro je gefahrenem Kilometer, eine Wartezeitvergütung von 6,03 Euro je angefangenen 5 Minuten bei Überschreiten der in der Pauschale enthaltenen 15 Minuten Gesamtwartezeit und eine Desinfektionspauschale von 60,27 Euro. Das Sozialgericht sei mangels vorhandenem Konfliktlösungsmechanismus aufgrund ihres Anspruches auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verpflichtet, bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens eine Entscheidung über die Höhe der von den Antragsgegnerinnen zu zahlenden Entgelte zu treffen. Zumindest hätten die Antragsgerinnen nachzuweisen, dass die von ihnen gewährten Entgelte die Fortführung des Leistungsangebotes erlaubten. Nur die von ihr geforderte Verfügung schaffe einen ausreichenden finanziellen Anreiz zur Erbringung von Krankentransportleistungen in der Stadt I. Es bestehe eine Pflicht der Antragsgegnerinnen, zumindest mit solchen Unternehmen Vereinbarungen zu treffen, deren Preisangebote nicht über den Sätzen in bestehenden Vereinbarungen lägen. Im Bereich der Stadt I führe neben ihr lediglich der öffentliche Rettungsdienst Krankentransporte durch, welcher hierfür Entgelte erhalte, die über den von ihr geforderten Entgelten lägen. Ohne zeitnahe Anpassung der Entgelte sei sie nicht in der Lage, die Gehaltserwartungen von Mitarbeitern zu befriedigen. Im Zeitraum von 01.01.2017 bis 30.11.2017 hätten von insgesamt 19 Mitarbeitern 7 Rettungssanitäter das Unternehmen verlassen. Stellenvakanzen führten zu Überstunden und damit zu Unzufriedenheit der Mitarbeiter. Es bestehe bei ihr außerdem ein Investitionsstau. Seit dem Jahr 2014 habe sie jeweils Verluste erwirtschaftet. Gegenüber Kreditinstituten bestünden Verbindlichkeiten. Ihr sei es nicht zuzumuten, die bestehende Vereinbarung zu kündigen, da sie dann nur noch für sechs Monate die vereinbarten Preise erhalten würde.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, einstweilig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die gegenüber den Versicherten der Antragsgegnerinnen aufgrund der vom Kreis I erteilten Genehmigung erbrachten Krankentransportleistungen mit einer Pauschale von 130,00 Euro, einem Kilometersatz von 2,10 Euro je gefahrenem Kilometer, einer Wartezeitvergütung von 6,65 Euro je angefangenen 5 Minuten bei Überschreiten der in der Pauschale enthaltenen 15 Minuten Gesamtwartezeit und mit einer Desinfektionspauschale von 67,00 Euro für Infektionsfahrten zu vergüten,
hilfsweise, die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, einstweilig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die gegenüber den Versicherten der Antragsgegnerinnen aufgrund der vom Kreis I erteilten Genehmigung erbrachten Krankentransportleistungen ab Wirksamwerden der Kündigung der Entgeltvereinbarung vom 01.11.2015 mit einer Pauschale von 130,00 Euro, einem Kilometersatz von 2,10 Euro je gefahrenem Kilometer, einer Wartezeitvergütung von 6,65 Euro je angefangenen 5 Minuten bei Überschreiten der in der Pauschale enthaltenen 15 Minuten Gesamtwartezeit und mit einer Desinfektionspauschale von 67,00 Euro für Infektionsfahrten zu vergüten,
hilfsweise, die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, einstweilig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die gegenüber den Versicherten der Antragsgegnerinnen aufgrund der vom Kreis I erteilten Genehmigung erbrachten Krankentransportleistungen mit einer Pauschale von 104,88 Euro, einem Kilometersatz von 1,63 Euro je gefahrenem Kilometer, einer Wartezeitvergütung von 6,03 Euro je angefangenen 5 Minuten bei Überschreiten der in der Pauschale enthaltenen 15 Minuten Gesamtwartezeit und mit einer Desinfektionspauschale von 60,27 Euro für Infektionsfahrten zu vergüten,
hilfsweise, die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, einstweilig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die gegenüber den Versicherten der Antragsgegnerinnen aufgrund der vom Kreis I erteilten Genehmigung erbrachten Krankentransportleistungen ab Wirksamwerden der Kündigung der Entgeltvereinbarung vom 01.11.2015 mit einer Pauschale von 104,88 Euro, einem Kilometersatz von 1,63 Euro je gefahrenem Kilometer, einer Wartezeitvergütung von 6,03 Euro je angefangenen 5 Minuten bei Überschreiten der in der Pauschale enthaltenen 15 Minuten Gesamtwartezeit und mit einer Desinfektionspauschale von 60,27 Euro für Infektionsfahrten zu vergüten,
weiter hilfsweise, die Antragsgegnerinnen vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, individuelle Verhandlungen mit der Antragstellerin über den Abschluss einer die Vergütung qualifizierter Krankentransporte regelnden Vereinbarung zu führen, ohne diese davon abhängig zu machen, dass sich die Antragstellerin mit anderen über reine Entgeltregelungen hinausgehende Vertragspassagen einverstanden erklärt und ohne die Verhandlungen davon abhängig zu machen, dass die Antragstellerin gleichzeitig auch mit Vertretern anderer Kassenarten, die einem anderen Landesverband der Krankenkassen angehören, verhandelt
sowie die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Entgeltverhandlungen auf Basis der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 24.08.2017 vorgelegten Kalkulation durchzuführen.
Die Antragsgegnerinnen beantragen schriftsätzlich,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin zu 4) trägt vor, sie sei lediglich für die BKK Arbeitsgemeinschaft P als Verhandlungsführerin tätig geworden und damit nicht die richtige Antragsgegnerin. Angesichts des ungekündigten Vertrages vom 01.11.2015 fehle es an einem Anordnungsanspruch und einem Anordnungsgrund.
Die Antragsgegnerin zu 1) trägt vor, die Antragstellerin habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund geltend gemacht. Es bestehe ein nicht gekündigter Vertrag zwischen den Beteiligten, so dass keine Notwendigkeit der Vergütungsregelung insbesondere im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestehe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien die Gerichte daran gehindert, nachträglich zum Vertragsinhalt zu machen, was ein Leistungserbringer in Verhandlungen mit einer Krankenkasse nicht habe durchsetzen können. Die Selbstkosten eines Leistungserbringers könnten kein Maßstab für Vergütungsansprüche der privaten Unternehmer sein. Die Krankenkassen hätten sich am Wirtschaftlichkeitsgebot zu orientieren. Die von den Antragsgegnerinnen angebotene Vergütungsstruktur mit Pauschalen und der Vergütung von Besetzt-Kilometern stelle keine Diskriminierung dar, da zahlreiche Mitbewerber der Antragstellerin zu den angebotenen Sätzen in Nordrhein-Westfalen tätig seien. Die Forderung der Antragsgegnerin bedeute eine Vergütungserhöhung von über 33 Prozent. Eine Existenzgefährdung der Antragstellerin sei aus den vorgelegten Zahlen nicht zu erkennen. Insbesondere sei eine Vergütung auf der Basis des bestehenden Vertrages gesichert. Zudem erhalte die Antragstellerin Vergütungen von anderen Kostenträgern. Vergütungen des öffentlichen Rettungsdienstes könnten nach der Rechtsprechung des BSG aufgrund der unterschiedlichen Kostenstrukturen nicht als Maßstab für die Vergütung von Leistungen des qualifizierten Krankentransportes herangezogen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Akte des unter dem Aktenzeichen S 22 KR 903/17 geführten Verfahrens Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. das materielle Recht für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, so wie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Hiernach hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.
Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.
Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen.
Die Krankenkassen sind nicht verpflichtet, eine entsprechende Vergütungsvereinbarung mit privaten Krankentransportunternehmern zu treffen bzw. hierüber zu verhandeln. § 133 Abs. 1 Satz 5 SGB V bestimmt ausdrücklich, dass die Preisvereinbarungen sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten haben. Schon daraus folgt, dass nicht die Gebühren, die von einem öffentlich-rechtlichen Anbieter erhoben werden, der Maßstab für Vergütungsansprüche der privaten Unternehmer sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Vereinbarungen der Leistungserbringer mit den Krankenkassen im vierten Abschnitt des SGB V (§§ 124 ff.) in das freie Spiel der Kräfte gestellt, so dass es nicht Aufgabe der Gerichte ist, eine entsprechende angemessene Vergütung festzusetzen. Darin läge ein systemwidriger Eingriff in eine gesetzliche Konzeption, die von der Einschätzung getragen wird, die Vertragspartner seien im Stande, ausgewogene und interessengerechte Lösungen zu vereinbaren. Soweit der Gesetzgeber auf eine hoheitliche Festsetzung der Vergütung, etwa durch eine Schiedsstelle, verzichtet, gibt er zu erkennen, dass auch eine gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Vergütung ausscheidet. Es hat lediglich eine Kontrolle zu erfolgen, ob die Krankenkassen die Grenzen des ihnen eingeräumten Verhandlungsspielraums missbrauchen und den Leistungserbringern Konditionen aufzwingen, die mit ihrer Stellung als öffentlich-rechtlich gebundene Träger unvereinbar sind (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], vgl. Urteil vom 20.11.2008, Az. B 3 KR 25/07 R m.w.N.).
Damit fehlt es vorliegend an einem Anspruch auf Abschluss einer bestimmten Vergütungsvereinbarung wie auch auf weitere Verhandlungen.
Es sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Verhandlungsspielraumes durch die Antragsgegnerinnen ersichtlich. Ob ein Unternehmen eine bestimmte Leistung wirtschaftlich erbringen kann, hängt von zahlreichen Faktoren ab. In Anbetracht des Umstandes, dass, wie von der Antragsgegnerin zu 1) vorgetragen und von der Antragstellerin lediglich unsubstantiiert bestritten, andere Unternehmer entsprechende Leistungen zu entsprechenden Vergütungssätzen erbringen, fehlt ein Hinweis dafür, dass es der Antragstellerin unzumutbar ist, an den bisher vereinbarten Preisen festgehalten zu werden bzw. auf das Angebot der Antragsgegnerinnen einzugehen.
Der Antragstellerin steht auch kein einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Vergütungshöhe gemäß §§ 315, 316 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu. Diese Vorschriften, die eine einseitige Vergütungsbestimmung durch den Leistenden regeln, finden im Recht der Leistungserbringer gemäß §§ 124 ff. SGB V keine Anwendung (BSG, Urteil vom 25.09.2001, Az. B 3 KR 15/00 R). § 133 Abs. 1 SGB V stellt die Vereinbarung über die Vergütung in die Vertragsautonomie der Kranken- und Rettungs- Transportunternehmer und Krankenkassen. Es entfiele aber jeglicher Anreiz zum Abschluss entsprechender Verträge, wenn ohne diese eine der Parteien ihre Preise einseitig durchsetzen könnte (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.08.2004, Az. L 16 KR 81/03 m.w.N.).
Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Dass eine Eilbedürftigkeit aufgrund einer ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung eintretenden Existenzgefährdung bestehen würde, lässt sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Eine entsprechende Darstellung hat die Antragstellerin nicht abgegeben. Hierzu hätte sie - anhand von Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar - ihre Einkommens- und Vermögenssituation umfassend darstellen müssen. Dies hat sie nicht getan, sondern lediglich behauptet, die insgesamt kalkulatorisch entstehenden Gesamtkosten seien durch die bisher gezahlten Vergütungen nicht zu decken. Eine umfassende Gegenüberstellung von Kosten und Erlösen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von anderen Kostenträgern erhaltenen Vergütungen, fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts gemäß § 197a SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) geht die Kammer entsprechend den Darlegungen der Antragstellerin von einer jährlichen Differenz zwischen kalkulatorischen Kosten und den von den Antragsgegnerinnen angebotenen Vergütungen von 64.000 Euro aus. Der in Ansatz zu bringende dreifache Jahresbetrag beläuft sich damit auf 192.000 Euro. Da es sich um ein Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes handelt, bringt die Kammer in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beteiligten hiervon wiederum ein Drittel in Ansatz.
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