Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 9 RJ 887/95
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RJ 411/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1 Die Klage wird abgewiesen.
2 Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter.
Der 1942 geborene Kläger hat den Beruf des Kraftfahrzeug-Mechanikers erlernt und diesen Beruf bis zum 31. August 1962 ausgeübt. Zuletzt war er bis zum 31. März 1988 als Maschinenschlosser beschäftigt gewesen. Anschließend war er arbeitslos. Nach seinen Angaben hat er sich seit Februar 1990 nicht mehr regelmäßig beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 12. Juni 1997 sind bis zum 3. Februar 1990 rentenrechtlich relevante Zeiten festgestellt.
Der Kläger beantragte am 12. Januar 1994 die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit. Die Beklagte zog eine Auskunft bei dem früheren Arbeitgeber des Klägers, der C. Aktiengesellschaft, vom 28. Juli 1994 bei und veranlaßte eine Begutachtung durch den Arzt für Orthopädie Dr. D. (Gutachten vom 28. Februar 1994) und eine sozialmedizinische Begutachtung durch Dr. E. (Gutachten vom 7. März 1994). Die Gutachter kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß der Kläger noch vollschichtig mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen verrichten könne. Im Hinblick auf die ärztlichen Feststellungen lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 13. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 1995 ab, weil weder Erwerbsunfähigkeit noch Berufsunfähigkeit vorliege. Der Kläger sei aufgrund der zuletzt rentenversicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Als Facharbeiter könne er auf alle Tätigkeiten verwiesen werden, die zu der Gruppe der Facharbeiterberufe oder der Gruppe der angelernten Arbeiter gehörten. Darüber hinaus könne er aber auch auf Tätigkeiten der Gruppe der ungelernten Arbeiter verwiesen werden, wenn sich die Tätigkeiten aus dem Kreis ungelernter Tätigkeiten innerhalb des Betriebes oder im Ansehen, aber auch unter Berücksichtigung ihrer tariflichen Eingruppierung im Vergleich mit anderen Tätigkeiten besonders heraushebe. Als zumutbare Verweisungstätigkeiten kämen für den Kläger die Tätigkeiten als Anlagenkontrolleur im Fahrzeugmaschinenbau, Meßwart, Arbeitsprüfer in der Autoindustrie und bei Schalttafeltätigkeiten in Betracht.
Hiergegen hat der Kläger am 4. Oktober 1995 Klage erhoben.
Zur Begründung hat er vorgetragen, daß er infolge seiner Behinderungen und Leiden nicht mehr in der Lage sei, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 1994 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 13. September 1995 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
hilfsweise,
wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihren Bescheiden fest. Sie weist daraufhin, daß die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach derzeitiger Sachlage bis zum 31. März 1992 erfüllt gewesen seien.
Das Gericht hat im Zuge der Sachaufklärung die den Kläger betreffenden Unterlagen des Arbeitsamtes Wiesbaden, der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft sowie der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft beigezogen. Ferner hat es Befundberichte des Dr. F. vom 28. November 1997 und des Dr. G. vom 8. Dezember 1997 sowie ein fachchirurgisch-sozialmedizinisches Sachverständigen-Gutachten bei Dr. H. (Gutachten nach Aktenlage vom 22. Dezember 1997) eingeholt. Der Sachverständige kam zu der Beurteilung, daß der Kläger noch leichte und zeitweise mittelschwere Tätigkeiten voll schichtig verrichten könne. Die genannten Verweisungstätigkeiten (Anlagenkontrolleur im Fahrzeugmaschinenbau, Meßwart, Arbeitsprüfer in der Autoindustrie und bei Schalttafeltätigkeiten) seien mit dem erstellten Leistungsbild vereinbar. Das festgestellte Leistungsvermögen bestehe seit dem 31. März 1992.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind vorher gehört worden (vgl. § 105 Absatz 1 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 1995 ist rechtmäßig. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit. Das Gericht sieht im Hinblick auf die zutreffende Begründung des Bescheides vom 13. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 1995, der das Gericht folgt, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Absatz 3 SGG).
Ergänzend: Auch die Ermittlungen im Klageverfahren haben keine weitergehenden Erkenntnisse zugunsten des Klägers erbracht. Aus den beigezogenen ärztlichen Unterlagen sowie dem von Amts wegen eingeholten Gutachten des Dr. H. vom 22. Dezember 1997 ergeben sich keine Befunde, die eine von der bisherigen Beurteilung des voll schichtigen Leistungsvermögens abweichende Einschätzung rechtfertigen würden. Die Erkrankungen des Klägers bedingen nach der übereinstimmenden Ansicht aller begutachtenden Ärzte im Verwaltungs- und Klageverfahren - einschließlich des Arbeitsamtsarztes Dr. J. (vgl. Gutachten vom 17. März 1994) - keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens. Vielmehr folgen aus den Gesundheitsstörungen lediglich Einschränkungen hinsichtlich der an einen Arbeitsplatz zu stellenden Anforderungen. Das Gericht hat aufgrund der getroffenen Feststellungen keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Bewertung zu zweifeln. Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung aller vorliegenden ärztlichen Unterlagen festzustellen, daß dem Kläger bei Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen noch eine leichte Arbeit vollschichtig möglich ist. Als Vollzeitarbeitskraft gilt dem Kläger der Arbeitsmarkt als offen. Der Kläger muß sich, auch bei Zubilligung von Berufsschutz als Facharbeiter, auf die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten als Anlagenkontrolleur im Fahrzeugmaschinenbau, Meßwart, Arbeitsprüfer in der Autoindustrie und bei Schalttafeltätigkeiten zumutbar verweisen lassen. Nach den gutachterlichen Feststellungen des Dr. H., der als Sozialmediziner insoweit besondere Fachkunde besitzt, sind die genannten Verweisungstätigkeiten mit dem erstellten Leistungsbild vereinbar. Der Kläger erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. die weitergehenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Das Risiko der Vermittlung des Klägers in Arbeit fällt in den Bereich der Arbeitslosenversicherung und nicht in den der Rentenversicherung.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
2 Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter.
Der 1942 geborene Kläger hat den Beruf des Kraftfahrzeug-Mechanikers erlernt und diesen Beruf bis zum 31. August 1962 ausgeübt. Zuletzt war er bis zum 31. März 1988 als Maschinenschlosser beschäftigt gewesen. Anschließend war er arbeitslos. Nach seinen Angaben hat er sich seit Februar 1990 nicht mehr regelmäßig beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 12. Juni 1997 sind bis zum 3. Februar 1990 rentenrechtlich relevante Zeiten festgestellt.
Der Kläger beantragte am 12. Januar 1994 die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit. Die Beklagte zog eine Auskunft bei dem früheren Arbeitgeber des Klägers, der C. Aktiengesellschaft, vom 28. Juli 1994 bei und veranlaßte eine Begutachtung durch den Arzt für Orthopädie Dr. D. (Gutachten vom 28. Februar 1994) und eine sozialmedizinische Begutachtung durch Dr. E. (Gutachten vom 7. März 1994). Die Gutachter kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß der Kläger noch vollschichtig mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen verrichten könne. Im Hinblick auf die ärztlichen Feststellungen lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 13. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 1995 ab, weil weder Erwerbsunfähigkeit noch Berufsunfähigkeit vorliege. Der Kläger sei aufgrund der zuletzt rentenversicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Als Facharbeiter könne er auf alle Tätigkeiten verwiesen werden, die zu der Gruppe der Facharbeiterberufe oder der Gruppe der angelernten Arbeiter gehörten. Darüber hinaus könne er aber auch auf Tätigkeiten der Gruppe der ungelernten Arbeiter verwiesen werden, wenn sich die Tätigkeiten aus dem Kreis ungelernter Tätigkeiten innerhalb des Betriebes oder im Ansehen, aber auch unter Berücksichtigung ihrer tariflichen Eingruppierung im Vergleich mit anderen Tätigkeiten besonders heraushebe. Als zumutbare Verweisungstätigkeiten kämen für den Kläger die Tätigkeiten als Anlagenkontrolleur im Fahrzeugmaschinenbau, Meßwart, Arbeitsprüfer in der Autoindustrie und bei Schalttafeltätigkeiten in Betracht.
Hiergegen hat der Kläger am 4. Oktober 1995 Klage erhoben.
Zur Begründung hat er vorgetragen, daß er infolge seiner Behinderungen und Leiden nicht mehr in der Lage sei, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 1994 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 13. September 1995 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
hilfsweise,
wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihren Bescheiden fest. Sie weist daraufhin, daß die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach derzeitiger Sachlage bis zum 31. März 1992 erfüllt gewesen seien.
Das Gericht hat im Zuge der Sachaufklärung die den Kläger betreffenden Unterlagen des Arbeitsamtes Wiesbaden, der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft sowie der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft beigezogen. Ferner hat es Befundberichte des Dr. F. vom 28. November 1997 und des Dr. G. vom 8. Dezember 1997 sowie ein fachchirurgisch-sozialmedizinisches Sachverständigen-Gutachten bei Dr. H. (Gutachten nach Aktenlage vom 22. Dezember 1997) eingeholt. Der Sachverständige kam zu der Beurteilung, daß der Kläger noch leichte und zeitweise mittelschwere Tätigkeiten voll schichtig verrichten könne. Die genannten Verweisungstätigkeiten (Anlagenkontrolleur im Fahrzeugmaschinenbau, Meßwart, Arbeitsprüfer in der Autoindustrie und bei Schalttafeltätigkeiten) seien mit dem erstellten Leistungsbild vereinbar. Das festgestellte Leistungsvermögen bestehe seit dem 31. März 1992.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind vorher gehört worden (vgl. § 105 Absatz 1 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 1995 ist rechtmäßig. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit. Das Gericht sieht im Hinblick auf die zutreffende Begründung des Bescheides vom 13. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 1995, der das Gericht folgt, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Absatz 3 SGG).
Ergänzend: Auch die Ermittlungen im Klageverfahren haben keine weitergehenden Erkenntnisse zugunsten des Klägers erbracht. Aus den beigezogenen ärztlichen Unterlagen sowie dem von Amts wegen eingeholten Gutachten des Dr. H. vom 22. Dezember 1997 ergeben sich keine Befunde, die eine von der bisherigen Beurteilung des voll schichtigen Leistungsvermögens abweichende Einschätzung rechtfertigen würden. Die Erkrankungen des Klägers bedingen nach der übereinstimmenden Ansicht aller begutachtenden Ärzte im Verwaltungs- und Klageverfahren - einschließlich des Arbeitsamtsarztes Dr. J. (vgl. Gutachten vom 17. März 1994) - keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens. Vielmehr folgen aus den Gesundheitsstörungen lediglich Einschränkungen hinsichtlich der an einen Arbeitsplatz zu stellenden Anforderungen. Das Gericht hat aufgrund der getroffenen Feststellungen keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Bewertung zu zweifeln. Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung aller vorliegenden ärztlichen Unterlagen festzustellen, daß dem Kläger bei Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen noch eine leichte Arbeit vollschichtig möglich ist. Als Vollzeitarbeitskraft gilt dem Kläger der Arbeitsmarkt als offen. Der Kläger muß sich, auch bei Zubilligung von Berufsschutz als Facharbeiter, auf die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten als Anlagenkontrolleur im Fahrzeugmaschinenbau, Meßwart, Arbeitsprüfer in der Autoindustrie und bei Schalttafeltätigkeiten zumutbar verweisen lassen. Nach den gutachterlichen Feststellungen des Dr. H., der als Sozialmediziner insoweit besondere Fachkunde besitzt, sind die genannten Verweisungstätigkeiten mit dem erstellten Leistungsbild vereinbar. Der Kläger erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. die weitergehenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Das Risiko der Vermittlung des Klägers in Arbeit fällt in den Bereich der Arbeitslosenversicherung und nicht in den der Rentenversicherung.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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