S 35 KG 6/17 ER

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
35
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 35 KG 6/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag vom 30.10.2017, mit welchem die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig Kindergeld zu gewähren, hat keinen Erfolg.

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (das heißt die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (das heißt die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen Leistungsanspruches) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Eine Notlage von solchem Gewicht, dass eine Regelung des zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile durch einstweilige Anordnung i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nötig erscheint, ist nach derzeitigem Sach- und Rechtsstand nicht überwiegend wahrscheinlich.

Die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Eine Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die – wie hier - auf die vorläufige Gewährung einer Sozialleistung in Form einer Geldleistung gerichtet ist, ist daher erst dann gegeben, wenn auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers eine unverzügliche, vorläufige Zahlung der Geldleistung erforderlich ist.

Nach ihrem eigenen Vortrag erzielt die Antragstellerin ein Erwerbseinkommen in Höhe von 620,00 Euro brutto und erhält eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe vom 93,00 Euro sowie ein monatliches Darlehen für die Miete in Höhe von 257,00 Euro. Dabei schuldet sie ausweislich des vorgelegten Mietvertrages eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 320,00 Euro, mit der bereits Strom- und Telefonkosten abgedeckt sind. Weitere finanzielle Verpflichtungen, die nicht mehr bedient werden können, sind ebenso wenig geltend gemacht worden wie die Einstellung des darlehensweise gewährten Mietzuschusses. Eine finanzielle Notlage ist danach bereits nicht erkennbar.

Zur weiteren Prüfung des Anordnungsgrundes ist die Antragstellerin zudem bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 01.11.2017 aufgefordert worden, Kontoauszüge der letzten drei Monate einzureichen. Dieser Aufforderung ist die Antragstellerin trotz des gerichtlichen Hinweises vom 27.11.2017 bis heute nicht nachgekommen. Wenn die Antragstellerin aber tatsächlich dringend auf die begehrte Leistung angewiesen wäre, so ist das Verhalten der Antragstellerin für das Gericht nicht plausibel und nachvollziehbar. Denn in diesem Fall hätte eine sofortige Einreichung der Kontoauszüge oder die Mitteilung von Hinderungsgründen nahe gelegen.

Es bleibt der Antragstellerin unbenommen, im Beschwerdeverfahren oder im Rahmen eines erneuten Eilverfahrens die Kontoauszüge einzureichen, um so eine andere gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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