Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 36 U 893/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 U 442/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 16/17 BH
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.05.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz in Höhe von 750,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Im Rahmen eines wiederholten Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) begehrt der Kläger erneut die Feststellung von Folgen eines Arbeitsunfalls vom 09.06.1984 sowie die Zahlung von Verletztenrente.
Wegen der Folgen weiterer Arbeitsunfälle (06.02.1988 und 06.12.2003) sowie wegen vom Kläger geltend gemachter Berufskrankheiten (BK 1317, BK 2102, BK 2103, BK 2104, BK 2106, BK 2108, BK 2109, BK 2110, BK 2112, BK 2301, BK 4101, BK 4102, BK 4111) sind/waren weitere Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auch betreffend die Überprüfung bindend ablehnender Bescheide gem. § 44 SGB X anhängig.
Am 09.06.1984 erlitt der 1952 geborene Kläger einen Arbeitsunfall. Er fiel aus ca. 6-7 m Höhe von einer Bühne und zog sich multiple Körperprellungen, Hautabschürfungen sowie eine Schädelprellung mit Hinterkopfplatzwunde zu. Die röntgenologischen Untersuchungen des Schädels, der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie der rechten Schulter ergaben keinen sicheren Anhalt für eine frische Knochenverletzung. Der Kläger war voll wach und ansprechbar. Er konnte klare Angaben zu Ort, Zeit, Person und zum Unfallgeschehen machen. Eine ihm vorgeschlagene stationäre Behandlung wünschte er nicht. Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 18.06.1984 angenommen (Durchgangsarztbericht Dr. C vom 13.06.1984).
Im Juni 2007 beantragte der Kläger die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 09.06.1984 mit dem Vorbringen, er habe dabei Schäden an der Wirbelsäule, schwere Kopfverletzungen und einen Lungenriss erlitten. Unter Berücksichtigung von seitens der Beklagten beigezogenen sowie vom Kläger vorgelegten Unterlagen gelangte Dr. C1 in einem Gutachten (23.10.2007) zusammenfassend zu der Beurteilung, weder vorhandene degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule noch vom Kläger angegebene Kopfschmerzen und Beschwerden im Schulterbereich seien kausal auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Dies gelte auch für eine bekannte depressive Symptomatik.
Die Beklagte verneinte einen Anspruch auf Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls (Bescheid vom 16.11.2007, Widerspruchsbescheid vom 11.03.2008). Die dagegen erhobene Klage (S 23 KN 30/08 U) wies das Sozialgericht (SG) ab (Urteil vom 26.01.2009). Seine Berufung nahm der Kläger zurück (Sitzungsniederschrift vom 19.11.2009).
Im April 2010 stellte der Kläger unter Hinweis auf ein seiner Auffassung nach durch den Arbeitsunfall entstandenes Schmerzsyndrom im Wirbelsäulenbereich sowie eine posttraumatische Belastungsstörung "einen Verschlimmerungsantrag sowie einen Antrag gem. § 44 SGB X". Die Beklagte lehnte den "Antrag auf Prüfung einer Verschlimmerung sowie der Einleitung eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X vom 14.04.2010" ab (Bescheid vom 17.05.2010, Widerspruchsbescheid vom 05.07.2010). Dagegen erhob der Kläger Klage (S 36 KN 626/10 U). Dr. C1 teilte der Beklagten mit (Schreiben vom 09.08.2010), bei mehreren bekannten Unfällen seien Schäden im Bereich der Wirbelsäule zu keinem Zeitpunkt dokumentiert worden, Unfallfolgen könnten dementsprechend auch nicht geltend gemacht werden. Darüber habe er den Kläger nochmals aufgeklärt. In einem von der Beklagten übersandten Gutachten (13.05.2012) führte Dr. C1 zu den ihm vom Kläger vorgelegten Röntgenbildern des Evangelischen Krankenhauses I vom 09.06.1984 aus, daraus ergebe sich kein Nachweis einer frischen knöchernen Verletzung, jedoch eine Steilstellung der Lendenwirbelsäule sowie muldenförmige degenerativ bedingte Einsenkungen der Grundplatten der Lendenwirbelkörper L3 bis L5. Die vom Kläger angegebenen Kniebeschwerden seien in aller Regel nicht Folge von Unfällen, sondern Folge degenerativer Erkrankungen. Eine direkte Anprallverletzung auf die Kniegelenke habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorgelegen, da ansonsten äußere Verletzungszeichen zu erwarten gewesen wären und/oder auch eine radiologische Untersuchung stattgefunden hätte. Auch die aktuellen Röntgenaufnahmen beider Kniegelenke wiesen nicht auf traumatische Folgen einer Knorpel- oder Knochenschädigung hin. Das SG wies die Klage gestützt auf das Ergebnis der Begutachtungen durch Dr. C1 ab (Urteil vom 23.07.2013). Im nachfolgenden Berufungsverfahren (L 4 U 479/13) holte der Senat Auskünfte der Fachärztin für Allgemeinmedizin H ein und zog neben den Akten der Beklagten weitere Akten des SG Dortmund (Aktenzeichen S 24 KN 104/13 und S 24 KN 94/10), des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 13 SB 314/13), der DRV Knappschaft Bahn See und der Stadt I in der Schwerbehindertenrechtsangelegenheit des Klägers bei. Aus einer vom Kläger übersandten Auskunft seiner Krankenkasse, die den Zeitraum von 1992 bis 2004 betraf, ergaben sich keine Anhaltspunkte für Erkrankungen an der Wirbelsäule. Erstmals wurden darin am 01.03.2004 "Angst und depressive Störung, gemi, Schlafstörung, nicht näher bezeich Somatoforme Störung, nicht näher b" erwähnt. Laut einem vorgelegten Bericht des Evangelischen Krankenhauses H (27.08.1996) wurde der Kläger dort im Mai 1996 aufgrund einer Synkope unter Alkoholeinfluss stationär behandelt. Zur Vorgeschichte gab er an, er habe "vorher nur kleinere Arbeitsunfälle" gehabt. "Eine Bewusstlosigkeit sei jetzt zum ersten Mal aufgetreten", er sei "sonst immer gesund gewesen". Laut einem auszugsweise vorgelegten Reha-Entlassungsbericht der Klinik Bad S (19.03.1997) verwies der Kläger dort auf einen 1988 erlittenen Arbeitsunfall mit Commotio. Einen Arbeitsunfall aus 1984 erwähnte er dort nicht, wies allerdings auf eine im Mai 1996 erlittene Synkope "vermutlich unter Alkoholeinfluss nach depressiver Reaktion wegen Todesfällen in der Familie" hin. Anlässlich einer Begutachtung durch den Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin Dr. I (Gutachten vom 08.05.2012 zum Aktenzeichen S 7 SB 3290/10) teilte der Kläger mit, "alles habe mit einem Arbeitsunfall 2003 angefangen". In einem an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gerichteten Befundbericht (17.08.2010 zum Az. L 2 KN 113/09 U) führte die Diplom-Psychologin H aus, alles, was sie an dem Kläger erlebt habe, lasse für sie klar erschließen, dass die "Depression durch den Unfall am 06.12.2003 ausgelöst" worden sei. In Einklang damit bescheinigte sie dem Kläger am 13.10.2007, dieser leide seit Dezember 2003 an einer mittelgradigen depressiven Episode, die durch den Arbeitsunfall vom 06.12.2003 mit Verletzung des linken Daumens ausgelöst worden sei. Eine posttraumatische Belastungsstörung mit verzögertem Beginn erwähnte sie in einer vom Kläger vorgelegten Bescheinigung (21.06.2010) lediglich im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 06.12.2003. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Q teilte in einem Befundbericht (16.11.2006) mit, der Kläger habe "auf den Verlust des Arbeitsplatzes mit einer anhaltenden depressiven Symptomatik" reagiert. In einem auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten (13.03.2014) gelangte der Facharzt für Orthopädie - Sozialmedizin - Dr. T zusammenfassend zu der Beurteilung, nach dem "überaus ergiebigen" Durchgangsarztbericht habe der Sturz aus 6-7 m Höhe ohne Zweifel ein sehr hohes Potenzial für den Eintritt von relevanten Verletzungen mit sich gebracht. Der Kläger sei danach offensichtlich sehr gründlich untersucht worden. Strukturelle Verletzungen an der Wirbelsäule, die auch in späteren Jahren noch gut detektierbare Spuren röntgenanatomischer Art zu hinterlassen pflegten, seien nicht abzugrenzen gewesen. Der heutige Wirbelsäulenbefund bewege sich innerhalb der altersdurchschnittlichen Normvarianz. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, eigentlich sogar mit Sicherheit sei angesichts fehlender Erstbefunde im Bereich des Knies festzustellen, dass das fehlende Kreuzband im rechten Kniegelenk nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Entsprechendes gelte für die dort recht deutlich entwickelte Gonarthrose. Außer der seinerzeitigen Kopfplatzwunde habe der Kläger bei dem Unfall lediglich Bagatellverletzungen erlitten. Keine der angetroffenen Gesundheitsstörungen lasse sich mit dem Grade einer Wahrscheinlichkeit mit dem damaligen Unfall in eine kausale Verknüpfung bringen. Gegenüber den Vorgutachten und beratungsärztlichen Stellungnahmen bestehe keine Abweichung. Nach Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme des Diplomingenieurs Schmidt (10.06.2014) führte Dr. T in einer ergänzenden Stellungnahme (01.10.2014) aus, die vorgelegte technische Analyse sei für einen medizinischen Sachverständigen bedeutungslos. Die errechneten Belastungsparameter offenbarten allenfalls Gefährdungen, mithin vielleicht eine prinzipielle Möglichkeit einer eingetretenen Verletzung, nicht jedoch deren Vollbeweis. Er habe insgesamt 102 Röntgenaufnahmen und die gesamte Befunddokumentation ausgewertet. Nach den klinisch-funktionellen Befundverhältnissen deute nichts auf verbliebene Verletzungsfolgen hin. Nach den radiologischen Befunden im Vordergrund stehende Verschleißveränderungen an den Kniegelenken seien bei fehlendem Erstschadensbild in diesem Bereich keine Folge des Arbeitsunfalls. Der damalige Prozessbevollmächtigte nahm nach Mitteilung des Ergebnisses einer Zwischenberatung des Senates im Einvernehmen mit dem Kläger die Berufung zurück und beantragte eine Überprüfung gemäß § 44 SGB X "dahingehend, dass der Arbeitsunfall vom 09.06.1984 wesentlich teilursächlich für den psychiatrischen Gesundheitsschaden des Klägers verantwortlich ist" (Sitzungsniederschrift vom 07.11.2014).
Die Beklagte lehnte "die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens gem. § 44 SGB X bezüglich des unanfechtbar gewordenen Bescheides vom 16.11.2007" ab (Bescheid vom 17.02.2015). Eine Behörde dürfe sich ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen, wenn keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht würden oder aber ihre Überprüfung ergebe, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorlägen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich gewesen seien. Der Kläger habe keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht. In diesem Fall sei aufgrund der Bindungswirkung des Bescheides vom 16.11.2007 eine erneute Sachprüfung entbehrlich. Die behaupteten psychischen Folgen habe der Kläger im anderweitigen Verfahren als Folge des Unfalls vom 06.12.2003 geltend gemacht. Im Übrigen ergebe sich aus dem anderweitigen Verfahren eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer depressiven Symptomatik frühestens für das Jahr 1996, also mehr als 12 Jahre nach dem hier streitbefangenen Unfallereignis, so dass schon aus dem zeitlichen Intervall heraus keinerlei Zusammenhänge erkennbar seien.
Mit seinem Widerspruch (Schreiben vom 05.03.2015) trug der Kläger vor, er habe "immer Symptome einer PTBS" gehabt und sei beeinträchtigt gewesen. Diese Defizite habe er bis zu dem Arbeitsunfall von 2003 verdrängen und kompensieren können. Ein Fachmediziner sei bislang nicht um gutachterlichen Rat gebeten worden.
Die Beklagte wies den Rechtsbehelf gestützt auf gerichtliche Feststellungen und Hinweise in den Vorprozessen zurück (Widerspruchsbescheid vom 27.05.2015). Die wiederholt zum Ausdruck gekommene Auffassung des Klägers, aufgrund der Kumulation erlittener Unfälle einen Anspruch auf Wiedergutmachung zu haben, finde in der gesetzlichen Regelung keine Grundlage.
Der Kläger beantragte gemäß § 44 SGB X "auch die Orthopädischer Unfallfolgen der Arbeitsunfall von 1984 festzustellen und entschädigen" (Schreiben vom 01.06.2015) und vertrat gegenüber der Beklagten die Auffassung, der Bescheid vom 17.02.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 27.05.2015 seien ebenso wie alle anderen rechtswidrig und sollten zurückgenommen werden (Schreiben vom 22.06.2015). Die Beklagte wies den Kläger auf die Möglichkeit einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.05.2015 hin (Schreiben vom 10.06.2015 und 21.10.2015). Sie übersandte dem SG Unterlagen mit der Bitte um Prüfung, ob die Schriftsätze des Klägers "vom 01.06.2015 und 22.06.2014 die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klage nach § 54 SGG" erfüllten (Schreiben vom 07.07.2015).
Mit der am 18.11.2015 ausdrücklich erhobenen Klage hat der Kläger unter Hinweis auf eigene Schreiben vom 01.06.2015 und 10.06.2015 weiter die Auffassung vertreten, Folgen des Arbeitsunfalls aus 1984 lägen sowohl auf neurologisch-psychiatrischem als auch auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet vor. Es müsse einmal festgestellt werden, woher seine Gesundheitsstörungen kämen, von einem Arbeitsunfall und von welcher beruflichen Tätigkeit. Das Gericht solle die wesentlichen Ursachen seiner Erkrankungen im Bereich der Knie und Wirbelsäule feststellen und die Beklagte zur Zahlung von Verletztenrente verurteilen. In seinem Leben habe er nichts gehabt außer den Arbeitsunfällen und seiner beruflichen Tätigkeit, so dass ein gesundheitlicher Schaden nur durch versicherte Tätigkeit entstanden sein könne. Eine erneute Begutachtung sei auf neurologischem, psychiatrischem, radiologischem und orthopädischem Fachgebiet erforderlich. Er rüge die Dauer des Verfahrens, das schon 10 Jahre bearbeitet werde und nicht ausermittelt sei. Seine Grundrechte seien zu beachten, Menschenrechte und Menschenwürde würden auf schäbigste Art verletzt, seitens der Beklagten aber auch des Gerichtes würden Kläger diskriminiert und der Rechtsstaat Deutschland kaputtgemacht.
Der Kläger hat vor dem SG folgende Anträge gestellt: " 1. ich Beantrage die Sacher erneut an Beklagte zurückzuverweisen das Beklagte von Amtswegen seine Grundsatzermittlungspflichten nachkommt.
2. Der Bescheid vom 17.5.2010 und 17.02.2015 im Gestalt Widerspruchsbescheid vom 5.7.2010 und 25.05.2015 aufzuheben und beklagte Verurteilt nach gesetzlicher Vorschriften aus SGB VII Verletztenrente bezahlt.
3. Festzustellen welche Gesundheitsstörung der Arbeitsunfall vom 1984 hinterlassen hat, gemäß §106 SGG Fach Medizinische Sachverständige Neurologie, Psychiatrie, Radiologie, Biomechanik und Orthopädie sollen eine Gutachten erstatten und die sollen feststellen welche Gesundheitsstörung Arbeitsunfall vom 1984 hinterlassen hatte in Kurz, mittel und langfristige Bereich und welche Einflüsse hinterlassen hatte auf zwei weitere Arbeitsunfälle.
4. Biomechanisches Gutachter soll die Einwirkenden Kräfte festzustellen die auf HWS und rechte Knie eingewirkt hatten.
5. Die Akten Nr. S 18 U 307/17 und S 18 U 308/17 einbezieht und bei Urteilsfindung berücksichtigen.
6. Sachverständige Dr. C1 soll zu mündlichen Verhandlung eingeladen zur Erläuterung seine Gutachten vom 2007 und vom 2012.
7. Gericht soll endgültiger die Schaden an rechte Knie feststellen und nicht unbegrenzt eine Versicherte Ursache zur anderen Versicherten Ursache hin und her schieben. Stickworte Gehirn, HWS, LWS, Instabilität rechte Knie, PTBS und psychischer Folge."
Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten.
In einem vom Kläger vorgelegten Schreiben (07.07.2015) hat Dr. C1 unter anderem ausgeführt, zu den möglichen Folgen des Unfalles aus 1984 habe er bereits früher Stellung bezogen. Er könne einen Zusammenhang der Schädigung im Jahr 1984 aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen nicht wahrscheinlich machen.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.05.2017, zugestellt am 02.06.2017). Die Klage sei zulässig, da bereits die ab 01.06.2015 an die Beklagte gerichteten Schriftsätze als Klage anzusehen seien. Die Klage sei aber unbegründet, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beklagte habe zutreffend die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X abgelehnt. Weder habe der Kläger neue Beweismittel vorgebracht noch sei das Recht unrichtig angewandt worden. Bei den vom Kläger gestellten Anträgen handele es sich lediglich um die Wiederholung dessen, was dieser bereits in den vorherigen Gerichtsverfahren ausgeführt habe. Eines weiteren Eingehens darauf bedürfe es nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Mit der am 14.06.2017 eingelegten Berufung hat der Kläger sein Vorbringen bekräftigt, der Arbeitsunfall aus 1984 habe Schäden in den Bereichen "Gehirn, HWS, LWS, rechte Knie, Nerven und Psychische" verursacht, die ebenso wie ein Schaden an der rechten Schulter mit neurologischer Beeinträchtigung voll bewiesen seien. Entsprechende Gutachten seien einzuholen. Irgendwelche Vorerkrankungen habe er bekannterweise nicht gehabt. Auch seien innere Ursachen ausgeschlossen. Seine körperlichen und seelischen Erkrankungen seien lediglich durch versicherte Tätigkeiten aufgrund von Arbeitsunfällen und beruflichen Einwirkungen entstanden. Der Senat solle berücksichtigen, dass er nicht nur durch den letzten Arbeitsunfall vom 06.12.2003 "voll erwerbsunfähig und 70 Grad Behindert" sei "sondern aus die summ die Arbeitsunfalle und Beruflicher Einwirkung". Bislang seien seine wirtschaftlichen Nachteile im Sinne besonderer beruflicher Betroffenheit bei Beurteilung und Feststellung von Verletztenrente, Übergangsleistung, Verletztengeld und Übergangsgeld nicht berücksichtigt worden.
Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze vom 10.5.2017, 14.08.2017, 28.08.2017 und 12.09.2017 samt Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.05.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2015 zu verurteilen, die Bescheide vom 16.11.2007 und 17.05.2010 zurückzunehmen und unter Anerkennung von Unfallfolgen am Kopf, der HWS und LWS, am rechten Knie, der Nerven und Psyche als Folgen des Arbeitsunfalls vom 09.06.1984 Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 30. v. H. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Ferner stellt er in seinen Schriftsätzen wörtlich folgende Anträge:
1a) Ich beantrage gemäß § 106 SGG bei Feststellungen die Seelischer Erkrankung das die Ganze Biographie berücksichtigt soll,
1b) festzustellen welsche Psychischer Schaden der Arbeitsunfall hinterlassen hatte mit abgrenzbare Feststellung die MdE,
1c) feststellen Psychische Folge was zur spätere Berufs und voll Erwerbsunfähigkeit geführt hatte,
1d) festzustellen welche Psychisch Folgeschade der Arbeitsunfall hinterlassen und beeinflusst hat die Seelischer Erkrankung spätere zwei Arbeitsunfälle.
2) Ich beantrage gemäß § 106 SGG die Neurologische folge der Arbeitsunfall festzustellen, abgrenzbare MdE festzustellen und Beklagte verurteilen nach Gesetzliche Bestimmung die Verletztenrente bezahlt.
3) Ich beantrage gemäß § 106 SGG an HWS Schaden festzustellen mit Berücksichtigung die Stellungnahme von Dipl. Ing. Q T ausgestellt am 10.06.2014, festzustellen später festgestellte Schlafapnoe ob Arbeitsunfall mit verursacht hat und einzeln wie gesamte MdE festzustellt.
4) Ich beantrage gemäß § 106 SGG ob Arbeitsunfall der Nervenschaden verursacht hat was zur Lähmungserscheinungen die Beine führt.
5) ich beantrage gemäß § 106 SGG festzustellen ob Arbeitsunfall
a) der Schaden an rechte verursacht hat wenn ja dann abgrenzbare MdE feststellen zur Beruflicher Einwirkung,
b) war der Arbeitsunfall geeignet die Schaden an rechte Knie zur verursachen,
c) festzustellen ob die Beruflicher Einwirkung die Schaden zur teil Verursacht und verschlimmert hat wenn nein die Gutachter soll konkurrierende Ursache feststellen, benennen, beweisen und nach aktuelle wissenschaftlicher Stand begründen.
6) es soll berücksichtigen bei Feststellung die MdE die zwei anerkannte Arbeitsunfälle und die zwei Berufskrankheiten mit gegenseitige Beeinflussung.
7) Ich beantrage dass mir die oben genannte vorgetragene Tatsache Senat beantworten das ich meine weitere Prozessuale Recht wahrnehmen kann.
8) An meine bis jetzige Anträge halte ich fest und zufügen Senat soll feststellen und mir bekannt geben welche Tatsache sehen als bewiesen die Revidierene Gutachten von Dr. C1 vom 07.07.2015 oder seine Gutachten vom 03.10.2007 und 13.05.2012.
9) LSG soll begründen warum die Arbeitsunfall nicht ausermitteln will, die Gründe mit Gesetze und Rechtsprechung belegen dass ich nachvollziehen kann.
10) LSG soll nicht nach Vermutung Urteil stützen sondern der konkurrierenden Ursache zur Arbeitsunfall vor allem die wesentlicher Ursache benennen beweisen die Überragende Bedeutung hatte über den Arbeitsunfall aber auch über die Beruflicher Tätigkeit.
11) An meine bis jetzige Anträge halte ich fest an dem ich anknüpfe:
a) Ich beantrage die mündliche Verhandlung,
b) zur mündlicher Verhandlung soll Gutachter Dr. C1 einbestellt das seine Gutachten und Revidierende Stellungnahme zur erläutert das endgültige Entscheidung trefft,
c) Senat soll die Stellungnahme von Dipl. Ing. Q T ausgestellt am 10.06.2014 zur Verfügung stellen aber auch gesamte Akten das es sich Gutachter zur der Sache Knie und Wirbelsäule Äußern kann,
12) bei Urteilsfindung zur rechte Knie LSG soll Akten zur Berufskrankheit Nr. 2102 L 4 U 378/14 / S 18 U 307/17 und Berufskrankheit Nr. 2112 L 4 U 379/14 / S 18 U 308/17 bei ziehen (wegen unterschiedlicher Beurteilung die Ursache) und endgültig die Ursache Schaden an rechte Knie feststellt und getrennt MdE feststellt dass der Knie endgültig entschädigt wird.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Gegenstand der angefochtenen Bescheide sei ausschließlich die Frage, ob dem Kläger eine Rente zu gewähren sei. Somit seien Übergangsleistungen nicht Streitgegenstand. Eine durch den Arbeitsunfall hervorgerufene Knieverletzung oder Wirbelsäulenschädigung sei nicht nachgewiesen. Psychische Unfallfolgen lägen nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. L (17.10.2013, 21.01.2014 und 06.05.2014 zum Az. S 23 KN 48/07 U bzw. L 4 [2] U 113/09 U) nicht vor, denn zeitnah zum Unfall seien keine entsprechenden Symptome dokumentiert worden. Die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen beruflichen Betroffenheit lägen bei dem Kläger nicht vor.
Das Gericht hat neben den Akten der Beklagten zunächst weitere Gerichtsakten (S 23 KN 30/08 U, S 36 KN 606/10 U, S 36 KN 707/11 U, S 36 KN 757/11 U, S 36 KN 324/12 U, S 36 KN 464/12 U, S 36 KN 619/12 U, S 36 KN 626/12 U, S 36 U 893/15) beigezogen und dem Kläger unter Hinweis auf die ihm aus zahlreichen Vorprozessen bekannten Regelungen eine Frist gemäß § 106a SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG zum 15.09.2017 gesetzt (Schreiben vom 31.07.2017, zugestellt am 04.08.2017). Ihm ist mitgeteilt worden, weitere Ermittlungen von Amts wegen seien aufgrund des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahmen seit dem Arbeitsunfall vom 09.06.1984 nicht beabsichtigt (Schreiben vom 18.08.2017 und 30.08.2017). Er ist zu einer vorgesehenen Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Auferlegung von Kosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG unter Fristsetzung zum 01.10.2017 gehört worden (Richterbrief vom 31.08.2017, zugestellt am 05.09.2017).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten, insbesondere auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der Urteile vom 26.01.2009 (S 23 KN 30/08 U) und vom 23.07.2013 (S 36 KN 626/10 U), Bezug genommen, der insgesamt Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.
II.
Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich. Das Rechtsmittel wird daher ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 17.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2015 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 16.11.2007, den die Beklagte im Rahmen der angefochtenen Entscheidung allein berücksichtigt hat. Dies hat bereits das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend begründet dargelegt. Insoweit nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe in dem Urteil Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
Selbst wenn die angefochtenen Bescheide dahingehend auszulegen sind, das seitens der Beklagten eine erneute rechtliche Prüfung mit dem Ergebnis durchgeführt worden ist, dass eine Rücknahme des Bescheides vom 16.11.2007 gemäß § 44 SGB X mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 SGB X abgelehnt wird, ist der Kläger dadurch nicht beschwert. Denn nach dem Ergebnis der umfangreichen Ermittlungen in den bisherigen Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren betreffend den Arbeitsunfall vom 09.06.1984 hat der Kläger auch in der Sache weder Anspruch auf Anerkennung von - von ihm lediglich behaupteten - Folgen noch Anspruch auf Rente wegen dieses Arbeitsunfalls. Dies wurde ihm nach weiteren umfangreichen Ermittlungen zuletzt im Verhandlungstermin vor dem erkennenden Senat am 07.11.2014 verdeutlicht. Demgegenüber ergeben sich weder aus seinem aktuellen Vorbringen noch aus den von ihm vorgelegten bzw. in Bezug genommenen Unterlagen neue Erkenntnisse, die zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen könnten. Deshalb bestand kein Anlass zu weiteren Ermittlungen. Insbesondere war weder ein neues Gutachten erforderlich noch war ein Sachverständiger ergänzend zu hören.
Der Kläger hat ausweislich des detaillierten Durchgangsarztberichtes vom 13.06.1984 keine substantiellen Schäden im Bereich des Schädels, der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie der rechten Schulter erlitten. Bei Fehlen jeglicher Hinweise auf eine Knieverletzung zum Unfallzeitpunkt ist auch insoweit ein Erstschaden nicht im erforderlichen Vollbeweis gesichert.
Soweit der Kläger wiederholt auf ärztliche Befunde verweist, die z. T. viele Jahre nach dem Arbeitsunfall auch auf psychiatrischem Fachgebiet erhoben wurden, haben die in den Vorverfahren durchgeführten Beweisaufnahmen auch zur Überzeugung des Senates weder den Nachweis weitergehender Erstschäden noch einen Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall im Jahre 1984 und den nachfolgend diagnostizierten Gesundheitsstörungen feststellen lassen.
Unter Auswertung der aktenkundigen Unterlagen gelangte Dr. C1 bereits in seinem Gutachten vom 23.10.2007 zusammenfassend zu der Beurteilung, weder vorhandene degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule noch vom Kläger angegebene Kopfschmerzen und Beschwerden im Schulterbereich seien kausal auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Dies gelte auch für eine bekannte depressive Symptomatik. Übereinstimmend damit führte Dr. C1 in seinem späterem - von der Beklagten im Vorprozess (S 36 KN 626/10 U) übersandten - Gutachten (13.05.2012) zu den ihm vom Kläger vorgelegten Röntgenbildern des Evangelischen Krankenhauses I vom 09.06.1984 aus, daraus ergebe sich kein Nachweis einer frischen knöchernen Verletzung, jedoch eine Steilstellung der Lendenwirbelsäule sowie muldenförmige degenerativ bedingte Einsenkungen der Grundplatten der Lendenwirbelkörper L3 bis L5. Die vom Kläger angegebenen Kniebeschwerden seien in aller Regel nicht Folge von Unfällen, sondern Folge degenerativer Erkrankungen. Eine direkte Anprallverletzung auf die Kniegelenke habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorgelegen, da ansonsten äußere Verletzungszeichen zu erwarten gewesen wären und/oder auch eine radiologische Untersuchung stattgefunden hätte. Auch die aktuellen Röntgenaufnahmen beider Kniegelenke wiesen nicht auf traumatische Folgen einer Knorpel- oder Knochenschädigung hin.
Diese Beurteilungen bestätigte der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG gehörte Facharzt für Orthopädie - Sozialmedizin - Dr. T in seinem Gutachten vom 13.03.2014 ausdrücklich. Darin gelangte er zusammenfassend zu der Beurteilung, gegenüber den Vorgutachten und beratungsärztlichen Stellungnahmen bestehe keine Abweichung. Der Kläger sei direkt nach dem Arbeitsunfall offensichtlich sehr gründlich untersucht worden. Strukturelle Verletzungen an der Wirbelsäule, die auch in späteren Jahren noch gut detektierbare Spuren röntgenanatomischer Art zu hinterlassen pflegten, seien nicht abzugrenzen gewesen. Der von ihm erhobene Wirbelsäulenbefund bewege sich innerhalb der altersdurchschnittlichen Normvarianz. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, eigentlich sogar mit Sicherheit sei angesichts fehlender Erstbefunde im Bereich des Knies festzustellen, dass das fehlende Kreuzband im rechten Kniegelenk nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Entsprechendes gelte für die dort recht deutlich entwickelte Gonarthrose. Außer der seinerzeitigen Kopfplatzwunde habe der Kläger bei dem Unfall lediglich Bagatellverletzungen erlitten. Keine der angetroffenen Gesundheitsstörungen lasse sich mit dem Grade einer Wahrscheinlichkeit mit dem damaligen Unfall in eine kausale Verknüpfung bringen.
Damit in Einklang steht sowohl der Inhalt der vom Kläger in den den Arbeitsunfall vom 09.06.1984 betreffenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten und in Bezug genommenen Unterlagen als auch das Ergebnis der bisherigen umfangreichen Ermittlungen der Beklagten und der Gerichte.
Gegen das Vorliegen von wesentlichen Unfallfolgen auch aus zeitnaher Sicht des Klägers selbst spricht die Tatsache, dass er offenbar eine ihm vorgeschlagene stationäre Behandlung im unmittelbaren Anschluss an den Arbeitsunfall nicht wünschte. Dementsprechend wurde die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zum 18.06.1984 angenommen (Durchgangsarztbericht Dr. C vom 13.06.1984). Nachfolgende Behandlungen von Unfallfolgen sind nicht dokumentiert. Vielmehr ergibt sich aus der vorgelegten Auskunft seiner Krankenkasse, die den Zeitraum von 1992 bis 2004 betrifft, keinerlei Anhaltspunkt für zeitnah aufgetretene bzw. behandelte Erkrankungen an den von dem Sturz am 09.06.1984 betroffenen Körperregionen. Zudem wurden darin erstmals im Jahr 2004 eine somatoforme Störung, Angst und depressive Störung sowie Schlafstörung erwähnt. Dem entspricht die anamnestische Angabe des Klägers anlässlich der stationären Behandlung im August 1996 (Bericht des Evangelischen Krankenhauses H vom 27.08.1996), er habe "vorher nur kleinere Arbeitsunfälle" gehabt. "Eine Bewusstlosigkeit sei jetzt zum ersten Mal aufgetreten", er sei "sonst immer gesund gewesen". Noch anlässlich des Aufenthalts in der Klinik Bad S erwähnte der Kläger zwar einen 1988 erlittenen Arbeitsunfall mit Commotio, nicht aber den Arbeitsunfall aus 1984. Allerdings wies er dort auf eine im Mai 1996 erlittene Synkope vermutlich unter Alkoholeinfluss "nach depressiver Reaktion wegen Todesfällen in der Familie" hin (Entlassungsbericht vom 10.03.1997). Folgen des Arbeitsunfalls vom 09.06.1984 auf psychiatrischem Fachgebiet behauptete der Kläger zudem ausdrücklich erstmals im Jahre 2010. Dazu konnte er sich allerdings weder damals noch bislang in den weiteren Verfahren auf Äußerungen von fachkundigen Personen stützen. Ferner sind die Behauptungen des Klägers jedenfalls zum Teil nachweislich falsch bzw. widersprüchlich. Entgegen seinem Sachvortrag im Vorprozess (Schriftsatz vom 05.05.2014 zum Az. L 4 U 479/13), er sei nach dem Arbeitsunfall über 4 Stunden bewusstlos und selbst nicht ansprechbar gewesen, ergibt sich aus dem Durchgangsarztbericht vom 13.06.1984 eindeutig, er sei voll wach und ansprechbar gewesen, habe klare Angaben zu Ort, Zeit, Person und zum Unfallgeschehen machen können. Darüber hinaus hat er selbst anlässlich der stationären Behandlung im Evangelischen Krankenhaus H noch im August 1996 mitgeteilt, eine Bewusstlosigkeit sei "jetzt zum ersten Mal aufgetreten", er sei "sonst immer gesund gewesen". Zutreffend weist die Beklagte im Übrigen gestützt auf das Ergebnis der sachverständigen Äußerungen des Dr. L vom 17.10.2013, 21.01.2014 und 06.05.2014 (erstattet zum Az. S 23 KN 48/07 U bzw. L 4 [2] U 113/09 U) dazu darauf hin, dass auf psychiatrischem Fachgebiet jedenfalls vor 1996 keinerlei Befunde vorliegen und bereits das zeitliche Intervall von mindestens 12 Jahren gegen einen etwaigen Verursachungsbeitrag des Arbeitsunfalls aus 1984 spricht. Gegen einen Kausalzusammenhang zwischen einer Depression des Klägers und dem hier streitigen Arbeitsunfall vom 09.06.1984 spricht zudem der Inhalt des Befundberichtes der Diplom-Psychologin H vom 17.08.2010 (erstattet zum Az. L 2 KN 113/09 U). Diese meinte, alles, was sie an dem Kläger erlebt habe, lasse für sie klar erschließen, dass die "Depression durch den Unfall am 06.12.2003 ausgelöst" worden sei. In Einklang damit bescheinigte sie dem Kläger am 13.10.2007, dieser leide seit Dezember 2003 an einer mittelgradigen depressiven Episode, die durch den Arbeitsunfall vom 06.12.2003 mit Verletzung des linken Daumens ausgelöst worden sei. Folgen des hier streitigen Arbeitsunfalls vom 09.06.1984 erwähnte und sah sie offensichtlich nicht. Nachfolgend führte Dr. Q in seinem Befundbericht vom 16.11.2006 eine anhaltende depressive Symptomatik auf den Verlust des Arbeitsplatzes, nicht jedoch auf einen der Arbeitsunfälle des Klägers zurück. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer vom Kläger als Folge des Arbeitsunfalls vom 09.06.1984 behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung lassen sich den vorliegenden Arztberichten nicht entnehmen. Soweit die Diplom-Psychologin H in der von ihm vorgelegten Bescheinigung vom 21.06.2010 - ohne nähere Begründung - als Diagnose unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung mit verzögerten Beginn nennt, erwähnt sie diese lediglich im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 06.12.2003. In dem vom Kläger vorgelegten Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. E vom 19.08.2010 (erstattet im Verfahren S 24 KN 94/10) erwähnt dieser ebenfalls lediglich einen Unfall vom 06.12.2003. Die beigefügte Karteikarte dieses Arztes nennt zwar - ohne einen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 09.06.1984 zu erwähnen - als Diagnosen unter anderem mehrfach depressive Episoden, Angst, Angstneurose, Schlafstörung, depressiv ängstliche Entwicklung und Somatisierungsstörung, jedoch zu keinem Zeitpunkt eine posttraumatische Belastungsstörung.
Angesichts des Gesamtergebnisses der Ermittlungen in den bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren betreffend den Arbeitsunfall vom 09.06.1984 hat sich der Senat weder gedrängt gesehen, ein neues Gutachten einzuholen noch einen Sachverständigen ergänzend zu hören. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die bisherigen gutachterlichen Ausführungen betreffend diesen Arbeitsunfall "ungenügend" im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO gewesen sein könnten. Insbesondere bestand demnach auch unter Berücksichtigung der - wie dargelegt - zum Teil unzutreffenden und auf keinerlei fachkundige Stellungnahme zu stützenden Behauptungen des Klägers keine Veranlassung zu einer Begutachtung auf psychiatrischem und neurologischem Fachgebiet. Zu der bereits im Vorprozess vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Dipl. Ing. Q T vom 10.06.2014 hat sich damals bereits der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG gehörte Dr. T am 01.10.2014 ergänzend geäußert und demnach keinerlei Veranlassung gesehen, seine vorherige Beurteilung zu ändern.
Darüber hinaus irrt der Kläger, wenn er meint, das Gericht sei verpflichtet, Beteiligte vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene bestimmte Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit ihnen zu erörtern. Dies ist ihm bereits vom Bundessozialgericht (BSG) dargelegt worden (vergleiche BSG, Beschluss vom 24.02.2017- B 2 U 8/17 BH - mit weiteren Nachweisen).
Die Vorstellung des Klägers, im Rahmen des hier allein streitigen Arbeitsunfalls vom 09.06.1984 sei die Summe aller während seines Arbeitslebens erlittenen Arbeitsunfälle sowie der vorhandenen oder von ihm vermuteten Berufskrankheiten zu berücksichtigten, findet - wie der Kläger selbst durchentsprechende Zitate aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur betont hat - im Gesetz keine Grundlage.
Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Kläger sogenannte Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen.
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG Beschluss vom 19.12.2002 - 2 BvR 1255/02 - juris Rn. 3; Beschluss vom 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95 - juris Rn. 10).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Berufung des Klägers war völlig aussichtlos. Eine ärztliche oder gar gutachterliche Äußerung, die seine Auffassung stützte oder bestätigte, Folgen des Arbeitsunfalls vom 09.06.1984 lägen vor und führten zu einem Anspruch auf Rente, liegt nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der prozesserfahrene Kläger diese Rechtslage nicht verstanden hätte oder dazu nicht in der Lage gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Er ist vielmehr bereits im vorangegangenen Verfahren vor dem Senat (L 4 U 479/13), das dieselben Sach- und Rechtsfragen betraf, auch unter Berücksichtigung seiner nunmehr wiederholten Auffassung eingehend auf die Aussichtslosigkeit der Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden. Weder der damalige noch der nunmehrige Hinweis der Vorsitzenden, der die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten umfasst, haben ihn davon abgebracht, sein Begehren erneut zu verfolgen und daran auch im vorliegenden Berufungsverfahren beharrlich weiter festzuhalten.
Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat durch Schätzung des Kostenaufwandes für die Fortführung des Berufungsverfahrens festgesetzt. Dabei hat er berücksichtigt, dass es sich bei § 192 SGG um eine Schadensersatzregelung handelt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 192 Rn. 1a und Rn. 12 mit weiteren Nachweisen), die bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen lässt und dazu führt, dass der Beteiligte die tatsächlichen Kosten für die weitere Bearbeitung des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 08.12.2016 - L 4 U 575/16 - sowie Urteil des Senats vom 24.02.2017 - L 4 U 632/16 - jeweils mit weiteren Nachweisen und ergangen in weiteren Streitsachen des Klägers). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG, somit für Verfahren vor dem LSG ein Betrag von mindestens 225,00 Euro. Im Übrigen können die anfallenden Gerichtskosten geschätzt werden. Dabei sind neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 192 Rn 14). Diese Kosten liegen in der Regel bei mindestens 1000,00 Euro (vgl. hierzu z.B. LSG NRW Beschluss vom 08.12.2016 - L 4 U 575/16; Urteil vom 07.11.2011 - L 3 R 254/11 - juris Rn. 36; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10 - juris Rn. 22).
Allein für das Absetzen des Beschlusses durch den Berichterstatter sind mindestens 6 Richterarbeitsstunden anzusetzen. Hinzu kommen die durch die Mitbefassung der weiteren Berufsrichter verursachten mindestens drei weiteren Richterarbeitsstunden. Der Wert einer Richterstunde wurde bereits 1986/1987 mit 350 bis 450 DM (dies entspricht ca. 180 bis 230 Euro) angesetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10 - juris Rn. 22 mwN). Selbst unter Berücksichtigung dieser für 1986/1987 geltenden Werte, die sich zwischenzeitlich aufgrund der allgemeinen Kostenentwicklung deutlich gesteigert haben dürften, sind somit allein für die zur Absetzung des Beschlusses erforderlichen Richterarbeitsstunden jedenfalls Kosten in Höhe von ca. 1.620 Euro entstanden. Die dem Kläger auferlegten Kosten in Höhe von nur 750,00 Euro liegen damit noch sehr deutlich unter den Kosten, die er mit der Weiterführung des Rechtsstreits tatsächlich verursacht hat. Bei der Bestimmung der Kostenhöhe hat der Senat zugunsten des Klägers geringe Einkommensverhältnisse angenommen. Auch unter Berücksichtigung wohl geringer Einkommensverhältnisse hält der Senat es diesmal gerade noch für angemessen, die Kosten lediglich auf 750 Euro festzusetzen.
Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Gründe:
I.
Im Rahmen eines wiederholten Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) begehrt der Kläger erneut die Feststellung von Folgen eines Arbeitsunfalls vom 09.06.1984 sowie die Zahlung von Verletztenrente.
Wegen der Folgen weiterer Arbeitsunfälle (06.02.1988 und 06.12.2003) sowie wegen vom Kläger geltend gemachter Berufskrankheiten (BK 1317, BK 2102, BK 2103, BK 2104, BK 2106, BK 2108, BK 2109, BK 2110, BK 2112, BK 2301, BK 4101, BK 4102, BK 4111) sind/waren weitere Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auch betreffend die Überprüfung bindend ablehnender Bescheide gem. § 44 SGB X anhängig.
Am 09.06.1984 erlitt der 1952 geborene Kläger einen Arbeitsunfall. Er fiel aus ca. 6-7 m Höhe von einer Bühne und zog sich multiple Körperprellungen, Hautabschürfungen sowie eine Schädelprellung mit Hinterkopfplatzwunde zu. Die röntgenologischen Untersuchungen des Schädels, der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie der rechten Schulter ergaben keinen sicheren Anhalt für eine frische Knochenverletzung. Der Kläger war voll wach und ansprechbar. Er konnte klare Angaben zu Ort, Zeit, Person und zum Unfallgeschehen machen. Eine ihm vorgeschlagene stationäre Behandlung wünschte er nicht. Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 18.06.1984 angenommen (Durchgangsarztbericht Dr. C vom 13.06.1984).
Im Juni 2007 beantragte der Kläger die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 09.06.1984 mit dem Vorbringen, er habe dabei Schäden an der Wirbelsäule, schwere Kopfverletzungen und einen Lungenriss erlitten. Unter Berücksichtigung von seitens der Beklagten beigezogenen sowie vom Kläger vorgelegten Unterlagen gelangte Dr. C1 in einem Gutachten (23.10.2007) zusammenfassend zu der Beurteilung, weder vorhandene degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule noch vom Kläger angegebene Kopfschmerzen und Beschwerden im Schulterbereich seien kausal auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Dies gelte auch für eine bekannte depressive Symptomatik.
Die Beklagte verneinte einen Anspruch auf Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls (Bescheid vom 16.11.2007, Widerspruchsbescheid vom 11.03.2008). Die dagegen erhobene Klage (S 23 KN 30/08 U) wies das Sozialgericht (SG) ab (Urteil vom 26.01.2009). Seine Berufung nahm der Kläger zurück (Sitzungsniederschrift vom 19.11.2009).
Im April 2010 stellte der Kläger unter Hinweis auf ein seiner Auffassung nach durch den Arbeitsunfall entstandenes Schmerzsyndrom im Wirbelsäulenbereich sowie eine posttraumatische Belastungsstörung "einen Verschlimmerungsantrag sowie einen Antrag gem. § 44 SGB X". Die Beklagte lehnte den "Antrag auf Prüfung einer Verschlimmerung sowie der Einleitung eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X vom 14.04.2010" ab (Bescheid vom 17.05.2010, Widerspruchsbescheid vom 05.07.2010). Dagegen erhob der Kläger Klage (S 36 KN 626/10 U). Dr. C1 teilte der Beklagten mit (Schreiben vom 09.08.2010), bei mehreren bekannten Unfällen seien Schäden im Bereich der Wirbelsäule zu keinem Zeitpunkt dokumentiert worden, Unfallfolgen könnten dementsprechend auch nicht geltend gemacht werden. Darüber habe er den Kläger nochmals aufgeklärt. In einem von der Beklagten übersandten Gutachten (13.05.2012) führte Dr. C1 zu den ihm vom Kläger vorgelegten Röntgenbildern des Evangelischen Krankenhauses I vom 09.06.1984 aus, daraus ergebe sich kein Nachweis einer frischen knöchernen Verletzung, jedoch eine Steilstellung der Lendenwirbelsäule sowie muldenförmige degenerativ bedingte Einsenkungen der Grundplatten der Lendenwirbelkörper L3 bis L5. Die vom Kläger angegebenen Kniebeschwerden seien in aller Regel nicht Folge von Unfällen, sondern Folge degenerativer Erkrankungen. Eine direkte Anprallverletzung auf die Kniegelenke habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorgelegen, da ansonsten äußere Verletzungszeichen zu erwarten gewesen wären und/oder auch eine radiologische Untersuchung stattgefunden hätte. Auch die aktuellen Röntgenaufnahmen beider Kniegelenke wiesen nicht auf traumatische Folgen einer Knorpel- oder Knochenschädigung hin. Das SG wies die Klage gestützt auf das Ergebnis der Begutachtungen durch Dr. C1 ab (Urteil vom 23.07.2013). Im nachfolgenden Berufungsverfahren (L 4 U 479/13) holte der Senat Auskünfte der Fachärztin für Allgemeinmedizin H ein und zog neben den Akten der Beklagten weitere Akten des SG Dortmund (Aktenzeichen S 24 KN 104/13 und S 24 KN 94/10), des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 13 SB 314/13), der DRV Knappschaft Bahn See und der Stadt I in der Schwerbehindertenrechtsangelegenheit des Klägers bei. Aus einer vom Kläger übersandten Auskunft seiner Krankenkasse, die den Zeitraum von 1992 bis 2004 betraf, ergaben sich keine Anhaltspunkte für Erkrankungen an der Wirbelsäule. Erstmals wurden darin am 01.03.2004 "Angst und depressive Störung, gemi, Schlafstörung, nicht näher bezeich Somatoforme Störung, nicht näher b" erwähnt. Laut einem vorgelegten Bericht des Evangelischen Krankenhauses H (27.08.1996) wurde der Kläger dort im Mai 1996 aufgrund einer Synkope unter Alkoholeinfluss stationär behandelt. Zur Vorgeschichte gab er an, er habe "vorher nur kleinere Arbeitsunfälle" gehabt. "Eine Bewusstlosigkeit sei jetzt zum ersten Mal aufgetreten", er sei "sonst immer gesund gewesen". Laut einem auszugsweise vorgelegten Reha-Entlassungsbericht der Klinik Bad S (19.03.1997) verwies der Kläger dort auf einen 1988 erlittenen Arbeitsunfall mit Commotio. Einen Arbeitsunfall aus 1984 erwähnte er dort nicht, wies allerdings auf eine im Mai 1996 erlittene Synkope "vermutlich unter Alkoholeinfluss nach depressiver Reaktion wegen Todesfällen in der Familie" hin. Anlässlich einer Begutachtung durch den Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin Dr. I (Gutachten vom 08.05.2012 zum Aktenzeichen S 7 SB 3290/10) teilte der Kläger mit, "alles habe mit einem Arbeitsunfall 2003 angefangen". In einem an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gerichteten Befundbericht (17.08.2010 zum Az. L 2 KN 113/09 U) führte die Diplom-Psychologin H aus, alles, was sie an dem Kläger erlebt habe, lasse für sie klar erschließen, dass die "Depression durch den Unfall am 06.12.2003 ausgelöst" worden sei. In Einklang damit bescheinigte sie dem Kläger am 13.10.2007, dieser leide seit Dezember 2003 an einer mittelgradigen depressiven Episode, die durch den Arbeitsunfall vom 06.12.2003 mit Verletzung des linken Daumens ausgelöst worden sei. Eine posttraumatische Belastungsstörung mit verzögertem Beginn erwähnte sie in einer vom Kläger vorgelegten Bescheinigung (21.06.2010) lediglich im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 06.12.2003. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Q teilte in einem Befundbericht (16.11.2006) mit, der Kläger habe "auf den Verlust des Arbeitsplatzes mit einer anhaltenden depressiven Symptomatik" reagiert. In einem auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten (13.03.2014) gelangte der Facharzt für Orthopädie - Sozialmedizin - Dr. T zusammenfassend zu der Beurteilung, nach dem "überaus ergiebigen" Durchgangsarztbericht habe der Sturz aus 6-7 m Höhe ohne Zweifel ein sehr hohes Potenzial für den Eintritt von relevanten Verletzungen mit sich gebracht. Der Kläger sei danach offensichtlich sehr gründlich untersucht worden. Strukturelle Verletzungen an der Wirbelsäule, die auch in späteren Jahren noch gut detektierbare Spuren röntgenanatomischer Art zu hinterlassen pflegten, seien nicht abzugrenzen gewesen. Der heutige Wirbelsäulenbefund bewege sich innerhalb der altersdurchschnittlichen Normvarianz. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, eigentlich sogar mit Sicherheit sei angesichts fehlender Erstbefunde im Bereich des Knies festzustellen, dass das fehlende Kreuzband im rechten Kniegelenk nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Entsprechendes gelte für die dort recht deutlich entwickelte Gonarthrose. Außer der seinerzeitigen Kopfplatzwunde habe der Kläger bei dem Unfall lediglich Bagatellverletzungen erlitten. Keine der angetroffenen Gesundheitsstörungen lasse sich mit dem Grade einer Wahrscheinlichkeit mit dem damaligen Unfall in eine kausale Verknüpfung bringen. Gegenüber den Vorgutachten und beratungsärztlichen Stellungnahmen bestehe keine Abweichung. Nach Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme des Diplomingenieurs Schmidt (10.06.2014) führte Dr. T in einer ergänzenden Stellungnahme (01.10.2014) aus, die vorgelegte technische Analyse sei für einen medizinischen Sachverständigen bedeutungslos. Die errechneten Belastungsparameter offenbarten allenfalls Gefährdungen, mithin vielleicht eine prinzipielle Möglichkeit einer eingetretenen Verletzung, nicht jedoch deren Vollbeweis. Er habe insgesamt 102 Röntgenaufnahmen und die gesamte Befunddokumentation ausgewertet. Nach den klinisch-funktionellen Befundverhältnissen deute nichts auf verbliebene Verletzungsfolgen hin. Nach den radiologischen Befunden im Vordergrund stehende Verschleißveränderungen an den Kniegelenken seien bei fehlendem Erstschadensbild in diesem Bereich keine Folge des Arbeitsunfalls. Der damalige Prozessbevollmächtigte nahm nach Mitteilung des Ergebnisses einer Zwischenberatung des Senates im Einvernehmen mit dem Kläger die Berufung zurück und beantragte eine Überprüfung gemäß § 44 SGB X "dahingehend, dass der Arbeitsunfall vom 09.06.1984 wesentlich teilursächlich für den psychiatrischen Gesundheitsschaden des Klägers verantwortlich ist" (Sitzungsniederschrift vom 07.11.2014).
Die Beklagte lehnte "die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens gem. § 44 SGB X bezüglich des unanfechtbar gewordenen Bescheides vom 16.11.2007" ab (Bescheid vom 17.02.2015). Eine Behörde dürfe sich ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen, wenn keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht würden oder aber ihre Überprüfung ergebe, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorlägen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich gewesen seien. Der Kläger habe keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht. In diesem Fall sei aufgrund der Bindungswirkung des Bescheides vom 16.11.2007 eine erneute Sachprüfung entbehrlich. Die behaupteten psychischen Folgen habe der Kläger im anderweitigen Verfahren als Folge des Unfalls vom 06.12.2003 geltend gemacht. Im Übrigen ergebe sich aus dem anderweitigen Verfahren eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer depressiven Symptomatik frühestens für das Jahr 1996, also mehr als 12 Jahre nach dem hier streitbefangenen Unfallereignis, so dass schon aus dem zeitlichen Intervall heraus keinerlei Zusammenhänge erkennbar seien.
Mit seinem Widerspruch (Schreiben vom 05.03.2015) trug der Kläger vor, er habe "immer Symptome einer PTBS" gehabt und sei beeinträchtigt gewesen. Diese Defizite habe er bis zu dem Arbeitsunfall von 2003 verdrängen und kompensieren können. Ein Fachmediziner sei bislang nicht um gutachterlichen Rat gebeten worden.
Die Beklagte wies den Rechtsbehelf gestützt auf gerichtliche Feststellungen und Hinweise in den Vorprozessen zurück (Widerspruchsbescheid vom 27.05.2015). Die wiederholt zum Ausdruck gekommene Auffassung des Klägers, aufgrund der Kumulation erlittener Unfälle einen Anspruch auf Wiedergutmachung zu haben, finde in der gesetzlichen Regelung keine Grundlage.
Der Kläger beantragte gemäß § 44 SGB X "auch die Orthopädischer Unfallfolgen der Arbeitsunfall von 1984 festzustellen und entschädigen" (Schreiben vom 01.06.2015) und vertrat gegenüber der Beklagten die Auffassung, der Bescheid vom 17.02.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 27.05.2015 seien ebenso wie alle anderen rechtswidrig und sollten zurückgenommen werden (Schreiben vom 22.06.2015). Die Beklagte wies den Kläger auf die Möglichkeit einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.05.2015 hin (Schreiben vom 10.06.2015 und 21.10.2015). Sie übersandte dem SG Unterlagen mit der Bitte um Prüfung, ob die Schriftsätze des Klägers "vom 01.06.2015 und 22.06.2014 die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klage nach § 54 SGG" erfüllten (Schreiben vom 07.07.2015).
Mit der am 18.11.2015 ausdrücklich erhobenen Klage hat der Kläger unter Hinweis auf eigene Schreiben vom 01.06.2015 und 10.06.2015 weiter die Auffassung vertreten, Folgen des Arbeitsunfalls aus 1984 lägen sowohl auf neurologisch-psychiatrischem als auch auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet vor. Es müsse einmal festgestellt werden, woher seine Gesundheitsstörungen kämen, von einem Arbeitsunfall und von welcher beruflichen Tätigkeit. Das Gericht solle die wesentlichen Ursachen seiner Erkrankungen im Bereich der Knie und Wirbelsäule feststellen und die Beklagte zur Zahlung von Verletztenrente verurteilen. In seinem Leben habe er nichts gehabt außer den Arbeitsunfällen und seiner beruflichen Tätigkeit, so dass ein gesundheitlicher Schaden nur durch versicherte Tätigkeit entstanden sein könne. Eine erneute Begutachtung sei auf neurologischem, psychiatrischem, radiologischem und orthopädischem Fachgebiet erforderlich. Er rüge die Dauer des Verfahrens, das schon 10 Jahre bearbeitet werde und nicht ausermittelt sei. Seine Grundrechte seien zu beachten, Menschenrechte und Menschenwürde würden auf schäbigste Art verletzt, seitens der Beklagten aber auch des Gerichtes würden Kläger diskriminiert und der Rechtsstaat Deutschland kaputtgemacht.
Der Kläger hat vor dem SG folgende Anträge gestellt: " 1. ich Beantrage die Sacher erneut an Beklagte zurückzuverweisen das Beklagte von Amtswegen seine Grundsatzermittlungspflichten nachkommt.
2. Der Bescheid vom 17.5.2010 und 17.02.2015 im Gestalt Widerspruchsbescheid vom 5.7.2010 und 25.05.2015 aufzuheben und beklagte Verurteilt nach gesetzlicher Vorschriften aus SGB VII Verletztenrente bezahlt.
3. Festzustellen welche Gesundheitsstörung der Arbeitsunfall vom 1984 hinterlassen hat, gemäß §106 SGG Fach Medizinische Sachverständige Neurologie, Psychiatrie, Radiologie, Biomechanik und Orthopädie sollen eine Gutachten erstatten und die sollen feststellen welche Gesundheitsstörung Arbeitsunfall vom 1984 hinterlassen hatte in Kurz, mittel und langfristige Bereich und welche Einflüsse hinterlassen hatte auf zwei weitere Arbeitsunfälle.
4. Biomechanisches Gutachter soll die Einwirkenden Kräfte festzustellen die auf HWS und rechte Knie eingewirkt hatten.
5. Die Akten Nr. S 18 U 307/17 und S 18 U 308/17 einbezieht und bei Urteilsfindung berücksichtigen.
6. Sachverständige Dr. C1 soll zu mündlichen Verhandlung eingeladen zur Erläuterung seine Gutachten vom 2007 und vom 2012.
7. Gericht soll endgültiger die Schaden an rechte Knie feststellen und nicht unbegrenzt eine Versicherte Ursache zur anderen Versicherten Ursache hin und her schieben. Stickworte Gehirn, HWS, LWS, Instabilität rechte Knie, PTBS und psychischer Folge."
Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten.
In einem vom Kläger vorgelegten Schreiben (07.07.2015) hat Dr. C1 unter anderem ausgeführt, zu den möglichen Folgen des Unfalles aus 1984 habe er bereits früher Stellung bezogen. Er könne einen Zusammenhang der Schädigung im Jahr 1984 aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen nicht wahrscheinlich machen.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.05.2017, zugestellt am 02.06.2017). Die Klage sei zulässig, da bereits die ab 01.06.2015 an die Beklagte gerichteten Schriftsätze als Klage anzusehen seien. Die Klage sei aber unbegründet, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beklagte habe zutreffend die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X abgelehnt. Weder habe der Kläger neue Beweismittel vorgebracht noch sei das Recht unrichtig angewandt worden. Bei den vom Kläger gestellten Anträgen handele es sich lediglich um die Wiederholung dessen, was dieser bereits in den vorherigen Gerichtsverfahren ausgeführt habe. Eines weiteren Eingehens darauf bedürfe es nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Mit der am 14.06.2017 eingelegten Berufung hat der Kläger sein Vorbringen bekräftigt, der Arbeitsunfall aus 1984 habe Schäden in den Bereichen "Gehirn, HWS, LWS, rechte Knie, Nerven und Psychische" verursacht, die ebenso wie ein Schaden an der rechten Schulter mit neurologischer Beeinträchtigung voll bewiesen seien. Entsprechende Gutachten seien einzuholen. Irgendwelche Vorerkrankungen habe er bekannterweise nicht gehabt. Auch seien innere Ursachen ausgeschlossen. Seine körperlichen und seelischen Erkrankungen seien lediglich durch versicherte Tätigkeiten aufgrund von Arbeitsunfällen und beruflichen Einwirkungen entstanden. Der Senat solle berücksichtigen, dass er nicht nur durch den letzten Arbeitsunfall vom 06.12.2003 "voll erwerbsunfähig und 70 Grad Behindert" sei "sondern aus die summ die Arbeitsunfalle und Beruflicher Einwirkung". Bislang seien seine wirtschaftlichen Nachteile im Sinne besonderer beruflicher Betroffenheit bei Beurteilung und Feststellung von Verletztenrente, Übergangsleistung, Verletztengeld und Übergangsgeld nicht berücksichtigt worden.
Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze vom 10.5.2017, 14.08.2017, 28.08.2017 und 12.09.2017 samt Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.05.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2015 zu verurteilen, die Bescheide vom 16.11.2007 und 17.05.2010 zurückzunehmen und unter Anerkennung von Unfallfolgen am Kopf, der HWS und LWS, am rechten Knie, der Nerven und Psyche als Folgen des Arbeitsunfalls vom 09.06.1984 Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 30. v. H. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Ferner stellt er in seinen Schriftsätzen wörtlich folgende Anträge:
1a) Ich beantrage gemäß § 106 SGG bei Feststellungen die Seelischer Erkrankung das die Ganze Biographie berücksichtigt soll,
1b) festzustellen welsche Psychischer Schaden der Arbeitsunfall hinterlassen hatte mit abgrenzbare Feststellung die MdE,
1c) feststellen Psychische Folge was zur spätere Berufs und voll Erwerbsunfähigkeit geführt hatte,
1d) festzustellen welche Psychisch Folgeschade der Arbeitsunfall hinterlassen und beeinflusst hat die Seelischer Erkrankung spätere zwei Arbeitsunfälle.
2) Ich beantrage gemäß § 106 SGG die Neurologische folge der Arbeitsunfall festzustellen, abgrenzbare MdE festzustellen und Beklagte verurteilen nach Gesetzliche Bestimmung die Verletztenrente bezahlt.
3) Ich beantrage gemäß § 106 SGG an HWS Schaden festzustellen mit Berücksichtigung die Stellungnahme von Dipl. Ing. Q T ausgestellt am 10.06.2014, festzustellen später festgestellte Schlafapnoe ob Arbeitsunfall mit verursacht hat und einzeln wie gesamte MdE festzustellt.
4) Ich beantrage gemäß § 106 SGG ob Arbeitsunfall der Nervenschaden verursacht hat was zur Lähmungserscheinungen die Beine führt.
5) ich beantrage gemäß § 106 SGG festzustellen ob Arbeitsunfall
a) der Schaden an rechte verursacht hat wenn ja dann abgrenzbare MdE feststellen zur Beruflicher Einwirkung,
b) war der Arbeitsunfall geeignet die Schaden an rechte Knie zur verursachen,
c) festzustellen ob die Beruflicher Einwirkung die Schaden zur teil Verursacht und verschlimmert hat wenn nein die Gutachter soll konkurrierende Ursache feststellen, benennen, beweisen und nach aktuelle wissenschaftlicher Stand begründen.
6) es soll berücksichtigen bei Feststellung die MdE die zwei anerkannte Arbeitsunfälle und die zwei Berufskrankheiten mit gegenseitige Beeinflussung.
7) Ich beantrage dass mir die oben genannte vorgetragene Tatsache Senat beantworten das ich meine weitere Prozessuale Recht wahrnehmen kann.
8) An meine bis jetzige Anträge halte ich fest und zufügen Senat soll feststellen und mir bekannt geben welche Tatsache sehen als bewiesen die Revidierene Gutachten von Dr. C1 vom 07.07.2015 oder seine Gutachten vom 03.10.2007 und 13.05.2012.
9) LSG soll begründen warum die Arbeitsunfall nicht ausermitteln will, die Gründe mit Gesetze und Rechtsprechung belegen dass ich nachvollziehen kann.
10) LSG soll nicht nach Vermutung Urteil stützen sondern der konkurrierenden Ursache zur Arbeitsunfall vor allem die wesentlicher Ursache benennen beweisen die Überragende Bedeutung hatte über den Arbeitsunfall aber auch über die Beruflicher Tätigkeit.
11) An meine bis jetzige Anträge halte ich fest an dem ich anknüpfe:
a) Ich beantrage die mündliche Verhandlung,
b) zur mündlicher Verhandlung soll Gutachter Dr. C1 einbestellt das seine Gutachten und Revidierende Stellungnahme zur erläutert das endgültige Entscheidung trefft,
c) Senat soll die Stellungnahme von Dipl. Ing. Q T ausgestellt am 10.06.2014 zur Verfügung stellen aber auch gesamte Akten das es sich Gutachter zur der Sache Knie und Wirbelsäule Äußern kann,
12) bei Urteilsfindung zur rechte Knie LSG soll Akten zur Berufskrankheit Nr. 2102 L 4 U 378/14 / S 18 U 307/17 und Berufskrankheit Nr. 2112 L 4 U 379/14 / S 18 U 308/17 bei ziehen (wegen unterschiedlicher Beurteilung die Ursache) und endgültig die Ursache Schaden an rechte Knie feststellt und getrennt MdE feststellt dass der Knie endgültig entschädigt wird.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Gegenstand der angefochtenen Bescheide sei ausschließlich die Frage, ob dem Kläger eine Rente zu gewähren sei. Somit seien Übergangsleistungen nicht Streitgegenstand. Eine durch den Arbeitsunfall hervorgerufene Knieverletzung oder Wirbelsäulenschädigung sei nicht nachgewiesen. Psychische Unfallfolgen lägen nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. L (17.10.2013, 21.01.2014 und 06.05.2014 zum Az. S 23 KN 48/07 U bzw. L 4 [2] U 113/09 U) nicht vor, denn zeitnah zum Unfall seien keine entsprechenden Symptome dokumentiert worden. Die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen beruflichen Betroffenheit lägen bei dem Kläger nicht vor.
Das Gericht hat neben den Akten der Beklagten zunächst weitere Gerichtsakten (S 23 KN 30/08 U, S 36 KN 606/10 U, S 36 KN 707/11 U, S 36 KN 757/11 U, S 36 KN 324/12 U, S 36 KN 464/12 U, S 36 KN 619/12 U, S 36 KN 626/12 U, S 36 U 893/15) beigezogen und dem Kläger unter Hinweis auf die ihm aus zahlreichen Vorprozessen bekannten Regelungen eine Frist gemäß § 106a SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG zum 15.09.2017 gesetzt (Schreiben vom 31.07.2017, zugestellt am 04.08.2017). Ihm ist mitgeteilt worden, weitere Ermittlungen von Amts wegen seien aufgrund des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahmen seit dem Arbeitsunfall vom 09.06.1984 nicht beabsichtigt (Schreiben vom 18.08.2017 und 30.08.2017). Er ist zu einer vorgesehenen Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Auferlegung von Kosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG unter Fristsetzung zum 01.10.2017 gehört worden (Richterbrief vom 31.08.2017, zugestellt am 05.09.2017).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten, insbesondere auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der Urteile vom 26.01.2009 (S 23 KN 30/08 U) und vom 23.07.2013 (S 36 KN 626/10 U), Bezug genommen, der insgesamt Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.
II.
Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich. Das Rechtsmittel wird daher ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 17.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2015 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 16.11.2007, den die Beklagte im Rahmen der angefochtenen Entscheidung allein berücksichtigt hat. Dies hat bereits das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend begründet dargelegt. Insoweit nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe in dem Urteil Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
Selbst wenn die angefochtenen Bescheide dahingehend auszulegen sind, das seitens der Beklagten eine erneute rechtliche Prüfung mit dem Ergebnis durchgeführt worden ist, dass eine Rücknahme des Bescheides vom 16.11.2007 gemäß § 44 SGB X mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 SGB X abgelehnt wird, ist der Kläger dadurch nicht beschwert. Denn nach dem Ergebnis der umfangreichen Ermittlungen in den bisherigen Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren betreffend den Arbeitsunfall vom 09.06.1984 hat der Kläger auch in der Sache weder Anspruch auf Anerkennung von - von ihm lediglich behaupteten - Folgen noch Anspruch auf Rente wegen dieses Arbeitsunfalls. Dies wurde ihm nach weiteren umfangreichen Ermittlungen zuletzt im Verhandlungstermin vor dem erkennenden Senat am 07.11.2014 verdeutlicht. Demgegenüber ergeben sich weder aus seinem aktuellen Vorbringen noch aus den von ihm vorgelegten bzw. in Bezug genommenen Unterlagen neue Erkenntnisse, die zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen könnten. Deshalb bestand kein Anlass zu weiteren Ermittlungen. Insbesondere war weder ein neues Gutachten erforderlich noch war ein Sachverständiger ergänzend zu hören.
Der Kläger hat ausweislich des detaillierten Durchgangsarztberichtes vom 13.06.1984 keine substantiellen Schäden im Bereich des Schädels, der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie der rechten Schulter erlitten. Bei Fehlen jeglicher Hinweise auf eine Knieverletzung zum Unfallzeitpunkt ist auch insoweit ein Erstschaden nicht im erforderlichen Vollbeweis gesichert.
Soweit der Kläger wiederholt auf ärztliche Befunde verweist, die z. T. viele Jahre nach dem Arbeitsunfall auch auf psychiatrischem Fachgebiet erhoben wurden, haben die in den Vorverfahren durchgeführten Beweisaufnahmen auch zur Überzeugung des Senates weder den Nachweis weitergehender Erstschäden noch einen Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall im Jahre 1984 und den nachfolgend diagnostizierten Gesundheitsstörungen feststellen lassen.
Unter Auswertung der aktenkundigen Unterlagen gelangte Dr. C1 bereits in seinem Gutachten vom 23.10.2007 zusammenfassend zu der Beurteilung, weder vorhandene degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule noch vom Kläger angegebene Kopfschmerzen und Beschwerden im Schulterbereich seien kausal auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Dies gelte auch für eine bekannte depressive Symptomatik. Übereinstimmend damit führte Dr. C1 in seinem späterem - von der Beklagten im Vorprozess (S 36 KN 626/10 U) übersandten - Gutachten (13.05.2012) zu den ihm vom Kläger vorgelegten Röntgenbildern des Evangelischen Krankenhauses I vom 09.06.1984 aus, daraus ergebe sich kein Nachweis einer frischen knöchernen Verletzung, jedoch eine Steilstellung der Lendenwirbelsäule sowie muldenförmige degenerativ bedingte Einsenkungen der Grundplatten der Lendenwirbelkörper L3 bis L5. Die vom Kläger angegebenen Kniebeschwerden seien in aller Regel nicht Folge von Unfällen, sondern Folge degenerativer Erkrankungen. Eine direkte Anprallverletzung auf die Kniegelenke habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorgelegen, da ansonsten äußere Verletzungszeichen zu erwarten gewesen wären und/oder auch eine radiologische Untersuchung stattgefunden hätte. Auch die aktuellen Röntgenaufnahmen beider Kniegelenke wiesen nicht auf traumatische Folgen einer Knorpel- oder Knochenschädigung hin.
Diese Beurteilungen bestätigte der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG gehörte Facharzt für Orthopädie - Sozialmedizin - Dr. T in seinem Gutachten vom 13.03.2014 ausdrücklich. Darin gelangte er zusammenfassend zu der Beurteilung, gegenüber den Vorgutachten und beratungsärztlichen Stellungnahmen bestehe keine Abweichung. Der Kläger sei direkt nach dem Arbeitsunfall offensichtlich sehr gründlich untersucht worden. Strukturelle Verletzungen an der Wirbelsäule, die auch in späteren Jahren noch gut detektierbare Spuren röntgenanatomischer Art zu hinterlassen pflegten, seien nicht abzugrenzen gewesen. Der von ihm erhobene Wirbelsäulenbefund bewege sich innerhalb der altersdurchschnittlichen Normvarianz. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, eigentlich sogar mit Sicherheit sei angesichts fehlender Erstbefunde im Bereich des Knies festzustellen, dass das fehlende Kreuzband im rechten Kniegelenk nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Entsprechendes gelte für die dort recht deutlich entwickelte Gonarthrose. Außer der seinerzeitigen Kopfplatzwunde habe der Kläger bei dem Unfall lediglich Bagatellverletzungen erlitten. Keine der angetroffenen Gesundheitsstörungen lasse sich mit dem Grade einer Wahrscheinlichkeit mit dem damaligen Unfall in eine kausale Verknüpfung bringen.
Damit in Einklang steht sowohl der Inhalt der vom Kläger in den den Arbeitsunfall vom 09.06.1984 betreffenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten und in Bezug genommenen Unterlagen als auch das Ergebnis der bisherigen umfangreichen Ermittlungen der Beklagten und der Gerichte.
Gegen das Vorliegen von wesentlichen Unfallfolgen auch aus zeitnaher Sicht des Klägers selbst spricht die Tatsache, dass er offenbar eine ihm vorgeschlagene stationäre Behandlung im unmittelbaren Anschluss an den Arbeitsunfall nicht wünschte. Dementsprechend wurde die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zum 18.06.1984 angenommen (Durchgangsarztbericht Dr. C vom 13.06.1984). Nachfolgende Behandlungen von Unfallfolgen sind nicht dokumentiert. Vielmehr ergibt sich aus der vorgelegten Auskunft seiner Krankenkasse, die den Zeitraum von 1992 bis 2004 betrifft, keinerlei Anhaltspunkt für zeitnah aufgetretene bzw. behandelte Erkrankungen an den von dem Sturz am 09.06.1984 betroffenen Körperregionen. Zudem wurden darin erstmals im Jahr 2004 eine somatoforme Störung, Angst und depressive Störung sowie Schlafstörung erwähnt. Dem entspricht die anamnestische Angabe des Klägers anlässlich der stationären Behandlung im August 1996 (Bericht des Evangelischen Krankenhauses H vom 27.08.1996), er habe "vorher nur kleinere Arbeitsunfälle" gehabt. "Eine Bewusstlosigkeit sei jetzt zum ersten Mal aufgetreten", er sei "sonst immer gesund gewesen". Noch anlässlich des Aufenthalts in der Klinik Bad S erwähnte der Kläger zwar einen 1988 erlittenen Arbeitsunfall mit Commotio, nicht aber den Arbeitsunfall aus 1984. Allerdings wies er dort auf eine im Mai 1996 erlittene Synkope vermutlich unter Alkoholeinfluss "nach depressiver Reaktion wegen Todesfällen in der Familie" hin (Entlassungsbericht vom 10.03.1997). Folgen des Arbeitsunfalls vom 09.06.1984 auf psychiatrischem Fachgebiet behauptete der Kläger zudem ausdrücklich erstmals im Jahre 2010. Dazu konnte er sich allerdings weder damals noch bislang in den weiteren Verfahren auf Äußerungen von fachkundigen Personen stützen. Ferner sind die Behauptungen des Klägers jedenfalls zum Teil nachweislich falsch bzw. widersprüchlich. Entgegen seinem Sachvortrag im Vorprozess (Schriftsatz vom 05.05.2014 zum Az. L 4 U 479/13), er sei nach dem Arbeitsunfall über 4 Stunden bewusstlos und selbst nicht ansprechbar gewesen, ergibt sich aus dem Durchgangsarztbericht vom 13.06.1984 eindeutig, er sei voll wach und ansprechbar gewesen, habe klare Angaben zu Ort, Zeit, Person und zum Unfallgeschehen machen können. Darüber hinaus hat er selbst anlässlich der stationären Behandlung im Evangelischen Krankenhaus H noch im August 1996 mitgeteilt, eine Bewusstlosigkeit sei "jetzt zum ersten Mal aufgetreten", er sei "sonst immer gesund gewesen". Zutreffend weist die Beklagte im Übrigen gestützt auf das Ergebnis der sachverständigen Äußerungen des Dr. L vom 17.10.2013, 21.01.2014 und 06.05.2014 (erstattet zum Az. S 23 KN 48/07 U bzw. L 4 [2] U 113/09 U) dazu darauf hin, dass auf psychiatrischem Fachgebiet jedenfalls vor 1996 keinerlei Befunde vorliegen und bereits das zeitliche Intervall von mindestens 12 Jahren gegen einen etwaigen Verursachungsbeitrag des Arbeitsunfalls aus 1984 spricht. Gegen einen Kausalzusammenhang zwischen einer Depression des Klägers und dem hier streitigen Arbeitsunfall vom 09.06.1984 spricht zudem der Inhalt des Befundberichtes der Diplom-Psychologin H vom 17.08.2010 (erstattet zum Az. L 2 KN 113/09 U). Diese meinte, alles, was sie an dem Kläger erlebt habe, lasse für sie klar erschließen, dass die "Depression durch den Unfall am 06.12.2003 ausgelöst" worden sei. In Einklang damit bescheinigte sie dem Kläger am 13.10.2007, dieser leide seit Dezember 2003 an einer mittelgradigen depressiven Episode, die durch den Arbeitsunfall vom 06.12.2003 mit Verletzung des linken Daumens ausgelöst worden sei. Folgen des hier streitigen Arbeitsunfalls vom 09.06.1984 erwähnte und sah sie offensichtlich nicht. Nachfolgend führte Dr. Q in seinem Befundbericht vom 16.11.2006 eine anhaltende depressive Symptomatik auf den Verlust des Arbeitsplatzes, nicht jedoch auf einen der Arbeitsunfälle des Klägers zurück. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer vom Kläger als Folge des Arbeitsunfalls vom 09.06.1984 behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung lassen sich den vorliegenden Arztberichten nicht entnehmen. Soweit die Diplom-Psychologin H in der von ihm vorgelegten Bescheinigung vom 21.06.2010 - ohne nähere Begründung - als Diagnose unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung mit verzögerten Beginn nennt, erwähnt sie diese lediglich im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 06.12.2003. In dem vom Kläger vorgelegten Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. E vom 19.08.2010 (erstattet im Verfahren S 24 KN 94/10) erwähnt dieser ebenfalls lediglich einen Unfall vom 06.12.2003. Die beigefügte Karteikarte dieses Arztes nennt zwar - ohne einen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 09.06.1984 zu erwähnen - als Diagnosen unter anderem mehrfach depressive Episoden, Angst, Angstneurose, Schlafstörung, depressiv ängstliche Entwicklung und Somatisierungsstörung, jedoch zu keinem Zeitpunkt eine posttraumatische Belastungsstörung.
Angesichts des Gesamtergebnisses der Ermittlungen in den bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren betreffend den Arbeitsunfall vom 09.06.1984 hat sich der Senat weder gedrängt gesehen, ein neues Gutachten einzuholen noch einen Sachverständigen ergänzend zu hören. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die bisherigen gutachterlichen Ausführungen betreffend diesen Arbeitsunfall "ungenügend" im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO gewesen sein könnten. Insbesondere bestand demnach auch unter Berücksichtigung der - wie dargelegt - zum Teil unzutreffenden und auf keinerlei fachkundige Stellungnahme zu stützenden Behauptungen des Klägers keine Veranlassung zu einer Begutachtung auf psychiatrischem und neurologischem Fachgebiet. Zu der bereits im Vorprozess vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Dipl. Ing. Q T vom 10.06.2014 hat sich damals bereits der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG gehörte Dr. T am 01.10.2014 ergänzend geäußert und demnach keinerlei Veranlassung gesehen, seine vorherige Beurteilung zu ändern.
Darüber hinaus irrt der Kläger, wenn er meint, das Gericht sei verpflichtet, Beteiligte vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene bestimmte Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit ihnen zu erörtern. Dies ist ihm bereits vom Bundessozialgericht (BSG) dargelegt worden (vergleiche BSG, Beschluss vom 24.02.2017- B 2 U 8/17 BH - mit weiteren Nachweisen).
Die Vorstellung des Klägers, im Rahmen des hier allein streitigen Arbeitsunfalls vom 09.06.1984 sei die Summe aller während seines Arbeitslebens erlittenen Arbeitsunfälle sowie der vorhandenen oder von ihm vermuteten Berufskrankheiten zu berücksichtigten, findet - wie der Kläger selbst durchentsprechende Zitate aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur betont hat - im Gesetz keine Grundlage.
Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Kläger sogenannte Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen.
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG Beschluss vom 19.12.2002 - 2 BvR 1255/02 - juris Rn. 3; Beschluss vom 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95 - juris Rn. 10).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Berufung des Klägers war völlig aussichtlos. Eine ärztliche oder gar gutachterliche Äußerung, die seine Auffassung stützte oder bestätigte, Folgen des Arbeitsunfalls vom 09.06.1984 lägen vor und führten zu einem Anspruch auf Rente, liegt nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der prozesserfahrene Kläger diese Rechtslage nicht verstanden hätte oder dazu nicht in der Lage gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Er ist vielmehr bereits im vorangegangenen Verfahren vor dem Senat (L 4 U 479/13), das dieselben Sach- und Rechtsfragen betraf, auch unter Berücksichtigung seiner nunmehr wiederholten Auffassung eingehend auf die Aussichtslosigkeit der Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden. Weder der damalige noch der nunmehrige Hinweis der Vorsitzenden, der die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten umfasst, haben ihn davon abgebracht, sein Begehren erneut zu verfolgen und daran auch im vorliegenden Berufungsverfahren beharrlich weiter festzuhalten.
Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat durch Schätzung des Kostenaufwandes für die Fortführung des Berufungsverfahrens festgesetzt. Dabei hat er berücksichtigt, dass es sich bei § 192 SGG um eine Schadensersatzregelung handelt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 192 Rn. 1a und Rn. 12 mit weiteren Nachweisen), die bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen lässt und dazu führt, dass der Beteiligte die tatsächlichen Kosten für die weitere Bearbeitung des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 08.12.2016 - L 4 U 575/16 - sowie Urteil des Senats vom 24.02.2017 - L 4 U 632/16 - jeweils mit weiteren Nachweisen und ergangen in weiteren Streitsachen des Klägers). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG, somit für Verfahren vor dem LSG ein Betrag von mindestens 225,00 Euro. Im Übrigen können die anfallenden Gerichtskosten geschätzt werden. Dabei sind neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 192 Rn 14). Diese Kosten liegen in der Regel bei mindestens 1000,00 Euro (vgl. hierzu z.B. LSG NRW Beschluss vom 08.12.2016 - L 4 U 575/16; Urteil vom 07.11.2011 - L 3 R 254/11 - juris Rn. 36; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10 - juris Rn. 22).
Allein für das Absetzen des Beschlusses durch den Berichterstatter sind mindestens 6 Richterarbeitsstunden anzusetzen. Hinzu kommen die durch die Mitbefassung der weiteren Berufsrichter verursachten mindestens drei weiteren Richterarbeitsstunden. Der Wert einer Richterstunde wurde bereits 1986/1987 mit 350 bis 450 DM (dies entspricht ca. 180 bis 230 Euro) angesetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10 - juris Rn. 22 mwN). Selbst unter Berücksichtigung dieser für 1986/1987 geltenden Werte, die sich zwischenzeitlich aufgrund der allgemeinen Kostenentwicklung deutlich gesteigert haben dürften, sind somit allein für die zur Absetzung des Beschlusses erforderlichen Richterarbeitsstunden jedenfalls Kosten in Höhe von ca. 1.620 Euro entstanden. Die dem Kläger auferlegten Kosten in Höhe von nur 750,00 Euro liegen damit noch sehr deutlich unter den Kosten, die er mit der Weiterführung des Rechtsstreits tatsächlich verursacht hat. Bei der Bestimmung der Kostenhöhe hat der Senat zugunsten des Klägers geringe Einkommensverhältnisse angenommen. Auch unter Berücksichtigung wohl geringer Einkommensverhältnisse hält der Senat es diesmal gerade noch für angemessen, die Kosten lediglich auf 750 Euro festzusetzen.
Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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