Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 27525/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AS 528/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Kosten für zwei Widerspruchsverfahren i.H.v. insgesamt 1607,70 EUR.
Im streitigen Zeitraum standen die Kläger im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Weiterbewilligungsantrag vom 26. Mai 2014 gaben sie Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 780,80 EUR und Kindergeld für die Kläger zu 3 und 4 in Höhe von jeweils 193,25 EUR an. Mit Bescheid vom 28. Mai 2014 bewilligte daraufhin der Beklagte unter Berücksichtigung dieser Angaben für den Zeitraum Juli bis Dezember 2014 monatliche Leistungen in Höhe von jeweils 1611,51 EUR.
Nachdem das Bezirksamt Berlin Spandau mit Bescheid vom 30. Juni 2014 insbesondere Betreuungsgeld i.H.v. 150 EUR ab dem Monat August 2014 bewilligte, erließ der Beklagte unter Anrechnung dieses Betreuungsgeldes als Einkommen einen Änderungsbescheid vom 26. August 2014 und bewilligte für den Zeitraum von September bis Dezember 2014 monatlich nur noch Leistungen i.H.v. 1491,51 EUR. Außerdem änderte der Beklagte mit Bescheid vom 19. September 2014 die Leistungsbewilligung für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2014 erneut ab, nachdem zum Oktober 2014 eine Mietkostenerhöhung auf 823,81 EUR erfolgte und eine Betriebskostennachforderung für das Jahr 2013 i.H.v. 363,33 EUR, fällig zum 01. Oktober 2014. Für den Monat Oktober 2014 wurden so 1845,84 EUR und für die Monate November und Dezember 2014 jeweils 1482,51 EUR bewilligt.
Gegen den Änderungsbescheid vom 26. August 2014 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 24. September 2014 Widerspruch mit der Begründung ein, die Kosten der Unterkunft und Heizung einschließlich der Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung seien unzureichend erfasst. Am 26. September 2014 legte der Prozessbevollmächtigte auch gegen den Änderungsbescheid vom 19. September 2014 Widerspruch ein; das jeweilige Kindergeld sei überhöht berücksichtigt worden, wobei im Widerspruchsverfahren von den Klägern nicht einmal die nun aktuellen Beträge des tatsächlich gezahlten Kindergeldes genannt worden. Nachdem der Beklagte bei der Familienkasse Berlin-Brandenburg am 14. Oktober 2014 ermitteln konnte, dass seit August 2014 nur jeweils noch 184,00 EUR Kindergeld gezahlt worden, änderte er mit weiterem Bescheid vom 15. Oktober 2014 die Leistungsbewilligung für den Zeitraum von September bis Dezember 2014 entsprechend ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2014 wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück und lehnte eine Kostenerstattung für die Widerspruchsverfahren ab.
Gegen die Kostengrundentscheidung haben die Kläger am 24. November 2014 Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben. Aufgrund der Widersprüche sei der Änderungsbescheid vom 15. Oktober 2014 ergangen.
Die Kläger haben beantragt,
Den Beklagten unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2014 zu verurteilen, den Klägern die Kosten des Vorverfahrens in voller Höhe zu erstatten.
Der Beklagte hat beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Die tatsächliche Höhe der Kosten und Unterkunft sei bereits mit Bescheid vom 19. September 2014 bewilligt worden und daher bereits vor dem Widerspruch vom 24. September 2014. Auch der Widerspruch vom 26. September 2014 sei nicht kausal für den Änderungsbescheid vom 15. Oktober 2014 gewesen, sondern eine nachgeholte Mitwirkungshandlung.
Das Sozialgericht Berlin hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2017 die Klage abgewiesen. Nach § 63 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) seien Kosten für einen Widerspruch nur erstattungsfähig, soweit der Widerspruch erfolgreich war. Vorliegend sei keiner der beiden Widersprüche erfolgreich gewesen. Der Widerspruch vom 24. September 2014 gegen den Bescheid vom 26. August 2014 sei nicht erfolgreich gewesen, weil bereits mit Änderungsbescheid vom 19. September 2014 die aktuellen Kosten der Unterkunft und Heizung nebst der Nachforderung im Leistungsbezug berücksichtigt worden. Die Bewilligung sei damit schon vor Einlegung des Widerspruchs erfolgt und wurde in dem Bescheid vom 15. Oktober 2014 nur wiederholt. Auch der Widerspruch vom 26. September 2014 sei nicht erfolgreich im Sinne von § 63 SGB X, weil die Änderung auf die Nachholung einer Mitwirkungshandlung zurückzuführen sei. Die ursprüngliche Bewilligung habe auf den Angaben der Kläger beruht, die erst im Widerspruch die erfolgte Änderung mitgeteilt hätten, wobei sie nicht einmal den neuen Zahlbetrag erwähnt hätten. Erst entsprechende Ermittlungen bei der Familienkasse hätten zu den nunmehr zutreffenden Zahlbeträgen geführt und daraufhin zu dem Änderungsbescheid.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 10. Februar 2017 zugestellten Gerichtsbescheid haben Sie am 10. März 2017 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Es gehe insgesamt um Kosten für zwei Widerspruchsverfahren i.H.v. 1607,70 EUR. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts seien die Widersprüche von dem Beklagten veranlasst gewesen. Bei formaler Betrachtungsweise unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verfahrensganges seien die Widersprüche daher auch erfolgreich gewesen.
Die Kläger beantragen schriftlich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2017 - S 66 AS 27525/14- unter Abänderung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Oktober 2014 () aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern die notwendigen Aufwendungen dieser Widerspruchsverfahren in voller Höhe zu erstatten.
Der Beklagte beantragt schriftlich,
die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats gemäß § 155 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte ( , Bd. III) der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung über das Berufungsverfahren konnte durch den Berichterstatter anstelle des Senats gemäß § 155 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erfolgen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erteilt haben.
Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2017 zu Recht abgewiesen.
In seiner Entscheidung hat das Sozialgericht Berlin zutreffend darauf hingewiesen, dass Kosten eines Vorverfahrens gemäß § 63 SGB X nur erstattungsfähig sind, soweit der Widerspruch erfolgreich ist und hierfür auf eine Kausalität zwischen der Einlegung des Widerspruchs und dem Erlass des Änderungsbescheides abzustellen ist. Eine solche Kausalität ist in beiden streitigen Widerspruchsverfahren nicht gegeben gewesen, weil zum Zeitpunkt des ersten Widerspruchs ein entsprechender Änderungsbescheid bereits ergangenen war und beim zweiten Widerspruch nur eine bisher unterlassene Mitwirkungshandlung, nämlich eine Mitteilung von der Änderung der erhaltenen Kindergeldzahlungen, zu weiteren Ermittlungen des Beklagten und damit letztlich zu dem Änderungsbescheid geführt hat. Insoweit verweist das Landessozialgericht gemäß § 153 Abs. 2 SGG Berlin auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Soweit die Kläger im Berufungsverfahren vortragen, bei formaler Betrachtungsweise am tatsächlichen Verfahrensgang gemessen seien die Widersprüche erfolgreich gewesen und daher die Kosten nach dem Veranlassungsprinzip zu erstatten, so verkennen sie die Sach- und Rechtslage.
Sowohl der Beklagte als ob das Sozialgericht haben bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass gerade bei formaler Betrachtungsweise der Widerspruch vom 24. September 2014 gegen den Änderungsbescheid vom 26. August 2014 schon deshalb ins Leere lief, weil zwischenzeitlich vor Erhebung des Widerspruches die Änderung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung zu dem Bescheid vom 19. September 2014 führten und daher schon zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung fünf Tage später (am 24. September 2014) nicht einmal mehr eine diesbezügliche Beschwer vorlag.
Auch der zweite Widerspruch vom 26. September 2014 war schon deshalb nicht kausal für die geänderte Bewilligung mit Änderungsbescheid vom 15. Oktober 2014, weil die Kläger im Widerspruchsverfahren nicht einmal die Höhe der reduzierten Kindergeldzahlungen mitgeteilt noch gar nachgewiesen haben und so eine Neuberechnung nicht ermöglicht haben. Die tatsächlichen Kindergeldzahlungen mussten vielmehr durch den Beklagten erst bei der Familienkasse ermittelt werden und führten dann unverzüglich zu dem Änderungsbescheid vom 15. Oktober 2014.
Hinsichtlich der von den Klägern behaupteten "Veranlassung" ist anzumerken, dass dahinstehen kann, ob das Veranlassungsprinzip bei einer Kostenentscheidung nach § 63 SGB X unter Berücksichtigung des klaren Wortlautes der Regelung ("erfolgreich") überhaupt Berücksichtigung finden kann. Entgegen der Ansicht der Kläger hat nämlich nicht der Beklagte, sondern sie selbst das Widerspruchsverfahren veranlasst. Die Leistungsbewilligung durch den Beklagten war unter Berücksichtigung der Angaben der Kläger im Weiterbewilligungsantrag ursprünglich zutreffend erfolgt. Eine Änderung der Kindergeldzahlungen haben die Kläger entgegen ihrer Verpflichtung aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht mitgeteilt und stattdessen den hier im Streit befindlichen Widerspruch eingelegt. Selbst wenn das Veranlassungsprinzip anwendbar ist, entspricht es aber allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, dass grundsätzlich derjenige die Kosten eines Verfahrens zu tragen hat, der sie verursacht hat (vergleiche hierzu Schmidt in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl., 2017, § 193 Rn. 12ff., mit weiteren Nachweisen). Entsprechend ist im Kostenrecht auch anerkannt, dass ein Verwaltungsträger nach Kenntnis von einer Veränderung die Kosten des Verfahrens gegebenenfalls nicht zu erstatten hat, wenn er unverzüglich nach Kenntnis der Tatsachen einen entsprechenden Änderungsbescheid erlässt oder ein entsprechendes Anerkenntnis abgibt (Rechtsgedanke aus § 93 der Zivilprozessordnung, vergleiche auch Schmidt, a.a.O., § 193 Rn. 12c, mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Kosten für zwei Widerspruchsverfahren i.H.v. insgesamt 1607,70 EUR.
Im streitigen Zeitraum standen die Kläger im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Weiterbewilligungsantrag vom 26. Mai 2014 gaben sie Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 780,80 EUR und Kindergeld für die Kläger zu 3 und 4 in Höhe von jeweils 193,25 EUR an. Mit Bescheid vom 28. Mai 2014 bewilligte daraufhin der Beklagte unter Berücksichtigung dieser Angaben für den Zeitraum Juli bis Dezember 2014 monatliche Leistungen in Höhe von jeweils 1611,51 EUR.
Nachdem das Bezirksamt Berlin Spandau mit Bescheid vom 30. Juni 2014 insbesondere Betreuungsgeld i.H.v. 150 EUR ab dem Monat August 2014 bewilligte, erließ der Beklagte unter Anrechnung dieses Betreuungsgeldes als Einkommen einen Änderungsbescheid vom 26. August 2014 und bewilligte für den Zeitraum von September bis Dezember 2014 monatlich nur noch Leistungen i.H.v. 1491,51 EUR. Außerdem änderte der Beklagte mit Bescheid vom 19. September 2014 die Leistungsbewilligung für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2014 erneut ab, nachdem zum Oktober 2014 eine Mietkostenerhöhung auf 823,81 EUR erfolgte und eine Betriebskostennachforderung für das Jahr 2013 i.H.v. 363,33 EUR, fällig zum 01. Oktober 2014. Für den Monat Oktober 2014 wurden so 1845,84 EUR und für die Monate November und Dezember 2014 jeweils 1482,51 EUR bewilligt.
Gegen den Änderungsbescheid vom 26. August 2014 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 24. September 2014 Widerspruch mit der Begründung ein, die Kosten der Unterkunft und Heizung einschließlich der Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung seien unzureichend erfasst. Am 26. September 2014 legte der Prozessbevollmächtigte auch gegen den Änderungsbescheid vom 19. September 2014 Widerspruch ein; das jeweilige Kindergeld sei überhöht berücksichtigt worden, wobei im Widerspruchsverfahren von den Klägern nicht einmal die nun aktuellen Beträge des tatsächlich gezahlten Kindergeldes genannt worden. Nachdem der Beklagte bei der Familienkasse Berlin-Brandenburg am 14. Oktober 2014 ermitteln konnte, dass seit August 2014 nur jeweils noch 184,00 EUR Kindergeld gezahlt worden, änderte er mit weiterem Bescheid vom 15. Oktober 2014 die Leistungsbewilligung für den Zeitraum von September bis Dezember 2014 entsprechend ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2014 wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück und lehnte eine Kostenerstattung für die Widerspruchsverfahren ab.
Gegen die Kostengrundentscheidung haben die Kläger am 24. November 2014 Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben. Aufgrund der Widersprüche sei der Änderungsbescheid vom 15. Oktober 2014 ergangen.
Die Kläger haben beantragt,
Den Beklagten unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2014 zu verurteilen, den Klägern die Kosten des Vorverfahrens in voller Höhe zu erstatten.
Der Beklagte hat beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Die tatsächliche Höhe der Kosten und Unterkunft sei bereits mit Bescheid vom 19. September 2014 bewilligt worden und daher bereits vor dem Widerspruch vom 24. September 2014. Auch der Widerspruch vom 26. September 2014 sei nicht kausal für den Änderungsbescheid vom 15. Oktober 2014 gewesen, sondern eine nachgeholte Mitwirkungshandlung.
Das Sozialgericht Berlin hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2017 die Klage abgewiesen. Nach § 63 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) seien Kosten für einen Widerspruch nur erstattungsfähig, soweit der Widerspruch erfolgreich war. Vorliegend sei keiner der beiden Widersprüche erfolgreich gewesen. Der Widerspruch vom 24. September 2014 gegen den Bescheid vom 26. August 2014 sei nicht erfolgreich gewesen, weil bereits mit Änderungsbescheid vom 19. September 2014 die aktuellen Kosten der Unterkunft und Heizung nebst der Nachforderung im Leistungsbezug berücksichtigt worden. Die Bewilligung sei damit schon vor Einlegung des Widerspruchs erfolgt und wurde in dem Bescheid vom 15. Oktober 2014 nur wiederholt. Auch der Widerspruch vom 26. September 2014 sei nicht erfolgreich im Sinne von § 63 SGB X, weil die Änderung auf die Nachholung einer Mitwirkungshandlung zurückzuführen sei. Die ursprüngliche Bewilligung habe auf den Angaben der Kläger beruht, die erst im Widerspruch die erfolgte Änderung mitgeteilt hätten, wobei sie nicht einmal den neuen Zahlbetrag erwähnt hätten. Erst entsprechende Ermittlungen bei der Familienkasse hätten zu den nunmehr zutreffenden Zahlbeträgen geführt und daraufhin zu dem Änderungsbescheid.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 10. Februar 2017 zugestellten Gerichtsbescheid haben Sie am 10. März 2017 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Es gehe insgesamt um Kosten für zwei Widerspruchsverfahren i.H.v. 1607,70 EUR. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts seien die Widersprüche von dem Beklagten veranlasst gewesen. Bei formaler Betrachtungsweise unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verfahrensganges seien die Widersprüche daher auch erfolgreich gewesen.
Die Kläger beantragen schriftlich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2017 - S 66 AS 27525/14- unter Abänderung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Oktober 2014 () aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern die notwendigen Aufwendungen dieser Widerspruchsverfahren in voller Höhe zu erstatten.
Der Beklagte beantragt schriftlich,
die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats gemäß § 155 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte ( , Bd. III) der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung über das Berufungsverfahren konnte durch den Berichterstatter anstelle des Senats gemäß § 155 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erfolgen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erteilt haben.
Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2017 zu Recht abgewiesen.
In seiner Entscheidung hat das Sozialgericht Berlin zutreffend darauf hingewiesen, dass Kosten eines Vorverfahrens gemäß § 63 SGB X nur erstattungsfähig sind, soweit der Widerspruch erfolgreich ist und hierfür auf eine Kausalität zwischen der Einlegung des Widerspruchs und dem Erlass des Änderungsbescheides abzustellen ist. Eine solche Kausalität ist in beiden streitigen Widerspruchsverfahren nicht gegeben gewesen, weil zum Zeitpunkt des ersten Widerspruchs ein entsprechender Änderungsbescheid bereits ergangenen war und beim zweiten Widerspruch nur eine bisher unterlassene Mitwirkungshandlung, nämlich eine Mitteilung von der Änderung der erhaltenen Kindergeldzahlungen, zu weiteren Ermittlungen des Beklagten und damit letztlich zu dem Änderungsbescheid geführt hat. Insoweit verweist das Landessozialgericht gemäß § 153 Abs. 2 SGG Berlin auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Soweit die Kläger im Berufungsverfahren vortragen, bei formaler Betrachtungsweise am tatsächlichen Verfahrensgang gemessen seien die Widersprüche erfolgreich gewesen und daher die Kosten nach dem Veranlassungsprinzip zu erstatten, so verkennen sie die Sach- und Rechtslage.
Sowohl der Beklagte als ob das Sozialgericht haben bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass gerade bei formaler Betrachtungsweise der Widerspruch vom 24. September 2014 gegen den Änderungsbescheid vom 26. August 2014 schon deshalb ins Leere lief, weil zwischenzeitlich vor Erhebung des Widerspruches die Änderung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung zu dem Bescheid vom 19. September 2014 führten und daher schon zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung fünf Tage später (am 24. September 2014) nicht einmal mehr eine diesbezügliche Beschwer vorlag.
Auch der zweite Widerspruch vom 26. September 2014 war schon deshalb nicht kausal für die geänderte Bewilligung mit Änderungsbescheid vom 15. Oktober 2014, weil die Kläger im Widerspruchsverfahren nicht einmal die Höhe der reduzierten Kindergeldzahlungen mitgeteilt noch gar nachgewiesen haben und so eine Neuberechnung nicht ermöglicht haben. Die tatsächlichen Kindergeldzahlungen mussten vielmehr durch den Beklagten erst bei der Familienkasse ermittelt werden und führten dann unverzüglich zu dem Änderungsbescheid vom 15. Oktober 2014.
Hinsichtlich der von den Klägern behaupteten "Veranlassung" ist anzumerken, dass dahinstehen kann, ob das Veranlassungsprinzip bei einer Kostenentscheidung nach § 63 SGB X unter Berücksichtigung des klaren Wortlautes der Regelung ("erfolgreich") überhaupt Berücksichtigung finden kann. Entgegen der Ansicht der Kläger hat nämlich nicht der Beklagte, sondern sie selbst das Widerspruchsverfahren veranlasst. Die Leistungsbewilligung durch den Beklagten war unter Berücksichtigung der Angaben der Kläger im Weiterbewilligungsantrag ursprünglich zutreffend erfolgt. Eine Änderung der Kindergeldzahlungen haben die Kläger entgegen ihrer Verpflichtung aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht mitgeteilt und stattdessen den hier im Streit befindlichen Widerspruch eingelegt. Selbst wenn das Veranlassungsprinzip anwendbar ist, entspricht es aber allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, dass grundsätzlich derjenige die Kosten eines Verfahrens zu tragen hat, der sie verursacht hat (vergleiche hierzu Schmidt in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl., 2017, § 193 Rn. 12ff., mit weiteren Nachweisen). Entsprechend ist im Kostenrecht auch anerkannt, dass ein Verwaltungsträger nach Kenntnis von einer Veränderung die Kosten des Verfahrens gegebenenfalls nicht zu erstatten hat, wenn er unverzüglich nach Kenntnis der Tatsachen einen entsprechenden Änderungsbescheid erlässt oder ein entsprechendes Anerkenntnis abgibt (Rechtsgedanke aus § 93 der Zivilprozessordnung, vergleiche auch Schmidt, a.a.O., § 193 Rn. 12c, mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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