S 9 KR 267/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 9 KR 267/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 243/17
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der über den Festbetrag hinausgehenden Kosten für die Hörgeräteversorgung des Klägers.

Der Kläger wurde aufgrund einer ärztlichen Verordnung vom 07.04.2014 mit Hörgeräten des Typs "Hansaton Inara X-Mini" versorgt. Diese wurden vom versorgenden Akustiker nicht zuzahlungsfrei angeboten. Dieser veranschlagte für die Geräte einen Gesamtbetrag von 4.707,00 Euro im Wege eines Kostennachanschlags. Der Kläger forderte vor der Versorgung eine Klärung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Der Akustiker beantragte die Kostenübernahme für die Hörgeräteversorgung bei der Beklagten.

Mit Bescheiden vom 22.07.2014 bewilligte die Beklagte eine Kostenbeteiligung an den Geräten mit zwei Bescheiden (jeweils für eines der beiden Hörgeräte). Hierbei bewilligte sie einen Kostenzuschuss von 720,50 Euro je Gerät, der Eigenanteil wurde auf 1.633,00 Euro festgesetzt nebst einer Zuzahlung von 10,00 Euro, sodass für jedes der beiden Hörgeräte vom Kläger 1.643,00 Euro selbst zu zahlen waren. Die Eigenbeteiligung sollte laut den Bescheiden direkt an Akustiker gezahlt werden.

Der Akustiker versorgte den Kläger am 29.07.2014 mit den Hörgeräten. Die Mehrkostenübernahmeerklärung unterschrieb der Kläger nicht. Mit Rechnung vom 19.08.2014 machte der Hörgeräteakustiker einen Zahlbetrag von 2.580,00 Euro gegenüber dem Kläger geltend.

Mit Schriftsatz vom 25.11.2014 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten ein. Nach seiner Einschätzung sei seine Hochtonschwerhörigkeit und das Hören von Umgebungsgeräuschen bei hochfrequenten Geräuschen in hellhörigen Räumen nicht ausreichend beachtet worden. Er habe verschiedene Hörgeräte ausprobiert, bei denen es z. B. in Fluren oder Treppenhäuser Rückkopplungen oder einen Pfeifton gegeben habe. Auch bei der Arbeit beim Duschen von Patienten habe er teilweise pfeifen oder ein permanentes Kratzgeräusch wahr genommen.

Der Kläger beantragte auch eine Kostenübernahme bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, die diese mit Bescheid vom 06.11.2014 ablehnte. Die Hörgeräte seien auch zur Herstellung der Kommunikationsfähigkeit im gesellschaftlichen und privaten Bereich erforderlich und damit nicht speziell zur Ausübung der Tätigkeit am derzeitigen Arbeitsplatz.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2015 zurück. Nach den vorliegenden Messdaten sei eine Versorgung mit dem zum Vertragspreis angebotenen Gerät "Audio Service DUO 4" möglich.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 08.06.2015. Zwar bestreite auch er nicht, dass das zuzahlungsfrei angebotene Gerät die gleichen Messwerte in Ruhe und bei Störlärm erreiche, allerdings seien Rückkopplungen und Pfeifgeräusche in bestimmten Situationen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Er habe keine Mehrkostenübernahmeerklärung unterschrieben, sei dann aber nach Ablehnung des Antrags an die Krankenversicherung vom Akustiker darüber informiert worden, dass die Hörhilfen nicht mehr zurückgegeben werden könnten und nunmehr von ihm zu bezahlen seien.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 22.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Versorgung mit dem Gerät "Hansaton Inara X-Mini" zu übernehmen und ihm die bereits geleisteten Zahlungen zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verweist hierzu auf die Erwägungen im Verwaltungsverfahren.

Das Gericht hat nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Hals-Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. B. N. vom 24.03.2016 eingeholt. In diesem kommt der Gutachter aufgrund der Akten und einer persönlichen Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine beidseitige Hochtoninnenohrschwerhörigkeit mit Ohrgeräusch vorliege. Diese entspreche in der Bewertung einer beginnenden Schwerhörigkeit mit einem prozentualen Hörverlust von 0 % je Seite. Im Freiburger Einsilbertest bzw. dem Sprachaudiogramm sei eine 100 %ige Verständlichkeit bei 50 dB erreicht worden. Damit könne der Kläger bei 65 dB eine 100 %ige Sprachverständlichkeit erreichen. Es bestehe keine Indikation für eine apparative Versorgung der Schwerhörigkeit, da hierfür im Sprachaudiogramm bei 65 dB eine Verstehensquote von Einsilbern von weniger als 80 % vorausgesetzt sei. Objektiv sei auch kein Unterschied zwischen den vom Kläger in Anspruch genommenen und den zuzahlungsfrei angebotenen Geräten in Messwerten auszumachen. Die vom Kläger vorgetragenen Vorteile des gewählten Systems seien nicht objektiv feststellbar, sondern abhängig vom subjektiven Empfinden des Trägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte nach § 124 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erklärt.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Nach § 54 Abs. 4 SGG kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Eine Klage zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes ist nach § 54 Abs. 1 SGG zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. Der Kläger ist nach § 54 Abs. 2 SGG beschwert, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist.

Die Klage ist nicht verfristet. Nach § 87 Abs. 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Diese Frist beginnt nach einem Vorverfahren nach § 87 Abs. 2 mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Der mit dem Datum 06.05.2015 versehene Widerspruchsbescheid der Beklagten ist nicht mit einem Zustellnachweis versehen. Er enthält aber in der Verwaltungsakte einen Datumsstempel vom 07.05.2015. Es kann dahinstehen, ob dies ein Versandvermerk ist, selbst bei Versandt noch am 06.05.2015 gilt der Widerspruchsbescheid nach § 37 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) als am 09.05.2015 zugegangen. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Die Klageschrift ist bei Gericht am 08.06.2015 eingegangen. Es kann auch dahinstehen, ob die Bezeichnung in der Klageschrift als Widerspruchsbescheid vom 07.05.2015 aussagen soll, dass der Bescheid an diesem Tag dem Kläger zugegangen ist. Nach § 37 Abs. 2 Satz 3 gilt die Genehmigungsfiktion von 3 Tagen nach Aufgabe zur Post nur dann nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten. Er hat schon keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät aus § 33 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches V. Buch (SGB V). Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Beim Kläger liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Versorgung mit einer beidohrigen Hörhilfe nicht vor. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V den Auftrag, eine Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln zu beschließen. Nach § 21 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittelrichtlinie) ist Voraussetzung für eine beidohrige Hörgeräteversorgung, dass der tonaudiometrische Hörverlust auf dem besseren Ohr mindestens 30 dB in mindestens einer der Prüffrequenzen zwischen 500 und 4000 Hertz und sprachaudiometrisch die Verstehensquote auf dem besseren Ohr mit Kopfhörern bei Verwendung des Freiburger Einsilbertest bei 65 dB nicht mehr als 80 % beträgt. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Nach den die Kammer überzeugenden, aufgrund der Auswertung der Akten inklusive des Hörgeräteanpassberichts des Hörgeräteakustikers und einer eigenen Untersuchung getroffenen, Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen erreicht der Kläger bei 65 dB Pegel eine Verstehensquote von 100 %.

Insofern kann dahinstehen, ob die subjektiv empfundenen Vorteile des gewählten Geräts ausreichen, um trotz objektiv nicht feststellbarer Unterschiede in den Messungen mit den begehrten und den zuzahlungsfrei abgegebenen Geräten einen Anspruch auf die begehrten Geräte zu begründen. Der Kläger hat überhaupt keinen Anspruch auf eine beidohrige Hörgeräteversorgung.

Die Kostenentscheidung erfolgt nach §§ 183 und 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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