Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
55
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 55 SO 435/07 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 SO 43/08 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
2. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner, hilfsweise die Beigeladene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die dem Antragsteller entstehenden Aufwendungen für die durch die Behandlung seiner Hepatitis-Erkrankung veranlassten Fahrten von seinem Wohnort A-Stadt nach B-Stadt zu übernehmen,
ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsgrund.
1. Das Gericht kann auf Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1); es kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Satz 2).
Neben dem Anordnungsgrund, also einem Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, setzt die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz den Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtliche Anspruch auf die begehrte Leistung, voraus (vgl. std. Rspr. des Hess. Landessozialgerichts, z.B.: Beschl. v. 09.06.2006, Az.: L 9 SO 13/06 ER; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. z. SGG, 8. Auflage, Rn. 26c zu § 86b).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System gegenseitiger Wechselbeziehung (vgl. st. Rspr. des Hess. Landessozialgerichts, z.B. Beschl. v. 29.06.2005, Az.: L 7 AS 1/05 ER): Ist etwa die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund, ohne dass auf einen Anordnungsgrund gänzlich verzichtet werden könnte. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, namentlich wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Sind dabei grundrechtliche Belange des Antragstellers berührt, haben sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen (Bundesverfassungsgericht BVerfG -, Beschluss v. 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05 und im Anschluss daran die st. Rspr. des Hess. Landessozialgerichts, z.B. Beschl. v. 18.09.2006, Az.: L 7 SO 49/06 ER, und der Kammer).
Alle Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes sind – unter Beachtung der Grundsätze der objektiven Beweislast – glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –); die richterliche Überzeugungsgewissheit in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes erfordert insoweit eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. Keller, a. a. O., Rn. 16b). Sind Grundrechte tangiert und soll die Versagung von einstweiligem Rechtsschutz auf die fehlenden Erfolgsaussichten gestützt werden, ist die Sach- und Rechtslage allerdings nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. nochmals BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05 und im Anschluss daran die st. Rspr. des Hess. LSG, z.B. Beschl. v. 09.06.2006, Az.: L 9 SO 13/06 ER).
2. Ein Anordnungsanspruch – sei es gegen den Antragsgegner (dazu unter b)), sei es gegen die Beigeladene (dazu unter a)) – ist jedenfalls nicht offensichtlich gegeben.
a) Dabei scheidet ein Anordnungsanspruch gegenüber der Beigeladenen allerdings nicht schon deswegen aus, weil nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller gegen deren ablehnenden Bescheid vom 13.12.2007 vorgegangen wäre. Da dieser – wie leider üblich – entgegen § 36 SGB X nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, endet die Widerspruchsfrist erst nach einem Jahr, § 66 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Bescheid ist daher bislang nicht bindend geworden, § 77 SGG, steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung daher nicht entgegen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen gegen die Beigeladene gerichteten Anspruch dürften jedoch, wie von dieser im genannten Bescheid ausgeführt, tatsächlich nicht vorliegen: Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung entstehen, sind von der Beigeladenen als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung nur in Ausnahmefällen zu übernehmen. § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V, der hier als Grundlage für eine Kostenübernahme bei ambulanter Behandlung allein in Frage kommt – der in § 60 Abs. 2 Nr. 4 SGB V vorgesehene Sonderfall einer an die Stelle einer stationären Behandlung tretenden ambulanten Behandlung ist nicht einschlägig –, erlaubt die Übernahme von Fahrtkosten nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V festgelegt hat. In § 8 der auf dieser Grundlage erlassenen Krankentransport-Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss dementsprechend bestimmt, dass Voraussetzung für die Verordnung und Genehmigung eines Transportes zu einer ambulanten Behandlung sei, dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, welches eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, und dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
Bereits die Annahme einer hohen Behandlungsfrequenz erscheint hier jedoch fern liegend, nachdem auf Grund des Vortrags des Antragstellers nicht von einer mehr als einmal im Monat stattfindenden Nachkontrolle ausgegangen werden kann.
b) Auch ein gegen den Antragsgegner gerichteter Anordnungsanspruch ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.
Der Krankenhilfeanspruch nach § 48 SGB XII ist auf die Leistungen entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des SGB V beschränkt, zu denen die Fahrkostenübernahme nicht gehört.
Als Grundlage für einen Anordnungsanspruch kommt daher (nur) die Annahme eines vom Regelbedarf abweichenden Bedarfes im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII in Betracht (vgl. in diesem Sinne auch SG Dresden, Urtl. v. 21.07.2006, Aktenzeichen: S 18 KR 576/05 und SG Reutlingen, Urtl. v. 23.02.2006, Aktenzeichen: S 3 KR 3033/04).
§ 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII erlaubt die abweichende Festlegung des Bedarfs aber nur, wenn dieser unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Auch davon wird man nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung bei einer einmal im Monat stattfindenden und Fahrtkosten von 13,50 Euro verursachenden Behandlung nicht ausgehen können.
Ob dies – was allerdings sehr unwahrscheinlich erscheinen muss – auf Grund der sonstigen vom Antragsteller in seinem Schreiben vom 18.02.2008 geltend gemachten Belastungen möglicherweise als Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens doch anders gesehen werden kann, muss offen bleiben. Jedenfalls ist nämlich ein Anordnungsgrund nicht gegeben.
3. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (vgl. für viele Hess. LSG, Beschl. v. 22.09.2005, Az.: L 9 AS 47/05 ER –, v. 07.06.2006, Az.: L 9 AS 85/06 ER und vom 30.07.2007, Az.: L 9 AS 291/06 ER –; Conradis, in: LPK-SGB II, Anhang Verfahren Rdnr. 119). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b Rdnr. 28).
Derartige erhebliche Nachteile sind hier nicht ersichtlich: Dabei ist wiederum nicht zu entscheiden, ob – wofür allerdings sehr viel spricht – ein Anordnungsgrund in jedem Fall, und also auch, wenn von (nahezu) sicheren Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen werden könnte, ausscheidet, wenn einigermaßen substantiiert nur ein Betrag von 13,50 Euro monatlich und damit von weniger als 1/20 des berücksichtigten Regelbedarfs geltend gemacht wird. Jedenfalls wenn die Erfolgsaussichten – wie dargelegt – als gering anzusehen sind, können die mit einer monatlichen Belastung von 13,50 Euro verbundenen Interessen des Antragstellers nicht als so gewichtig angesehen werden, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten. Diesem ist vielmehr anzusinnen, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Die vom Antragsteller im Schreiben vom 18.02.2008 angeführten weiteren Belastungen kostenaufwändige Ernährung, erhöhter Hygienebedarf, Renovierungsbedarf – sind so wenig konkretisiert (und im Übrigen weder durch die Vorlage von Belegen noch durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht), dass auch sie den Antrag nicht zu stützten vermögen. Dies gilt umso mehr, als nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller den Antragsgegner mit diesen Bedarfen – die u.U. durchaus geeignet sein können, (höhere) Leistungen zu rechtfertigen – schon befasst hätte.
Der Antrag kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben.
2. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner, hilfsweise die Beigeladene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die dem Antragsteller entstehenden Aufwendungen für die durch die Behandlung seiner Hepatitis-Erkrankung veranlassten Fahrten von seinem Wohnort A-Stadt nach B-Stadt zu übernehmen,
ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsgrund.
1. Das Gericht kann auf Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1); es kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Satz 2).
Neben dem Anordnungsgrund, also einem Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, setzt die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz den Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtliche Anspruch auf die begehrte Leistung, voraus (vgl. std. Rspr. des Hess. Landessozialgerichts, z.B.: Beschl. v. 09.06.2006, Az.: L 9 SO 13/06 ER; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. z. SGG, 8. Auflage, Rn. 26c zu § 86b).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System gegenseitiger Wechselbeziehung (vgl. st. Rspr. des Hess. Landessozialgerichts, z.B. Beschl. v. 29.06.2005, Az.: L 7 AS 1/05 ER): Ist etwa die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund, ohne dass auf einen Anordnungsgrund gänzlich verzichtet werden könnte. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, namentlich wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Sind dabei grundrechtliche Belange des Antragstellers berührt, haben sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen (Bundesverfassungsgericht BVerfG -, Beschluss v. 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05 und im Anschluss daran die st. Rspr. des Hess. Landessozialgerichts, z.B. Beschl. v. 18.09.2006, Az.: L 7 SO 49/06 ER, und der Kammer).
Alle Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes sind – unter Beachtung der Grundsätze der objektiven Beweislast – glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –); die richterliche Überzeugungsgewissheit in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes erfordert insoweit eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. Keller, a. a. O., Rn. 16b). Sind Grundrechte tangiert und soll die Versagung von einstweiligem Rechtsschutz auf die fehlenden Erfolgsaussichten gestützt werden, ist die Sach- und Rechtslage allerdings nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. nochmals BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05 und im Anschluss daran die st. Rspr. des Hess. LSG, z.B. Beschl. v. 09.06.2006, Az.: L 9 SO 13/06 ER).
2. Ein Anordnungsanspruch – sei es gegen den Antragsgegner (dazu unter b)), sei es gegen die Beigeladene (dazu unter a)) – ist jedenfalls nicht offensichtlich gegeben.
a) Dabei scheidet ein Anordnungsanspruch gegenüber der Beigeladenen allerdings nicht schon deswegen aus, weil nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller gegen deren ablehnenden Bescheid vom 13.12.2007 vorgegangen wäre. Da dieser – wie leider üblich – entgegen § 36 SGB X nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, endet die Widerspruchsfrist erst nach einem Jahr, § 66 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Bescheid ist daher bislang nicht bindend geworden, § 77 SGG, steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung daher nicht entgegen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen gegen die Beigeladene gerichteten Anspruch dürften jedoch, wie von dieser im genannten Bescheid ausgeführt, tatsächlich nicht vorliegen: Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung entstehen, sind von der Beigeladenen als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung nur in Ausnahmefällen zu übernehmen. § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V, der hier als Grundlage für eine Kostenübernahme bei ambulanter Behandlung allein in Frage kommt – der in § 60 Abs. 2 Nr. 4 SGB V vorgesehene Sonderfall einer an die Stelle einer stationären Behandlung tretenden ambulanten Behandlung ist nicht einschlägig –, erlaubt die Übernahme von Fahrtkosten nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V festgelegt hat. In § 8 der auf dieser Grundlage erlassenen Krankentransport-Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss dementsprechend bestimmt, dass Voraussetzung für die Verordnung und Genehmigung eines Transportes zu einer ambulanten Behandlung sei, dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, welches eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, und dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
Bereits die Annahme einer hohen Behandlungsfrequenz erscheint hier jedoch fern liegend, nachdem auf Grund des Vortrags des Antragstellers nicht von einer mehr als einmal im Monat stattfindenden Nachkontrolle ausgegangen werden kann.
b) Auch ein gegen den Antragsgegner gerichteter Anordnungsanspruch ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.
Der Krankenhilfeanspruch nach § 48 SGB XII ist auf die Leistungen entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des SGB V beschränkt, zu denen die Fahrkostenübernahme nicht gehört.
Als Grundlage für einen Anordnungsanspruch kommt daher (nur) die Annahme eines vom Regelbedarf abweichenden Bedarfes im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII in Betracht (vgl. in diesem Sinne auch SG Dresden, Urtl. v. 21.07.2006, Aktenzeichen: S 18 KR 576/05 und SG Reutlingen, Urtl. v. 23.02.2006, Aktenzeichen: S 3 KR 3033/04).
§ 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII erlaubt die abweichende Festlegung des Bedarfs aber nur, wenn dieser unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Auch davon wird man nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung bei einer einmal im Monat stattfindenden und Fahrtkosten von 13,50 Euro verursachenden Behandlung nicht ausgehen können.
Ob dies – was allerdings sehr unwahrscheinlich erscheinen muss – auf Grund der sonstigen vom Antragsteller in seinem Schreiben vom 18.02.2008 geltend gemachten Belastungen möglicherweise als Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens doch anders gesehen werden kann, muss offen bleiben. Jedenfalls ist nämlich ein Anordnungsgrund nicht gegeben.
3. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (vgl. für viele Hess. LSG, Beschl. v. 22.09.2005, Az.: L 9 AS 47/05 ER –, v. 07.06.2006, Az.: L 9 AS 85/06 ER und vom 30.07.2007, Az.: L 9 AS 291/06 ER –; Conradis, in: LPK-SGB II, Anhang Verfahren Rdnr. 119). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b Rdnr. 28).
Derartige erhebliche Nachteile sind hier nicht ersichtlich: Dabei ist wiederum nicht zu entscheiden, ob – wofür allerdings sehr viel spricht – ein Anordnungsgrund in jedem Fall, und also auch, wenn von (nahezu) sicheren Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen werden könnte, ausscheidet, wenn einigermaßen substantiiert nur ein Betrag von 13,50 Euro monatlich und damit von weniger als 1/20 des berücksichtigten Regelbedarfs geltend gemacht wird. Jedenfalls wenn die Erfolgsaussichten – wie dargelegt – als gering anzusehen sind, können die mit einer monatlichen Belastung von 13,50 Euro verbundenen Interessen des Antragstellers nicht als so gewichtig angesehen werden, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten. Diesem ist vielmehr anzusinnen, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Die vom Antragsteller im Schreiben vom 18.02.2008 angeführten weiteren Belastungen kostenaufwändige Ernährung, erhöhter Hygienebedarf, Renovierungsbedarf – sind so wenig konkretisiert (und im Übrigen weder durch die Vorlage von Belegen noch durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht), dass auch sie den Antrag nicht zu stützten vermögen. Dies gilt umso mehr, als nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller den Antragsgegner mit diesen Bedarfen – die u.U. durchaus geeignet sein können, (höhere) Leistungen zu rechtfertigen – schon befasst hätte.
Der Antrag kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben.
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