Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
49
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 49 SO 356/07 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 SO 133/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der bei Gericht am 04.10.2007 eingegangene Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die ungedeckten Heimpflegekosten nach dem SGB XII zu übernehmen ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenübernahme für eine vollstationäre Pflege ist Bestandteil der in §§ 61, 19 Abs. 3 SGB XII geregelten Hilfe zur Pflege. Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben gemäß § 61 Abs. 1 SGB XII Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Hilfe zur Pflege ist auch kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als 6 Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Abs. 5 bedürfen; für Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich, insbesondere ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird Hilfe zur Pflege nach dem 5. bis 9. Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des 11. Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist. Die Voraussetzungen des § 61 SGB XII und der Bedarf einer stationären Versorgung des Antragstellers ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Zwischen den Beteiligten besteht vielmehr ausschließlich Streit darüber, ob der Antragsteller und seine Ehefrau im Sinne von § 19 Abs. 3 SGB XII getrennt leben. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht der Fall.
Wie der Begriff des getrennt Lebens in § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen ist, hat das Gericht nicht zu entscheiden. Denn der sozialhilferechtliche Begriff des nicht getrennt Lebens in § 19 SGB XII bestimmt sich eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift und nach ihrem Zusammenhang mit § 2 SGB XII. § 19 SGB XII will dadurch den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) sichern, das Hilfe in besonderer Lebenslage entweder von vornherein nichtgewährt wird oder die dafür benötigten Aufwendungen nachträglich gegenüber dem Träger der Sozialhilfe auszugleichen sind, wenn die Mittel dafür vom Hilfesuchendem selbst oder seinen in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten nahen Angehörigen aufgebracht werden können. Dabei wird, soweit es um die Einbeziehung dieser Angehörigen geht, an das Leben in der engeren Gemeinschaft von Ehe und Familie (BVerwGE 23, 149, 154), an die durch Ehe und Familie typischer Weise vorgegebene wirtschaftliche und sonstige Lebenssituation angeknüpft (BVerwGE 23, 129, 155). Grund für die in § 19 Abs. 3 SGB XII geregelte Einstandspflicht ist danach, was das Verhältnis des Hilfesuchenden zu seinem Ehegatten angeht, das Vorhandensein einer ihre Beziehung prägenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. auch "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" – BVerfGE 87, 234, 264). Solange diese Gemeinschaft tatsächlich besteht, leben Ehegatten im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII nicht getrennt. Anders verhält es sich, wenn die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehepartner nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist. In einem solchen Fall leben die Ehegatten getrennt. Wohnen die Ehegatten, wie dies bei dem Antragsteller und seiner Ehefrau hier der Fall ist – wegen des pflegebedingten Aufenthalts eines Ehegatten in einem Heim räumlich von einander getrennt, bedeutet nicht schon dies, dass ihre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft als aufgelöst anzusehen ist. Denn die mit dem Heimaufenthalt eines Ehegatten verbundenen Trennung von anderen Ehegatten ist bereits deshalb nicht gleichbedeutend mit einem getrennt Leben, weil die Eheleute trotz der pflegebedingten räumlichen Trennung im Rahmen des nach den tatsächlichen Umständen möglichen weitere für einander Einstehen und sich einander Widmen können, z. B. durch Besorgung der Wäsche, gemeinsames Verbringen der Feiertage und auch die Möglichkeit haben, weiter gemeinsam zu wirtschaften, etwa durch gemeinsamen Verbrauch ihrer Einkommen. Heimaufenthaltsbedingte Trennung und Auflösung der Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute vermögen allerdings allein nicht ein Getrenntleben im Sinne von § 19 Abs. 3 SGB XII zu begründen. Soweit nämlich – wie im vorliegenden Fall – das weitere gemeinschaftliche Wirtschaften unterbleibt, weil der Heimbewohner sein Einkommen und Vermögen für die Kosten des Heimaufenthalts eingesetzt hat, ist es gerade Sinn des § 19 Abs. 3 SGB XII sicherzustellen, dass für ungedeckte Pflegekosten auf Mittel seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zurückgegriffen werden kann. Unter diesen Umständen kann daher das Nichtbestehen der Wirtschaftsgemeinschaft nicht zugleich die Annahme eines Getrenntlebens der Ehegatten rechtfertigen. Ebenso wenig kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Ehegatte des Hilfebedürftigen sich weigert, eine Wirtschaftsgemeinschaft mit Hilfe seines Einkommens und Vermögens dergestalt herzustellen, dass er aus diesen Mitteln zu den Heimkosten beiträgt.
Kommt deshalb bei heimaufenthaltsbedingter räumlicher Trennung von Eheleuten trotz Fehlens einer weiterhin praktizierten Wirtschaftsgemeinschaft der Fortbestand einer die Annahme eines Getrenntlebens ausschließenden Lebensgemeinschaft in Betracht, so scheidet eine solche Annahme allerdings aus, wenn sich aus den die Beziehung der Eheleute zueinander kennzeichnenden Gesamtumständen ergibt, dass mindestens einem Ehegatten der Wille zur Fortsetzung einer Lebens"gemeinschaft" fehlt, er vielmehr den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe dieser Gemeinschaft auf Dauer zu trennen. Ein derartiger Umstand ist für das Gericht hier nicht zu erkennen. Die Ehefrau des Antragstellers hat nach Aktenlage die frühere gemeinsame Ehewohnung nicht aufgegeben. Des Weiteren fungiert sie nach Aktenlage nach wie vor als Betreuerin des Antragstellers. Weder im Widerspruchs- noch im Antragsverfahren hat die Ehefrau des Antragstellers vorgetragen, seit wann die Eheleute getrennt leben. Gerade im Hinblick auf die nach wie vor bestehende Betreuung hat die Ehefrau des Antragstellers die Verbindung zu dem Antragsteller nicht aufgegeben. Ein getrennt Leben im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII setzt im Lichte des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass die Eheleute keinen Kontakt mehr zueinander haben und eine Trennung vollziehen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Ehefrau des Antragstellers auch keinen Scheidungsantrag gestellt hat. Vor dem geschilderten Hintergrund kann daher von einem Getrenntleben der Eheleute im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII nicht ausgegangen werden. Hieraus folgt weiter, dass der Antragsgegner zur Übernahme von Heimpflegekosten nach dem SGB XII – derzeit – nicht verpflichtet ist. Insoweit wird in entsprechender Anwendung des § 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid vom 31.08.2007 Bezug genommen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war aus den vorstehenden Gründen wegen fehlender Erfolgsaussicht gemäß § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der bei Gericht am 04.10.2007 eingegangene Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die ungedeckten Heimpflegekosten nach dem SGB XII zu übernehmen ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenübernahme für eine vollstationäre Pflege ist Bestandteil der in §§ 61, 19 Abs. 3 SGB XII geregelten Hilfe zur Pflege. Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben gemäß § 61 Abs. 1 SGB XII Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Hilfe zur Pflege ist auch kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als 6 Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Abs. 5 bedürfen; für Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich, insbesondere ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird Hilfe zur Pflege nach dem 5. bis 9. Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des 11. Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist. Die Voraussetzungen des § 61 SGB XII und der Bedarf einer stationären Versorgung des Antragstellers ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Zwischen den Beteiligten besteht vielmehr ausschließlich Streit darüber, ob der Antragsteller und seine Ehefrau im Sinne von § 19 Abs. 3 SGB XII getrennt leben. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht der Fall.
Wie der Begriff des getrennt Lebens in § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen ist, hat das Gericht nicht zu entscheiden. Denn der sozialhilferechtliche Begriff des nicht getrennt Lebens in § 19 SGB XII bestimmt sich eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift und nach ihrem Zusammenhang mit § 2 SGB XII. § 19 SGB XII will dadurch den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) sichern, das Hilfe in besonderer Lebenslage entweder von vornherein nichtgewährt wird oder die dafür benötigten Aufwendungen nachträglich gegenüber dem Träger der Sozialhilfe auszugleichen sind, wenn die Mittel dafür vom Hilfesuchendem selbst oder seinen in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten nahen Angehörigen aufgebracht werden können. Dabei wird, soweit es um die Einbeziehung dieser Angehörigen geht, an das Leben in der engeren Gemeinschaft von Ehe und Familie (BVerwGE 23, 149, 154), an die durch Ehe und Familie typischer Weise vorgegebene wirtschaftliche und sonstige Lebenssituation angeknüpft (BVerwGE 23, 129, 155). Grund für die in § 19 Abs. 3 SGB XII geregelte Einstandspflicht ist danach, was das Verhältnis des Hilfesuchenden zu seinem Ehegatten angeht, das Vorhandensein einer ihre Beziehung prägenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. auch "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" – BVerfGE 87, 234, 264). Solange diese Gemeinschaft tatsächlich besteht, leben Ehegatten im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII nicht getrennt. Anders verhält es sich, wenn die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehepartner nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist. In einem solchen Fall leben die Ehegatten getrennt. Wohnen die Ehegatten, wie dies bei dem Antragsteller und seiner Ehefrau hier der Fall ist – wegen des pflegebedingten Aufenthalts eines Ehegatten in einem Heim räumlich von einander getrennt, bedeutet nicht schon dies, dass ihre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft als aufgelöst anzusehen ist. Denn die mit dem Heimaufenthalt eines Ehegatten verbundenen Trennung von anderen Ehegatten ist bereits deshalb nicht gleichbedeutend mit einem getrennt Leben, weil die Eheleute trotz der pflegebedingten räumlichen Trennung im Rahmen des nach den tatsächlichen Umständen möglichen weitere für einander Einstehen und sich einander Widmen können, z. B. durch Besorgung der Wäsche, gemeinsames Verbringen der Feiertage und auch die Möglichkeit haben, weiter gemeinsam zu wirtschaften, etwa durch gemeinsamen Verbrauch ihrer Einkommen. Heimaufenthaltsbedingte Trennung und Auflösung der Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute vermögen allerdings allein nicht ein Getrenntleben im Sinne von § 19 Abs. 3 SGB XII zu begründen. Soweit nämlich – wie im vorliegenden Fall – das weitere gemeinschaftliche Wirtschaften unterbleibt, weil der Heimbewohner sein Einkommen und Vermögen für die Kosten des Heimaufenthalts eingesetzt hat, ist es gerade Sinn des § 19 Abs. 3 SGB XII sicherzustellen, dass für ungedeckte Pflegekosten auf Mittel seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zurückgegriffen werden kann. Unter diesen Umständen kann daher das Nichtbestehen der Wirtschaftsgemeinschaft nicht zugleich die Annahme eines Getrenntlebens der Ehegatten rechtfertigen. Ebenso wenig kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Ehegatte des Hilfebedürftigen sich weigert, eine Wirtschaftsgemeinschaft mit Hilfe seines Einkommens und Vermögens dergestalt herzustellen, dass er aus diesen Mitteln zu den Heimkosten beiträgt.
Kommt deshalb bei heimaufenthaltsbedingter räumlicher Trennung von Eheleuten trotz Fehlens einer weiterhin praktizierten Wirtschaftsgemeinschaft der Fortbestand einer die Annahme eines Getrenntlebens ausschließenden Lebensgemeinschaft in Betracht, so scheidet eine solche Annahme allerdings aus, wenn sich aus den die Beziehung der Eheleute zueinander kennzeichnenden Gesamtumständen ergibt, dass mindestens einem Ehegatten der Wille zur Fortsetzung einer Lebens"gemeinschaft" fehlt, er vielmehr den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe dieser Gemeinschaft auf Dauer zu trennen. Ein derartiger Umstand ist für das Gericht hier nicht zu erkennen. Die Ehefrau des Antragstellers hat nach Aktenlage die frühere gemeinsame Ehewohnung nicht aufgegeben. Des Weiteren fungiert sie nach Aktenlage nach wie vor als Betreuerin des Antragstellers. Weder im Widerspruchs- noch im Antragsverfahren hat die Ehefrau des Antragstellers vorgetragen, seit wann die Eheleute getrennt leben. Gerade im Hinblick auf die nach wie vor bestehende Betreuung hat die Ehefrau des Antragstellers die Verbindung zu dem Antragsteller nicht aufgegeben. Ein getrennt Leben im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII setzt im Lichte des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass die Eheleute keinen Kontakt mehr zueinander haben und eine Trennung vollziehen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Ehefrau des Antragstellers auch keinen Scheidungsantrag gestellt hat. Vor dem geschilderten Hintergrund kann daher von einem Getrenntleben der Eheleute im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII nicht ausgegangen werden. Hieraus folgt weiter, dass der Antragsgegner zur Übernahme von Heimpflegekosten nach dem SGB XII – derzeit – nicht verpflichtet ist. Insoweit wird in entsprechender Anwendung des § 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid vom 31.08.2007 Bezug genommen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war aus den vorstehenden Gründen wegen fehlender Erfolgsaussicht gemäß § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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