L 3 R 137/18 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 11 R 373/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 137/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 21.02.2018 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Bevollmächtigten als Rechtsanwältin für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe:
I.

In der Hauptsache steht die Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 380,80 EUR im Streit.

Den zugehörigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten als Rechtsanwältin vom 07.04.2017, eingegangen am 20.04.2017, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 21.02.2018, zugestellt am 26.02.2018, abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger am selben Tag Beschwerde eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wiederum Prozesskostenhilfe beantragt.

II.
1. Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 172 Abs 3 Nr 2 Buchst b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.

Dies ist vorliegend der Fall.

Nach § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Die von dem Kläger begehrte Zahlung bzw. der Wert einer entsprechenden Freistellung beträgt 380,80 EUR.

2. Der für das Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unzulässig. Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kommt eine Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (vgl. zuletzt Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2014 - L 1 KR 536/13 B - m.w.N.). Der gegenteiligen Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 12.01.2012 - L 15 AS 305/11 B) folgt der Senat nicht. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann Prozesskostenhilfe für die "Prozessführung" verlangt werden. Hierunter ist lediglich das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber auch das Verfahren der Prozesskostenhilfe, in dem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist (LSG NRW a.a.O.). Ohnehin wären die erforderlichen Erfolgsaussichten aufgrund der unter 1. dargestellten Unzulässigkeit des Rechtsmittels zu verneinen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (vgl. § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO).
Rechtskraft
Aus
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