Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AS 4444/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Forderung aus dem Bescheid vom 08.09.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009 geltend zu machen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu ¾.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine Forderung aus einem Erstattungsbescheid geltend zu machen.
Der Kläger bezog vom Beklagten zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SG II u.a. für die Zeit vom 01.03.2006 bis 29.02.2008. Mit Bescheid vom 08.09.2009 hob der Beklagte die Bescheide über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2006 bis 30.09.2007 auf und machte einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der zu Unrecht gezahlten Leistungen sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 13.998,12 EUR geltend. Die Rücknahme wurde damit begründet, dass der Kläger zu Beginn des Leistungsbezuges über Spar- und Barvermögen in Höhe von mindestens 140.000,00 EUR verfügt habe, welches er bei der Antragstellung nicht angegeben habe.
Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 11.11.2009 hat der Kläger am 02.12.2009 Klage erhoben.
Mit Beschluss vom 15.09.2010 hat das Amtsgericht Krefeld (94 IN 18/10) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wurde dem Kläger mit Beschluss vom 14.11.2016 Restschuldbefreiung erteilt (§ 300 InsO).
Nach Erteilung der Restschuldbefreiung hat das Gericht das unterbrochene Verfahren wieder aufgenommen.
Der Beklagte hat auf die Bitte des Gerichtes zu erklären, dass die streitige Forderung nicht mehr geltend gemacht werde mitgeteilt, eine solche Erklärung könne nicht erteilt werden, da die Forderung nicht erlösche, sondern sich in eine Naturalobligation umwandle. Da der Kläger zudem weiterhin Leistungen nach dem SGB II beziehe, bestehe die Möglichkeit, die streitige Erstattungsforderung mit den Leistungen des Klägers nach dem SGB II aufzurechnen. Er könne daher auf die Geltendmachung der Forderung nicht verzichten.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte könne im Hinblick auf die erteilte Restschuldbefreiung die Forderung aus dem Bescheid vom 08.09.2009 die Forderung nicht mehr geltend machen.
Der Kläger beantragt: festzustellen, dass der Beklagte im Hinblick auf die erteilte Restschuldbefreiung nicht berechtigt ist, die Forderung aus dem Bescheid vom 08.09.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009 geltend zu machen.
Der Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass eine Geltendmachung der Erstattungsforderung im Wege der Aufrechnung trotz der erteilten Restschuldbefreiung möglich ist.
Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, in dieser Sache ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakt des Beklagten und der Insolvenzakte des Amtsgerichts Krefeld 94 IN 18/10 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Zwar besteht nach Erteilung der Restschuldbefreiung kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Aufhebung des Bescheides vom 09.09.2009, da der Kläger an der Aufhebung des Bescheides kein schützenswertes Interesse mehr hat, weil der Beklagte im Hinblick auf die Restschuldbefreiung nicht mehr berechtigt ist, den Anspruch durchzusetzen. Es besteht daher kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Aufhebung des Bescheides.
Der Kläger hat jedoch seine Anfechtungsklage umgestellt auf eine Feststellungklage.
Diese ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat ein schützenswertes Interesse an der Feststellung, dass eine Vollstreckung aus dem Bescheid vom 09.09.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009 nicht zulässig ist, da der Beklagte bereits trotz der Restschuldbefreiung eine Aufrechnung über die laufenden Leistungen des Klägers nach dem SGB II in Aussicht gestellt hat. Im Hinblick darauf, dass die Leistungen nach dem SGB II nur den notwendigsten Lebensunterhalt sichern, ist es dem Kläger nicht zumutbar, eine mögliche Aufrechnung abzuwarten und sich erst dann dagegen im Wege der Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes zur Wehr zu setzen.
Die Feststellungsklage ist auch begründet, da der Beklagte weder zur Zwangsvollstreckung noch zur Aufrechnung mit der Forderung des Klägers berechtigt ist. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung wird der Insolvenzschuldner von seinen im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber sämtlichen Gläubigern frei. Hiervon ausgenommen sind lediglich Forderungen nach § 302 Nr. 1 InsO. Zwar handelt e sich bei der streitigen Forderung möglicherweise um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, allerdings hat der Beklagte die entsprechende Forderung nicht unter Angabe dieses Grundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet, so dass § 302 InsO keine Anwendung findet. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte weder zur Zwangsvollstreckung noch zur Aufrechnung mit Forderungen des Klägers berechtigt ist. Eine Aufrechnung mit zukünftig fällig werdenden Leistungsansprüchen des Klägers nach dem SGB II ist nicht zulässig, da die Aufrechnungslage erst zukünftig entstehen wird und damit erst nach Insolvenzeröffnung. Die Aufrechnung mit einer von der Restschuldbefreiung erfassten Insolvenzforderung ist nur dann zulässig, wenn die Aufrechnungslage bereits vor Insolvenzeröffnung bestanden hat (vgl. Stephan in Münchener Kommentar zur InsO 3. Auflage § 301 Randziffer 18). Für eine Differenzierung bezüglich der Aufrechnungsmöglichkeit hinsichtlich der Art der Gegenforderung besteht im Gesetz kein Anhaltspunkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SSG. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung die Erfolgsaussichten der Klage ungewiss waren.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine Forderung aus einem Erstattungsbescheid geltend zu machen.
Der Kläger bezog vom Beklagten zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SG II u.a. für die Zeit vom 01.03.2006 bis 29.02.2008. Mit Bescheid vom 08.09.2009 hob der Beklagte die Bescheide über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2006 bis 30.09.2007 auf und machte einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der zu Unrecht gezahlten Leistungen sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 13.998,12 EUR geltend. Die Rücknahme wurde damit begründet, dass der Kläger zu Beginn des Leistungsbezuges über Spar- und Barvermögen in Höhe von mindestens 140.000,00 EUR verfügt habe, welches er bei der Antragstellung nicht angegeben habe.
Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 11.11.2009 hat der Kläger am 02.12.2009 Klage erhoben.
Mit Beschluss vom 15.09.2010 hat das Amtsgericht Krefeld (94 IN 18/10) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wurde dem Kläger mit Beschluss vom 14.11.2016 Restschuldbefreiung erteilt (§ 300 InsO).
Nach Erteilung der Restschuldbefreiung hat das Gericht das unterbrochene Verfahren wieder aufgenommen.
Der Beklagte hat auf die Bitte des Gerichtes zu erklären, dass die streitige Forderung nicht mehr geltend gemacht werde mitgeteilt, eine solche Erklärung könne nicht erteilt werden, da die Forderung nicht erlösche, sondern sich in eine Naturalobligation umwandle. Da der Kläger zudem weiterhin Leistungen nach dem SGB II beziehe, bestehe die Möglichkeit, die streitige Erstattungsforderung mit den Leistungen des Klägers nach dem SGB II aufzurechnen. Er könne daher auf die Geltendmachung der Forderung nicht verzichten.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte könne im Hinblick auf die erteilte Restschuldbefreiung die Forderung aus dem Bescheid vom 08.09.2009 die Forderung nicht mehr geltend machen.
Der Kläger beantragt: festzustellen, dass der Beklagte im Hinblick auf die erteilte Restschuldbefreiung nicht berechtigt ist, die Forderung aus dem Bescheid vom 08.09.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009 geltend zu machen.
Der Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass eine Geltendmachung der Erstattungsforderung im Wege der Aufrechnung trotz der erteilten Restschuldbefreiung möglich ist.
Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, in dieser Sache ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakt des Beklagten und der Insolvenzakte des Amtsgerichts Krefeld 94 IN 18/10 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Zwar besteht nach Erteilung der Restschuldbefreiung kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Aufhebung des Bescheides vom 09.09.2009, da der Kläger an der Aufhebung des Bescheides kein schützenswertes Interesse mehr hat, weil der Beklagte im Hinblick auf die Restschuldbefreiung nicht mehr berechtigt ist, den Anspruch durchzusetzen. Es besteht daher kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Aufhebung des Bescheides.
Der Kläger hat jedoch seine Anfechtungsklage umgestellt auf eine Feststellungklage.
Diese ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat ein schützenswertes Interesse an der Feststellung, dass eine Vollstreckung aus dem Bescheid vom 09.09.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009 nicht zulässig ist, da der Beklagte bereits trotz der Restschuldbefreiung eine Aufrechnung über die laufenden Leistungen des Klägers nach dem SGB II in Aussicht gestellt hat. Im Hinblick darauf, dass die Leistungen nach dem SGB II nur den notwendigsten Lebensunterhalt sichern, ist es dem Kläger nicht zumutbar, eine mögliche Aufrechnung abzuwarten und sich erst dann dagegen im Wege der Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes zur Wehr zu setzen.
Die Feststellungsklage ist auch begründet, da der Beklagte weder zur Zwangsvollstreckung noch zur Aufrechnung mit der Forderung des Klägers berechtigt ist. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung wird der Insolvenzschuldner von seinen im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber sämtlichen Gläubigern frei. Hiervon ausgenommen sind lediglich Forderungen nach § 302 Nr. 1 InsO. Zwar handelt e sich bei der streitigen Forderung möglicherweise um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, allerdings hat der Beklagte die entsprechende Forderung nicht unter Angabe dieses Grundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet, so dass § 302 InsO keine Anwendung findet. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte weder zur Zwangsvollstreckung noch zur Aufrechnung mit Forderungen des Klägers berechtigt ist. Eine Aufrechnung mit zukünftig fällig werdenden Leistungsansprüchen des Klägers nach dem SGB II ist nicht zulässig, da die Aufrechnungslage erst zukünftig entstehen wird und damit erst nach Insolvenzeröffnung. Die Aufrechnung mit einer von der Restschuldbefreiung erfassten Insolvenzforderung ist nur dann zulässig, wenn die Aufrechnungslage bereits vor Insolvenzeröffnung bestanden hat (vgl. Stephan in Münchener Kommentar zur InsO 3. Auflage § 301 Randziffer 18). Für eine Differenzierung bezüglich der Aufrechnungsmöglichkeit hinsichtlich der Art der Gegenforderung besteht im Gesetz kein Anhaltspunkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SSG. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung die Erfolgsaussichten der Klage ungewiss waren.
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