L 5 R 335/16

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 10 R 196/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 335/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 8. September 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Die 1948 geborene Klägerin hat zusammen mit ihrem 2002 verstorbenen Ehemann zwei Kinder: die 1969 geborene (leibliche) Tochter C. und den 1972 geborenen Sohn D., den sie adoptiert haben. Ihre Tochter erzog die Klägerin von Geburt an; am 28. September 1975 nahm sie ihren Sohn D. in ihre Familie zur Pflege auf mit dem Ziel einer späteren Adoption.

Auf ihren Rentenantrag vom 24. Juni 2014 hin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 die Regelaltersrente beginnend ab dem 1. Juni 2014 mit einem monatlichen (Aus-) Zahlungsbetrag von 118,01 EUR fest. Der Rentenberechnung lagen 3,4789 Entgeltpunkte für Beitragszeiten sowie 0,0552 Punkte für beitragsfreie Zeiten und 0,4321 Punkte als zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten zugrunde. Aufgrund des Rentenbeginns erst zum 1. Juni 2014 erhöhte sich der Zugangsfaktor von 1,000 auf 1,040, woraus letztlich 4,1248 persönliche Entgeltpunkte resultierten. Dabei berücksichtigte die Beklagte die Zeit vom 1. September 1969 bis 31. August 1971 als Kindererziehungszeit (für die Tochter C.) und bewertete diese mit 1,9992 Entgeltpunkten. Für die Erziehung des Sohnes D. wurde die Zeit vom 28. September 1975 bis 16. August 1982 (entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten vom 18. Mai 2005) als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung in die Rentenberechnung einbezogen, hingegen keine Kindererziehungszeit bzw. Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vor dem 28. September 1975.

Mit ihrem Widerspruch dagegen machte die Klägerin neben einem früheren Rentenbeginn geltend, dass auch die ersten drei Lebensjahre ihres Sohnes als Kindererziehungszeit zu berücksichtigen seien. Bei der Adoption habe es sich um eine sogenannte Spätadoption im Alter von drei Jahren gehandelt. Sie fühle sich hinsichtlich der Kindererziehungszeiten benachteiligt und diskriminiert. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass die Anrechnung bei keinem weiteren Berechtigten infrage komme. Die Gesetzeslage zur Adoption habe es damals so vorgesehen, dass es erst nach drei Jahren zu einer Adoption kommen konnte, wenn sich die leiblichen Eltern nicht kümmerten und unbekannten Aufenthalts gewesen seien. In der Zeit bis zur Adoption sei sie als adoptionswillig angesehen worden, die Zeit sei nicht als Pflegschaft vergütet worden. Vom Jugendamt erwünscht gewesen seien Eltern, von denen nur ein Elternteil berufstätig gewesen sei. Sie sehe in der fehlenden Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung im Vergleich zu leiblichen Kindern.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe ihren Sohn D. erst am 28. September 1975 in ihren Haushalt aufgenommen. Insoweit liege für die Zeit vom 17. August 1972 bis 27. September 1975 keine Erziehung vor, so dass keine Anerkennung als Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung erfolgen könne.

Am 3. Juni 2015 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Kassel erhoben, mit der sie ihren Vortrag wiederholte und insbesondere auf die besonders schwierige Erziehungssituation bei Spätadaption hinwies.

Mit Urteil vom 8. September 2016 hat das Sozialgericht Kassel die Klage sowohl hinsichtlich des Ziels einer Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten für die Zeit ab Geburt als auch eines Rentenbeginns bereits ab dem 1. Oktober 2013 abgewiesen. Zur Begründung verwies es darauf, dass Kindererziehungszeiten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endeten. Bei Pflege- und Adoptiveltern seien nur Erziehungszeiten berücksichtigungsfähig, die in diesen Zeitraum fielen. Die Aufnahme des Kindes in einen Haushalt indiziere bei leiblichen und Adoptiveltern den Tatbestand der Erziehung. Da der Sohn erst am 28. September 1975 in den Haushalt aufgenommen worden sei, habe erst ab diesem Zeitpunkt eine Erziehung durch die Klägerin erfolgen können. Diese Regelung sei nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. November 1990, 4 RA 40/90, verfassungsgemäß.

Gegen das am 12. Oktober 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 9. November 2016 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt, mit der sie an ihrem bisherigen Vortrag festhält.

Mit Beschluss vom 12. Juli 2017 ist das Verfahren hinsichtlich eines früheren Rentenbeginns abgetrennt und unter dem Aktenzeichen L 5 R 236/17 fortgeführt worden.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 8. September 2016 im hier anhängigen Umfang aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 13. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2015 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. September 1972 bis zum 31. August 1974 als Kindererziehungszeit und der Zeit vom 17. August 1972 bis zum 27. September 1975 als weitere Berücksichtigungszeit für den Sohn D. eine höhere Regelaltersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts Kassel für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Rentenakte der Klägerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung der Klägerin (§§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG).

Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Kassel mit Urteil vom 8. September 2016 die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin eine höhere Regelaltersrente begehrt. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2015 (§ 95 SGG) ist insoweit rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Rente unter Berücksichtigung weiterer Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Nach der in § 64 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) geregelten Rentenformel ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn

1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2. der Rentenartfaktor und
3. der aktuelle Rentenwert

mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Dabei ergeben sich gemäß § 66 Abs. 1 SGB VI die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente, indem die Summe aller Entgeltpunkte unter anderem für

1. Beitragszeiten,
2. beitragsfreie Zeiten,
3. Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten
( ...)

mit dem Zugangsfaktor (vgl. § 77 SGB VI) vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung wirkt sich dabei bei der Ermittlung der Höhe der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung aus (§ 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Gemäß Satz 2 wird für einen Elternteil eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

Dabei wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der sein Kind erzogen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Die Erziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten (§ 56 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet (seit dem 1. Juli 2014) 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt (§ 249 Abs. 1 SGB VI). Zuvor waren für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder 12 Kalendermonate als Kindererziehungszeit zu berücksichtigen (§ 249 Abs. 1 SGB VI a.F.), wohingegen für seit dem 1. Januar 1992 geborene Kinder die Regelung des § 56 SGB VI galt. Bei einer laufenden Rente am Stichtag 1. Juli 2014 wird die Rentenhöhe unter Zugrundelegung eines weiteren pauschalen Entgeltpunkts neu berechnet (§ 307d SGB VI). Im Ergebnis wird damit für jedes vor dem 1. Januar 1992 geborene Kind eine Kindererziehungszeit mit maximal 1,9992 Entgeltpunkten berücksichtigt.

Gemäß § 57 Satz 1 SGB VI ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen.

Mit der Berücksichtigung dieser Zeiten der Kindererziehung honoriert der Gesetzgeber u.a. den Wert der Kindererziehung für die Allgemeinheit und die Rentenversicherung (vgl. Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 2/15, § 56 SGB VI, Rdnr. 7 m.w.N.).

Ausgehend davon hat die Beklagte die Altersrente der Klägerin unter Berücksichtigung aller vorhandenen Zeiten berechnet. Für den Sohn D. kann weder die Zeit vom 1. September 1972 bis 31. August 1974 als Kindererziehungszeit noch die Zeit vom 17. August 1972 bis 27. September 1975 als weitere Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung anerkannt werden, da in dieser Zeit keine Erziehung durch die Klägerin vorlag. Erziehung ist die Gesamtheit des tatsächlichen Verhaltens der Eltern, das nach ihrem Verständnis und ihren Vorstellungen dazu bestimmt und darauf gerichtet ist, die körperliche, geistige, sittliche und charakterliche Entwicklung des Kindes zu beeinflussen (BSG, Urteil vom 28. Februar 1991, 4 RA 76/90, juris, Rdnr. 26 m.w.N. = BSGE 68, 171 179). Dabei indiziert die Aufnahme des Kindes in einen Haushalt sowohl bei leiblichen als auch Adoptiveltern den Tatbestand der Erziehung (vgl. Schuler-Harms in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 56, Rdnr. 28). Die Klägerin hat ihren Sohn D. am 28. September 1975 in ihren Haushalt aufgenommen; erst zu diesem Zeitpunkt begann die Erziehung durch die Klägerin.

Die Klägerin kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass die Zeit von Geburt bis zur Aufnahme in ihren Haushalt bei keinem anderen als Kindererziehungszeit berücksichtigt werde. Maßgeblich ist nicht, ob jemand anderes für diesen Zeitraum eine Kindererziehungszeit geltend machen kann, sondern ob die Klägerin in dieser Zeit ihren Sohn D. erzogen hat. Die Anknüpfung für eine Kindererziehungszeit an das Lebensalter des Kindes und nicht an den Zeitpunkt einer Aufnahme in die Familie der Adoptiv- oder Pflegeeltern ist weder willkürlich (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) noch mit dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) unvereinbar (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 1990, 4 RA 40/90, Rdnr. 20 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1988, 2 BvR 1328/88; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Juli 2003, L 5 LW 4/03, juris, Rdnr. 25).

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitsgrundsatz will vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88). Die rechtliche Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Die Anwendung dieses Grundsatzes verlangt den Vergleich von Lebenssachverhalten, die einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Merkmalen gleichen. Unter diesen Umständen ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (vgl. BVerfGE 83, 395, 401). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer acht zu lassen. Innerhalb dieser Grenzen ist er in seiner Entscheidung frei (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992, 1 BvL 51/86, juris, Rdnr. 125).

Ausgehend davon ist die zeitliche Anknüpfung des gesetzlichen Anspruchs auf Kindererziehungszeiten an den Tag der Geburt eines Kindes sachlich vertretbar. Denn der Tag der Geburt fällt in aller Regel mit dem Beginn der Lebens- und Erziehungsfähigkeit eines Kindes zusammen und stellt ein objektives Kriterium dar, dessen Anwendung generell die Betroffenen gleich behandelt, mag es auch im Einzelfall ausnahmsweise einmal zu einer Benachteiligung der Betroffenen kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1987, 1 BvR 1233/87, SozR 7833 § 1 Nr. 3).

Die Anerkennung einer Kindererziehungszeit ist von dem Gedanken geprägt, dass die Zuwendung zum Kind durch Erziehung in der ersten Lebensphase unter "Verzicht" auf eine rentenanwartschaftsbegründende oder -steigernde Erwerbstätigkeit durch die Pflichtversicherung in einem Mindestumfang wie eine außerhäusliche Erwerbstätigkeit anerkannt und dadurch gefördert werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 1990, 4 RA 40/90, juris, Rdnr. 21 = SozR 3-2200 § 1251a Nr. 8). Diese erste Lebensphase unterscheidet sich von der Erziehung in den späteren Jahren derart stark, dass nicht von vergleichbaren Sachverhalten ausgegangen werden kann, wenn die Erziehung erst nach dem dritten Lebensjahr beginnt. Denn neben der Erziehung im engeren Sinn ist die erste Lebensphase vor allem auch von einer körperlichen Unselbständigkeit des Kindes in jeder Hinsicht geprägt. Die von der Klägerin geltend gemachte emotional schwierige Erziehung in späteren Jahren ist zum einen nicht zwingend bei jedem Adoptivkind oder der überwiegenden Zahl der adoptierten Kinder gegeben. Zum anderen können auch bei leiblichen Kindern problematische Erziehungssituationen nach dem dritten Lebensjahr auftreten. Insoweit sind die einzelnen Lebensläufe und Familiengestaltungen aber so vielfältig, dass die Klägerin mit ihrer Konstellation der Erziehung eines Adoptivkindes von dieser Bandbreite umfasst ist und nicht derart herausragt, dass eine Bevorzugung in der Form gerechtfertigt wäre, eine Kindererziehungszeit anknüpfend an den Beginn der Erziehung und nicht den Tag der Geburt zuzubilligen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, alle Belastungen durch Adoptivkinder rentenrechtlich zu kompensieren (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2016, L 13 R 1159/15, juris, Rdnr. 18).

Die Klägerin wird auch im Vergleich zu leiblichen Eltern nicht ungleich behandelt. Denn auch bei diesen setzt die Anerkennung einer Kindererziehungszeit die tatsächliche Erziehung in den ersten Lebensjahren voraus. Die Elterneigenschaft allein genügt auch bei diesen nicht für die Anerkennung der Kindererziehungszeit, wenn tatsächlich keine Erziehung erfolgt ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2016, L 3 R 1159/15, juris, Rdnr. 18).

Darüber hinaus wird die Benachteiligung derjenigen, die sich der Kindererziehung widmen, auch dadurch zum Teil ausgeglichen, dass die Zeit bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (§ 57 SGB VI) rentensteigernd berücksichtigt wird. Insoweit ergibt sich auch aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG keine Pflicht des Gesetzgebers, hinsichtlich der Begründung von Rentenanwartschaften die Kindererziehung der Beitragszahlung gleichzustellen. Angesichts des in der Rentenversicherung seit 1957 geübten Umlageverfahrens, das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, sind Kindererziehung und Beitragszahlung nicht gleichartig (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992, 1 BvL 51/86, juris, Rdnr. 135).

Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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