Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 4 RJ 338/99
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RJ 591/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Beitragszeiten, die der 1938 geborene und im Jahre 1975 in die Bundesrepublik Deutschland gekommene Kläger in Rumänien zurückgelegt hat. Am 13.10.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten Altersrente wegen Schwerbehinderung nach § 37 Sozialgesetzbuch VI. Teil (SGB VI) (BI. 123 der Rentenakte). Mit Bescheid vom 09.11.1998 (BI. 161 bis 163 nebst Anlagen) bewilligte die Beklagte die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige, beginnend am 01.10.1998. Hiergegen legte der Kläger am 03.12.1998 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, der Versicherungsverlauf beginne erst am 15.05.1954, tatsächlich habe er jedoch ab dem 01.09.1952 eine Berufsausbildung zum Modellschreiner absolviert. Es habe sich um eine praktische Ausbildungszeit gehandelt, während deren Sozialbeiträge gezahlt worden seien. Sämtliche Unterlagen diese Zeit betreffend lägen der Beklagten vor, so dass auch nicht nachvollzogen werden könne, aus welchem Grunde diese Tatsache nicht als bewiesen sondern lediglich als glaubhaft gemacht anerkannt würden. Insofern werde auch die Berechnung von lediglich 5/6 beanstandet. Am 11.01.1999 erließ die Beklagte einen neuen Bescheid (BI. 177 der Rentenakte). Darin anerkannte sie die glaubhaft gemachte Zeit der Ausbildung vom 15.04.1954 bis 31.08.1954 als Beschäftigungszeit nach § 16 Fremdrentengesetz (FRG).
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.1999 (BI. 188 bis 194 der Rentenakte) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.11.1998, abgeändert und ergänzt durch die Bescheide vom 11.01.1999 und 26.02.1999 zurück. In der Begründung führte sie aus, Rechtsgrundlage für die Anerkennung von den in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten seien die Vorschriften des § 15 FRG. Danach seien allein Beitragszeiten und nicht schlechthin sämtliche Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich gestellt. Beitragsleistungen seien nachzuweisen und im Sinne von § 4 FRG glaubhaft zu machen. Eine Tatsache sei glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich aus sämtlich erreichbaren Beweismittel erstrecken sollten, immerhin wahrscheinlich sei. Der Kläger habe zwar behauptet, dass für die strittige Zeit der Ausbildung auch Sozialbeiträge gezahlt seien. Dies lasse sich jedoch weder aus dem vorliegenden Arbeitsbuch noch den beiden Adeverintas vom 05.08.1981 und vom 14.08.1998 entnehmen. Die in Rumänien zurückgelegten Zeiten seien aufgrund des rumänischen Arbeitsbuches und von Arbeitsbescheinigungen anerkannt und daher nur glaubhaft gemacht.
Am 02.06.1999 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben (BI. 1 - 3 d. A.). Zur Begründung trägt er vor, er gehöre zum Personenkreis des § 1 FRG und habe in der Zeit vom 01.09.1952 bis 24.03.1975 Beschäftigungszeiten in Rumänien zurückgelegt. Die vorgelegten Adeverintas seien das geeignete Beweismittel um die nach dem Fremdrentengesetz erforderlichen Nachweise zu führen. Deshalb müssten die Beschäftigungszeiten mit 6/6 anerkannt werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 09.11.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.04.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 01.09.1952 bis 14.05.1954 als Beitragszeit anzuerkennen und für den ganzen in Rumänien zurückgelegten Beitragszeitraum keine Kürzung um 1/6 vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre im Vorverfahren getroffenen Feststellung und trägt ergänzend vor, die streitigen Zeiten seien nicht nachgewiesen sondern glaubhaft gemacht und daher könne nur eine Anrechnung zu 5/6 erfolgen.
Das Gericht hat die bei der Beklagten geführte Rentenakte zum Verfahren beigezogen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht nach ordnungsgemäß durchgeführtem Vorverfahren erhobene Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Zeitraum vom 01.09.1952 bis 14.05.1954 als Beitragszeit und auch keinen Anspruch darauf, dass die gesamten bis 1975 in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten mit 6/6 anerkannt werden.
Entscheidungserhebliche Normen sind vorliegend die §§ 15 und 16 Fremdrentengesetz (FRG) in der ab dem 01.01.1997 geltenden Fassung. Die ab diesem Datum geltende Fassung des FRG ist anzuwenden, weil die von der Beklagten bewilligte Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige am 01.10.1998, also nach Inkrafttreten des geänderten FRG (01.01.1997) beginnt. Nach § 15 Abs. 1 FRG sind nicht automatisch sämtliche Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Herkunftsland den deutschen Beitragszeiten gleich gestellt. Voraussetzungen für eine Anerkennung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz ist, dass für Zeiten einer Beschäftigung tatsächlich auch Beiträge an einen Versicherungsträger im Herkunftsland geleistet worden sind. Dies ist nach § 4 FRG glaubhaft zu machen, wenn der Nachweis nicht geführt werden kann. Nach den umfassenden Ermittlungen der Beklagten ist in dem vorliegenden Fall der Nachweis für die tatsächliche Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigungszeiten des Klägers in Rumänien nicht zu erbringen. Üblicherweise waren in Rumänien Arbeitsbücher und sonstige Lohnunterlagen mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Die Ermittlungen der Beklagten haben ergeben, dass dies in vielen Fällen auch nicht länger geschehen ist. In Einzelfällen hat es auch Aufbewahrungen von Zeiten lang über den 5 Jahres-Zeitraum hinaus gegeben. Die von dem Kläger vorgelegten Arbeitsbücher belegen zwar, dass er in dem streitigen Zeitraum beschäftigt gewesen ist. Der Nachweis, dass tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge an die damals in Rumänien vorhandenen Sozialversicherungssysteme abgeführt wurden, ist daraus jedoch nicht zu entnehmen. Die Anwendung des § 15 FRG führt daher nicht zu dem von dem Kläger mit vorliegender Klage verfolgtem Begehren.
Auch über die Vorschrift des § 16 FRG ist dies nicht möglich. Sämtliche vom Kläger vorgelegten Dokumente sind nicht geeignet den letzten sicheren Nachweis für die von ihm behaupteten Beschäftigungszeiten mit Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu führen. Die Anerkennung der Lehrzeit vor Vollendung des 16. Lebensjahres (xx.xx.1954) ist aus den von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden gegebenen Gründen ohnehin nicht möglich. Die gesetzlichen Vorschriften des Fremdrentengesetzes stehen diesem Begehren des Klägers grundsätzlich entgegen.
Dass die von dem Kläger vorgelegten Bescheinigungen (Adeverinta) und Arbeitsbücher den Nachweis für die Anerkennung von 6/6 - Beitragszeiten nicht leisten können, ergibt sich aus der langjährigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts. Die in dem Widerspruchsbescheid auf Seite 6 zitierten Urteile führen aus, dass Arbeitsbücher bzw. Bescheinigungen, in denen nur Anfang und Ende einer Beitrags-/Beschäftigungszeit angegeben sind, für einen Nachweis im Sinne eines Vollbeweises nicht ausreichend. Die Bescheinigungen müssen vielmehr konkret und glaubhafte Angaben über den Umfang der Beschäftigung und über dazwischen liegende rentenrechtliche Zeiten (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit) enthalten.
Weil die Beitrags- und Beschäftigungszeiten des Klägers in Rumänien nur als glaubhaft gemacht gelten können, sind von der Beklagten die hierfür ermittelten Entgeltpunkte § 22 Abs. 3 FRG zu Recht um 1/6 gekürzt worden. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Rechtsmittelbelehrung auf §§ 143, 144 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Beitragszeiten, die der 1938 geborene und im Jahre 1975 in die Bundesrepublik Deutschland gekommene Kläger in Rumänien zurückgelegt hat. Am 13.10.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten Altersrente wegen Schwerbehinderung nach § 37 Sozialgesetzbuch VI. Teil (SGB VI) (BI. 123 der Rentenakte). Mit Bescheid vom 09.11.1998 (BI. 161 bis 163 nebst Anlagen) bewilligte die Beklagte die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige, beginnend am 01.10.1998. Hiergegen legte der Kläger am 03.12.1998 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, der Versicherungsverlauf beginne erst am 15.05.1954, tatsächlich habe er jedoch ab dem 01.09.1952 eine Berufsausbildung zum Modellschreiner absolviert. Es habe sich um eine praktische Ausbildungszeit gehandelt, während deren Sozialbeiträge gezahlt worden seien. Sämtliche Unterlagen diese Zeit betreffend lägen der Beklagten vor, so dass auch nicht nachvollzogen werden könne, aus welchem Grunde diese Tatsache nicht als bewiesen sondern lediglich als glaubhaft gemacht anerkannt würden. Insofern werde auch die Berechnung von lediglich 5/6 beanstandet. Am 11.01.1999 erließ die Beklagte einen neuen Bescheid (BI. 177 der Rentenakte). Darin anerkannte sie die glaubhaft gemachte Zeit der Ausbildung vom 15.04.1954 bis 31.08.1954 als Beschäftigungszeit nach § 16 Fremdrentengesetz (FRG).
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.1999 (BI. 188 bis 194 der Rentenakte) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.11.1998, abgeändert und ergänzt durch die Bescheide vom 11.01.1999 und 26.02.1999 zurück. In der Begründung führte sie aus, Rechtsgrundlage für die Anerkennung von den in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten seien die Vorschriften des § 15 FRG. Danach seien allein Beitragszeiten und nicht schlechthin sämtliche Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich gestellt. Beitragsleistungen seien nachzuweisen und im Sinne von § 4 FRG glaubhaft zu machen. Eine Tatsache sei glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich aus sämtlich erreichbaren Beweismittel erstrecken sollten, immerhin wahrscheinlich sei. Der Kläger habe zwar behauptet, dass für die strittige Zeit der Ausbildung auch Sozialbeiträge gezahlt seien. Dies lasse sich jedoch weder aus dem vorliegenden Arbeitsbuch noch den beiden Adeverintas vom 05.08.1981 und vom 14.08.1998 entnehmen. Die in Rumänien zurückgelegten Zeiten seien aufgrund des rumänischen Arbeitsbuches und von Arbeitsbescheinigungen anerkannt und daher nur glaubhaft gemacht.
Am 02.06.1999 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben (BI. 1 - 3 d. A.). Zur Begründung trägt er vor, er gehöre zum Personenkreis des § 1 FRG und habe in der Zeit vom 01.09.1952 bis 24.03.1975 Beschäftigungszeiten in Rumänien zurückgelegt. Die vorgelegten Adeverintas seien das geeignete Beweismittel um die nach dem Fremdrentengesetz erforderlichen Nachweise zu führen. Deshalb müssten die Beschäftigungszeiten mit 6/6 anerkannt werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 09.11.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.04.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 01.09.1952 bis 14.05.1954 als Beitragszeit anzuerkennen und für den ganzen in Rumänien zurückgelegten Beitragszeitraum keine Kürzung um 1/6 vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre im Vorverfahren getroffenen Feststellung und trägt ergänzend vor, die streitigen Zeiten seien nicht nachgewiesen sondern glaubhaft gemacht und daher könne nur eine Anrechnung zu 5/6 erfolgen.
Das Gericht hat die bei der Beklagten geführte Rentenakte zum Verfahren beigezogen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht nach ordnungsgemäß durchgeführtem Vorverfahren erhobene Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Zeitraum vom 01.09.1952 bis 14.05.1954 als Beitragszeit und auch keinen Anspruch darauf, dass die gesamten bis 1975 in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten mit 6/6 anerkannt werden.
Entscheidungserhebliche Normen sind vorliegend die §§ 15 und 16 Fremdrentengesetz (FRG) in der ab dem 01.01.1997 geltenden Fassung. Die ab diesem Datum geltende Fassung des FRG ist anzuwenden, weil die von der Beklagten bewilligte Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige am 01.10.1998, also nach Inkrafttreten des geänderten FRG (01.01.1997) beginnt. Nach § 15 Abs. 1 FRG sind nicht automatisch sämtliche Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Herkunftsland den deutschen Beitragszeiten gleich gestellt. Voraussetzungen für eine Anerkennung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz ist, dass für Zeiten einer Beschäftigung tatsächlich auch Beiträge an einen Versicherungsträger im Herkunftsland geleistet worden sind. Dies ist nach § 4 FRG glaubhaft zu machen, wenn der Nachweis nicht geführt werden kann. Nach den umfassenden Ermittlungen der Beklagten ist in dem vorliegenden Fall der Nachweis für die tatsächliche Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigungszeiten des Klägers in Rumänien nicht zu erbringen. Üblicherweise waren in Rumänien Arbeitsbücher und sonstige Lohnunterlagen mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Die Ermittlungen der Beklagten haben ergeben, dass dies in vielen Fällen auch nicht länger geschehen ist. In Einzelfällen hat es auch Aufbewahrungen von Zeiten lang über den 5 Jahres-Zeitraum hinaus gegeben. Die von dem Kläger vorgelegten Arbeitsbücher belegen zwar, dass er in dem streitigen Zeitraum beschäftigt gewesen ist. Der Nachweis, dass tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge an die damals in Rumänien vorhandenen Sozialversicherungssysteme abgeführt wurden, ist daraus jedoch nicht zu entnehmen. Die Anwendung des § 15 FRG führt daher nicht zu dem von dem Kläger mit vorliegender Klage verfolgtem Begehren.
Auch über die Vorschrift des § 16 FRG ist dies nicht möglich. Sämtliche vom Kläger vorgelegten Dokumente sind nicht geeignet den letzten sicheren Nachweis für die von ihm behaupteten Beschäftigungszeiten mit Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu führen. Die Anerkennung der Lehrzeit vor Vollendung des 16. Lebensjahres (xx.xx.1954) ist aus den von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden gegebenen Gründen ohnehin nicht möglich. Die gesetzlichen Vorschriften des Fremdrentengesetzes stehen diesem Begehren des Klägers grundsätzlich entgegen.
Dass die von dem Kläger vorgelegten Bescheinigungen (Adeverinta) und Arbeitsbücher den Nachweis für die Anerkennung von 6/6 - Beitragszeiten nicht leisten können, ergibt sich aus der langjährigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts. Die in dem Widerspruchsbescheid auf Seite 6 zitierten Urteile führen aus, dass Arbeitsbücher bzw. Bescheinigungen, in denen nur Anfang und Ende einer Beitrags-/Beschäftigungszeit angegeben sind, für einen Nachweis im Sinne eines Vollbeweises nicht ausreichend. Die Bescheinigungen müssen vielmehr konkret und glaubhafte Angaben über den Umfang der Beschäftigung und über dazwischen liegende rentenrechtliche Zeiten (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit) enthalten.
Weil die Beitrags- und Beschäftigungszeiten des Klägers in Rumänien nur als glaubhaft gemacht gelten können, sind von der Beklagten die hierfür ermittelten Entgeltpunkte § 22 Abs. 3 FRG zu Recht um 1/6 gekürzt worden. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Rechtsmittelbelehrung auf §§ 143, 144 SGG.
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