Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 16 U 2150/04
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 143/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1982 in Serbien geborene Kläger kam in Dezember 2002 nach Deutschland. Er hatte ein Visum der Deutschen Botschaft C-Stadt, das vom 12.12.2002 bis 10.01.2003 galt mit dem Zusatz: "Nur für Besuchs-/Geschäftsreise. Erwerbstätigkeit nicht gestattet." Der Kläger blieb in Deutschland, lernte den Zeugen D. kennen und ging mit ihm am 10.07.2003 auf die Brückenbaustelle zur Arbeit. Beim Verlegen von Armierungsstahl ereignete sich ein Kontakt mit der Oberleitung der Deutschen Bahn, der Kläger erlitt Verbrennungen und Verletzungen von äußerster Schwere.
Ein Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen D. wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen das Ausländergesetz wurde umgehend eingestellt, weil dieser am 04.04.2002 rechtskräftig verurteilt worden sei und die zu erwartende Strafe neben der erfolgten Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht falle.
Am 08.09.2003 erließ die Beklagte einen Bescheid über die Nichtanerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall. Im Widerspruchsverfahren richtete die Beklagte Anfragen an den Kläger, den Zeugen D. und den Zeugen E. Der Kläger trug vor, er sei Arbeitnehmer des Zeugen D. gewesen, der Arbeitsvertrag sei mündlich geschlossen worden, die Lohnzahlung sei bar erfolgt, Arbeitserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis seien keine geeignete Beweismittel und auch nicht vorhanden. Ein Stundenlohn von 10 Euro sei vereinbart gewesen. Seine Freunde möchten verständlicherweise zunächst ungenannt bleiben. Am 12.08.2004 erteilte die Beklagte einen Widerspruchsbescheid, weder die Angaben des Klägers noch die des Zeugen D. seien glaubhaft. Es sei möglich, dass der Kläger als Selbstständiger tätig geworden sei.
Die Klage ging am 01.09.2004 beim Sozialgericht Frankfurt am Main ein.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei als Beschäftigter des Zeugen D. tätig gewesen.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 08.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2004 aufzuheben,
2. festzustellen, dass die Gesundheitsstörungen einer "Starkstromverletzung mit tiefem muskulärem Schaden am rechten Unterarm und Hand sowie am rechten Fuß und am rechten distalen Unterschenkel (Verbrennung II-III Grades von 26 % der Körperoberfläche) und eine Pfählungsverletzung am linken distalen Unterschenkel" Folge des Arbeitsunfalls vom 10.07.2004 ist,
3. die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, ihm vom 27.09.2003 an Verletztenrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Unfallkasse Hessen beizuziehen.
Sie hat die Mitglieds- und Beitragsakte über den Zeugen D. vorgelegt.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat schriftliche Auskünfte eingeholt von der F-Bau vom 05.10.2006, von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland C-Stadt vom 07.12.2006 und des Polizeipräsidiums Südosthessen vom 13.12.2006. Die Auskünfte wurden den Beteiligten abschriftlich zur Kenntnis gebracht. Die Unfallakte der Beklagten lag dem Gericht vor. Weitere Akten hat das Gericht beigezogen von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt (Az.: 741 Js 36271/03, 711 Js 51166/01, 336 Js 35614/03, 336 Js 37115/03 und 130 Js 43562/03), des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, von dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Az. 13 E 4205/05). Das Gericht hat die Zeugen D. und E. befragt. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sonstige Zulässigkeitsmängel sind nicht ersichtlich.
Die Klage ist unbegründet. Der den Rentenanspruch verneinende Bescheid des beklagten Versicherungsträgers und der den Widerspruch d. Kl. zurückweisende Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf die beantragte Rente.
Das Gericht stützt seine Entscheidung auf folgende Gesichtspunkte:
1. Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27.01.2003 (S 16 U 2034/02) entschieden, dass auch ein illegaler Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VII) steht, sofern er eben Arbeitnehmer und nicht Selbstständiger gewesen ist. Denn nach Artikel 1 des Übereinkommens Nr. 19 der ILO sind Ausländer bei Arbeitsunfällen mit Inländern völlig gleichzustellen, so dass es auf eine wirksame Arbeitserlaubnis nicht ankommen darf. Hiergegen ist ein Berufungsverfahren anhängig (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 3 U 242/03).
2. Das Sozialgericht Frankfurt am Main ist nach den im Verwaltungsverfahren erhobenen Informationen (Befragung des Zeugen D., Auskünfte des Zeugen E. und des Klägers) sowie den Aussagen der drei Personen im Verhandlungstermin der Überzeugung, dass der Zeuge D. der "Chef", und damit der Arbeitgeber des Klägers, gewesen ist. D. hat den Kläger als abhängigen Arbeitnehmer beschäftigt, er hat den Werkvertrag über das Verlegen des Eisens als Subunternehmer abgeschlossen, er suchte jemand zur Arbeit, er nahm den Kläger mit und wies ihn an. Das muss ausreichen.
3. Gleichwohl weist das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage ab. Denn es geht vorliegend nicht um das bloße Fehlen einer Arbeitserlaubnis im Sinne einer Formalie:
a) Der Kläger hatte eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 10.01.2003 in Form eines Visums. Danach – also auch bis zum und am 10.07.2003 – hielt er sich illegal in Deutschland auf.
b) Der Arbeitgeber D. hat nach dem BZR-Ausdruck vom 14.08.2003 (Bl. 73 ff der Unfallakte) eine Vielzahl von rechtskräftigen Strafurteilen aufzuweisen, die mehrfach auf mehreren Verstößen gegen das Ausländergesetz und Steuerhinterziehung beruhen. Wenn so jemand als Arbeitgeber eines illegalen Arbeiters auftritt, dann ist das höchst bedenklich. Bestätigt wird diese Bedenklichkeit durch die Vernehmung des Zeugen D. im Verhandlungstermin. Der Zeuge sagte eigentlich ganz vernünftig und überzeugend und durchaus protokollierbar aus. Wenn aber der Vorsitzende ihm eine ergänzende Frage stellte, dann relativierte er sogleich seine Aussagen und erzählte ebenso vernünftig und überzeugend etwas anderes. Der Beklagtenvertreter fragte schon nach einem wörtlichen Protokoll. Der ganze Ablauf zeigt nur die totale Beliebigkeit der Angaben des Zeugen.
c) Der Zeuge E. wird in der Auskunft der Polizei Hanau vom 13.12.2006 so beschrieben: "Der E. ist seit 1984 bis 2005 bislang in 52 Fällen kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten. U. a. wg. Verst. Waffengesetz, Raub Körperverletzung, Delikte i. Z. mit illeg. Beschäftigung, pp. Hieraus resultieren die zu Ihrer Anfrage genannten Personenhinweise bewaffnet u. gewalttätig." Das passt irgendwie zusammen, ein illegaler Arbeiter, ein illegaler Arbeitgeber, ein illegaler Arbeitsvermittler.
d) Dass der Kläger dieses Geflecht der Illegalität durchaus kannte, zeigt sein Verhalten nach dem Unfall. Er machte keinerlei Angaben außer seinem Namen (siehe Bl. 65 + 189 der Unfallakte), verhielt sich also wie ein konspirativ Tätiger oder ein Kriegsgefangener.
e) Insgesamt handelt es sich um eine bewusst und gewollt gestaltete Subkultur der Illegalität nach eigenem Brauch. Dieser Personenkreis braucht kein Steuerrecht und kein Sozialversicherungsrecht, das Strafrecht nur für Freisprüche und die Unfallversicherung nur zum Zahlen. An so einer Parallelgesellschaft möchte das Sozialgericht Frankfurt am Main sich nicht beteiligen.
4. Es gibt allerdings große Probleme, die der Akzeptanz dieses Urteils entgegen stehen könnten:
a) Der Kläger hat äußerst schwere Verletzungen mit bleibenden Schäden erlitten. Dies allerdings ist typisch für solche Fälle. Denn leichte Unfälle lassen sich lockerer über geliehene Krankenkassenkarten oder kooperationsbereite Ärzte abwickeln, sie fallen nicht auf.
b) Prof. Dr. G. (HWWI-Hamburg): "Es ist scheinheilig, einerseits zu wissen, dass die Wirtschaft angewiesen ist auf illegale Einwanderer, und andererseits so zu tun, als löse Abschiebung das Problem ... Letztlich profitieren wir alle von diesen Menschen, von niedrigen Preisen und willigen Arbeitskräften ..." (zitiert nach FNP 20.12.2006). Das kann nicht richtig sein, denn Illegalität findet zu allen Zeiten und in allen Ländern immer wieder Kunden. Dann kann man von Beitrags- und Genehmigungspflichten doch gleich ganz absehen und alles nach Wunsch erlauben.
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 193 Sozialgerichtsgesetz – SGG – abzuweisen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1982 in Serbien geborene Kläger kam in Dezember 2002 nach Deutschland. Er hatte ein Visum der Deutschen Botschaft C-Stadt, das vom 12.12.2002 bis 10.01.2003 galt mit dem Zusatz: "Nur für Besuchs-/Geschäftsreise. Erwerbstätigkeit nicht gestattet." Der Kläger blieb in Deutschland, lernte den Zeugen D. kennen und ging mit ihm am 10.07.2003 auf die Brückenbaustelle zur Arbeit. Beim Verlegen von Armierungsstahl ereignete sich ein Kontakt mit der Oberleitung der Deutschen Bahn, der Kläger erlitt Verbrennungen und Verletzungen von äußerster Schwere.
Ein Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen D. wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen das Ausländergesetz wurde umgehend eingestellt, weil dieser am 04.04.2002 rechtskräftig verurteilt worden sei und die zu erwartende Strafe neben der erfolgten Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht falle.
Am 08.09.2003 erließ die Beklagte einen Bescheid über die Nichtanerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall. Im Widerspruchsverfahren richtete die Beklagte Anfragen an den Kläger, den Zeugen D. und den Zeugen E. Der Kläger trug vor, er sei Arbeitnehmer des Zeugen D. gewesen, der Arbeitsvertrag sei mündlich geschlossen worden, die Lohnzahlung sei bar erfolgt, Arbeitserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis seien keine geeignete Beweismittel und auch nicht vorhanden. Ein Stundenlohn von 10 Euro sei vereinbart gewesen. Seine Freunde möchten verständlicherweise zunächst ungenannt bleiben. Am 12.08.2004 erteilte die Beklagte einen Widerspruchsbescheid, weder die Angaben des Klägers noch die des Zeugen D. seien glaubhaft. Es sei möglich, dass der Kläger als Selbstständiger tätig geworden sei.
Die Klage ging am 01.09.2004 beim Sozialgericht Frankfurt am Main ein.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei als Beschäftigter des Zeugen D. tätig gewesen.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 08.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2004 aufzuheben,
2. festzustellen, dass die Gesundheitsstörungen einer "Starkstromverletzung mit tiefem muskulärem Schaden am rechten Unterarm und Hand sowie am rechten Fuß und am rechten distalen Unterschenkel (Verbrennung II-III Grades von 26 % der Körperoberfläche) und eine Pfählungsverletzung am linken distalen Unterschenkel" Folge des Arbeitsunfalls vom 10.07.2004 ist,
3. die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, ihm vom 27.09.2003 an Verletztenrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Unfallkasse Hessen beizuziehen.
Sie hat die Mitglieds- und Beitragsakte über den Zeugen D. vorgelegt.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat schriftliche Auskünfte eingeholt von der F-Bau vom 05.10.2006, von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland C-Stadt vom 07.12.2006 und des Polizeipräsidiums Südosthessen vom 13.12.2006. Die Auskünfte wurden den Beteiligten abschriftlich zur Kenntnis gebracht. Die Unfallakte der Beklagten lag dem Gericht vor. Weitere Akten hat das Gericht beigezogen von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt (Az.: 741 Js 36271/03, 711 Js 51166/01, 336 Js 35614/03, 336 Js 37115/03 und 130 Js 43562/03), des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, von dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Az. 13 E 4205/05). Das Gericht hat die Zeugen D. und E. befragt. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sonstige Zulässigkeitsmängel sind nicht ersichtlich.
Die Klage ist unbegründet. Der den Rentenanspruch verneinende Bescheid des beklagten Versicherungsträgers und der den Widerspruch d. Kl. zurückweisende Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf die beantragte Rente.
Das Gericht stützt seine Entscheidung auf folgende Gesichtspunkte:
1. Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27.01.2003 (S 16 U 2034/02) entschieden, dass auch ein illegaler Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VII) steht, sofern er eben Arbeitnehmer und nicht Selbstständiger gewesen ist. Denn nach Artikel 1 des Übereinkommens Nr. 19 der ILO sind Ausländer bei Arbeitsunfällen mit Inländern völlig gleichzustellen, so dass es auf eine wirksame Arbeitserlaubnis nicht ankommen darf. Hiergegen ist ein Berufungsverfahren anhängig (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 3 U 242/03).
2. Das Sozialgericht Frankfurt am Main ist nach den im Verwaltungsverfahren erhobenen Informationen (Befragung des Zeugen D., Auskünfte des Zeugen E. und des Klägers) sowie den Aussagen der drei Personen im Verhandlungstermin der Überzeugung, dass der Zeuge D. der "Chef", und damit der Arbeitgeber des Klägers, gewesen ist. D. hat den Kläger als abhängigen Arbeitnehmer beschäftigt, er hat den Werkvertrag über das Verlegen des Eisens als Subunternehmer abgeschlossen, er suchte jemand zur Arbeit, er nahm den Kläger mit und wies ihn an. Das muss ausreichen.
3. Gleichwohl weist das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage ab. Denn es geht vorliegend nicht um das bloße Fehlen einer Arbeitserlaubnis im Sinne einer Formalie:
a) Der Kläger hatte eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 10.01.2003 in Form eines Visums. Danach – also auch bis zum und am 10.07.2003 – hielt er sich illegal in Deutschland auf.
b) Der Arbeitgeber D. hat nach dem BZR-Ausdruck vom 14.08.2003 (Bl. 73 ff der Unfallakte) eine Vielzahl von rechtskräftigen Strafurteilen aufzuweisen, die mehrfach auf mehreren Verstößen gegen das Ausländergesetz und Steuerhinterziehung beruhen. Wenn so jemand als Arbeitgeber eines illegalen Arbeiters auftritt, dann ist das höchst bedenklich. Bestätigt wird diese Bedenklichkeit durch die Vernehmung des Zeugen D. im Verhandlungstermin. Der Zeuge sagte eigentlich ganz vernünftig und überzeugend und durchaus protokollierbar aus. Wenn aber der Vorsitzende ihm eine ergänzende Frage stellte, dann relativierte er sogleich seine Aussagen und erzählte ebenso vernünftig und überzeugend etwas anderes. Der Beklagtenvertreter fragte schon nach einem wörtlichen Protokoll. Der ganze Ablauf zeigt nur die totale Beliebigkeit der Angaben des Zeugen.
c) Der Zeuge E. wird in der Auskunft der Polizei Hanau vom 13.12.2006 so beschrieben: "Der E. ist seit 1984 bis 2005 bislang in 52 Fällen kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten. U. a. wg. Verst. Waffengesetz, Raub Körperverletzung, Delikte i. Z. mit illeg. Beschäftigung, pp. Hieraus resultieren die zu Ihrer Anfrage genannten Personenhinweise bewaffnet u. gewalttätig." Das passt irgendwie zusammen, ein illegaler Arbeiter, ein illegaler Arbeitgeber, ein illegaler Arbeitsvermittler.
d) Dass der Kläger dieses Geflecht der Illegalität durchaus kannte, zeigt sein Verhalten nach dem Unfall. Er machte keinerlei Angaben außer seinem Namen (siehe Bl. 65 + 189 der Unfallakte), verhielt sich also wie ein konspirativ Tätiger oder ein Kriegsgefangener.
e) Insgesamt handelt es sich um eine bewusst und gewollt gestaltete Subkultur der Illegalität nach eigenem Brauch. Dieser Personenkreis braucht kein Steuerrecht und kein Sozialversicherungsrecht, das Strafrecht nur für Freisprüche und die Unfallversicherung nur zum Zahlen. An so einer Parallelgesellschaft möchte das Sozialgericht Frankfurt am Main sich nicht beteiligen.
4. Es gibt allerdings große Probleme, die der Akzeptanz dieses Urteils entgegen stehen könnten:
a) Der Kläger hat äußerst schwere Verletzungen mit bleibenden Schäden erlitten. Dies allerdings ist typisch für solche Fälle. Denn leichte Unfälle lassen sich lockerer über geliehene Krankenkassenkarten oder kooperationsbereite Ärzte abwickeln, sie fallen nicht auf.
b) Prof. Dr. G. (HWWI-Hamburg): "Es ist scheinheilig, einerseits zu wissen, dass die Wirtschaft angewiesen ist auf illegale Einwanderer, und andererseits so zu tun, als löse Abschiebung das Problem ... Letztlich profitieren wir alle von diesen Menschen, von niedrigen Preisen und willigen Arbeitskräften ..." (zitiert nach FNP 20.12.2006). Das kann nicht richtig sein, denn Illegalität findet zu allen Zeiten und in allen Ländern immer wieder Kunden. Dann kann man von Beitrags- und Genehmigungspflichten doch gleich ganz absehen und alles nach Wunsch erlauben.
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 193 Sozialgerichtsgesetz – SGG – abzuweisen.
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