Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 RS 24/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 RS 29/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelten.
Der am ... 1948 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 25.07.2013 die Feststellung des Zeitraumes 15.07.1970 – 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für Mitarbeiter des Staatsapparates und gab an, dass die Nachweise über die Zugehörigkeit zu diesem Zusatzversorgungssystem in Verlust geraten seien. Nach den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SV-Ausweis) nahm er am ... 1970 eine Beschäftigung als Arbeitshygieneaufseher beim Rat der Stadt ..., Betriebsgesundheitswesen, auf und wechselte zum ... 1972 zur arbeitshygienischen Untersuchungsstelle des Bauwesens im Bezirk ... mit der Tätigkeitsbezeichnung "Arbeitshygieneinspektor". Ab dem ... 1975 ist als Arbeitgeber die arbeitshygienische Leitstelle des Bauwesens im Bezirk bis in das Jahr 1990 hinein eingetragen. Für die Jahre 1972, 1973 sowie vom 01.01.1988 bis zum 30.06.1990 sind Verdienste eingetragen, für die Beträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung abgeführt worden sind. Ferner legte der Kläger Kopien seiner Arbeitsverträge für die Zeit ab dem 01.01.1972, Änderungsverträge hierzu sowie Mitteilungen über Gehaltserhöhungen und -einstufungen vor. Mit dem Bescheid vom 05.08.2013 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass keine Zeiten in dem Zusatzversorgungssystem für Mitarbeiter des Staatsap-parates zurückgelegt worden seien. Die Regelungen dieses Versorgungssystems hätten eine Beitrittserklärung vorgesehen, ohne die eine Versorgungsberechtigung nicht eingetreten sei. Eine Willenserklärung des Berechtigten zum Beitritt mit einer Verpflichtung zur Beitragszahlung sei zwingende Voraussetzung gewesen und ein Nachweis, dass ein solcher Beitritt jemals erfolgt sei, liege nicht vor. Hiergegen erhob der durch seinen Bevollmächtigten vertretene Kläger am 12.08.2013 Widerspruch mit der Begründung, dass für die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten im System der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes weder eine Versorgungs-zusage noch eine Beitragszahlung nachgewiesen werden müsse. Es reiche der Nachweis, dass tatsächlich eine versicherte Tätigkeit in diesem System ausgeübt worden sei und dieser Nachweis sei durch die Arbeitsverträge und die SV-Ausweise erbracht. Im Widerspruchsbescheid vom 14.10.2013 wiederholte die Beklagte, dass nach den Regelungen des Versorgungssystems eine Beitrittserklärung zwingende Voraussetzung gewesen sei und ein Nachweis hierüber liege nicht vor. Die Beschäftigung beim Rat der Stadt ... und beim Rat des Bezirkes könne nur unter die Verordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates fallen und dieses hätte einem Beitritt zwingend vorgesehen. Daran habe auch das von dem Kläger benannte Urteil des Bundessozialgerichts nichts geändert, da für den Kläger jenes Verfahrens der Anwendungsbereich des AAÜG eröffnet gewesen sei.
Mit der am 18.10.2013 zum Sozialgericht Halle erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, dass er beim Rat des Bezirkes und damit im Staatsapparat tätig gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sei eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erforderlich, bis zum Jahr 1990 sei er jedoch im Besitz einer Urkunde als Mitglied des Zusatzversorgungssystems für den Staatsapparat gewesen, die ihm im Herbst 1990 abhandengekommen sei. Er habe auch eine Beitrittserklärung unterzeichnet. Auf einen Nachweis der Zugehörigkeit komme es aber nicht an, da es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes für die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten genüge, dass tatsächlich eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die dem entsprechenden Versorgungssystem unterfalle. Diese Voraussetzung sei erfüllt, denn er habe eine Beschäftigung beim Rat des Bezirkes ausgeübt und sei damit im Bereich des Versorgungssystems tätig gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß nach seinem schriftlichen Vorbringen, den Bescheid der Beklagten vom 05.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2013 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum 15.07.1970 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für Mitarbeiter des Staatsapparates mit den während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass der Kläger nicht in einem Staatsorgan, sondern in einer nachgeordneten Einrichtung tätig gewesen sei und damit nicht der Versorgungsordnung unterfalle. Für die Zeit der Entrichtung von Beiträgen zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung komme eine Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem ohnehin nicht in Betracht, da die Angehörigen dieses Versorgungssystems von der Beitragsentrichtung zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung ausgeschlossen gewesen seien.
Die Verwaltungsakte der Beklagte hat vorgelegen und ist Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 05.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2013 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn er hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelten.
Nach § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) stellt der Träger der Zusatzversorgung, hier die Beklagte, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlichen Daten fest. Dazu gehören zum einen der Zeitraum der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und zum anderen das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Vorschriften des AAÜG überhaupt auf den Kläger Anwendung finden. Dies ist nur dann der Fall, wenn aus bundesrechtlicher Sicht zum 01.08.1991 Versorgungsanwartschaften bestanden haben bzw. die Voraussetzungen hierfür am 30.06.1990 vorgelegen haben oder wenn einmal vor dem 30.06.1990 nach den Gegebenheiten in der DDR in deren Systemen eine Versorgungsanwartschaft erlangt worden war. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz nämlich nur für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Nach dem Vortrag des Klägers ist ihm eine Versorgungszusage nach einem Beitritt zu dem System der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 29.01.1971 erteilt worden. Er will hierzu eine Urkunde erhalten haben, die jedoch in Verlust geraten ist. Ein Beweis für die Tatsache der Zugehörigkeit zu diesem Zusatzversorgungssystem, das angesichts der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung als einziges Versorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG in Betracht kommt, ist nicht erbracht. Auch ein möglicher Nachweis über die Entrichtung von Beiträgen zu diesem Zusatzversorgungssystem, aus der der Schluss auf die Zugehörigkeit zu ziehen wäre, ist nicht erbracht. Trotz mehrfacher Nachfragen konnte der Kläger nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte für eine eventuelle Beitragsentrichtung nennen. Hierauf kommt es aber an, da das Versorgungssystem nach § 3 der Ordnung vom 29.01.1971 zwingend die Beitragsentrichtung vorsah. Die Nichtfeststellbarkeit dieser anspruchsbegründenden Tatsache für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 103 Rn.19a m.w.N.) zu Lasten des Klägers, der die für ihn günstige Feststellung begehrt. Das einzige erkennbar Indiz, das einen Anhaltspunkt für eine tatsächliche Zugehörigkeit erkennen lassen könnte, wäre die unterbrochene Beitragszahlung zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung, denn Angehörige eines beitragspflichtigen Versorgungssystems waren vom Beitritt zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung nach § 1 Abs. 4 S. 2 der FZR-Verordnung vom 10.02.1971 (GBl. II S. 121) bzw. § 1 Abs. 2 d der FZR-Verordnung vom 17.11.1977 (GBl. I S. 395) ausgeschlossen. Allerdings gibt es für die Tatsache, dass der Kläger in den Jahren 1974 – 1987 keine Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtet hat, eine Vielzahl von möglichen Ursachen, so dass dieses Indiz nicht dazu geeignet ist, das Gericht von der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungs-system für Mitarbeiter des Staatsapparates zu überzeugen. Damit ist es dem Kläger nicht gelungen, den Beweis der Zugehörigkeit zu diesem allein für ihn in Betracht kommenden Zusatzversorgungssystem zu führen.
Ein Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem ergibt sich für den Kläger nicht unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu der fiktiven nachträglichen Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. Urteile vom 09.04.2002 und 10.04.2002, zum Beispiel B 4 RA 34/01 R, SozR 3 - 8570 § 1 Nr. 3) hatten auch alle diejenigen eine Versorgungsanwartschaft erworben, denen aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR eine Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung am 30.06.1990 hätte zuerkannt werden müssen. Hierfür ist Voraussetzung, dass am 30.06.1990 nach der Art der ausgeübten Beschäftigung, der hierfür vorgesehenen beruflichen Qualifikation sowie der "Beschäftigungsstelle" aus bundesrechtlicher Sicht die Einbeziehung in das Versorgungssystem hätte erteilt werden müssen. Diese Rechtsprechung findet ausdrücklich aber nur auf diejenigen Fälle Anwendung, in denen tatsächlich keine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem bestanden hat, denn ansonsten ist das AAÜG auf diesen Personenkreis Kraft der Zugehörigkeit, die entweder einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Versorgung begründet hat, ohnehin anwendbar. Da der Kläger vorträgt, eine Anwartschaft aus dem Versorgungssystem durch den Beitritt und die Beitragszahlung erworben zu haben, ist ihm der Anwendungsbereich der nachträglichen fiktiven Feststellung von Zusatzversorgungszeiten verwehrt, denn nach seinem Vortrag ist das AAÜG auf ihn ohnehin anwendbar. An diesem Vortrag muss der Kläger sich auch festhalten lassen, zumal er versucht hat, wenn auch ergebnislos (siehe oben), das Gericht davon zu überzeugen, dass er durch den Beitritt und die Beitragszahlung Angehöriger des Versorgungssystems gewesen ist. Hieran hat das vom Kläger angeführte Urteil des BSG vom 19.07.2011, B 5 RS 7/09 R, nichts geändert. Es bestätigt vielmehr die Nichtanwendbarkeit der fiktiven nachträglichen Einbeziehung im Fall einer tatsächlich erteilten Versorgungszusage. So heißt es in diesem Urteil wörtlich (Rn. 15 und 16 des Umdrucks): "Fehlt es demgegenüber - wie vorliegend - an einer Versorgungszusage mit deklaratorischer oder konstitutiver Wirkung, die bundesrechtlich nach Art 19 EinigVtr auch nach dem Beitritt der DDR wirksam geblieben ist, darf nicht etwa allein deshalb davon ausgegangen werden, dass eine "Zeit der Zugehörigkeit" iS von § 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG nicht vorgelegen habe. Wie das BSG in stRspr bereits entschieden hat, ist hierfür eine erteilte Versorgungszusage zwar im Einzelfall hinreichend, keineswegs aber stets notwendig. Der Norm selbst lässt sich das Erfordernis eines entsprechenden Tatbestandsmerkmals nicht entnehmen. Würde die formelle Einbeziehung dennoch zwingend gefordert, könnte es auf diese Weise etwa dazu kommen, dass der willkürlich verzögerten Erteilung der Versorgungszusage nachträglich bundesrechtlich normative Bedeutung zukäme (BSG vom 24.3.1998 - B 4 RA 27/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr 3). In derartigen Fällen ist daher allein entscheidend, ob eine konkret in Frage stehende ent-geltliche Beschäftigung oder Tätigkeit nach den Texten der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten Versorgungsordnungen, an die § 5 Abs 1 AAÜG als relevante Fakten - nicht normativ (vgl zur unterschiedlichen Funktion der Versorgungsordnungen in § 1 Abs 1 AAÜG und § 5 Abs 1 AAÜG BSG vom 18.10.2007 - B 4 RS 28/07 R - SozR 4-8570 § 5 Nr 10) - anknüpft, zu denjenigen gehört, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (vgl BSG vom 24.7.2003 - B 4 RA 40/02 R - SozR 4-8570 § 5 Nr 1). Hiernach bestimmt sich beim Fehlen einer Versorgungszusage ohne das Erfordernis einer getrennten Prüfung einheitlich und gleichzeitig, ob bundesrechtlich von einer Zeit der Zugehörigkeit zum jeweiligen Versorgungssystem auszugehen ist und eine in dieser Zeit ausgeübte Erwerbstätigkeit diesem System zuzuordnen ist. Nur so kann die Zugehörigkeit zu bestimmten Versorgungssystemen zu Gunsten wie zu Lasten der Berechtigten (im "Guten wie im Schlechten") als Ausgangspunkt für die Verwirklichung des zentralen Anliegens des AAÜG dienen, alle Anspruchselemente auszusondern, die nicht auf volkswirtschaftlich sinnvoller Arbeit, sondern auf sachfremder politischer Begünstigung durch das Regime beruhen. § 5 Abs 2 AAÜG bestätigt diese Zielsetzung. Hiernach finden die unterschiedlichen Begrenzungen der §§ 6 und 7 AAÜG kraft fiktiver Zugehörigkeit auch auf diejenigen Zeiten Anwendung, die vor der Einführung eines Versorgungssystems - und damit notwendig ohne formelle Einbeziehung der Betroffenen - in der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind und in dessen sachlichen Anwendungsbereich gefallen wären, hätte das System damals bereits bestanden. Ebenso ordnet § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG mit derselben Rechtsfolge an, dass bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem ein Verlust von Anwartschaften bundesrechtlich selbst dann nicht als eingetreten gilt, wenn die Regelungen des betreffenden Systems dies vorsahen. Schließlich sind die §§ 6 und 7 AAÜG gemäß § 5 Abs 3 Halbs 2 AAÜG ausdrücklich auch dann anzuwenden, wenn dem Berechtigten die zu einem System entrichteten Beiträge erstattet wurden (vgl. insgesamt BSG vom 30.6.1998 - B 4 RA 11/98 R - Juris)." Voraussetzung für die fiktive Zugehörigkeit ist also ausdrücklich das Fehlen der tatsächlichen Zugehörigkeit, die der Kläger hier aber behauptet hat.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die von dem Kläger tatsächlich ausgeübte Beschäftigung dem Anwendungsbereich der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 29.01.1971 angesichts der tatsächlichen Beschäftigungsstelle unterfallen wäre oder nicht. Nach der Anlage 2 zu dem Beschluss über diese Ordnung sollten als Organe des örtlichen Staatsapparates die Räte der Bezirke, Kreise, Städte und Gemeinden mit Ausnahme der unterstellten Institute und Einrichtungen gelten. Aus den vorgelegten Unterlagen über die Beschäftigung könnte durchaus der Schluss gezogen werden, dass es sich bei der arbeitshygienischen Untersuchungsstelle und der arbeitshygienischen Leitstelle um eine nachgeordnete Einrichtung des Rates des Bezirkes gehandelt hat, da dieser in einzelnen Schriftstücken ausdrücklich als übergeordnetes Organ erwähnt wird. Letztendlich braucht das Gericht diese Frage aber nicht zu entscheiden, da der Anspruch auf Feststellung von Zusatzversorgungszeiten ohnehin aus den oben genannten Gründen nicht gegeben ist.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelten.
Der am ... 1948 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 25.07.2013 die Feststellung des Zeitraumes 15.07.1970 – 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für Mitarbeiter des Staatsapparates und gab an, dass die Nachweise über die Zugehörigkeit zu diesem Zusatzversorgungssystem in Verlust geraten seien. Nach den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SV-Ausweis) nahm er am ... 1970 eine Beschäftigung als Arbeitshygieneaufseher beim Rat der Stadt ..., Betriebsgesundheitswesen, auf und wechselte zum ... 1972 zur arbeitshygienischen Untersuchungsstelle des Bauwesens im Bezirk ... mit der Tätigkeitsbezeichnung "Arbeitshygieneinspektor". Ab dem ... 1975 ist als Arbeitgeber die arbeitshygienische Leitstelle des Bauwesens im Bezirk bis in das Jahr 1990 hinein eingetragen. Für die Jahre 1972, 1973 sowie vom 01.01.1988 bis zum 30.06.1990 sind Verdienste eingetragen, für die Beträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung abgeführt worden sind. Ferner legte der Kläger Kopien seiner Arbeitsverträge für die Zeit ab dem 01.01.1972, Änderungsverträge hierzu sowie Mitteilungen über Gehaltserhöhungen und -einstufungen vor. Mit dem Bescheid vom 05.08.2013 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass keine Zeiten in dem Zusatzversorgungssystem für Mitarbeiter des Staatsap-parates zurückgelegt worden seien. Die Regelungen dieses Versorgungssystems hätten eine Beitrittserklärung vorgesehen, ohne die eine Versorgungsberechtigung nicht eingetreten sei. Eine Willenserklärung des Berechtigten zum Beitritt mit einer Verpflichtung zur Beitragszahlung sei zwingende Voraussetzung gewesen und ein Nachweis, dass ein solcher Beitritt jemals erfolgt sei, liege nicht vor. Hiergegen erhob der durch seinen Bevollmächtigten vertretene Kläger am 12.08.2013 Widerspruch mit der Begründung, dass für die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten im System der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes weder eine Versorgungs-zusage noch eine Beitragszahlung nachgewiesen werden müsse. Es reiche der Nachweis, dass tatsächlich eine versicherte Tätigkeit in diesem System ausgeübt worden sei und dieser Nachweis sei durch die Arbeitsverträge und die SV-Ausweise erbracht. Im Widerspruchsbescheid vom 14.10.2013 wiederholte die Beklagte, dass nach den Regelungen des Versorgungssystems eine Beitrittserklärung zwingende Voraussetzung gewesen sei und ein Nachweis hierüber liege nicht vor. Die Beschäftigung beim Rat der Stadt ... und beim Rat des Bezirkes könne nur unter die Verordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates fallen und dieses hätte einem Beitritt zwingend vorgesehen. Daran habe auch das von dem Kläger benannte Urteil des Bundessozialgerichts nichts geändert, da für den Kläger jenes Verfahrens der Anwendungsbereich des AAÜG eröffnet gewesen sei.
Mit der am 18.10.2013 zum Sozialgericht Halle erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, dass er beim Rat des Bezirkes und damit im Staatsapparat tätig gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sei eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erforderlich, bis zum Jahr 1990 sei er jedoch im Besitz einer Urkunde als Mitglied des Zusatzversorgungssystems für den Staatsapparat gewesen, die ihm im Herbst 1990 abhandengekommen sei. Er habe auch eine Beitrittserklärung unterzeichnet. Auf einen Nachweis der Zugehörigkeit komme es aber nicht an, da es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes für die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten genüge, dass tatsächlich eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die dem entsprechenden Versorgungssystem unterfalle. Diese Voraussetzung sei erfüllt, denn er habe eine Beschäftigung beim Rat des Bezirkes ausgeübt und sei damit im Bereich des Versorgungssystems tätig gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß nach seinem schriftlichen Vorbringen, den Bescheid der Beklagten vom 05.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2013 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum 15.07.1970 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für Mitarbeiter des Staatsapparates mit den während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass der Kläger nicht in einem Staatsorgan, sondern in einer nachgeordneten Einrichtung tätig gewesen sei und damit nicht der Versorgungsordnung unterfalle. Für die Zeit der Entrichtung von Beiträgen zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung komme eine Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem ohnehin nicht in Betracht, da die Angehörigen dieses Versorgungssystems von der Beitragsentrichtung zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung ausgeschlossen gewesen seien.
Die Verwaltungsakte der Beklagte hat vorgelegen und ist Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 05.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2013 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn er hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelten.
Nach § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) stellt der Träger der Zusatzversorgung, hier die Beklagte, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlichen Daten fest. Dazu gehören zum einen der Zeitraum der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und zum anderen das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Vorschriften des AAÜG überhaupt auf den Kläger Anwendung finden. Dies ist nur dann der Fall, wenn aus bundesrechtlicher Sicht zum 01.08.1991 Versorgungsanwartschaften bestanden haben bzw. die Voraussetzungen hierfür am 30.06.1990 vorgelegen haben oder wenn einmal vor dem 30.06.1990 nach den Gegebenheiten in der DDR in deren Systemen eine Versorgungsanwartschaft erlangt worden war. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz nämlich nur für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Nach dem Vortrag des Klägers ist ihm eine Versorgungszusage nach einem Beitritt zu dem System der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 29.01.1971 erteilt worden. Er will hierzu eine Urkunde erhalten haben, die jedoch in Verlust geraten ist. Ein Beweis für die Tatsache der Zugehörigkeit zu diesem Zusatzversorgungssystem, das angesichts der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung als einziges Versorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG in Betracht kommt, ist nicht erbracht. Auch ein möglicher Nachweis über die Entrichtung von Beiträgen zu diesem Zusatzversorgungssystem, aus der der Schluss auf die Zugehörigkeit zu ziehen wäre, ist nicht erbracht. Trotz mehrfacher Nachfragen konnte der Kläger nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte für eine eventuelle Beitragsentrichtung nennen. Hierauf kommt es aber an, da das Versorgungssystem nach § 3 der Ordnung vom 29.01.1971 zwingend die Beitragsentrichtung vorsah. Die Nichtfeststellbarkeit dieser anspruchsbegründenden Tatsache für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 103 Rn.19a m.w.N.) zu Lasten des Klägers, der die für ihn günstige Feststellung begehrt. Das einzige erkennbar Indiz, das einen Anhaltspunkt für eine tatsächliche Zugehörigkeit erkennen lassen könnte, wäre die unterbrochene Beitragszahlung zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung, denn Angehörige eines beitragspflichtigen Versorgungssystems waren vom Beitritt zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung nach § 1 Abs. 4 S. 2 der FZR-Verordnung vom 10.02.1971 (GBl. II S. 121) bzw. § 1 Abs. 2 d der FZR-Verordnung vom 17.11.1977 (GBl. I S. 395) ausgeschlossen. Allerdings gibt es für die Tatsache, dass der Kläger in den Jahren 1974 – 1987 keine Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtet hat, eine Vielzahl von möglichen Ursachen, so dass dieses Indiz nicht dazu geeignet ist, das Gericht von der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungs-system für Mitarbeiter des Staatsapparates zu überzeugen. Damit ist es dem Kläger nicht gelungen, den Beweis der Zugehörigkeit zu diesem allein für ihn in Betracht kommenden Zusatzversorgungssystem zu führen.
Ein Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem ergibt sich für den Kläger nicht unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu der fiktiven nachträglichen Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. Urteile vom 09.04.2002 und 10.04.2002, zum Beispiel B 4 RA 34/01 R, SozR 3 - 8570 § 1 Nr. 3) hatten auch alle diejenigen eine Versorgungsanwartschaft erworben, denen aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR eine Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung am 30.06.1990 hätte zuerkannt werden müssen. Hierfür ist Voraussetzung, dass am 30.06.1990 nach der Art der ausgeübten Beschäftigung, der hierfür vorgesehenen beruflichen Qualifikation sowie der "Beschäftigungsstelle" aus bundesrechtlicher Sicht die Einbeziehung in das Versorgungssystem hätte erteilt werden müssen. Diese Rechtsprechung findet ausdrücklich aber nur auf diejenigen Fälle Anwendung, in denen tatsächlich keine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem bestanden hat, denn ansonsten ist das AAÜG auf diesen Personenkreis Kraft der Zugehörigkeit, die entweder einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Versorgung begründet hat, ohnehin anwendbar. Da der Kläger vorträgt, eine Anwartschaft aus dem Versorgungssystem durch den Beitritt und die Beitragszahlung erworben zu haben, ist ihm der Anwendungsbereich der nachträglichen fiktiven Feststellung von Zusatzversorgungszeiten verwehrt, denn nach seinem Vortrag ist das AAÜG auf ihn ohnehin anwendbar. An diesem Vortrag muss der Kläger sich auch festhalten lassen, zumal er versucht hat, wenn auch ergebnislos (siehe oben), das Gericht davon zu überzeugen, dass er durch den Beitritt und die Beitragszahlung Angehöriger des Versorgungssystems gewesen ist. Hieran hat das vom Kläger angeführte Urteil des BSG vom 19.07.2011, B 5 RS 7/09 R, nichts geändert. Es bestätigt vielmehr die Nichtanwendbarkeit der fiktiven nachträglichen Einbeziehung im Fall einer tatsächlich erteilten Versorgungszusage. So heißt es in diesem Urteil wörtlich (Rn. 15 und 16 des Umdrucks): "Fehlt es demgegenüber - wie vorliegend - an einer Versorgungszusage mit deklaratorischer oder konstitutiver Wirkung, die bundesrechtlich nach Art 19 EinigVtr auch nach dem Beitritt der DDR wirksam geblieben ist, darf nicht etwa allein deshalb davon ausgegangen werden, dass eine "Zeit der Zugehörigkeit" iS von § 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG nicht vorgelegen habe. Wie das BSG in stRspr bereits entschieden hat, ist hierfür eine erteilte Versorgungszusage zwar im Einzelfall hinreichend, keineswegs aber stets notwendig. Der Norm selbst lässt sich das Erfordernis eines entsprechenden Tatbestandsmerkmals nicht entnehmen. Würde die formelle Einbeziehung dennoch zwingend gefordert, könnte es auf diese Weise etwa dazu kommen, dass der willkürlich verzögerten Erteilung der Versorgungszusage nachträglich bundesrechtlich normative Bedeutung zukäme (BSG vom 24.3.1998 - B 4 RA 27/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr 3). In derartigen Fällen ist daher allein entscheidend, ob eine konkret in Frage stehende ent-geltliche Beschäftigung oder Tätigkeit nach den Texten der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten Versorgungsordnungen, an die § 5 Abs 1 AAÜG als relevante Fakten - nicht normativ (vgl zur unterschiedlichen Funktion der Versorgungsordnungen in § 1 Abs 1 AAÜG und § 5 Abs 1 AAÜG BSG vom 18.10.2007 - B 4 RS 28/07 R - SozR 4-8570 § 5 Nr 10) - anknüpft, zu denjenigen gehört, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (vgl BSG vom 24.7.2003 - B 4 RA 40/02 R - SozR 4-8570 § 5 Nr 1). Hiernach bestimmt sich beim Fehlen einer Versorgungszusage ohne das Erfordernis einer getrennten Prüfung einheitlich und gleichzeitig, ob bundesrechtlich von einer Zeit der Zugehörigkeit zum jeweiligen Versorgungssystem auszugehen ist und eine in dieser Zeit ausgeübte Erwerbstätigkeit diesem System zuzuordnen ist. Nur so kann die Zugehörigkeit zu bestimmten Versorgungssystemen zu Gunsten wie zu Lasten der Berechtigten (im "Guten wie im Schlechten") als Ausgangspunkt für die Verwirklichung des zentralen Anliegens des AAÜG dienen, alle Anspruchselemente auszusondern, die nicht auf volkswirtschaftlich sinnvoller Arbeit, sondern auf sachfremder politischer Begünstigung durch das Regime beruhen. § 5 Abs 2 AAÜG bestätigt diese Zielsetzung. Hiernach finden die unterschiedlichen Begrenzungen der §§ 6 und 7 AAÜG kraft fiktiver Zugehörigkeit auch auf diejenigen Zeiten Anwendung, die vor der Einführung eines Versorgungssystems - und damit notwendig ohne formelle Einbeziehung der Betroffenen - in der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind und in dessen sachlichen Anwendungsbereich gefallen wären, hätte das System damals bereits bestanden. Ebenso ordnet § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG mit derselben Rechtsfolge an, dass bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem ein Verlust von Anwartschaften bundesrechtlich selbst dann nicht als eingetreten gilt, wenn die Regelungen des betreffenden Systems dies vorsahen. Schließlich sind die §§ 6 und 7 AAÜG gemäß § 5 Abs 3 Halbs 2 AAÜG ausdrücklich auch dann anzuwenden, wenn dem Berechtigten die zu einem System entrichteten Beiträge erstattet wurden (vgl. insgesamt BSG vom 30.6.1998 - B 4 RA 11/98 R - Juris)." Voraussetzung für die fiktive Zugehörigkeit ist also ausdrücklich das Fehlen der tatsächlichen Zugehörigkeit, die der Kläger hier aber behauptet hat.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die von dem Kläger tatsächlich ausgeübte Beschäftigung dem Anwendungsbereich der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 29.01.1971 angesichts der tatsächlichen Beschäftigungsstelle unterfallen wäre oder nicht. Nach der Anlage 2 zu dem Beschluss über diese Ordnung sollten als Organe des örtlichen Staatsapparates die Räte der Bezirke, Kreise, Städte und Gemeinden mit Ausnahme der unterstellten Institute und Einrichtungen gelten. Aus den vorgelegten Unterlagen über die Beschäftigung könnte durchaus der Schluss gezogen werden, dass es sich bei der arbeitshygienischen Untersuchungsstelle und der arbeitshygienischen Leitstelle um eine nachgeordnete Einrichtung des Rates des Bezirkes gehandelt hat, da dieser in einzelnen Schriftstücken ausdrücklich als übergeordnetes Organ erwähnt wird. Letztendlich braucht das Gericht diese Frage aber nicht zu entscheiden, da der Anspruch auf Feststellung von Zusatzversorgungszeiten ohnehin aus den oben genannten Gründen nicht gegeben ist.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.
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