Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
34
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 34 SB 433/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Sozialgericht Halle S 34 SB 433/11 Aktenzeichen
Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit
Prozessbevollm.:
- Kläger - gegen
- Beklagter - Die 34. Kammer des Sozialgerichts Halle hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2014 durch den Richter am Sozialgericht als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin und den ehrenamtlichen Richter für Recht erkannt:
Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit
Prozessbevollm.:
- Kläger - gegen
- Beklagter - Die 34. Kammer des Sozialgerichts Halle hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2014 durch den Richter am Sozialgericht als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin und den ehrenamtlichen Richter für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand:
Der am ... 1950 geborene Kläger begehrt mit seiner Klage die Anerkennung eines Grades der Behinderung um 50 ab dem 26.10.2010.
Der Kläger leidet insbesondere an einer Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule, an den Folgen einer endoprothetischen Versorgung beider Hüftgelenke, an einer Funktionsbeeinträchtigung des rechten Fußgelenks und an Ohrgeräuschen. Das Gericht hat auch die Teilentfernung der linken Niere bewertet. Insoweit lag eine gutartige Veränderung vor, die die Operation erforderlich machte. Eine Nieren- Leistungsminderung in relevantem Maße (i.S. einer Behinderung) ist nicht eingetreten.
Wirbelsäule
Seit 2004 war eine Ausstrahlung von Lendenwirbelsäulenbeschwerdden in die linke Wade festzustellen. 2011 auch in den linken Oberschenkel. 2012 war eine Ausstrahlung in beide Beine bis zu den Füßen festzustellen. Nach Bandscheibenvorfall besteht eine Spinalkanalenge.
Im September 2012 musste wegen anhaltender Lendenwirbelsäulenbeschwerden eine Operation erfolgen (Osteochondrose S3-S1 und beg. deg. Spoondylolisthese L3/4).
Im September 2013 kam es zu exazerbiertem lumbalem Schmerzsyndrom mit Claudi-catio-Symptomatik und Taubheit in den Dermatomen L2/L3 sowie Paraparese der Beine nach ca. 100 Metern, Versteifung des linken Fußes und Schmerzen und Kribbeln in den Händen.
Hüftgelenke 2008 wurde das rechte Hüftgelenk des Klägers mit einer Totalendoprothese versorgt. Im März 2012 erfolgte wegen einer Coxarthrose links auch die Versorgung des linken Hüftgelenks mit einer Totalendoprothese. In der anschließenden Rehabilitationsbehandlung betrugen die Bewegungsmaße der Hüftgelenke beidseitig Extension/Flexion 0/0/90. Abduktion war rechts 30° und links 20°. Beim linken Hüftgelenk betrug der Kraftgrad nach Janda zunächst 4/5.
Fußgelenk Bereits seit 2007 war eine degenerative Veränderung des rechten Sprunggelenkes festgestellt worden.
Ohrgeräusche
Der Kläger leidet an Ohrgeräuschen - ohne dass es zu psychischen Folgeerscheinungen kam.
Auf den Antrag des Klägers vom 26.10.2010 - eingegangen bei der Beklagten am selben Tage - auf Feststellung von Behinderungen nach den SGB IX (und auf Ausstellung eines Ausweises) beschied die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 21.2.2011 ablehnend. Den insoweit erhobenen Widerspruch des Klägers vom 15.3.2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3.11.2011 als unbegründet zurück.
Daraufhin hat der Kläger die verfahrensgegenständliche Klage vom 29.11.2011 erhoben.
Im Verlauf des Klageverfahrens - in der öffentlichen Sitzung vom 21.8.2014 - hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis dahin abgegeben, dass ab März 2012 ein Grad der Behinderung um 20, ab September 2012 ein Grad der Behinderung um 30 und ab September 2013 ein Grad der Behinderung um 40 vorlag. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ein Gesamt-Grad der Behinderung um 50 - ab Eingang des Antrags am 26.10.2010 - angemessen sei.
Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 21. Februar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3.11.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ab dem 26.10.2010 auf einen Gesamtgrad der Behinderung um 50 zu erkennen. Die Beklagte beantragt, den über das Teilanerkenntnis hinausgehenden Klageantrag abzuweisen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben Vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 21.2.2011 in der Fassung des Wider-spruchsbescheids vom 3.11.2011 und des (angenommenen) Teilanerkenntnisses vom 21.8.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat Bestand.
Maßgeblich sind die von den Ärzten des Klägers mitgeteilten Befunde zu seinem Gesundheitszustand. Die mitgeteilten Befunde sind miteinander stimmig, aussagekräftig und für das Gericht nachvollziehbar. Das Gericht berücksichtigt, dass die Befunde auch auf Angaben des Klägers gegenüber seinen Ärzten zurückgehen, hat aber keine Anhaltspunkte dafür sehen können, dass der Kläger in einer von den Ärzten bei Erstellung der Befundberichte nicht berücksichtigten Weise simuliert, übertrieben oder verharmlost haben könnte. Im Ergebnis hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass die Befundberichte den tatsächlichen Gesundheitszustand des Klägers abbilden.
Im Einzelnen gehen die Feststellungen des Gerichts zum Gesundheitszustand des Klägers insbesondere auf die nachfolgend aufgeführten Befundberichte und Arztbriefe zurück: Zu s.o. 1.2.1.1. Dres. , , , , , , Zu s.o. 1.2.1.2. Dres. , , , , , , Zu s.o. 1.2.1.3. Oberärztin ... Zu s.o. I.2.2. Dipl. Med ...
Die nach § 69 SGB IX und der zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes ergangenen Versorgungsmedizinverordnung, insbesondere der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (Anl.VersMedV), vorzunehmende Bewertung der Leiden des Klägers ergibt, dass bis Ende Februar 2012 kein Grad der Behinderung um mindestens 20 vorlag, dass ab März 2012 der Gesamtgrad der Behinderung um 20 angemessen war, dass ab September 2012 der Gesamtgrad der Behinderung um 30 angemessen war und dass ab September 2013 der Gesamtgrad der Behinderung 40 betrug. Sein Klageziel konnte der Kläger mit dem von der Beklagten erklärten Teilanerkenntnis teilweise erreichen. Dieser teilweise Erfolg geht auf die Verschlechterung des Gesundheitszustandes während des anhängigen Klageverfahrens zurück, die die Beklagte bei Bescheid- und Widerspruchsbescheid-Erteilung noch nicht berücksichtigen konnte. Das noch verbleibende Klageziel - die Anerkennung eines Gesamt-Grades der Behinderung um 50 und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises hierzu - kann der Kläger nicht erreichen.
Wirbelsäule
Hinsichtlich der Beschwerden der Lendenwirbelsäule ist die Zunahme der Beschwerden durch eine gestufte Bewertung abzubilden. Bis September 2012 lagen nur geringer Lendenwirbelsäulen- Funktionsbeeinträchtigungen vor, die mit einem Grad der Behinderung von nicht mehr als 10 zu bewerten waren (B.18.9 Anl.VersMedV). Ab September 2012 lagen mittelgradige Lendenwirbelsäulen- Funktionsbeeinträchtigungen vor, die mit einem Grad der Behinderung um 20 zu bewerten waren (B.18.9 Anl.VersMedV). Die ab September 2013 beschriebene Claudicatio-Symptomatik und die übrigen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes wegen der Lendenwirbelsäulenbeschwerden und hinzukommender (leichter) Beeinträchtigungen der Halswirbelsäule rechtfertigen ab September 2013 die Vergabe eines Grades der Behinderung um 30 (schwere funktionelle Beeinträchtigung, B.18.9 Anl.VersMedV).
Hüftgelenke
Da keine Anhaltspunkte zu besonderen Beeinträchtigungen durch die Hüft-Prothesen bestehen, können nur die in der Tabelle zur Anl.VersMedV (B.18.12) aufgeführten Grade der Behinderung zur Vergabe kommen, nämlich bis März 2012 ein Grad der Behinderung um 10 und ab März 2012 (Versorgung durch die zweite Prothese) ein Grad der Behinderung um 20.
Fußgelenk
Die Fußgelenk-Beeinträchtigung kann nach B.18.14 Anl.VersMedV nur bei großzügiger Betrachtung mit einem Grad der Behinderung um 10 bewertet werden.
Ohrgeräusche
Da keine wesentlichen psychischen Begleiterscheinungen der Ohrgeräusche zu verzeichnen sind, sind diese nach B.5.3 Anl.VersMedV mit einem Grad der Behinderung um 10 zu bewerten.
Gesamt-Grad der Behinderung Insgesamt ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass entsprechend A.3. Anl.VersMedV - wonach auch Einzel-Werte um 20 vielfach nicht zur Erhöhung des Gesamtwertes führen und insbesondere die Werte nicht zu addieren sind - die Gesamterkrankung und die hiermit verbundenen Leiden mit einem Gesamt-Grad der Behinderung um 20 ab März 2012 (wegen der ab diesem Monat vorliegenden beidsei-tigen Versorgung mit Hüft-Total-Endoprothesen; vor März 2012 hatte die Belastung noch nicht einen Grad der Behinderung um insgesamt 20 erreicht., um 30 ab September 2012 (ab der Lendenwirbelsäulenoperation von September 2012; ab diesem Monat lag auch eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit vor) und um 40 ab September 2013 (wegen der Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzgl. der Lendenwirbelsäulenbeschwerden) zu bewerten ist. Die Leiden beieinträchtigen sich nicht in einem Maß, das bereits eine Bewertung mit einem Gesamt-Grad der Behinderung um 50 rechtfertigen könnte.
Die Kammer sieht insbesondere keine Vergleichbarkeit mit z.B. einer besonders schweren funktionellen Beeinträchtigung der Wirbelsäule in drei Wirbelsäulenabschnitten wie einer Versteifung großer Teile der Wirbelsäule oder einer Ruhigstellung mit einem sog. Milwaukee-Korsett, wofür B.18.9 Anl.VersMedV einen Grad der Behinderung ab 50 vorsähe.
Gemäß § 193 SGG hat die Beklagte keine außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten, weil sie mit dem angegriffenen Bescheid keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und weil sie - nach Erklärung des Teilanerkenntnisses angesichts der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers - keine Veranlassung zur Aufrechterhaltung des Klageantrags gegeben hat und weil die Beklagte hinsichtlich des verbleibenden Klagebegehrens obsiegt.
Die Beklagte ist hinsichtlich der Kosten nicht schlechter zu stellen als dies im Rahmen von Neufeststellungsanträgen zu der jeweiligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Fall gewesen wäre.
Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand:
Der am ... 1950 geborene Kläger begehrt mit seiner Klage die Anerkennung eines Grades der Behinderung um 50 ab dem 26.10.2010.
Der Kläger leidet insbesondere an einer Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule, an den Folgen einer endoprothetischen Versorgung beider Hüftgelenke, an einer Funktionsbeeinträchtigung des rechten Fußgelenks und an Ohrgeräuschen. Das Gericht hat auch die Teilentfernung der linken Niere bewertet. Insoweit lag eine gutartige Veränderung vor, die die Operation erforderlich machte. Eine Nieren- Leistungsminderung in relevantem Maße (i.S. einer Behinderung) ist nicht eingetreten.
Wirbelsäule
Seit 2004 war eine Ausstrahlung von Lendenwirbelsäulenbeschwerdden in die linke Wade festzustellen. 2011 auch in den linken Oberschenkel. 2012 war eine Ausstrahlung in beide Beine bis zu den Füßen festzustellen. Nach Bandscheibenvorfall besteht eine Spinalkanalenge.
Im September 2012 musste wegen anhaltender Lendenwirbelsäulenbeschwerden eine Operation erfolgen (Osteochondrose S3-S1 und beg. deg. Spoondylolisthese L3/4).
Im September 2013 kam es zu exazerbiertem lumbalem Schmerzsyndrom mit Claudi-catio-Symptomatik und Taubheit in den Dermatomen L2/L3 sowie Paraparese der Beine nach ca. 100 Metern, Versteifung des linken Fußes und Schmerzen und Kribbeln in den Händen.
Hüftgelenke 2008 wurde das rechte Hüftgelenk des Klägers mit einer Totalendoprothese versorgt. Im März 2012 erfolgte wegen einer Coxarthrose links auch die Versorgung des linken Hüftgelenks mit einer Totalendoprothese. In der anschließenden Rehabilitationsbehandlung betrugen die Bewegungsmaße der Hüftgelenke beidseitig Extension/Flexion 0/0/90. Abduktion war rechts 30° und links 20°. Beim linken Hüftgelenk betrug der Kraftgrad nach Janda zunächst 4/5.
Fußgelenk Bereits seit 2007 war eine degenerative Veränderung des rechten Sprunggelenkes festgestellt worden.
Ohrgeräusche
Der Kläger leidet an Ohrgeräuschen - ohne dass es zu psychischen Folgeerscheinungen kam.
Auf den Antrag des Klägers vom 26.10.2010 - eingegangen bei der Beklagten am selben Tage - auf Feststellung von Behinderungen nach den SGB IX (und auf Ausstellung eines Ausweises) beschied die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 21.2.2011 ablehnend. Den insoweit erhobenen Widerspruch des Klägers vom 15.3.2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3.11.2011 als unbegründet zurück.
Daraufhin hat der Kläger die verfahrensgegenständliche Klage vom 29.11.2011 erhoben.
Im Verlauf des Klageverfahrens - in der öffentlichen Sitzung vom 21.8.2014 - hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis dahin abgegeben, dass ab März 2012 ein Grad der Behinderung um 20, ab September 2012 ein Grad der Behinderung um 30 und ab September 2013 ein Grad der Behinderung um 40 vorlag. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ein Gesamt-Grad der Behinderung um 50 - ab Eingang des Antrags am 26.10.2010 - angemessen sei.
Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 21. Februar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3.11.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ab dem 26.10.2010 auf einen Gesamtgrad der Behinderung um 50 zu erkennen. Die Beklagte beantragt, den über das Teilanerkenntnis hinausgehenden Klageantrag abzuweisen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben Vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 21.2.2011 in der Fassung des Wider-spruchsbescheids vom 3.11.2011 und des (angenommenen) Teilanerkenntnisses vom 21.8.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat Bestand.
Maßgeblich sind die von den Ärzten des Klägers mitgeteilten Befunde zu seinem Gesundheitszustand. Die mitgeteilten Befunde sind miteinander stimmig, aussagekräftig und für das Gericht nachvollziehbar. Das Gericht berücksichtigt, dass die Befunde auch auf Angaben des Klägers gegenüber seinen Ärzten zurückgehen, hat aber keine Anhaltspunkte dafür sehen können, dass der Kläger in einer von den Ärzten bei Erstellung der Befundberichte nicht berücksichtigten Weise simuliert, übertrieben oder verharmlost haben könnte. Im Ergebnis hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass die Befundberichte den tatsächlichen Gesundheitszustand des Klägers abbilden.
Im Einzelnen gehen die Feststellungen des Gerichts zum Gesundheitszustand des Klägers insbesondere auf die nachfolgend aufgeführten Befundberichte und Arztbriefe zurück: Zu s.o. 1.2.1.1. Dres. , , , , , , Zu s.o. 1.2.1.2. Dres. , , , , , , Zu s.o. 1.2.1.3. Oberärztin ... Zu s.o. I.2.2. Dipl. Med ...
Die nach § 69 SGB IX und der zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes ergangenen Versorgungsmedizinverordnung, insbesondere der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (Anl.VersMedV), vorzunehmende Bewertung der Leiden des Klägers ergibt, dass bis Ende Februar 2012 kein Grad der Behinderung um mindestens 20 vorlag, dass ab März 2012 der Gesamtgrad der Behinderung um 20 angemessen war, dass ab September 2012 der Gesamtgrad der Behinderung um 30 angemessen war und dass ab September 2013 der Gesamtgrad der Behinderung 40 betrug. Sein Klageziel konnte der Kläger mit dem von der Beklagten erklärten Teilanerkenntnis teilweise erreichen. Dieser teilweise Erfolg geht auf die Verschlechterung des Gesundheitszustandes während des anhängigen Klageverfahrens zurück, die die Beklagte bei Bescheid- und Widerspruchsbescheid-Erteilung noch nicht berücksichtigen konnte. Das noch verbleibende Klageziel - die Anerkennung eines Gesamt-Grades der Behinderung um 50 und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises hierzu - kann der Kläger nicht erreichen.
Wirbelsäule
Hinsichtlich der Beschwerden der Lendenwirbelsäule ist die Zunahme der Beschwerden durch eine gestufte Bewertung abzubilden. Bis September 2012 lagen nur geringer Lendenwirbelsäulen- Funktionsbeeinträchtigungen vor, die mit einem Grad der Behinderung von nicht mehr als 10 zu bewerten waren (B.18.9 Anl.VersMedV). Ab September 2012 lagen mittelgradige Lendenwirbelsäulen- Funktionsbeeinträchtigungen vor, die mit einem Grad der Behinderung um 20 zu bewerten waren (B.18.9 Anl.VersMedV). Die ab September 2013 beschriebene Claudicatio-Symptomatik und die übrigen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes wegen der Lendenwirbelsäulenbeschwerden und hinzukommender (leichter) Beeinträchtigungen der Halswirbelsäule rechtfertigen ab September 2013 die Vergabe eines Grades der Behinderung um 30 (schwere funktionelle Beeinträchtigung, B.18.9 Anl.VersMedV).
Hüftgelenke
Da keine Anhaltspunkte zu besonderen Beeinträchtigungen durch die Hüft-Prothesen bestehen, können nur die in der Tabelle zur Anl.VersMedV (B.18.12) aufgeführten Grade der Behinderung zur Vergabe kommen, nämlich bis März 2012 ein Grad der Behinderung um 10 und ab März 2012 (Versorgung durch die zweite Prothese) ein Grad der Behinderung um 20.
Fußgelenk
Die Fußgelenk-Beeinträchtigung kann nach B.18.14 Anl.VersMedV nur bei großzügiger Betrachtung mit einem Grad der Behinderung um 10 bewertet werden.
Ohrgeräusche
Da keine wesentlichen psychischen Begleiterscheinungen der Ohrgeräusche zu verzeichnen sind, sind diese nach B.5.3 Anl.VersMedV mit einem Grad der Behinderung um 10 zu bewerten.
Gesamt-Grad der Behinderung Insgesamt ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass entsprechend A.3. Anl.VersMedV - wonach auch Einzel-Werte um 20 vielfach nicht zur Erhöhung des Gesamtwertes führen und insbesondere die Werte nicht zu addieren sind - die Gesamterkrankung und die hiermit verbundenen Leiden mit einem Gesamt-Grad der Behinderung um 20 ab März 2012 (wegen der ab diesem Monat vorliegenden beidsei-tigen Versorgung mit Hüft-Total-Endoprothesen; vor März 2012 hatte die Belastung noch nicht einen Grad der Behinderung um insgesamt 20 erreicht., um 30 ab September 2012 (ab der Lendenwirbelsäulenoperation von September 2012; ab diesem Monat lag auch eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit vor) und um 40 ab September 2013 (wegen der Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzgl. der Lendenwirbelsäulenbeschwerden) zu bewerten ist. Die Leiden beieinträchtigen sich nicht in einem Maß, das bereits eine Bewertung mit einem Gesamt-Grad der Behinderung um 50 rechtfertigen könnte.
Die Kammer sieht insbesondere keine Vergleichbarkeit mit z.B. einer besonders schweren funktionellen Beeinträchtigung der Wirbelsäule in drei Wirbelsäulenabschnitten wie einer Versteifung großer Teile der Wirbelsäule oder einer Ruhigstellung mit einem sog. Milwaukee-Korsett, wofür B.18.9 Anl.VersMedV einen Grad der Behinderung ab 50 vorsähe.
Gemäß § 193 SGG hat die Beklagte keine außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten, weil sie mit dem angegriffenen Bescheid keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und weil sie - nach Erklärung des Teilanerkenntnisses angesichts der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers - keine Veranlassung zur Aufrechterhaltung des Klageantrags gegeben hat und weil die Beklagte hinsichtlich des verbleibenden Klagebegehrens obsiegt.
Die Beklagte ist hinsichtlich der Kosten nicht schlechter zu stellen als dies im Rahmen von Neufeststellungsanträgen zu der jeweiligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Fall gewesen wäre.
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