Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
33
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 33 U 92/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2013 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 13. September 2012 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses vom 13. September 2012 als Arbeitsunfall.
Unter dem 19. September 2012 zeigte der Entsorgungsfachbetrieb ... in ... einen Unfall des ... 1980 geborenen Klägers vom 13. September 2012 an. Der Kläger sei um 12:30 Uhr während der Beschäftigung an einem Probetag auf dem Gelände des ... in ... von der Laderampe eines LKW gefallen und habe sich eine Kopfverletzung zugezogen. Von dem Unfall habe zuerst ... Kenntnis genommen, der jedoch nicht Augenzeuge gewesen sei.
Es erfolgte eine Einlieferung des Klägers durch den Notarzt in das Krankenhaus ... mit anschließender Verlegung in das Klinikum ... Dort erfolgte eine Notoperation mit anschließendem stationärem Aufenthalt. Der Durchgangsarzt Prof. Dr ... diagnostizierte ein Subdural- und Epiduralhämatom links, eine Kalottenfraktur mit Mittelgesichtsfrakturen sowie eine Handgelenksfraktur rechts.
Unter dem 18. September 2012 teilte die Firma ... auf einem Vordruck des Jobcenters mit, der Kläger habe am 11. September 2012 von 17 Uhr bis 18 Uhr sowie am 13. September 2012 für die Stelle eines Kraftfahrers zur Probe gearbeitet. Er sei aus eigenem Willen zur Vorstellung erschienen.
Unter dem 22. Oktober 2012 teilte die anwaltlich vertretene Firma ... mit, zwischen dem Kläger und dem Unternehmen habe kein Arbeitsverhältnis "im eigentlichen Sinne" bestanden. Der Kläger habe lediglich einen "Probetag im Rahmen eines Einfühlungsverhältnisses" ohne Vergütung absolviert. Unter dem 28. Januar 2013 ergänzte die anwaltlich vertretene Firma ... , der Kläger habe sich aufgrund eigener Initiative beworben. Bekanntlich entsorge das Unternehmen Lebensmittelabfälle. In der Vergangenheit habe sich bereits mehrfach gezeigt, dass Bewerber für eine solche Tätigkeit nicht geeignet seien bzw. eine solche Tätigkeit nicht ausführen wollten. Das Unternehmen sei deshalb dazu übergegangen, Bewerber zunächst einmal einen "Probetag im Rahmen eines Einfühlungsverhältnisses" absolvieren zu lassen. So hätten sie es auch im Falle des Klägers gehandhabt. Eine Einstellungszusage hätten sie nicht erteilt. Der fragliche Tag habe zur Abklärung gedient, ob die Tätigkeit von dem Kläger gewünscht bzw. ob dieses zu einer solchen Tätigkeit überhaupt in der Lage sein würde.
Unter dem 13. Februar 2013 teilte das Jobcenter ... mit, der Kläger habe die Probebeschäftigung im September 2012 nicht angezeigt.
Mit Bescheid vom 4. März 2013 lehnte es die Beklagte ab, den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen. Bei Probearbeitstagen vor Abschluss eines Arbeitsverhältnisses bestehe kein Versicherungsschutz, weil die Handlungstendenz durch Eigeninteresse geprägt sei, den Arbeitsplatz zu erhalten. Das Eigeninteresse stehe auch einem Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" entgegen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 als unbegründet zurück.
Mit der am 5. August 2013 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage verfolgt der Kläger die Anerkennung des Unfalls vom 13. September 2012 als Arbeitsunfall weiter. Der Kläger trägt vor, er habe am Unfalltag seine Tätigkeit bei der Firma ... angetreten. Der Juniorchef des Unternehmens sei noch am Unfalltag nach dem Unfall bei seiner Ehefrau erschienen, habe über den Unfall informiert und die Kontodaten des Klägers für die Lohnzahlung abgefordert. Damit sei klargestellt, dass er bei dem Unternehmen bereits eingestellt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2013 abzuändern und festzustellen, dass das Ereignis vom 13. September 2012 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Ausführungen in dem Verwaltungsakt. Nach den zeitnahen Angaben der Firma vom 19. September 2013 habe kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen. Der Kläger habe ohne Fremdvermittlung aufgrund Eigeninitiative einen Probearbeitstag vereinbart. Die Handlungstendenz des Klägers sei durch sein eigenes Interesse geprägt. Dieses Eigeninteresse stehe auch einem Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" entgegen. Eine Maßnahme des Jobcenters habe auch nicht vorgelegen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung der Kammer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2013 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 13. September 2012 als Arbeitsunfall.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14. November 2013 – B 2 U 15/12 R – juris RdNr. 11). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Kläger ist während der Ausübung einer Tätigkeit auf der Laderampe eines LKW gestürzt, ist auf den Kopf gefallen und hat sich dadurch ein Subdural- und Epiduralhämatom links, eine Kalottenfraktur mit Mittelgesichtsfrakturen sowie eine Handgelenksfraktur rechts – und damit einen Gesundheitserstschaden – zugezogen. Damit hat die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses den Sturz und damit den Unfall und den Gesundheitserstschaden rechtlich wesentlich verursacht. Bei dieser Tätigkeit war der Kläger als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechts- und damit Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen. Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung in diesem Sinne wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 14. November 2013. a.a.O., juris RdNr. 13).
Der Kläger hat im Zeitpunkt des Unfallereignisses eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ausgeübt. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erfasst die Beschäftigten im Sinne des § 7 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) (BSG, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O., juris RdNr. 14). Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Eine Beschäftigung in diesem Sinne setzt nicht notwendig ein Arbeitsverhältnis voraus. Eine Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn sich der Verletzte in ein fremdes Unternehmen eingliedert und sich seine konkrete Handlung dem Weisungsrecht eines Unternehmens insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung unterordnet. Entscheidend ist, wie das Vertragsverhältnis im Rahmen des rechtlich Zulässigen vollzogen wurde. Auf die Zahlung einer Vergütung kommt es nicht ent-scheidend an (BSG, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O., juris RdNr. 14). Der Kläger war abredegemäß in dem Betrieb des Unternehmens der Firma ... tätig. Der Kläger hatte für das Unternehmen sowohl am 11. September 2012 zwischen 17 und 18 Uhr gearbeitet, als auch am Tag des Unfalls. Dies geht aus der für das Jobcenter gefertigten Anlage zum Antrag auf Gewährung einer Förderung vom 18. September 2012 hervor, die ersichtlich die Firma ... ausgefüllt hat. Im Unfallzeitpunkt befand sich der Kläger mit dem LKW des Unternehmens bei einem Kunden des Unternehmens. Die Firma hatte dem Kläger den LKW anvertraut, um die Lebensmittelabfälle bei dem ... in ... abzuholen. Damit war nach außen die Unternehmenszugehörigkeit des Klägers dokumentiert. Durch die Übertragung der Aufgabe, Lebensmittelabfälle bei der Firma ... in ... abzuholen, wird die Eingliederung des Klägers in den Betriebsablauf deutlich. Der Kläger unterstand ersichtlich insoweit auch den Weisungen des Unternehmens in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung der Tätigkeit. Offensichtlich ist auch die Firma ... davon ausgegangen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls in das Unternehmen eingegliedert war. Denn andernfalls hätte sie nicht die Unfallanzeige vom 19. September 2012 an die Beklagte fertigen müssen.
Mit seiner Tätigkeit gegenüber der Firma ... hat der Kläger in die Rechtsverhältnisse der Firma ... mit der Firma ... eingewirkt. Es wäre dem Kläger nicht möglich gewesen, seine Tätigkeit vor Ort einzustellen, ohne dass die Firma ... in ihrem Ansehen oder den rechtlichen Beziehungen zum Kunden beeinträchtigt worden wäre. Die im Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit kam im Wesentlichen der Firma ... zu Gute, auch wenn der Kläger selbst das Ziel verfolgt hat, eine Anstellung zu erlangen. Der Kläger hat insoweit nicht allein eigene Angelegenheiten verfolgt. Dass er mit seiner Tätigkeit auch eigene Interessen verfolgt hat, schließt eine fremdwirtschaftliche Zweckbestimmung seines Verhaltens nicht aus (siehe BSG, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O., RdNr. 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses vom 13. September 2012 als Arbeitsunfall.
Unter dem 19. September 2012 zeigte der Entsorgungsfachbetrieb ... in ... einen Unfall des ... 1980 geborenen Klägers vom 13. September 2012 an. Der Kläger sei um 12:30 Uhr während der Beschäftigung an einem Probetag auf dem Gelände des ... in ... von der Laderampe eines LKW gefallen und habe sich eine Kopfverletzung zugezogen. Von dem Unfall habe zuerst ... Kenntnis genommen, der jedoch nicht Augenzeuge gewesen sei.
Es erfolgte eine Einlieferung des Klägers durch den Notarzt in das Krankenhaus ... mit anschließender Verlegung in das Klinikum ... Dort erfolgte eine Notoperation mit anschließendem stationärem Aufenthalt. Der Durchgangsarzt Prof. Dr ... diagnostizierte ein Subdural- und Epiduralhämatom links, eine Kalottenfraktur mit Mittelgesichtsfrakturen sowie eine Handgelenksfraktur rechts.
Unter dem 18. September 2012 teilte die Firma ... auf einem Vordruck des Jobcenters mit, der Kläger habe am 11. September 2012 von 17 Uhr bis 18 Uhr sowie am 13. September 2012 für die Stelle eines Kraftfahrers zur Probe gearbeitet. Er sei aus eigenem Willen zur Vorstellung erschienen.
Unter dem 22. Oktober 2012 teilte die anwaltlich vertretene Firma ... mit, zwischen dem Kläger und dem Unternehmen habe kein Arbeitsverhältnis "im eigentlichen Sinne" bestanden. Der Kläger habe lediglich einen "Probetag im Rahmen eines Einfühlungsverhältnisses" ohne Vergütung absolviert. Unter dem 28. Januar 2013 ergänzte die anwaltlich vertretene Firma ... , der Kläger habe sich aufgrund eigener Initiative beworben. Bekanntlich entsorge das Unternehmen Lebensmittelabfälle. In der Vergangenheit habe sich bereits mehrfach gezeigt, dass Bewerber für eine solche Tätigkeit nicht geeignet seien bzw. eine solche Tätigkeit nicht ausführen wollten. Das Unternehmen sei deshalb dazu übergegangen, Bewerber zunächst einmal einen "Probetag im Rahmen eines Einfühlungsverhältnisses" absolvieren zu lassen. So hätten sie es auch im Falle des Klägers gehandhabt. Eine Einstellungszusage hätten sie nicht erteilt. Der fragliche Tag habe zur Abklärung gedient, ob die Tätigkeit von dem Kläger gewünscht bzw. ob dieses zu einer solchen Tätigkeit überhaupt in der Lage sein würde.
Unter dem 13. Februar 2013 teilte das Jobcenter ... mit, der Kläger habe die Probebeschäftigung im September 2012 nicht angezeigt.
Mit Bescheid vom 4. März 2013 lehnte es die Beklagte ab, den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen. Bei Probearbeitstagen vor Abschluss eines Arbeitsverhältnisses bestehe kein Versicherungsschutz, weil die Handlungstendenz durch Eigeninteresse geprägt sei, den Arbeitsplatz zu erhalten. Das Eigeninteresse stehe auch einem Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" entgegen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 als unbegründet zurück.
Mit der am 5. August 2013 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage verfolgt der Kläger die Anerkennung des Unfalls vom 13. September 2012 als Arbeitsunfall weiter. Der Kläger trägt vor, er habe am Unfalltag seine Tätigkeit bei der Firma ... angetreten. Der Juniorchef des Unternehmens sei noch am Unfalltag nach dem Unfall bei seiner Ehefrau erschienen, habe über den Unfall informiert und die Kontodaten des Klägers für die Lohnzahlung abgefordert. Damit sei klargestellt, dass er bei dem Unternehmen bereits eingestellt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2013 abzuändern und festzustellen, dass das Ereignis vom 13. September 2012 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Ausführungen in dem Verwaltungsakt. Nach den zeitnahen Angaben der Firma vom 19. September 2013 habe kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen. Der Kläger habe ohne Fremdvermittlung aufgrund Eigeninitiative einen Probearbeitstag vereinbart. Die Handlungstendenz des Klägers sei durch sein eigenes Interesse geprägt. Dieses Eigeninteresse stehe auch einem Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" entgegen. Eine Maßnahme des Jobcenters habe auch nicht vorgelegen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung der Kammer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2013 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 13. September 2012 als Arbeitsunfall.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14. November 2013 – B 2 U 15/12 R – juris RdNr. 11). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Kläger ist während der Ausübung einer Tätigkeit auf der Laderampe eines LKW gestürzt, ist auf den Kopf gefallen und hat sich dadurch ein Subdural- und Epiduralhämatom links, eine Kalottenfraktur mit Mittelgesichtsfrakturen sowie eine Handgelenksfraktur rechts – und damit einen Gesundheitserstschaden – zugezogen. Damit hat die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses den Sturz und damit den Unfall und den Gesundheitserstschaden rechtlich wesentlich verursacht. Bei dieser Tätigkeit war der Kläger als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechts- und damit Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen. Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung in diesem Sinne wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 14. November 2013. a.a.O., juris RdNr. 13).
Der Kläger hat im Zeitpunkt des Unfallereignisses eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ausgeübt. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erfasst die Beschäftigten im Sinne des § 7 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) (BSG, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O., juris RdNr. 14). Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Eine Beschäftigung in diesem Sinne setzt nicht notwendig ein Arbeitsverhältnis voraus. Eine Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn sich der Verletzte in ein fremdes Unternehmen eingliedert und sich seine konkrete Handlung dem Weisungsrecht eines Unternehmens insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung unterordnet. Entscheidend ist, wie das Vertragsverhältnis im Rahmen des rechtlich Zulässigen vollzogen wurde. Auf die Zahlung einer Vergütung kommt es nicht ent-scheidend an (BSG, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O., juris RdNr. 14). Der Kläger war abredegemäß in dem Betrieb des Unternehmens der Firma ... tätig. Der Kläger hatte für das Unternehmen sowohl am 11. September 2012 zwischen 17 und 18 Uhr gearbeitet, als auch am Tag des Unfalls. Dies geht aus der für das Jobcenter gefertigten Anlage zum Antrag auf Gewährung einer Förderung vom 18. September 2012 hervor, die ersichtlich die Firma ... ausgefüllt hat. Im Unfallzeitpunkt befand sich der Kläger mit dem LKW des Unternehmens bei einem Kunden des Unternehmens. Die Firma hatte dem Kläger den LKW anvertraut, um die Lebensmittelabfälle bei dem ... in ... abzuholen. Damit war nach außen die Unternehmenszugehörigkeit des Klägers dokumentiert. Durch die Übertragung der Aufgabe, Lebensmittelabfälle bei der Firma ... in ... abzuholen, wird die Eingliederung des Klägers in den Betriebsablauf deutlich. Der Kläger unterstand ersichtlich insoweit auch den Weisungen des Unternehmens in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung der Tätigkeit. Offensichtlich ist auch die Firma ... davon ausgegangen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls in das Unternehmen eingegliedert war. Denn andernfalls hätte sie nicht die Unfallanzeige vom 19. September 2012 an die Beklagte fertigen müssen.
Mit seiner Tätigkeit gegenüber der Firma ... hat der Kläger in die Rechtsverhältnisse der Firma ... mit der Firma ... eingewirkt. Es wäre dem Kläger nicht möglich gewesen, seine Tätigkeit vor Ort einzustellen, ohne dass die Firma ... in ihrem Ansehen oder den rechtlichen Beziehungen zum Kunden beeinträchtigt worden wäre. Die im Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit kam im Wesentlichen der Firma ... zu Gute, auch wenn der Kläger selbst das Ziel verfolgt hat, eine Anstellung zu erlangen. Der Kläger hat insoweit nicht allein eigene Angelegenheiten verfolgt. Dass er mit seiner Tätigkeit auch eigene Interessen verfolgt hat, schließt eine fremdwirtschaftliche Zweckbestimmung seines Verhaltens nicht aus (siehe BSG, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O., RdNr. 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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