L 7 SO 750/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 4772/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 750/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt in der Sache einen Platz im betreuten Wohnen des Beklagten Ziff. 1 bzw. die Zuweisung einer anderen (betreuten) Unterkunft im Rahmen von Leistungen nach §§ 67 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII).

Der geborene Kläger befindet sich seit dem 13. September 2011 in Haft, zunächst in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) F., ab 28. September 2011 in der JVA S. und sodann in Strafhaft in der JVA U. (rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Strafkammer Pforzheim - vom 11. Juli 2012 - Ns 84 Js 9180/07: 7 Jahre Freiheitsstrafe). Seit 7. März 2013 befand sich der Kläger zunächst im offenen Vollzug, in den er am 24. Oktober 2014 nicht zurückkehrte und unbekannten Aufenthalts flüchtig war. Der Kläger wurde am 8. Dezember 2014 in Brandenburg wieder aufgegriffen. Er wurde - nach Zurückführung in die JVA U. am 13. Januar 2015 - am 22. Januar 2015 aus dem offenen Vollzug abgelöst und am 26. Januar 2015 in der JVA O. aufgenommen. Über seine Anträge auf vorzeitige Haftentlassung ist bisher noch nicht entschieden. Die Endstrafe wird am 7. November 2018 erreicht. Er führte und führt diverse Rechtsstreitigkeiten u.a. gegen die Landkreise O. und E. sowie die Stadt H., um Leistungen der Sozialhilfe, insbesondere Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, nach dem SGB XII zu erlangen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 4. August 2016 - L 7 SO 2406/16, L 7 SO 2446/16 -; vom 14. Dezember 2017 - L 7 SO 51/17, L 7 SO 1748/17, L 7 SO 3431/17 -).

Am 22. August 2017 bat der Kläger den Beklagten Ziff. 1 um "Mitteilung", ob dieser bereit wäre, ihn "aufzunehmen und ggf. bei der Arbeitsplatzsuche zu unterstützen" (Schreiben vom 18. August 2017). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 teilte der Beklagte Ziff. 1 dem Kläger mit, dass aufgrund der vielen Bewerbungen er bis auf Weiteres nur Bewerbungen aus H. Justizvollzugsanstalten berücksichtige.

Der Kläger hat am 7. November 2017 Klage zum Sozialgericht (SG) H. gegen die Beklagten erhoben (S 10 SO 538/17), einen Antrag gemäß § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt (S 10 SO 537/17 ER) und "Widerspruch" eingelegt. Er hat das Schreiben des Beklagten Ziff. 1 vom 18. Oktober 2017 vorgelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er täglich aus der Strafhaft entlassen werden könne, wenn er eine Unterkunft nachweise. Die Gegner böten "im Rahmen der §§ 67 ff. SGB XII" sogenanntes betreutes Wohnen an. Im August 2017 habe er sich bei dem Beklagten (Ziff. 1) beworben, da er nach der Haft in H. sein Domizil nehmen wolle. Die Gegner stellten einen rechtlich haltlosen Vorbehalt - keine auswärtigen Gefangenen - auf.

In dem vom Kläger gleichzeitig angebrachten einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat die Beklagte Ziff. 2 vorgetragen, dass der Kläger die streitgegenständlichen Leistungen bei ihr nicht beantragt habe (Schreiben vom "16.02.2017", beim SG H. am 14. November 2017 eingegangen). Der Kläger führe zahlreiche Verfahren gegen die Beklagte Ziff. 2, in denen er u.a. einen Anspruch auf Zuweisung einer Unterkunft geltend mache, denen jedoch wiederum jeweils keine Anträge vorausgegangen seien. Der Kläger hat auf Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII verwiesen und eine Verweisung des Rechtsstreits an das SG Freiburg beantragt (Schreiben vom 20. November 2017, Blatt 21 der SG-Akten S 9 SO 4771/17 ER).

Das SG Hamburg hat sich in den Verfahren S 10 SO 537/17 ER und S 10 SO 538/17 durch Beschlüsse vom 24. November 2017 für unzuständig erklärt und diese Rechtsstreitigkeiten an das SG Freiburg verwiesen. Das SG Freiburg hat das einstweilige Rechtsschutzgesuch durch Beschluss vom 3. Januar 2018 zurückgewiesen (S 9 SO 4771/17 ER); die Beschwerde des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg durch Beschluss vom 5. Februar 2018 zurückgewiesen (L 2 SO 233/18 ER-B).

Das SG Freiburg hat die Klage (S 9 SO 4772/17) - nach Anhörung der Beteiligten - durch Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2018 abgewiesen. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage in Betracht kommende Klageart setze eine behördliche Entscheidung in Form eines Verwaltungsaktes voraus. Ein solcher sei nicht ergangen. Insbesondere stelle das Schreiben des Beklagten Ziff. 1 vom 18. Oktober 2017 keinen Verwaltungsakt dar, da es sich bei diesem nicht um einen Träger öffentlicher Gewalt, sondern um einen privatrechtlichen Verein handele. Eine echte Leistungsklage ohne vorangegangenes Vorverfahren wäre gemäß § 54 Abs. 5 SGG nur zulässig, wenn ein Verwaltungsakt über die begehrte Leistung nicht zu ergehen hätte. Im Verhältnis zwischen einem Bürger und einem Sozialleistungsträger bedürfe es jedoch regelmäßig einer derartigen Entscheidung.

Gegen den ihm am 29. Januar 2018 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 26. Februar 2018 beim LSG Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Es fehle an der notwendigen Rechtswegentscheidung nach § 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), obwohl die Rüge i.S. des § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG alle Beteiligten ordnungsgemäß erhoben hätten. Nach der Darstellung des SG Freiburg liege keine Sozialhilfesache vor, folglich sei gegen Art. 101 Grundgesetz (GG), §§ 16, 21e GVG i.V. mit dem Geschäftsverteilungsplan verstoßen worden. Es sei gegen Art. 34 GG verstoßen worden. Bei einer Leistungsklage gebe es generell kein Vorverfahren bzw. Verwaltungsakte. Soweit das SG Freiburg dem Schreiben des Beklagten Ziff. 1 nicht die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes zuschreibe, sei dies abwegig. Die Beklagte Ziff. 2 bediene sich zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben des Beklagten Ziff. 1 als sogenannter Beliehener. Der Beklagte Ziff. 1 müsse sich den ordnungsgemäß gestellten Antrag voll zurechnen lassen.

Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Januar 2018 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, ihm einen Platz im betreuten Wohnen des Beklagten Ziff. 1 oder eine andere Unterkunft zuzuweisen sowie ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte Ziff. 1 hat mitgeteilt, dass bezüglich des Wohnprojekts "Trotzdem", einem betreuten Übergangswohnen für Haftentlassene, keine Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII bestünden.

Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 11. April 2018 abgelehnt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakten des SG Freiburg (einschließlich S 9 SO 4771/17 ER) und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Berufung des Klägers. Das Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Bolay (Schreiben vom 23. März 2018) ist offensichtlich unzulässig. Der Kläger hat insoweit - wie in einer Vielzahl früherer Verfahren - ohne Darlegung objektiver Anknüpfungspunkte die Unparteilichkeit des Abgelehnten lediglich pauschal behauptet. Allein die Mitwirkung eines Richters in anderen Verfahren des Klägers vermag einen Befangenheitsantrag von vornherein nicht zu begründen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG); Beschluss vom 14. Juni 2017 - 1 BvR 2428/16 - juris Rdnr. 2). Damit konnte der Senat unter Beteiligung des abgelehnten Richters selbst entscheiden (vgl. dazu nur Bundesozialgericht (BSG), Beschluss vom 23. Februar 2016 - B 8 SO 47/15 BH ).

2. Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger in der ihm am 14. März 2018 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Der Kläger hat keinen Grund genannt, weshalb ihm eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unmöglich sein sollte. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 23. März 2018 lediglich mitgeteilt, dass am 18. April 2018 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen eine mündliche Verhandlung stattfinde und es im Anschluss daran keinen "Bus nach Stuttgart" mehr gebe. Mit Schreiben vom 8. April 2017 hat er lediglich auf vom Landgericht Offenburg am 5. April 2018 angekündigte Folgetermine verwiesen und die Auffassung vertreten, der Termin am 19. April 2018 sei für ihn nicht erreichbar. Dass er gegenüber der Leitung der JVA O. mitgeteilt hat, dass er den Termin vor dem Senat am 19. April 2018 wahrnehmen wolle, und sich bei dieser um eine Aus- oder Vorführung bemüht hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat der Leiter der Vollzugsgeschäftsstelle der JVA O. mit Schreiben vom 16. April 2018 mitgeteilt, dass der Kläger den Sammeltransport verweigere und zu dem Termin am 19. April 2018 nicht erscheinen werde. Der Kläger ist durch Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 16. April 2018 darauf hingewiesen worden, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. April 2018 aufrechterhalten bleibt. Unter diesen Umständen hat der Kläger nicht alles Zumutbare getan, um an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - B 7a AL 14/05 B - juris Rdnr. 5).

3. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG). Insbesondere ist auch der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe. Dabei bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (z.B. BSG, Beschluss vom 21. Juli 2014 - B 14 SF 1/17 R - juris Rdnr. 8). Das hier maßgebliche Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 2 beruht auf dem SGB XII, weil der Kläger anlässlich der aus seiner Sicht anstehenden Entlassung aus der Strafhaft und damit zusammenhängenden Bedarfslagen Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII, insbesondere in Form von Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, geltend macht und für solche Streitigkeiten gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind. Unabhängig davon, ob auch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten Ziff. 1 öffentlich-rechtlicher Natur ist und die ausschließlich als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende Norm des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dem Kläger überhaupt ein einklagbares subjektives öffentliches Recht auf Aufnahme im Rahmen der Kapazitäten des Beklagten Ziff. 1 zu vermitteln vermag (so z.B. Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 (Stand 6. Februar 2017), § 76 Rdnr. 58), hat der Senat als Rechtsmittelgericht nicht mehr (vorab) über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu entscheiden (vgl. § 17a Abs. 5 GVG). Das SG Freiburg war nicht verpflichtet, vorab über die Zulässigkeit des Sozialrechtswegs zu entscheiden. Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, dies vorab aussprechen. Das Gericht hat gem. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. Der Kläger hat den von ihm selbst beschrittenen Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht gerügt. Vielmehr hat er seine Klage und sein einstweiliges Rechtsschutzgesuch beim SG H. angebracht und ausdrücklich auf Leistungen nach den §§ 67 ff. SGB XII Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20. November 2017 hat er u.a. auf das Urteil des BSG vom 12. Dezember 2013 (B 8 SO 24/12 R) zu Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. SGB XII verwiesen und ausdrücklich eine Verweisung des Rechtsstreits an das SG Freiburg beantragt. Die Zulässigkeit des von ihm nunmehr beschrittenen Rechtsweges zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit hat er erstinstanzlich nicht gerügt (§ 17a Abs. 3 Satz 2 GVG). Das SG H. hat - entsprechend der Anregung des Klägers - den Rechtstreit an das SG Freiburg verwiesen. Mithin hat der Senat als Rechtsmittelgericht nicht mehr über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu entscheiden (vgl. § 17a Abs. 5 GVG). Schließlich ist der Senat geschäftsplanmäßig für Sozialhilfesachen zuständig.

4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet - unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 5/14 R - juris Rdnr. 10; Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 12/10 R - juris Rdnr. 11; Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 18/07 R - juris Rdnr. 22) - zunächst das Begehren des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII in Form des vom Beklagten Ziff. 1 angebotenen Wohnprojekts "Trotzdem" bzw. der Zuweisung einer anderen (betreuten) Wohnmöglichkeit nach Haftentlassung.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet weiterhin das Begehren des Klägers auf "Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden" auf sozialrechtlicher Grundlage. Unabhängig davon, dass weder Grund und Höhe eines Schadensersatzanspruches noch ein zugrundeliegender Sachverhalt vom Kläger im Ansatz umrissen worden ist und deshalb nicht erkennbar ist, welche Ansprüche der Kläger überhaupt erhebt (vgl. § 123 SGG), ist zu beachten, dass ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung eines eventuellen Amtshaftungsanspruchs an das Zivilgericht vornehmen darf und ihm eine Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch nicht möglich ist (vgl. BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - juris Rdnr. 23 f.; Beschluss vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 437/11 B - juris Rdnr. 10). Ein Ausnahmefall, der dem Senat über die Bindungswirkung der § 17a Abs. 5 GVG als Rechtsmittelgericht eine eigene Kompetenz gibt, über Amtshaftungsansprüche zu entscheiden, liegt nicht vor (dazu BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - juris Rdnr. 24 ff.). Denn das SG Freiburg hat keine "Entscheidung in der Hauptsache" im Sinne des § 17a Abs. 5 GVG über einen Amtshaftungsanspruch getroffen, sondern die Klage lediglich als Leistungsklage betreffend Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII ausgelegt und ausdrücklich nur über diese entschieden.

5. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Leistungsklage gegen den Beklagten Ziff. 2 ist mangels Verwaltungsentscheidung unzulässig. Denn vor Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ist eine Klage mangels gegenwärtiger Beschwer nicht zulässig. Auch tritt eine "Heilung" selbst durch eine spätere Bekanntgabe nicht ein (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2014 - L 7 AS 5359/11 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Januar 2009 - L 15 VG 20/08 - juris Rdnr. 10). Danach würde selbst der Erlass eines Bescheids der Beklagten Ziff. 2 betreffend das klägerische Leistungsbegehren nichts an der Unzulässigkeit der vom Kläger bereits am 7. November 2017 erhobenen Klage ändern. Die Beklagte Ziff. 2 hat jedoch bisher über das Leistungsbegehren nicht entschieden. Zwar erfordern die mit der Wohnungs- und Unterkunftssuche in Zusammenhang stehenden Leistungen nach dem SGB XII nicht unabhängig von den zu ergreifenden Maßnahmen, also in jedem Fall, die Durchführung eines auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens, sondern können nach dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vom 24. Januar 2001 auch in der bloßen Beratung oder tatsächlichen Unterstützung durch persönliche Betreuung bestehen, die sich nicht in Form eines Verwaltungsakts niederschlagen (BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 22/10 R - juris Rdnr. 18). Jedoch hat der Kläger nicht lediglich einen Beratungs- und Betreuungsbedarf, sondern die Zuweisung einer (betreuten) Wohnung geltend gemacht. Ein Anspruch auf diese Leistungen setzt ein vorhergehendes Verwaltungsverfahren voraus. Unabhängig hiervon ist vorliegend jedoch auch ein Anspruch auf Beratung und Betreuung nicht gegeben, nachdem der Kläger in zahlreichen Verfahren seit Jahren vorgetragen hat, seine Haftentlassung stehe unmittelbar bevor, Anhaltspunkte für eine Haftentlassung vor dem Endstrafentermin am 8. November 2018 jedoch nicht ersichtlich sind und deshalb derzeit für eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Auch die Leistungsklage gegen den Beklagten Ziff. 1, einem Dienst i.S. des § 75 Abs. 1 Satz2 SGB XII, auf Aufnahme in das von ihm angebotene Wohnprojekt "Trotzdem" hat keinen Erfolg. Denn ein solcher Leistungsanspruch scheidet vorliegend offensichtlich aus. Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 - juris Rdnrn. 15 ff.; ferner Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99; Jaritz, ebenda, S. 105; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnrn. 30 ff.; Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85), der sich der Senat angeschlossen hat (z.B. Senatsurteile vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - juris Rdnrn. 66 ff.; vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - juris Rdnr. 37; vom 26. Juni 2014 - L 7 SO 5839/10 - n.v.), ist das Leistungserbringungsrecht im Sozialhilfebereich durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (bei stationären und teilstationären Leistungen der Einrichtungsträger, bei ambulanten Leistungen der Dienst (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII); vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R - juris Rdnr. 14) geprägt. Zwischen allen drei Beteiligten bestehen Rechtsbeziehungen, die sich wechselseitig beeinflussen; dabei sind die im Leistungsdreieck zusammengefassten Beziehungen unterschiedlicher Rechtsnatur. Zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger (1. Schenkel des Dreiecks) besteht ein öffentlich-rechtliches, sich nach den Vorschriften des SGB XII beurteilendes Leistungsverhältnis; die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen ergeht durch Verwaltungsakt. Die Leistungsbeziehung zwischen bedürftigem Hilfeempfänger und Sozialhilfeträger bildet den vorrangigen rechtlichen Maßstab für die übrigen Leistungsbeziehungen (Grundverhältnis); den übrigen vertraglichen Beziehungen innerhalb des Dreiecks kommt nur dienende Funktion zu. Im Verhältnis zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer (2. Schenkel des Dreiecks) bedarf es des Abschlusses eines zivilrechtlichen Vertrages (privatrechtliches Erfüllungsverhältnis). Aufgrund dieses Vertrags hat der Hilfesuchende einen Anspruch auf Erbringung von Betreuungs-, Hilfe- und Förderleistungen, mit dem eine entsprechende Pflicht des Einrichtungsträgers zur Erbringung dieser Leistungen korrespondiert. Im Gegenzug ist der bedürftige Hilfeempfänger aus dem Vertrag zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts verpflichtet. Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger (3. Schenkel des Dreiecks) sind die als öffentlich-rechtliche Normverträge zu qualifizierenden Vereinbarungen im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB XII. Das zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehende Rechtsverhältnis verbindet das öffentlich-rechtliche Grund- und das privatrechtliche Erfüllungsverhältnis zu einer dreiseitigen Rechtsbeziehung. Nach dem gesetzlichen Gesamtkonzept erbringt der Sozialhilfeträger in dem Dreiecksverhältnis die ihm obliegende Leistung - als Ausnahme von dem in § 10 Abs. 3 SGB XII insoweit angeordneten Vorrang der Geldleistung - grundsätzlich nicht in der Leistungsform der Geldleistung; er zahlt mithin nicht an den Sozialhilfeempfänger, um diesem wiederum die Zahlung an den Einrichtungsträger zu ermöglichen (vgl. hierzu und zum Folgenden nochmals BSG, a.a.O.). Der Sozialhilfeträger erbringt die Leistungen regelmäßig nicht selbst, sondern stellt über Verträge mit den Leistungserbringern eine Sachleistung sicher (Prinzip der Sachleistungsverschaffung). Untrennbarer Bestandteil dieser Sachleistungsverschaffung ist die "Übernahme" der der Einrichtung bzw. dem Dienst im privatrechtlichen Verhältnis zum Sozialhilfeempfänger zustehenden Vergütung; die leistungsrechtlichen Vorschriften werden insoweit durch das in § 75 SGB XII geregelte Leistungserbringungsrecht konkretisiert, in welchem an mehreren Stellen geregelt ist, wann Vergütungen übernommen werden. § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bindet die Übernahme der Vergütung des Einrichtungsträgers bzw. des ambulanten Dienstes für Leistungen durch den Sozialhilfeträger an das Bestehen einer Vereinbarung zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer (z.B. Senatsurteil vom 30. April 2014 - L 7 SO 4323/10 - juris Rdnrn. 33 ff. m.w.N.; Senatsbeschluss vom 3. Juni 2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - juris Rdnr. 16). In der Vereinbarung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer ist nach § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB XII die Verpflichtung der Einrichtung bzw. des Dienstes aufzunehmen, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebots Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen. Daraus leitet eine Auffassung im sozialhilferechtlichen Schrifttum ein subjektiv-öffentliches Recht des Leistungsberechtigten gegen den Leistungserbringer auf Aufnahme und Betreuung im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten ab (vgl. nochmals Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, a.a.O., § 76 Rdnr. 58). Der Senat lässt offen, ob er dieser Auffassung folgt. Denn Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist das Bestehen einer Vereinbarung i.S. des § 76 Abs. 1 SGB XII, die vorliegend hinsichtlich des begehrten betreuten Übergangswohnens für Haftentlassene im Wohnprojekt "Trotzdem" gerade nicht besteht. Somit kann der Kläger von vornherein einen Anspruch auf Aufnahme nicht auf die Regelung des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB XII stützen. Im Übrigen hat der Beklagte Ziff. 1 mitgeteilt, dass im Rahmen seiner Kapazitäten derzeit keine Aufnahme des Klägers möglich ist, sodass selbst bei Vorliegen einer Vereinbarung i.S. des § 76 Abs. 1 SGB XII dem Kläger kein Anspruch gegen den Beklagten Ziff. 1 auf Aufnahme und Betreuung in das Wohnprojekt "Trotzdem" zustehen würde. Die Ausführungen des Klägers zu einer Beleihung und zum Vorliegen eines durch den Beklagten Ziff. 1 erlassenen Verwaltungsaktes sind im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage abwegig.

Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches auf sozialrechtlicher Grundlage ersichtlich (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2009 - L 7 AS 5663/07 -).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

7. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved