Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 2857/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1010/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 08.02.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Verzinsung einer Rentennachzahlung für die Zeit vom 01.08.2004 bis 30.11.2006.
Mit Bescheid vom 20.12.2006 bewilligte die Beklagte der 1944 geborenen Klägerin auf deren Antrag vom 02.05.2006 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.08.2006 (monatlicher Rentenbetrag anfangs 591,32 EUR). Auf der Grundlage eines von der Klägerin angenommenen prozessualen Anerkenntnisses über die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Jahre 2001 und 2002 sowie Umbuchung von für andere Zeiträume bezahlten freiwilligen Beiträgen bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 21.08.2012 (Bl. 313 ff. VA) unter Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2006 (Anlage 10, Bl. 333 VA) die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab dem 01.08.2004 mit einem monatlichen Betrag von anfangs 599,16 EUR. Die Rentennachzahlung bis August 2012 wurde mit 16.711,02 EUR festgestellt und der entsprechende anteilige Nachzahlungsbetrag (Rentenmonate August 2004 bis Juli 2006, Differenzbeträge ab August 2006 zeitlich gestaffelt) ab Dezember 2006 verzinst (Anlage 11 zum Rentenbescheid, Zinsbetrag 3.038,31 EUR). Während des Widerspruchsverfahrens, mit dem die Klägerin einen früheren Rentenbeginn und eine Verzinsung der Nachzahlung ab dem 01.07.2004 begehrte, erging der Bescheid vom 18.04.2013 (Bl. 396 ff. VA), mit dem die Beklagte die Altersrente ab dem 01.07.2004 mit einem Monatsbetrag von anfangs 599,22 EUR bewilligte. Den Bescheid vom 21.08.2012 hob sie auf (Anlage 10, Bl. 416 VA). Eine weitergehende Verzinsung erfolgte für die Zeit ab Dezember 2006 im Hinblick auf den Zahlbetrag des Monats Juli 2004 sowie - zeitlich gestaffelt - für die Differenzbeträge für die einzelnen Monate. Hinsichtlich der geltend gemachten Verzinsung ab dem 01.08.2004 wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 zurückgewiesen (Bl. 505 ff. VA). Hinsichtlich der Einzelheiten der Verzinsung wird auf die Anlagen 11 der Bescheide verwiesen.
Ab Dezember 2016 beantragte die Klägerin mit mehrmals eingereichten Schreiben erneut die Verzinsung der Rentennachzahlung der Monate August 2004 bis November 2006 bereits ab August 2004. Sie ging davon aus, dass eine solche Verzinsung in Bezug auf die Rentennachzahlung für Juli 2004 vorgenommen worden sei und leitete hieraus einen entsprechenden Anspruch für die übrige Rentennachzahlung ab. Mit Bescheid vom 04.05.2017 lehnte die Beklagte die begehrte Verzinsung ab. Den am 19.06.2017 eingegangenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2017 als unzulässig, weil verfristet zurück. Den Vortrag der Klägerin, sie habe ihr Widerspruchsschreiben vom 31.05.2017 am selben Tag zur Post aufgegeben, sah die Beklagte als nicht ausreichend an.
Das hiergegen am 20.09.2017 angerufene Sozialgericht Mannheim hat die Klage mit Urteil vom 08.02.2018 abgewiesen. Der Frage der Verfristung des Widerspruches bzw. der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es nicht weiter nachgegangen, weil der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe und die Klage jedenfalls unbegründet sei. Wie die Beklagte bereits mehrmals zuvor hat es nach Darlegung des § 44 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ausgeführt, dass der maßgebende vollständige Leistungsantrag der Klägerin bei der Beklagten am 02.05.2006 eingegangen sei und deshalb die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach diesem Eingang des Antrages erfolge. Auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch in Bezug auf den geltend gemachten Zinsanspruch könne sich die Klägerin nicht berufen (Bezug auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2016, L 4 R 1412/15, in juris).
Gegen das ihr am 20.02.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.03.2018 Berufung eingelegt und ihre Ausführungen wiederholt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 08.02.2017 und den Bescheid vom 04.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Rücknahme der Bescheide vom 21.08.2012 und 18.04.2013, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2013 zu verurteilen, die für die Zeit von August 2004 an gewährte Rente für die Zeit vom 01.08.2004 bis 30.11.2006 zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung - sie ist insbesondere statthaft, da es um Leistungen für mehr als ein Jahr geht - nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Wie das Sozialgericht sieht auch der Senat keinen Anlass, der Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs weiter nachzugehen, weil das Begehren der Klägerin in jedem Fall mangels rechtlicher Grundlage abzulehnen ist.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 04.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2017 und damit - in materiell-rechtlicher Hinsicht - die Frage, ob die von der Beklagten festgestellte Rentennachzahlung (Bescheid vom 21.08.2012: 16.711,02 EUR sowie die sich auf Grund des Bescheides vom 18.04.2013 ergebenden Nachzahlungsbeträge für die Rentenmonate ab August 2004) entsprechend der für die Zeit ab 01.12.2006 erfolgten Verzinsung auch für die Zeit davor, ab 01.08.2004, zu verzinsen ist. Der geltend gemacht Zinszeitraum ist somit August 2004 bis November 2006. Dabei bezieht sich das klägerische Begehren nur auf die Rentennachzahlung ab 01.08.2004, nicht dagegen auf die für den Monat Juli 2004 mit Bescheid vom 18.04.2013 erfolgte Nachzahlung. Denn insoweit geht die Klägerin davon aus, dass eine korrekte Verzinsung erfolgt sei.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits mit Bescheid vom 21.08.2012 bezogen auf die Rentenansprüche August 2004 bis Juli 2006 und die sich für die Zeit ab 01.08.2006 gegenüber dem Bescheid vom 20.12.2006 ergebenden Differenzbeträge sowie mit Bescheid vom 18.04.2013 bezogen auf den Rentenmonat Juli 2004 und die sich ab August 2004 gegenüber dem Bescheid vom 21.08.2012 ergebenden Differenzbeträge eine Verzinsung vornahm (allerdings erst ab Dezember 2006, also - sinngemäß - nicht früher) und somit den darüber hinaus geltend gemachten Anspruch auf Verzinsung für die Zeit vom 01.08.2004 bis 30.11.2006 ablehnte (so dann ausdrücklich der Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013). Angesichts der Bestandskraft dieser Bescheide erweist sich der Antrag der Klägerin von Dezember 2016 als sinngemäßer Antrag auf Überprüfung dieser bestandskräftigen Bescheide und damit auf Rücknahme dieser Bescheide nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X), den die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden - ebenfalls sinngemäß - ablehnte. Hiervon ist auch das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung ausweislich des dort formulierten Antrages ausgegangen.
Dabei ist Gegenstand der Überprüfung nach § 44 Abs. 1 SGB X sowohl der Bescheid vom 21.08.2012 als auch der Bescheid vom 18.04.2013, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2013, weil die in Rede stehenden Rentenzahlungen für die Monate ab August 2004 in beiden Bescheiden verzinst wurden (zunächst im Bescheid vom 21.08.2012 und hinsichtlich der sich aus dem Bescheid vom 18.04.2013 ergebenden Differenzbeträge in diesem Bescheid). Soweit der Bescheid vom 18.04.2013 eine Verzinsung auch für den Rentenmonat Juli 2004 enthält, bezieht sich das prozessuale Begehren hierauf nicht, weil aus Sicht der Klägerin dieser Monat ordnungsgemäß verzinst wurde.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen - hierzu gehören auch entsprechende Zinsansprüche (Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, § 44 Rdnr. 14) - zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen allerdings längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht. Der Zeitpunkt der Rücknahme wird dabei von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Bei einer Rücknahme auf Antrag tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den die Leistungen rückwirkend zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
Ausgehend von der Stellung des Überprüfungsantrages im Dezember 2016 lief diese Vierjahresfrist vom 01.01.2012 bis 31.12.2015. Der geltend gemachte Zinszeitraum von August 2004 bis November 2006 liegt vor diesem Zeitraum, so dass der geltend gemachte Anspruch - selbst wenn er bestanden hätte - ausgeschlossen ist (vgl. Schütze, a.a.O., Rdnr. 28). Schon deshalb ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Im Übrigen hat das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt, dass die Klägerin ausgehend von § 44 Abs. 2 SGB I und der Rentenantragstellung im Mai 2006 zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Verzinsung der Rentennachzahlungen auch für die Zeit von August 2004 bis November 2006 hatte und sich ein solcher Anspruch auch nicht aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergibt, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 22.01.2016, L 4 R 1412/15, in juris) bereits entschieden habe. Der Senat sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Grunde beruft sich die Klägerin auch nicht auf eine rechtliche Anspruchsgrundlage für ihr prozessuales Begehren, sondern darauf, dass - so ihre Auffassung - die Beklagte die Rentenzahlung für Juli 2004 "ordnungsgemäß", also entsprechend ihrem Begehren für die Monate August 2004 bis November 2011 verzinst habe. Abgesehen davon, dass eine solche - dann rechtswidrige, weil mit § 44 Abs. 2 SGB I in Widerspruch stehende - Verzinsung keinen Anspruch auf eine weitergehende - wiederum rechtswidrige - Verzinsung anderer Rentenzahlungen begründen würde, erfolgte die Verzinsung für den Rentenmonat Juli 2004 ausweislich des Bescheides vom 18.04.2013 (dort Anlage 11) wiederum (erst) ab Dezember 2006. Soweit sich die Klägerin auf ein Schreiben der Beklagten vom 29.05.2013 bezieht (Bl. 5 LSG-Akte), ist dort lediglich die Rede davon, dass die Rente "für" Juli 2004 verzinst worden sei, was nicht bedeutet, dass diese Rente "ab" Juli 2004 verzinst worden sei. Gleiches gilt für die von der Klägerin in Bezug genommenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013. Dort ist in der von der Klägerin markierten Textpassage (vgl. Bl. 6 Rs. LSG-Akte) vielmehr ausdrücklich ausgeführt, die nachzuzahlende Rente (u.a.) für Juli 2004 sei "für die Zeit ab 01.12.2006" verzinst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Verzinsung einer Rentennachzahlung für die Zeit vom 01.08.2004 bis 30.11.2006.
Mit Bescheid vom 20.12.2006 bewilligte die Beklagte der 1944 geborenen Klägerin auf deren Antrag vom 02.05.2006 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.08.2006 (monatlicher Rentenbetrag anfangs 591,32 EUR). Auf der Grundlage eines von der Klägerin angenommenen prozessualen Anerkenntnisses über die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Jahre 2001 und 2002 sowie Umbuchung von für andere Zeiträume bezahlten freiwilligen Beiträgen bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 21.08.2012 (Bl. 313 ff. VA) unter Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2006 (Anlage 10, Bl. 333 VA) die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab dem 01.08.2004 mit einem monatlichen Betrag von anfangs 599,16 EUR. Die Rentennachzahlung bis August 2012 wurde mit 16.711,02 EUR festgestellt und der entsprechende anteilige Nachzahlungsbetrag (Rentenmonate August 2004 bis Juli 2006, Differenzbeträge ab August 2006 zeitlich gestaffelt) ab Dezember 2006 verzinst (Anlage 11 zum Rentenbescheid, Zinsbetrag 3.038,31 EUR). Während des Widerspruchsverfahrens, mit dem die Klägerin einen früheren Rentenbeginn und eine Verzinsung der Nachzahlung ab dem 01.07.2004 begehrte, erging der Bescheid vom 18.04.2013 (Bl. 396 ff. VA), mit dem die Beklagte die Altersrente ab dem 01.07.2004 mit einem Monatsbetrag von anfangs 599,22 EUR bewilligte. Den Bescheid vom 21.08.2012 hob sie auf (Anlage 10, Bl. 416 VA). Eine weitergehende Verzinsung erfolgte für die Zeit ab Dezember 2006 im Hinblick auf den Zahlbetrag des Monats Juli 2004 sowie - zeitlich gestaffelt - für die Differenzbeträge für die einzelnen Monate. Hinsichtlich der geltend gemachten Verzinsung ab dem 01.08.2004 wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 zurückgewiesen (Bl. 505 ff. VA). Hinsichtlich der Einzelheiten der Verzinsung wird auf die Anlagen 11 der Bescheide verwiesen.
Ab Dezember 2016 beantragte die Klägerin mit mehrmals eingereichten Schreiben erneut die Verzinsung der Rentennachzahlung der Monate August 2004 bis November 2006 bereits ab August 2004. Sie ging davon aus, dass eine solche Verzinsung in Bezug auf die Rentennachzahlung für Juli 2004 vorgenommen worden sei und leitete hieraus einen entsprechenden Anspruch für die übrige Rentennachzahlung ab. Mit Bescheid vom 04.05.2017 lehnte die Beklagte die begehrte Verzinsung ab. Den am 19.06.2017 eingegangenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2017 als unzulässig, weil verfristet zurück. Den Vortrag der Klägerin, sie habe ihr Widerspruchsschreiben vom 31.05.2017 am selben Tag zur Post aufgegeben, sah die Beklagte als nicht ausreichend an.
Das hiergegen am 20.09.2017 angerufene Sozialgericht Mannheim hat die Klage mit Urteil vom 08.02.2018 abgewiesen. Der Frage der Verfristung des Widerspruches bzw. der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es nicht weiter nachgegangen, weil der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe und die Klage jedenfalls unbegründet sei. Wie die Beklagte bereits mehrmals zuvor hat es nach Darlegung des § 44 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ausgeführt, dass der maßgebende vollständige Leistungsantrag der Klägerin bei der Beklagten am 02.05.2006 eingegangen sei und deshalb die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach diesem Eingang des Antrages erfolge. Auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch in Bezug auf den geltend gemachten Zinsanspruch könne sich die Klägerin nicht berufen (Bezug auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2016, L 4 R 1412/15, in juris).
Gegen das ihr am 20.02.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.03.2018 Berufung eingelegt und ihre Ausführungen wiederholt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 08.02.2017 und den Bescheid vom 04.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Rücknahme der Bescheide vom 21.08.2012 und 18.04.2013, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2013 zu verurteilen, die für die Zeit von August 2004 an gewährte Rente für die Zeit vom 01.08.2004 bis 30.11.2006 zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung - sie ist insbesondere statthaft, da es um Leistungen für mehr als ein Jahr geht - nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Wie das Sozialgericht sieht auch der Senat keinen Anlass, der Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs weiter nachzugehen, weil das Begehren der Klägerin in jedem Fall mangels rechtlicher Grundlage abzulehnen ist.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 04.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2017 und damit - in materiell-rechtlicher Hinsicht - die Frage, ob die von der Beklagten festgestellte Rentennachzahlung (Bescheid vom 21.08.2012: 16.711,02 EUR sowie die sich auf Grund des Bescheides vom 18.04.2013 ergebenden Nachzahlungsbeträge für die Rentenmonate ab August 2004) entsprechend der für die Zeit ab 01.12.2006 erfolgten Verzinsung auch für die Zeit davor, ab 01.08.2004, zu verzinsen ist. Der geltend gemacht Zinszeitraum ist somit August 2004 bis November 2006. Dabei bezieht sich das klägerische Begehren nur auf die Rentennachzahlung ab 01.08.2004, nicht dagegen auf die für den Monat Juli 2004 mit Bescheid vom 18.04.2013 erfolgte Nachzahlung. Denn insoweit geht die Klägerin davon aus, dass eine korrekte Verzinsung erfolgt sei.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits mit Bescheid vom 21.08.2012 bezogen auf die Rentenansprüche August 2004 bis Juli 2006 und die sich für die Zeit ab 01.08.2006 gegenüber dem Bescheid vom 20.12.2006 ergebenden Differenzbeträge sowie mit Bescheid vom 18.04.2013 bezogen auf den Rentenmonat Juli 2004 und die sich ab August 2004 gegenüber dem Bescheid vom 21.08.2012 ergebenden Differenzbeträge eine Verzinsung vornahm (allerdings erst ab Dezember 2006, also - sinngemäß - nicht früher) und somit den darüber hinaus geltend gemachten Anspruch auf Verzinsung für die Zeit vom 01.08.2004 bis 30.11.2006 ablehnte (so dann ausdrücklich der Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013). Angesichts der Bestandskraft dieser Bescheide erweist sich der Antrag der Klägerin von Dezember 2016 als sinngemäßer Antrag auf Überprüfung dieser bestandskräftigen Bescheide und damit auf Rücknahme dieser Bescheide nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X), den die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden - ebenfalls sinngemäß - ablehnte. Hiervon ist auch das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung ausweislich des dort formulierten Antrages ausgegangen.
Dabei ist Gegenstand der Überprüfung nach § 44 Abs. 1 SGB X sowohl der Bescheid vom 21.08.2012 als auch der Bescheid vom 18.04.2013, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2013, weil die in Rede stehenden Rentenzahlungen für die Monate ab August 2004 in beiden Bescheiden verzinst wurden (zunächst im Bescheid vom 21.08.2012 und hinsichtlich der sich aus dem Bescheid vom 18.04.2013 ergebenden Differenzbeträge in diesem Bescheid). Soweit der Bescheid vom 18.04.2013 eine Verzinsung auch für den Rentenmonat Juli 2004 enthält, bezieht sich das prozessuale Begehren hierauf nicht, weil aus Sicht der Klägerin dieser Monat ordnungsgemäß verzinst wurde.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen - hierzu gehören auch entsprechende Zinsansprüche (Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, § 44 Rdnr. 14) - zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen allerdings längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht. Der Zeitpunkt der Rücknahme wird dabei von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Bei einer Rücknahme auf Antrag tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den die Leistungen rückwirkend zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
Ausgehend von der Stellung des Überprüfungsantrages im Dezember 2016 lief diese Vierjahresfrist vom 01.01.2012 bis 31.12.2015. Der geltend gemachte Zinszeitraum von August 2004 bis November 2006 liegt vor diesem Zeitraum, so dass der geltend gemachte Anspruch - selbst wenn er bestanden hätte - ausgeschlossen ist (vgl. Schütze, a.a.O., Rdnr. 28). Schon deshalb ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Im Übrigen hat das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt, dass die Klägerin ausgehend von § 44 Abs. 2 SGB I und der Rentenantragstellung im Mai 2006 zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Verzinsung der Rentennachzahlungen auch für die Zeit von August 2004 bis November 2006 hatte und sich ein solcher Anspruch auch nicht aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergibt, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 22.01.2016, L 4 R 1412/15, in juris) bereits entschieden habe. Der Senat sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Grunde beruft sich die Klägerin auch nicht auf eine rechtliche Anspruchsgrundlage für ihr prozessuales Begehren, sondern darauf, dass - so ihre Auffassung - die Beklagte die Rentenzahlung für Juli 2004 "ordnungsgemäß", also entsprechend ihrem Begehren für die Monate August 2004 bis November 2011 verzinst habe. Abgesehen davon, dass eine solche - dann rechtswidrige, weil mit § 44 Abs. 2 SGB I in Widerspruch stehende - Verzinsung keinen Anspruch auf eine weitergehende - wiederum rechtswidrige - Verzinsung anderer Rentenzahlungen begründen würde, erfolgte die Verzinsung für den Rentenmonat Juli 2004 ausweislich des Bescheides vom 18.04.2013 (dort Anlage 11) wiederum (erst) ab Dezember 2006. Soweit sich die Klägerin auf ein Schreiben der Beklagten vom 29.05.2013 bezieht (Bl. 5 LSG-Akte), ist dort lediglich die Rede davon, dass die Rente "für" Juli 2004 verzinst worden sei, was nicht bedeutet, dass diese Rente "ab" Juli 2004 verzinst worden sei. Gleiches gilt für die von der Klägerin in Bezug genommenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013. Dort ist in der von der Klägerin markierten Textpassage (vgl. Bl. 6 Rs. LSG-Akte) vielmehr ausdrücklich ausgeführt, die nachzuzahlende Rente (u.a.) für Juli 2004 sei "für die Zeit ab 01.12.2006" verzinst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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