L 7 AS 1116/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 5839/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1116/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2006, über die Erstattung der in diesem Zeitraum gewährten Leistungen in Höhe von 17.659,85 Euro sowie über den Ersatz der gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 2.562,96 Euro und zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 311,49 Euro.

Der 1964 geborene Kläger, gelernter Werkzeugmacher und in früheren Jahren als Immobilienmakler tätig, bezog nach Entlassung aus der Haft nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Zeit vom 12. Juli 2003 bis 2. Dezember 2004, unterbrochen u.a. durch zeitweiligen Erhalt von Krankengeld, von der Agentur für Arbeit in S. Arbeitslosengeld. Er wohnte seinerzeit in der K ... in W., für die er anfangs als Alleinmieter an den Vermieter C.H. eine Gesamtmiete von 560,00 Euro (Kaltmiete 425,00 Euro, Heizkostenvorauszahlungen 50,00 Euro, sonstige Nebenkosten 75,00 Euro) aufzubringen hatte.

Am 21. September 2004 beantragte der Kläger, seinerzeit ledig, bei der Agentur für Arbeit formlos Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In dem am 29. Oktober 2004 eingegangenen Formantrag gab er an, an Einkommen lediglich das Arbeitslosengeld zu haben sowie über Vermögen, das den Wert von 4.850 Euro übersteige, nicht zu verfügen; eine Bankverbindung habe er nicht, weil er von keiner Bank mehr ein Konto erhalte. Mit Bescheid vom 24. November 2004 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (ARGE- Kreis; i.F. ebenfalls Beklagter) dem Kläger Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2005 in Höhe von monatlich 896,00 Euro (Regelleistung 345,00 Euro, Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) 551,00 Euro (nach Abzug einer Pauschale für die Warmwasserbereitung von 9,00 Euro)). Dabei erfolgte die Abwicklung der Auszahlungen - im Übrigen auch hinsichtlich der nachfolgenden Bewilligungen - auf Grund der fehlenden Angaben zu einer Bankverbindung jeweils auf dem Postweg mittels Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV) an die vom Kläger angegebene Wohnanschrift.

In seinem am 6. April 2005 gestellten Fortzahlungsantrag verneinte der Kläger Änderungen in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Der Beklagte bewilligte dem Kläger darauf mit Bescheid vom 18. April 2005 Leistungen für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2005, und zwar vom 1. Mai bis 30. Juni 2005 in Höhe von 896,00 Euro und vom 1. Juli bis 31. Oktober 2005 (wegen der nur noch in angemessener Höhe von 347,00 Euro übernommenen Kaltmiete) in Höhe von monatlich 818,00 Euro (Regelleistung 345,00 Euro, KdUH 473,00 Euro). Durch Bescheid vom 19. Oktober 2005 wurden dem Kläger auf den am 4. Oktober 2005 eingegangenen Fortzahlungsantrag, in dem er Änderungen in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erneut verneint hatte, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. November 2005 bis 30. April 2006 in Höhe von monatlich 818,00 Euro bewilligt. Auf den nochmaligen, am 27. März 2006 eingegangenen Fortzahlungsantrag erfolgte durch Bescheid vom 30. März 2006 eine Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006 in Höhe von monatlich 820,77 Euro (Regelleistung 345,00 Euro, KdUH (nach Abzug einer Warmwasserpauschale von 6,23 Euro) 465,77 Euro). Auch in diesem Fortzahlungsantrag verneinte der Kläger die Fragen nach Änderungen in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wie auch nach sonstigen leistungsbezogenen Änderungen. Eine letzte Auszahlung an die vom Kläger in den Leistungsanträgen angegebene Wohnanschrift in der K ... in W. erfolgte Ende August für den Monat September 2006.

Am 28. Juli 2006 erhielt der Beklagte vorab telefonisch sowie am 12. September 2006 schriftlich von der kriminalpolizeilichen Außenstelle S. der Polizeidirektion W. die Nachricht, dass sich der Kläger bereits seit dem 31. März 2006 in Untersuchungshaft befinde. Die Kriminalpolizei teilte außerdem mit, dass der Kläger in den Jahren 2004 und 2005 über nicht unerhebliche Einnahmen verfügt habe. Seit dem 1. November 2005 hätten sich veränderte Pachtverhältnisse in der K ... ergeben gehabt. Der Kläger, der bis dahin der alleinige Mieter der Klingenmühle gewesen sei, habe am 1. November 2005 mit einer C.D. einen Untermietvertrag abgeschlossen, wobei er den monatlichen Mietzins von 380,00 Euro jeweils an C.D. ausgezahlt habe. Zuvor habe der Kläger am 6. September 2004 seiner damaligen Freundin N.I. ein in seinem Eigentum stehendes, mit Grundschulden belastetes Wohn- und Geschäftshaus in S. verkauft, wozu diese einen Kredit in Höhe von 120.000,00 Euro aufgenommen habe. Dieser Betrag sei von dem Notar G. in F., der die Abwicklung des Kaufes treuhänderisch übernommen habe, zur Ablösung von Grundschulden bei der K. Volksbank eG sowie für die Zahlung der Grunderwerbssteuer und sonstiger Kosten und Verbindlichkeiten verwendet worden, wobei ein Restbetrag von 29.800,00 Euro verblieben sei. Am 6. Dezember 2004 habe der Notar dem Kläger zwei Barschecks über je 14.500,00 Euro ausgehändigt und am 14. September 2005 einen Betrag von 800,00 Euro in bar übergeben. Das von N.I. erworbene Wohn- und Geschäftshaus habe diese wiederum ab dem 1. Oktober 2004 zu einem Gesamt-Pachtzins von 610,00 Euro an den Kläger verpachtet, der seinerseits am 1. Oktober 2004 mit einem C.K. einen weiteren Pachtvertrag mit einem Beginn des Pachtverhältnisses ab dem 1. Oktober 2004 und einem monatlichen Pachtzins von 1.200,00 Euro abgeschlossen habe. Der Pachtzins sei auf das Sparkonto des Klägers bei der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) überwiesen worden; insoweit seien laut Kontoauszügen vom 10. November 2004 bis 14. Juni 2005 Überweisungen in Höhe von insgesamt 9.200,00 Euro erfolgt. Hiervon habe der Kläger an N.I. zur Tilgung des aufgenommenen Kredits neun Raten zu je 610,00 Euro, insgesamt 5.490,00 Euro gezahlt, wobei die betreffenden Beträge als Mietzins deklariert worden seien. N.I. habe nach ihrer Trennung vom Kläger die Auflösung der Pachtverträge betrieben. Am 27. September 2005 sei vor dem Landgericht (LG) ein Vergleich geschlossen worden, in welchem sich N.I. zur Zahlung eines Betrags von 10.000,00 Euro an den Kläger verpflichtet habe. Die Aushändigung dieses Geldbetrags sei am 6. Oktober 2005 an den Kläger erfolgt.

Die Kriminalpolizei übergab dem Beklagten am 12. September 2006 verschiedene Unterlagen in Kopie, darunter den "Einheitsmietvertrag" zwischen C.D. und dem Kläger vom 1. November 2005, Quittungen über die Zahlung von jeweils 380,00 Euro an C.D. in der Zeit vom 3. November 2005 bis 1. März 2006, das Protokoll über die kriminalpolizeiliche Zeugen-Vernehmung der N.I. am 7. Juni 2006, den kriminalpolizeilichen Ermittlungsbericht über die Vernehmung des Notars G. am 14. August 2006, die Abrechnung des Notars G. über die Kaufvertrags- und Treuhandsache, die Quittung des Klägers vom 6. Dezember 2004 über die Aushändigung von zwei von dem Notar G. ausgestellten Schecks über je 14.500,00 Euro, die beiden zwischen dem Kläger und N.I. sowie C.K. geschlossenen Pachtverträge, Kontoauszüge der LBBW über das Sparkonto des Klägers (Nr. x) für die Zeit vom 7. Oktober 2004 bis 29. Juni 2005, Kontoauszüge über das Girokonto der N.I. bei der LBBW (Nr. y) für die Zeit vom 21. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2005, die Niederschrift des LG (3 O 419/05) vom 27. September 2005 sowie die Quittung des Klägers vom 6. Oktober 2005 über den Erhalt von 10.000,00 Euro in bar von N.I.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 hörte der Beklagte den Kläger zu der für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2006 errechneten Überzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 17.659,85 Euro sowie zu den für den genannten Zeitraum entrichteten Beiträgen zur Krankenversicherung (2.562,96 Euro) und zur Pflegeversicherung (311,49 Euro) an. Der Kläger habe Vermögen und Einkommen aus Vermietung gehabt und insoweit falsche Angaben gemacht. Deshalb habe er zu Unrecht Leistungen bezogen, weswegen auch keine Grundlage für die Entrichtung der genannten Beiträge bestanden habe. Der Kläger brachte daraufhin vor, seit der Inhaftierung im März 2006 keine Zahlungen von dem Beklagten mehr erhalten zu haben. Das Haus, das unter Zwangsverwaltung gestanden und zur Zwangsversteigerung ausgeschrieben gewesen sei, habe er an N.I. verkauft, wobei der Verkaufserlös von 100.000,00 Euro in voller Höhe an die K. Volksbank geflossen sei. Bedingung für den Verkauf sei gewesen, dass er in dem Anwesen weiterhin habe wohnen können; insoweit sei eine Miete von 600,00 Euro vereinbart gewesen. Das Haus habe er ab Dezember 2004 oder Januar 2005 zu einem Mietzins von 1.200,00 Euro weitervermietet, bis N.I. das Mietverhältnis im Mai 2005 fristlos gekündigt habe. Auch nach der Kündigung habe er den Mietzins von 600,00 Euro weiterhin gezahlt bis zu dem vor dem LG ... geschlossenen Vergleich. Insgesamt seien an die Bank in Österreich, die den Kredit finanziert habe, zwischen Dezember 2004 und September 2005 zehnmal 600,00 Euro geflossen, weitere zehnmal habe N.I. von ihm - dem Kläger - persönlich 600,00 Euro erhalten, während er auf Grund der Weitervermietung im Januar, Februar und März 2005 jeweils 1.200,00 Euro und im April des betreffenden Jahres noch einmal 1.000,00 Euro, insgesamt also 4.600,00 Euro, erhalten habe, sodass sogar eine "Unterdeckung" in Höhe von 7.400,00 Euro bestanden habe. Diese Unkosten zu bestreiten, wäre ihm nicht möglich gewesen, wenn er nicht finanzielle Unterstützung von Freunden erhalten hätte, die ihm auch finanziell behilflich gewesen seien, vor dem Amtsgericht (AG) S. gegen den Mieter wegen der Zahlung der ausstehenden Mieten vorzugehen, was jedoch erfolglos geblieben sei, sodass noch zusätzliche Kosten von ca. 5.000,00 Euro angefallen seien. Zwar habe ihm der vor dem LG ... geschlossene Vergleich 10.000,00 Euro eingebracht, was jedoch lediglich seinen Verlust auf 2.400,00 Euro vermindert habe. Im Übrigen habe er den Leistungsantrag schon im Oktober 2004 gestellt, also zu einem Zeitpunkt, als die Anmietung bzw. Weitervermietung des fraglichen Anwesens überhaupt noch nicht im Raume gestanden habe; als dies zwei Monate später der Fall gewesen sei, habe er bei dem Sachbearbeiter des Beklagten in S. angerufen, von dem er die lapidare Mitteilung erhalten habe, dass er nach sechs Monaten sowieso ein Formular zugeschickt erhalten werde und die eingetretenen Veränderungen dort angeben könne. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das allerdings schon längst erledigt gehabt, nachdem bereits im Mai 2005 die fristlose Kündigung durch N.I. erfolgt gewesen sei und die Mieteinnahmen nicht einmal annähernd seine Ausgaben gedeckt hätten.

Der Beklagte erließ darauf den Bescheid vom 26. Februar 2007, mit dem er die Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2006 unter Bezugnahme auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) vollständig zurücknahm und (unter Verweis auf § 50 SGB X) die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 17.659,85 Euro sowie den Ersatz von Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 2.562,96 Euro und zur Pflegeversicherung in Höhe von 311,49 Euro forderte.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger unter Vorlage seiner Einlassungen zu der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 27. März 2007 (34 Js 37638/06) nunmehr geltend, zusätzlich zu dem schriftlich fixierten monatlichen Mietzins in Höhe von 610,00 Euro habe er N.I. weitere 600,00 Euro gegeben, da sie diese Gelder für die Finanzierung des Hauses benötigt habe; er habe somit den von ihm vereinnahmten Mietzins in voller Höhe an N.I. weitergeleitet. An Einnahmen habe er zusammengerechnet 46.800,00 Euro gehabt, die sich zusammensetzten aus den Pachtzahlungen des C.K. in der Zeit von Januar bis Juni 2006 von insgesamt 7.800,00 Euro, aus den vom Notar erhaltenen zwei Schecks von insgesamt 29.000,00 Euro sowie aus dem Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro aus dem gerichtlichen Vergleich. An Ausgaben habe er dagegen gehabt: Pacht N.I. 10.800,00 Euro, Gerichts- und Anwaltskosten 5.000,00 Euro, Notargebühren und Grunderwerbssteuer 6.600,00 Euro, Finanzierungsprovision 2.800,00 Euro, Dachrinnen- und Wasserschadensanierung an dem Anwesen in S. 2.800,00 Euro, Darlehensrückzahlung für ein der N.I. gegebenes notarielles Schuldanerkenntnis 25.000,00 Euro, Darlehensrückzahlung an C.D. für einen von dieser an N.I. gewährten Kredit 3.000,00 Euro. Insgesamt ergebe sich damit eine "Unterdeckung" von 9.200,00 Euro. Nachweise über die Verwendung der erhaltenen Zahlungen sowie seiner Ausgaben legte der Kläger - trotz wiederholter Aufforderungen seitens des Beklagten (Schreiben vom 4. April, 15. Mai und 15. Juni 2007) - nicht vor.

Der Beklagte veranlasste in der Folgezeit auf Aufforderung des AG - Schöffengericht - S. (Strafsache 1 Ls 14/07/34 Js 37638/06) Nachforschungen zu den ZzV von Februar bis August 2006 bei der Postbank M. Diese Nachforschungen ergaben, dass die Zahlung vom 24. Februar 2006 an den Kläger ausgezahlt worden war, während die ZzV vom 29. März 2006 am 7. April 2006 von den Rechtsanwälten K. und Partner zur Gutschrift auf deren Konto bei der Volksbank R. eG, die ZzV vom 26. April 2006 von C.H. zur Gutschrift auf dessen Konto bei der Commerzbank, die ZzV vom 29. Mai 2006 von einer A. D. zur Gutschrift auf deren Konto bei der LBBW, ferner die ZzV vom 28. Juni 2006 sowie die ZzV vom 26. Juli 2006 jeweils erneut von C.H. zur Gutschrift auf dessen Konto, außerdem die ZzV vom 29. August 2006 von einem C. F. zur Gutschrift auf dessen Konto bei der Bank1 S. eG eingereicht worden waren.

Durch Urteil des AG - Schöffengericht - S. vom 10. Dezember 2007 (1 Ls 18/07/3 Js 38965/04 verbunden mit 1 Ls 14/07/34 Js 37638/06) wurde der Kläger wegen Betrugs zum Nachteil des Beklagten sowie wegen weiterer Straftaten zu einer mehrjährigen (Gesamt-)Freiheitsstrafe verurteilt. Im Berufungsverfahren vor dem LG Stuttgart (31 Ns 3 Js 37638/06) wurde das Verfahren wegen Betrugs in der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2008 durch Beschluss vorläufig gemäß § 154 der Strafprozessordnung eingestellt. Nachfolgend teilte der Kläger dem Beklagten noch mit, C.D. habe die Schecks nach seiner Inhaftierung "unterschlagen", um Schulden zu bezahlen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2008 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Deswegen hat der Kläger am 28. August 2008 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er hat nunmehr behauptet, von den Pachteinnahmen seien 610,00 Euro direkt auf das Girokonto seiner damaligen Lebensgefährtin gezahlt worden, während er die weiteren 600,00 Euro direkt an die Bank Austria überwiesen habe, welche N.I. den Erwerb des Hauses finanziert habe. Dies sei bis 30. September 2005 geschehen, als man sich im Rahmen des Rechtstreits vor dem LG ... geeinigt habe. Der Kläger hat Empfangsbescheinigungen der LBBW (Girokonto-Nr. x) sowie Quittungen der N.I. vorgelegt. Im Übrigen hat der Kläger geltend gemacht, er habe bei Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt (JVA) S. auf dem entsprechenden Fragebogen angekreuzt, dass er Leistungen nach dem SGB II beziehe, weshalb er davon habe ausgehen können, dass von dort der betreffende Leistungsträger informiert werde. Die Schecks seien von Frau C.D. eingelöst worden, die damit, wie er zwischenzeitlich wisse, ihre ganz erheblichen monatlichen Lebenshaltungskosten bzw. sonstige Schulden beglichen habe. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das SG hat den Kläger in der nichtöffentlichen Sitzung vom 28. März 2012 angehört. Er hat dort angegeben, das von C.K. überwiesene Geld abgehoben und an N.I. weitergeleitet zu haben; die Darlehenstilgung bei der Bank sei Sache der N.I. gewesen, Überweisungen von seiner Seite seien insoweit nicht erfolgt. Auf Frage, was mit den vom Notar erhaltenen 29.000,00 Euro geschehen sein, hat er vorgebracht, er habe bei der K. Volksbank eG Schulden gehabt und meine, diese Schecks an die betreffende Bank weitergegeben zu haben. Es könne jedoch auch sein, dass er hiervon Schulden bei N.I. abbezahlt habe. Genau erinnern könne er sich nicht mehr. N.I. habe ihm nach seiner Haftentlassung im Juli 2003 etwa 20.000,00 Euro geliehen gehabt. C.D. sei seine Ex-Freundin; er meine, bis "maximal Juni 2005" mit ihr liiert gewesen zu sein. Nachfolgend hat der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 2. April 2012 das von Notar G. beurkundete Schuldanerkenntnis vom 9. Januar 2004 über 25.000,00 Euro vorgelegt. Ferner ist im genannten Schriftsatz nunmehr vorgetragen worden, die Verpflichtung zur Zahlung von 10.000,00 Euro aus dem vor dem LG ... protokollierten Vergleich habe N.I. nie erfüllt. Sie habe vielmehr den Betrag mit ihrem eigenen Anspruch aus dem notariellen Schuldanerkenntnis "verrechnet". Das SG hat, nachdem der Kläger eine entsprechende Entbindungserklärung erteilt hatte, die K. Volksbank eG um Auskunft gebeten. Diese hat mit Schreiben vom 31. Januar 2013 mitgeteilt, dass in der Zeit vom 6. Dezember 2004 oder kurze Zeit danach keine Schecks auf den damals bei der K. Volksbank eG bestehenden Konten des Klägers eingelöst worden seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 19. Februar 2013 hat der persönlich anwesende Kläger behauptet, er wisse nicht mehr, ob die 10.000,00 Euro von N.I. verrechnet worden seien.

Mit Urteil vom 19. Februar 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Bewilligungsbescheide des Beklagten seien bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig gewesen, weshalb zutreffende Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung § 45 SGB X sei. Der Kläger habe über Vermögen verfügt, mit welchem er seinen Lebensunterhalt habe decken können. Er habe am 6. Dezember 2004 von Notar G. zwei Barschecks über je 14.500,00 Euro übergeben bekommen, wobei diese Zahlung aus dem Verkauf des Hauses in S. an N.I. resultiert habe. Das ergebe sich aus den von der Kriminalpolizei im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Unterlagen. Der Kläger habe im Übrigen den Betrag von 29.000,00 Euro im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung selbst als Einnahme angegeben. Bei den beiden Schecks zu je 14.500,00 Euro handele es sich um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II; maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen sei, ob der Zufluss vor oder nach der Antragstellung stattgefunden habe. Zwar habe der Kläger das Geld erst nach der Antragstellung beim Beklagten im Oktober 2004 erhalten. Allerdings habe es sich hierbei um die Restsumme aus dem Verkauf des im Eigentum des Klägers stehenden Hauses in S. an N.I. nach Abzug aller Verbindlichkeiten gehandelt, sodass auch der Anspruch auf Auszahlung der Schecksumme von 29.000,00 Euro Vermögen darstelle. Demgegenüber habe der Vermögensfreibetrag des Klägers bei Antragstellung bei 8.750,00 Euro gelegen. Eine Hilfebedürftigkeit sei mithin nicht gegeben. Der Kläger habe insbesondere auch keinen Verbrauch des Vermögens nachgewiesen; zu keiner Zeit habe er belegt, dass er die im Verwaltungsverfahren behaupteten Ausgaben tatsächlich gehabt habe und insbesondere, wann er sie getätigt haben wolle. Der Beklagte habe mehrmals Nachweise angefordert, die der Kläger verweigert habe. Es habe sich somit eine Beweislastumkehr zulasten des Klägers ergeben. Da ein fiktiver Vermögensverbrauch nicht stattfinde, sei das im Bedarfszeitraum vorhandene und den Freibetrag übersteigende Vermögen mit seinem vollen jeweiligen Wert anzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob es zur Deckung des Bedarfs für den gesamten Bedarfszeitraum ausreiche. Dies habe zur Folge, dass ein den Freibetrag übersteigendes und tatsächlich vorhandenes Vermögen über den gesamten Anspruchszeitraum hinweg mit seinem vollen jeweiligen Wert angesetzt und Monat für Monat, auch für neue Anspruchszeiträume, entgegengehalten werden könne, wenn es in der Zwischenzeit nicht verwertet worden sei. Zu dem Vermögen von 29.000,00 Euro sei des Weiteren Einkommen in Höhe von 10.000,00 Euro hinzugekommen, die der Kläger von N.I. am 6. Oktober 2005 erhalten habe. Dass eine Verrechnung mit einem notariellen Schuldanerkenntnis über 25.000,00 Euro stattgefunden habe, sei gleichfalls nicht belegt. Bei Umrechnung des Betrags von 10.000,00 Euro auf zehn Monate ergebe sich ein monatliches Einkommen von 1.000,00 Euro, das abzüglich der Versicherungspauschale von 30,00 Euro ebenfalls zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausgereicht hätte. Der Kläger sei hinsichtlich sämtlicher Bewilligungsbescheide bösgläubig gewesen. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass er seit 31. März 2006 in Untersuchungshaft gewesen sei und der letzte Bewilligungsbescheid vom 30. März 2006 datiert habe. Denn insoweit hätte der Kläger erkennen müssen, dass er einen weiteren Bewilligungsbescheid erhalten werde, nachdem er einen Folgeantrag gestellt habe. Die Haftaufnahme habe er dem Beklagten nicht angezeigt. Rechtsgrundlage der Erstattung des Arbeitslosengeldes II sei § 50 Abs. 1 SGB X. Der zu erstattende Betrag stimme mit den bewilligten Zahlungen für Januar 2005 bis September 2006 vollständig überein. Unerheblich sei es, dass der Kläger seit 31. März 2006 in Haft gewesen sei, denn nach der genannten Bestimmung seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben werde. Die Leistungen seien an den Kläger in Form von Schecks vom Beklagten erbracht worden. Nach den Nachforschungen des Beklagten sei keine Rücksendung der Schecks erfolgt, vielmehr seien diese allesamt von verschiedenen Personen eingelöst worden. Die Kammer gehe davon aus, dass diese Empfänger das Geld entweder mit Ermächtigung des Klägers erhalten oder dieses ihm weitergeleitet hätten. Auch die Ersatzforderung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sei rechtmäßig.

Gegen dieses dem Kläger über seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 28. Februar 2013 zugestellte Urteil richtet sich seine am 11. März 2013 beim SG eingelegte Berufung. Er hat auf ein Privatinsolvenzverfahren verwiesen; durch Beschluss des AG Stuttgart vom 10. Mai 2012 (6 IN 988/05) sei ihm Restschuldbefreiung erteilt worden (Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung durch Beschluss vom 23. Juli 2012). Nachweise und Zeugen über die angeblich erhaltenen und vereinnahmten Beträge in Höhe von 29.000,00 Euro und 10.000,00 Euro gebe es keine, weil er zu keiner Zeit über diese Beträge verfügt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger noch vorgebracht, er habe den Insolvenzantrag etwa im August 2005 gestellt und zusammen mit dem das Verfahren betreuenden Rechtsanwalt Dr. E. im September 2005 eine Liste erstellt, in der er auch das Jobcenter angegeben habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2013 sowie den Bescheid vom 26. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Die Restschuldbefreiung wirke sich nach seiner Auffassung auf die streitgegenständliche Forderung nicht aus. Die streitgegenständliche Forderung sei erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, sodass es sich bei dieser um eine nicht der Restschuldbefreiung unterfallende Masseverbindlichkeit gehandelt habe. Darüber hinaus könnten insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbote allenfalls der Vollstreckung, nicht aber der Feststellung der Überzahlung bzw. Festsetzung der Forderung entgegenstehen.

Der Senat hat im Einverständnis des Klägers die Akten der Staatsanwaltschaft Stuttgart 3 Js 38965/04 und 34 Js 37638/06 (nebst Gerichtsakten) beigezogen und hieraus Kopien für die hiesige Akte gefertigt. Die JVA S. hat ferner auf Anforderung des Senats das Formblatt über die Aufnahmeverhandlung vom 31. März 2006 sowie das Personalblatt vom 3. April 2006 übersandt.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG nicht eingreifen.

1. Das beklagte Jobcenter ist richtiger Klagegegner. Denn er ist gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850)) mit Wirkung vom 1. Januar 2011 als Rechtsnachfolger an die Stelle der ARGE-R. Kreis getreten (vgl. dazu etwa Bundessozialgericht (BSG) BSGE 113, 184 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 13 (jeweils Rdnr. 13); BSG SozR 4-4200 § 37 Nr. 5). Zutreffend hat deshalb bereits das SG das Rubrum von Amts wegen berichtigt.

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens (§ 95 SGG) ist der Bescheid vom 26. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2008, mit dem der Beklagte die Rücknahme der Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2006 verfügt sowie die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 17.659,85 Euro und den Ersatz von Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 2.562,96 Euro und zur Pflegeversicherung in Höhe von 311,49 Euro gefordert hat. Nicht zu entscheiden war dagegen über die vom Kläger mit seinem am 5. März 2018 beim Senat eingegangenen Schreiben vom 2. Februar 2018 formulierte "Klageerweiterung". Diese neuerliche Klage ist mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 6. März 2018 an das SG zur weiteren Bearbeitung abgegeben worden. Mit dem betreffenden Anliegen des Klägers, der vom Inkasso-Service der Agentur für Arbeit R. unter dem 18. Januar 2018 eine Zahlungsaufforderung hinsichtlich eines Forderungsbetrags von 20.149,45 Euro erhalten hat, wird sich mithin das SG befassen.

3. Die streitbefangenen Bescheide sind nicht bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Die erforderliche Anhörung (§ 24 SGB X) ist spätestens im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt worden (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X). Die angefochtenen Bescheide sind ferner hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X; vgl. hierzu etwa BSGE 113, 184 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 13 (jeweils Rdnr. 16); BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 62 (jeweils Rdnrn. 15 f.); BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - B 14 AS 9/17 R - (juris Rdnrn. 17 ff.)). Aus dem Bescheid vom 26. Februar 2007 geht hervor, dass die Beklagte sämtliche die jeweiligen Bewilligungsabschnitte regelnden Verwaltungsentscheidungen in vollem Umfang zurücknehmen wollte, sodass es wegen der Erkennbarkeit der Bezugsmonate für den Kläger einer näheren Differenzierung nach Monaten sowie nach Leistungsarten (Regelleistung, KdUH) nicht bedurfte (vgl. BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 62 (jeweils Rdnr. 1)).

4. Der Beklagte war ferner an der verfügten Rücknahme der Leistungsbewilligungen sowie der Anordnung von Erstattungs- und Ersatzforderungen in den streitbefangenen Bescheiden nicht durch das am 27. Oktober 2005 beim AG - Insolvenzgericht - Stuttgart eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers gehindert. Dies gilt zunächst für die Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X. Diese kassatorische Entscheidung ist auf die Beseitigung des Rechtsgrundes für die ursprünglich bewilligten Leistungen gerichtet und lässt damit einen Erstattungsanspruch überhaupt erst entstehen; es handelt sich insoweit von vornherein nicht um die Verfolgung eines Vermögensanspruchs im Sinne des § 38 der Insolvenzordnung (InsO) (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 27. Mai 1997 - 3 B 152/96 - (juris Rdnrn. 2 f.)). Als Insolvenzforderungen zu behandeln sind darüber hinaus lediglich die Forderungen, die bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren; maßgeblich ist der anspruchsbegründende Tatbestand als solcher, nicht dagegen der Zeitpunkt des Erlasses eines Bescheids über die Erstattungsforderung (vgl. BVerwGE 151, 302 (Rdnrn. 14 ff.); ferner BSG SozR 4-7912 § 55 Nr. 1 (Rdnrn. 16 f.)). Mithin stellen die Auszahlungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an den Kläger auf der Grundlage der Bewilligungsbescheide vom 19. Oktober 2005 und 30. März 2006 (Bewilligungen vom 1. November 2005 bis 30. April 2006 bzw. 1. Mai 2006 bis 30. September 2006) schon keine Insolvenzforderungen dar; allein diese letztgenannten Forderungen können aber von den Wirkungen der Restschuldbefreiung nach § 301 InsO erfasst werden. Letztlich geht der Einwand des Klägers aber auch deshalb ins Leere, weil Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse gehören (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO, §§ 811 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)). Da eine Pfändung nicht zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen darf, dürfen dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung keine Gegenstände entzogen werden, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste (BSGE 112, 85 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 55 (jeweils Rdnr. 20); ferner Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20. Juni 2013 - IX ZR 310/12 - (juris Rdnr. 8)). Deshalb unterliegt Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung und wird daher auch nicht Teil der Insolvenzmasse (vgl. BSGE 112, 85 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 55 (jeweils Rdnrn. 15 ff.)). Das muss auch vorliegend gelten, soweit bedarfsdeckendes, pfändungsfreies Einkommen und Vermögen im Sinne des SGB II betroffen ist (vgl. im Übrigen zum umgekehrten Fall der Pfändung von nachgezahlten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 21/17 - (juris Rdnrn. 11 ff.) (entspr. Anwendung von § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO)). Darauf, dass Träger der öffentlichen Verwaltung ihre Insolvenzforderungen wegen § 87 InsO nur nach Maßgabe der Insolvenzordnung geltend machen können (vgl. BVerwGE 151, 302 (Rdnr. 11); BVerwG Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 54), bedarf es nach allem vorliegend keines weiteren Eingehens. Nicht weiter erörtert werden soll ferner der Umstand, dass der Kläger die Restschuldbefreiung (und im Übrigen auch das Insolvenzverfahren) erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 19. Februar 2013 offenbart hat, wobei allerdings sein gesamtes Verhalten darauf hindeutet, dass er es darauf angelegt hatte, Forderungen des Beklagten, der nach den Angaben seines Prozessvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2018 von dem Insolvenzverfahren keine Kenntnis hatte, bewusst zur Erlangung der Restschuldbefreiung zu verschweigen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 34/08 - (juris Rdnrn. 16 ff.); BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10 - (juris Rdnr. 26); BVerwGE 151, 302 (Rdnr. 22); ferner zur sittenwidrigen Urteilserschleichung BSGE 60, 251 = SozR 1500 § 141 Nr. 15)).

5. Verfahrensrechtliche Grundlage der kassatorischen Entscheidung des Beklagten ist, wie von ihm zutreffend erkannt, die über § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II (in der Fassung bis 31. März 2011) entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 45 SGB X in der Modifikation durch § 330 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). § 45 SGB X ist - in Abgrenzung zu § 48 SGB X - dann anzuwenden, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses, d.h. seiner Bekanntgabe, rechtswidrig war (vgl. BSGE 74, 20, 23 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 36 (Rdnr. 15)). Die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes kann sowohl auf den objektiv vorhandenen tatsächlichen als auch auf den rechtlichen Verhältnissen beim Bescheiderlass beruhen (vgl. Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 45 Rdnrn. 28 ff. (m.w.N.)). Die Rücknahme der Bewilligung ist nach § 330 Abs. 2 SGB III unter den Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X zwingend vorgeschrieben (vgl. z.B. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 13; BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 12 (jeweils Rdnr. 23)). Nach § 45 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III ist ein begünstigender Verwaltungsakt unter Beachtung der Einschränkungen der Abs. 2 und 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise zurückzunehmen. Auf Vertrauensschutz (vgl. § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X) kann sich der Begünstigte u.a. nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 1 SGB X); grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SGB X).

Nach diesen Maßstäben durfte der Beklagte die Leistungsbewilligungen im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2006 zurücknehmen, denn diese waren jeweils von Anfang an rechtswidrig. Der Kläger hatte in der streitbefangenen Zeit durchgehend keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Beim Kläger lässt sich vorliegend die Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz1 Nr. 3 SGB II) während der gesamten streitbefangenen Zeit nicht feststellen. Darüber hinaus stand einem Leistungsanspruch ab dem 31. März 2006 auch der Umstand der Inhaftierung des Klägers als Untersuchungsgefangener in der JVA S.entgegen.

a) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann (§ 9 Abs. 1 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)). Zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit sind dem Bedarf die zu dessen Sicherung zu berücksichtigenden und zur Verfügung stehenden Bedarfsdeckungsmöglichkeiten gegenüberzustellen. Die Berücksichtigung von Einkommen ist in § 11 SGB II, diejenige von Vermögen in § 12 SGB II - beide jeweils i.V.m. § 13 SGB II sowie der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) - geregelt. Die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nimmt das SGB II selbst nicht vor. Nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen (§ 12 SGB II) das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 (Rdnr. 23); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 36 (Rdnr. 19); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 74 (Rdnr. 13)). Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen.

b) aa) Der Kläger verfügte zum Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts am 21. September 2004 über Vermögen in einer Größenordnung, das einem entsprechenden Leistungsanspruch entgegengestanden hat. Kurz zuvor hatte er am 6. September 2004 durch notariellen Kaufvertrag seiner damaligen Freundin N.I. das in seinem Eigentum stehende Grundstück (mit Wohn- und Geschäftshaus) in der F.gasse ...in S. verkauft, wobei N.I. zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises bei der Bank A. AG einen Kredit über 120.000,00 Euro aufgenommen hatte; die Darlehenssumme ging ausweislich der Abrechnung des Notars G. über die Kaufvertrags- und Treuhandsache (vgl. Bl. 65 der Verwaltungsakte Bd. I) am 17. November 2004 beim Notar ein. In der Folgezeit erhielt der Kläger nach Ablösung der bei der Volksbank S. eG bestehenden Grundschulden sowie weiterer Verbindlichkeiten am 6. Dezember 2004 von dem Notar G. zwei Schecks über jeweils 14.500,00 Euro ausgehändigt, deren Empfang er noch am selben Tage quittierte (vgl. Bl. 66 der Verwaltungsakte Bd. I). Dass er von dem Notar zwei Schecks über insgesamt 29.000,00 Euro erhalten hat, hat der Kläger in seinen zum Gegenstand der Widerspruchsbegründung gemachten Einlassungen zu der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 27. März 2007 (34 Js 37638/06) im Übrigen selbst eingeräumt (vgl. Bl. 157 der Verwaltungsakte Bd. I). Seine Behauptung in der nichtöffentlichen Sitzung vor dem SG vom 28. März 2012, die Schecks an die Volksbank S. eG weitergegeben zu haben, ist durch die Auskunft dieser Bank vom 31. Januar 2013 widerlegt. Seine weitere Behauptung, mit den Schecks die aus dem Schuldanerkenntnis vom 9. Januar 2004 resultierenden Schulden bei N.I. abgelöst zu haben, ist durch nichts belegt. Eine Quittung über die angebliche "Darlehensrückzahlung" in Höhe von 25.000,00 Euro liegt nicht vor, obwohl der Kläger sonst die Gepflogenheit hatte, sich Barzahlungen selbst bei kleineren Beträgen quittieren zu lassen (vgl. nur Bl. 52 ff. (betr. die "Mietzahlungen" an C.D. über jeweils 380,00 Euro), Bl. 64 f. der SG-Akte (betr. angebliche "Pachtzahlungen" an N.I. über jeweils 600,00 Euro)).

Nachweise in Form von Belegen hat der Kläger - trotz wiederholter Aufforderungen - weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren vorgelegt. Auf die Senatsverfügung vom 14. März 2013 mit der Aufforderung, Nachweise über die Verwendung der Beträge über insgesamt 29.000,00 Euro vorzulegen, hat der Kläger mit Schreiben vom 22. März 2013 behauptet, Nachweise hierüber deshalb nicht erbringen zu können, da er "faktisch" die Summen nicht erhalten habe. Auf die weitere richterliche Verfügung vom 17. April 2013 mit dem Hinweis auf seine prozessualen Mitwirkungs- und Wahrheitspflichten (§ 103 Satz 1 2. Halbs. SGG, § 202 SGG i.V.m. § 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hat der Kläger mit Schreiben vom 19. April 2013 nunmehr vorgetragen, Nachweise und Zeugen über die angeblich erhaltenen und vereinnahmten Beträge gebe es nicht, weil er hierüber nie verfügt habe. Der weiteren richterlichen Verfügung vom 23. April 2013 sowie der Verfügung vom 7. Mai 2013 mit der Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen hat der Kläger - trotz des Hinweises darauf, dass er für die aus seiner Sphäre herrührenden Tatsachen beweisbelastet sein dürfte - in seinen Schreiben vom 24. April und 12. Mai 2013 erneut keine Folge geleistet. Auf die Verfügung vom 21. Mai 2013 hat er geantwortet, es sei bislang nicht gelungen, den Aufenthaltsort der N.I. festzustellen (Schreiben vom 10. Juni 2013). Im Schreiben vom 24. Juli 2013 hat er stattdessen erneut die Darstellung gebracht, es gebe "keinerlei objektive Nachweise über eine Verwendung der angeblich erhaltenen Beträge in Höhe von 29.000,- Euro und 10.000,- Euro"[ ], "das Diese faktisch nie erhalten wurden, bzw. über Diese verfügt werden konnte." Die erneute richterliche Verfügung vom 13. Februar 2014 an den vom Kläger zwischenzeitlich eingeschalteten Rechtsanwalt ist von dort mit Schriftsatz vom 17. März 2014 dahingehend beantwortet worden, zu den streitgegenständlichen Scheckzahlungen könne sich der Kläger nicht weiter erklären, weil ihm die Erinnerung an die bereits ein Jahrzehnt zurückliegenden Vorgänge fehle.

bb) Das oben dargestellte widersprüchliche, mit offenbaren Unwahrheiten behaftete Verhalten des Klägers muss hier zu seinen Lasten gehen. Zwar trifft grundsätzlich die Behörde die objektive Beweislast für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit eines Bewilligungsbescheids, wenn sie ihn zurücknimmt (vgl. BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 (jeweils Rdnrn. 32 f.); BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 14 (Rdnr. 30)). Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung ist im Einzelfall allerdings dann gerechtfertigt, wenn in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Betroffenen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind, d.h. wenn eine besondere Beweisnähe zu einem Beteiligten vorliegt (BSG a.a.O.; vgl. auch Senatsurteile vom 23. Juli 2009 - L 7 AS 3135/07 - (juris Rdnr. 34) und 23. März 2017 - L 7 AS 758/13 - (n.v.)). Eine dem Hilfesuchenden anzulastende Beweisnähe kann sich etwa daraus ergeben, dass bei der Antragstellung Angaben zu Vermögen unterlassen worden sind mit der Folge der Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts in späteren Jahren (BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 (jeweils Rdnr. 33); BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 62 (jeweils Rdnr. 32)). So liegt der Fall auch hier; der Kläger hat es bereits bei der ersten Antragstellung böswillig unterlassen, Angaben zu den bei ihm tatsächlich vorhandenen wirtschaftlichen Werten zu machen, nämlich dass er das ihm gehörende Wohn- und Geschäftshaus in der F.gasse ...in S. durch notariellen Kaufvertrag vom 6. September 2004 an N.I. zu einem Kaufpreis von über 120.000,00 Euro verkauft hatte. Der Senat hat deshalb davon auszugehen, dass dem Kläger die beiden aus dem Verkaufserlös resultierenden, ihm von dem Notar G. am 6. Dezember 2004 ausgehändigten Schecks über jeweils 14.500,00 Euro während der streitbefangenen Zeit zur eigenen Verwendung zu Verfügung standen, wobei im Übrigen unklar geblieben ist, ob dem Kläger aus dem Verkauf des Anwesens sogar noch weitere Beträge zur Verfügung standen, nachdem die Veräußerung ausweislich der Angaben der N.I. bei ihrer kriminalpolizeilichen Zeugenvernehmung am 7. Juni 2006 wegen vorhandenen Eigenkapitals offenbar nur teilweise über einen Kredit der österreichischen Bank (Bank A. AG) finanziert worden war. Ob dem Kläger ab dem 1. Januar 2005 darüber hinaus aus der Unterverpachtung der Gastwirtschaft an C.K. zumindest zeitweise monatliche Einnahmen von 600,00 Euro zur Verfügung standen, die er nach der vorgenannten Zeugenaussage der N.I. nach der Trennung des Paares (Ende November 2004) nicht an diese weitergeleitet hat, kann aus den nachstehenden Gründen dahinstehen.

cc) Bei den dem Kläger von Notar G. ausgestellten Schecks über insgesamt 29.000,00 Euro handelt es sich - wie vom SG zutreffend erkannt - um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II und nicht um Einkommen (§ 11 SGB II), obwohl der Erlös aus der Veräußerung des Hausanwesens in S. dem Kläger nach Abzug der zuvor abzulösenden Verbindlichkeiten erst nach der erstmals am 21. September 2004 erfolgten Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form der beiden Schecks am 6. Dezember 2004 zugegangen ist. Denn insoweit handelt es sich um eine bloße Vermögensumschichtung mittels Vermögensverwertung durch Verkauf. Der aus einer solchen Vermögensumschichtung stammende Erlös gilt nicht als Einkommen, sofern er nicht wesentlich über dem Verkehrswert liegt (BSGE 46, 271, 272 f. = SozR 4100 § 138 Nr. 3; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Oktober 2012 - L 9 AS 357/10 - (juris Rdnr. 35); Mecke in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 11 Rdnr. 19)). Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen (vgl. unter bb) ist ferner durch nichts erwiesen, dass der Kläger die aus den beiden Schecks ersichtlichen Beträge, die seinem verwertbaren Vermögen zuzuordnen sind (vgl. zum Begriff der Verwertbarkeit BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 23 (jeweils Rdnnr. 22, 32)), bereits vor dem 1. Januar 2005 vollständig verbraucht hätte. Zu seinen Gunsten kann unter Berücksichtigung der Aussage der N.I. anlässlich ihrer kriminalpolizeilichen Vernehmung am 7. Juni 2006 (Bl. 58 ff. der Verwaltungsakten Bd. I) lediglich angenommen werden, dass im Verlauf des Jahres 2005 ein kleinerer Betrag für Renovierungszwecke an dem Wohn- und Geschäftshaus in der F.gasse ...in S. Verwendung gefunden hat, wobei der vom Kläger in seiner Einlassung zur Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 27. März 2007 genannte Betrag für "Dachrinnen- und Wasserschadensanierung" von 2.800,00 Euro aber wiederum nicht belegt ist. Darüber hinaus hatte der Kläger N.I. ausweislich ihrer obigen kriminalpolizeilichen Zeugenaussage am 15. August 2005 2.000,00 Euro gegeben, um damit diverse Anwaltskosten aus verschiedenen Rechtsstreitigkeiten des Klägers zu begleichen. Selbst wenn die vorgenannten Beträge zu Gunsten des Klägers in Abzug gebracht würden, wären immer noch 24.200,00 Euro vorhanden gewesen, deren Verbrauch sich während der gesamten streitbefangenen Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2006 nicht nachweisen lässt. Das gilt im Übrigen auch für die vom Kläger aus dem Verkaufserlös von dem Notar G. am 14. September 2005 erhaltene Barzahlung über 800,00 Euro.

dd) Nach allem hat der Senat davon auszugehen, dass der Kläger während der streitbefangenen Zeit über verwertbares Vermögen verfügt hat, das seinen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf, der sich hinsichtlich der KdUH ab November 2005 wegen der ab diesem Zeitpunkt von dem Kläger an C.D. nur noch gezahlten Kaltmiete von 380,00 Euro ohnehin schon unterhalb des vom Beklagten ihm für diesen Zeitraum zuerkannten Betrags von 473,00 Euro bewegt hat, durchgehend in hohem Maße überstiegen hat. Selbst der oben zugunsten des Klägers angesetzte Betrag von 24.200,00 Euro hat die Freibetragsgrenzen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 4 SGB II (in den Fassungen des 4. SGB II-Änderungsgesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902), des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706)) ganz erheblich überschritten. Ob der Kläger darüber hinaus in der fraglichen Zeit über weiteres Vermögen verfügt hat, z.B. in Form des Erlöses aus dem am 15. September 2004 erfolgten notariell beurkundeten Verkauf eines weiteren Grundstücks in O. an die Eheleute S., die ausweislich der kriminalpolizeilichen Zeugenvernehmung der E. S. am 21. April 2005 an den Notar G. 105.000,00 Euro überwiesen haben (vgl. Bl. 122 ff. der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft 34 Js 37638/06), bedarf deshalb keiner ergänzenden Aufklärung. Der Grundfreibetrag hat sich bei dem am 18. April 1964 geborenen Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. hierzu § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II) auf 8.000,00 Euro (200,00 Euro x 40 Lebensjahre) sowie der Freibetrag für notwendige Anschaffungen auf 750,00 Euro belaufen, sodass sich Freibeträge von insgesamt 8.750,00 Euro ergeben haben. Der Grundfreibetrag war mit Vollendung des 41. Lebensjahres am 18. April 2005 um weitere 200,00 Euro zu erhöhen (vgl. dazu BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 5 (Rdnr. 11)), weshalb sich ab diesem Zeitpunkt Freibeträge von insgesamt 8.950,00 Euro errechnet haben. Zum 18. April 2006 trat eine nochmalige Erhöhung des Grundfreibetrags um 200,00 Euro ein, sodass sich daraus Freibeträge von insgesamt 9.150,00 Euro ergeben haben. Ab 1. August 2006 war allerdings die gesetzliche Herabsetzung des Grundfreibetrags auf 150,00 Euro je vollendetem Lebensjahr zu beachten. Hieraus resultierten ab 1. August 2006 Freibeträge von insgesamt 7.050,00 Euro (150,00 Euro x 42 Lebensjahre + 750,00 Euro). Weitere Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nrn. 1a, 2 und 3 SGB II kamen bei dem Kläger von vornherein nicht in Betracht.

ee) Die Scheckzahlungen unterfallen weder einer Schonung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB II und § 4 Abs. 1 Alg II-V (in der Fassung der Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622)) noch liegen die Voraussetzungen für eine besondere Härte der Verwertung vor (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II). Die "besondere Härte" stellt auf atypische, ungewöhnliche Fälle ab; erforderlich ist das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die nicht schon durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen und die Absetzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden und dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (vgl. BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 (jeweils Rdnrn. 33 ff.); BSGE 103, 146 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 14 (jeweils Rdnr. 20); BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 18 (Rdnr. 24)). Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen. Eine solche besondere Situation war hier ersichtlich nicht gegeben.

c) Ab dem 6. Oktober 2005 hat einem Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II darüber hinaus der ihm seinerzeit von N.I. ausgehändigte Geldbetrag über 10.000,00 Euro entgegengestanden. Die auch insoweit widersprüchlichen, offensichtlich wahrheitswidrigen Angaben (siehe hierzu bereits oben unter b) aa) müssen auch hier zu seinen Lasten gehen. Für die von ihm behauptete Verrechnung seitens der N.I. mit einer Forderung über 25.000,00 Euro ist nichts ersichtlich. Die Aushändigung des Barbetrags über 10.000,00 Euro von N.I. hat der Kläger am 6. Oktober 2005 ausdrücklich quittiert. Aus dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - S. vom 10. Dezember 2007 vom 7. Dezember 2007 (1 Ls 18/07/3 Js 38965/04 verbunden mit 1 Ls 14/07/34 Js 37638/06) geht darüber hinaus hervor, dass N.I. im Rahmen ihrer dortigen Zeugenaussage bekundet hat, dass eine Rückzahlung des vom Kläger auf der Grundlage des Schuldanerkenntnisses geschuldeten Betrags von 25.000,00 Euro nie stattgefunden hat und sie insoweit auch nie eine Aufrechnung erklärt hat. Bei dem Geldbetrag über 10.000,00 Euro handelt es sich - wie vom SG zutreffend erkannt - um Einkommen, und zwar um eine einmalige Einnahme. Hinsichtlich der Einkommensanrechnung heranzuziehen ist deshalb die in der streitbefangenen Zeit geltende Bestimmung des § 2 Abs. 3 Alg II-V (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2499)); hiernach sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem angemessenen Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V). Die Länge des Verteilzeitraums war unter der Geltung der vorgenannten Bestimmung nicht geregelt (BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 63 (Rdnr. 36)). Vielmehr war der nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V einzelfallbezogen zu bestimmende Zeitraum der Verteilung als unbestimmter Rechtsbegriff ausfüllungsbedürftig und unterlag uneingeschränkter richterlicher Kontrolle; als zulässige Sachgesichtspunkte für die Angemessenheit der Verteilung, die Belassung eines (geringfügigen) Anspruchs auf SGB II-Leistungen bei der Anrechnung und die zeitliche Dauer des Verteilzeitraums hat die höchstrichterliche Rechtsprechung beispielsweise die Höhe der einmaligen Einnahme, den möglichen Bewilligungszeitraum sowie den Umstand erachtet, ob der Hilfebedürftige durch die Höhe des festgesetzten monatlichen Betrags seinen Krankenversicherungsschutz behalten kann (vgl. BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 62 (jeweils Rdnr. 22)). Ein derartiger Regelfall mit dem Erfordernis zur Aufteilung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V ist vorliegend indessen nicht gegeben, weil der Kläger schon wegen des vorhandenen verwertbaren Vermögens aus dem Erlös des an N.I. veräußerten Grundstücks nicht hilfebedürftig war. Dessen ungeachtet konnte der Kläger selbst mit dem Betrag von 10.000,00 Euro, auch nach Abzug der Versicherungspauschale (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V (Fassung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622)), in jedem Fall über mehrere Monate seinen Lebensunterhalt sicherstellen. Es wären sogar noch ausreichend Mittel für die Herstellung des Krankenversicherungsschutzes übriggeblieben.

d) Für die Zeit ab dem 31. März 2006 war aber ohnehin der Leistungsausschlussgrund des § 7 Abs. 4 SGB II zu beachten. Denn der Kläger war seitdem in der JVA S.inhaftiert, sodass er schon deswegen ab diesem Zeitpunkt keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beanspruchen konnte (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II in der Fassung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706); hierzu BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 5 (Rdnr. 16) (dort auch zur vorhergehenden Fassung des § 7 Abs. 4 SGB II); G. Becker in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 7 Rdnr. 147).

6. Ferner liegen die subjektiven Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 24. November 2004, 18. April 2005, 19. Oktober 2005 und 30. März 2006 nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vor. Dem Kläger ist für die gesamte streitbefangene Zeit der Vorwurf groben Verschuldens an der Leistungsüberzahlung zu machen.

a) Die rechtswidrigen Leistungsbewilligungen beruhten mit Bezug auf alle Bewilligungsabschnitte auf den unrichtigen und unvollständigen Angaben des Klägers, die er vorsätzlich nicht gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Das Maß des Verschuldens des Klägers stellt sich nicht bloß als grob fahrlässig dar (vgl. etwa zu einer solchen Sorgfaltspflichtverletzung BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3). Ob der Leistungsempfänger schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) die erforderliche Anzeige unterlassen hat, richtet sich nach seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, seinem Einsichtsvermögen und Verhalten und den besonderen Umständen des Falls (BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 152 Nr. 10 (juris Rdnr. 27); BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 (juris Rdnr. 23)). Missachtet der Begünstigte die klaren und eindeutigen Hinweise in einem Merkblatt oder die konkreten, unzweideutigen Abfragen in einem Antragsvordruck und konnte er dies nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand erkennen, so begründet dies, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, regelmäßig Kenntnis oder zumindest grobe Fahrlässigkeit (vgl. BSGE 44, 264, 273; BSG, Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 - (juris Rdnr. 23); ferner BSGE 113, 184 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 13 (jeweils Rdnr. 22)).

b) Der Kläger war bereits in dem von ihm am 29. Oktober 2004 unterzeichneten Formantrag unmissverständlich nach - den Wert von 4.850 Euro übersteigendem - Vermögen gefragt worden; im Antragsvordruck war unmittelbar vor der betreffenden Frage erläutert, was unter Vermögen zu verstehen sei, nämlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände, z.B. Bank- und Sparguthaben, Bargeld, bebaute und unbebaute Grundstücke. Er hat die betreffenden Fragen wider besseres Wissen verneint und unterschriftlich versichert, dass seine Angaben zuträfen. Der Kläger hat auch nachfolgend den Erhalt der 29.000,00 Euro in Form von zwei Schecks von dem Notar G. am 6. Dezember 2004 zur Überzeugung des Senats dem Beklagten nicht mitgeteilt, obwohl ihm, wie sich aus seinem Vortrag im Schriftsatz vom 28. Dezember 2006 ergibt, bewusst war, dass solche Umstände dem Beklagten anzugeben sind. Seine diffusen Behauptungen im vorgenannten Schriftsatz sowie in den Einlassungen zu der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2007 (34 Js 37638/06), die sich aber auch nur darauf beziehen, den Beklagten über die Verpachtung des Anwesens in der F.gasse ...in S. telefonisch in Kenntnis gesetzt zu haben, sind im Übrigen durch nichts belegt. Der Kläger hat ferner in den Folgeanträgen vom 6. April 2005, 4. Oktober 2005 und 27. März 2006 Änderungen in seinen Vermögensverhältnissen verneint, obgleich es ihm bewusst war, dass die bei ihm vorhandenen wirtschaftlichen Verhältnisse dem Beklagten als Leistungsträger nach dem SGB II zu offenbaren sind. Dies gilt auch mit Bezug auf die am 14. September 2005 von dem Notar G. sowie am 6. Oktober 2005 von N.I. in bar erhaltenen Beträge in Höhe von 800,00 Euro bzw. 10.000,00 Euro (vgl. zum Verschweigen durch Unterlassen BSGE 96, 285, 290 = SozR 4-4300 § 122 Nr. 4; BSGE 113, 184 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 13 (jeweils Rdnr. 22)). Von seiner Inhaftierung ab dem 31. März 2006 hätte der Kläger dem Beklagten ebenfalls Mitteilung machen müssen; dass ihm dieser leistungsschädliche Umstand bewusst war, ergibt sich aus seiner wiederholt dargelegten Auffassung, es habe der JVA S.oblegen, seine Inhaftierung dem Beklagten mitzuteilen, wobei der Leistungsbezug, wie aus den vom Senat von dort beigezogenen Unterlagen ersichtlich ist (Formblatt über die Aufnahmeverhandlung vom 31. März 2006, Personalblatt vom 3. April 2006), vom Kläger der JVA indes überhaupt nicht angegeben worden war.

Auf Grund der vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflichten durch den Kläger ist die rechtswidrige Leistungsbewilligung in den jeweiligen Bewilligungsabschnitten im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2006 wesentlich veranlasst worden (zum Kausalzusammenhang vgl. BSGE 47, 28, 31 = SozR 4100 § 152 Nr. 6; BSGE 113, 184 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 13 (jeweils Rdnr. 22)). Dass die obengenannten Umstände dem Beklagten anzuzeigen waren, war dem Kläger bekannt. Dass er dies nicht getan hat, ist ihm als Verschulden im Sinne vorsätzlichen Handelns vorzuwerfen. Der in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2018 vom Kläger gewonnene Eindruck von dem Kläger sowie seine Persönlichkeitsstruktur bieten keinen Anhalt dafür, dass seine Einsichts-, Kritik- und Beurteilungsfähigkeit auf Grund subjektiver Merkmale beeinträchtigt gewesen wäre. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Leistungsbewilligungen im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2006 war mithin nicht gegeben.

c) Ferner sind die Fristen des § 45 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Der Beklagte hat erstmals am 28. Juli 2006 telefonisch und sodann am 12. September 2006 schriftlich von der Kriminalpolizei S. von den finanziellen Transaktionen des Klägers erfahren. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginnt im Übrigen regelmäßig frühestens mit der Anhörung des Betroffenen zu laufen (vgl. etwa BSG SozR 3-1300 § 45 Nrn. 27 und 45). Mithin war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 26. Februar 2007 die Jahresfrist bei Weitem noch nicht abgelaufen.

Der Beklagte war nach allem berechtigt, die von Anfang an rechtswidrigen Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2006 zurückzunehmen.

7. Der Kläger ist deshalb gemäß § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die im vorgenannten Zeitraum überzahlten Leistungen zu erstatten. Die Erstattungsforderung beläuft sich auf 17.659,85 Euro, wie vom Beklagten zutreffend berechnet. Dass die ZzV ab 29. März 2006 nicht mehr von dem Kläger selbst eingelöst worden sind, ändert hieran nichts. Denn die ZzV (wie im Übrigen auch der Bescheid vom 30. März 2006) sind jeweils an der vom Kläger angegebenen Postanschrift angekommen und damit insoweit in seinen Machtbereich gelangt. Dass der Kläger mit einer Einlösung durch dritte Personen nicht einverstanden war, nimmt der Senat ihm nicht ab. Sein Einverständnis ergibt sich im Übrigen auch aus der von C.D. der Kriminalpolizei vorgelegten Liste diverser Verbindlichkeiten, die der Kläger ihr bei ihrem Besuch in der JVA aufgegeben hatte, für ihn zum Ausgleich zu bringen (vgl. Bl. 459 ff. der Strafakten 31 Ns 3 Js 38965/04) sowie aus dem Urteil des AG - Schöffengericht - S. vom 10. Dezember 2007, in dem festgehalten ist, dass der Kläger an einer Beibehaltung der Wohnung in der K ... in W. interessiert war und C.D. deshalb drei ZzV an den Vermieter C.H. weitergeleitet hatte.

8. Die Pflicht des Klägers zum Ersatz der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III. Der Erstattungsbetrag hinsichtlich der im vorgenannten Zeitraum an die AOK Baden-Württemberg abgeführten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich auf 2.562,96 Euro (vgl. §§ 232a Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 223, § 241 (in der Fassung ab 1. Januar 1989), § 246 SGB V (in der Fassung ab 1. Januar 2005 sowie i.Vm. § 241a SGB V in der Fassung ab 1. Juli 2005)). Ein anderweitiges Krankenversicherungsverhältnis (vgl. hierzu § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III) lag im streitbefangenen Zeitraum nicht vor. Hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung errechnet sich ein Erstattungsbetrag von 311,49 Euro (vgl. §§ 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI - (in der Fassung bis 30. Juni 2008), § 57 Abs. 1 SGB XI (in der Fassung ab 1. Januar 2000)).

9. Über die Modalitäten der Rückzahlung war vorliegend nicht zu entscheiden (vgl. BSG SozR 1200 § &61492;2 Nr. 4 S. 18; SozR 3-1300 § 48 Nr. 3 S. 84).

10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

11. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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