L 7 SO 1405/18 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SO 1173/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1405/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. April 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist auch im Übrigen zulässig. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) ist die Beschwerde nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Nach dieser Norm ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist hier indes nicht der Fall, weil das Verfahren keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt und auch keinen Erstattungsstreit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG) betrifft.

Ob zu Recht der Sozialrechtsweg beschritten worden ist oder ob das SG das Verfahren nicht an das Verwaltungsgericht Karlsruhe hätte verweisen müssen, weil es sich um eine ordnungsbehördliche Sache handelt, ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz).

2. Die Beschwerde des Antragstellers ist aber unbegründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. April 2018 anzuordnen. Der dahingehende Antrag des Antragstellers ist bereits unzulässig. Ein Verfahren nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG setzt voraus, dass entweder gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben worden ist oder dass gegen den Verwaltungsakt noch Anfechtungsklage erhoben werden könnte. Grundvoraussetzung ist also das Vorliegen eines Verwaltungsaktes. Verwaltungsakt ist gemäß § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. April 2018 handelt es sich indes nicht um einen Verwaltungsakt, da es dem Schreiben bereits an einer Regelungswirkung mangelt. Mit diesem Schreiben ist der Antragsteller lediglich gebeten worden, am 10. April 2018 um 8.30 Uhr bei der Fachstelle für Wohnungssicherung vorzusprechen. Eine Rechtspflicht oder Obliegenheit des Antragstellers wird hierdurch nicht begründet. Auch der Aufforderung an den Antragsteller, seine "persönliche Habe" aus dem Wohnheim mitzunehmen, da diese anderenfalls geräumt werde, fehlt es an einer Regelungswirkung. Das Schreiben der Antragsgegnerin geht insofern nicht über eine rechtlich unverbindliche Empfehlung hinaus. Auch dem äußeren Anschein nach (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 5. September 2006 – B 4 R 71/06 – juris Rdnr. 20; Urteil des Senats vom 29. Juni 2017 – L 7 SO 3128/14 – n.v.) handelt es sich bei dem Schreiben vom 9. April 2018 nicht um einen Verwaltungsakt; weder enthält es eine entsprechende Überschrift (z.B. "Bescheid) noch einen als solchen vom übrigen Text abgesetzten Verfügungssatz oder eine Rechtsbehelfsbelehrung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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