Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 3009/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1754/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2012, Az S 15 R 3009/11, wies das Sozialgericht Karlsruhe (SG) die auf die Versagung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch Bescheid vom 18. Februar 2011 und Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2011 am 15. Juli 2011 erhobene Klage des Klägers ab. Ein Rechtsmittel wurde vom Kläger, der von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in P. vertreten war, nicht eingelegt.
Einen erneuten Rentenantrag vom 5. November 2014 lehnte die Beklagte nach medizinischen Ermittlungen mit Bescheid vom 29. Januar 2015 und Widerspruchsbescheid vom 21. April 2015 ab.
Deswegen hat der Kläger, der im Weiteren wiederum durch die V. in P. vertreten worden ist, am 21. Mai 2015 erneut Klage beim SG erhoben, die unter dem Az S 2 R 1675/15 geführt worden ist. Das SG hat die Klage – nach medizinischen Ermittlungen – mit Urteil vom 29. März 2017 abgewiesen, da eine Erwerbsminderung nicht nachgewiesen sei.
Nachdem das Urteil vom 29. März 2017 der Bevollmächtigten des Klägers, der V. gGmbH in P., am 11. April 2017 zugestellt worden ist, hat die Bevollmächtigte am 3. Mai 2017 "gegen die Entscheidung (Gerichtsbescheid), erteilt durch das Sozialgericht Karlsruhe vom 20.02.2012, zugestellt am 27.02.2012, AZ: S 15 R 3009/11" per Fax Berufung eingelegt. Am 8. Mai 2017 ist auch das inhaltsgleiche Original der Berufungsschrift vom 3. Mai 2017 eingegangen.
Am 16. Mai 2017 ist beim Landessozialgericht Baden-Württemberg der Schriftsatz der V. gGmbH, S., vom selben Tag eingegangen, mit der sich diese in das Verfahren eingeschaltet hat und neben dem Aktenzeichen des Senats nun als Gegenstand "AZ: S 2 R 1675/15, Urteil vom 29.03.2017, Sozialgericht Karlsruhe" angegeben hat.
Die auf die Berufung vom 3. Mai 2017 angeforderten in diesem Berufungsschreiben genannten Akten hat das SG zusammen mit dem entsprechenden Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2012, Az S 15 R 3009/11, am 24. Mai 2017 vorgelegt. Am 14. September 2017 ist die bereits am 8. Mai 2017 angeforderte Berufungsbegründung, mit der die Aufhebung des Urteils des SG vom 29. März 2017, Az S 2 R 1675/15, und die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung begehrt wird, eingegangen. Die Beklagte hat ihre Akten auf Anforderung am 15. Dezember 2017 vorgelegt. Hierauf ist festgestellt worden, dass am 3. Mai 2017 die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2012 eingelegt worden ist und sich der Kläger erstmals am 16. Mai 2017 gegen das Urteil vom 29. März 2017, Az S 2 R 1675/15, gewandt hat. Auf Anforderung hat dann das SG am 23. Januar 2018 auch die Akten S 2 R 1675/15 vorgelegt.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Klage im Verfahren S 2 R 1675/15 mit Urteil vom 29. März 2017 abgewiesen und das Urteil gemäß dem Empfangsbekenntnis am 11. April 2017 zugestellt worden ist sowie dann am 3. Mai 2017 "gegen die Entscheidung (Gerichtsbescheid), erteilt durch das Sozialgericht Karlsruhe vom 20.02.2012, zugestellt am 27.02.2012, AZ: S 15 R 3009/11" Berufung eingelegt worden ist und es sich hierbei um ein früheres abgeschlossenes Verfahren des Klägers handle. Erst am 16. Mai 2017 sei als Gegenstand des Berufungsverfahrens das Urteil vom 29. März 2017 genannt worden. Auf einen Vergleichsvorschlag des Senats (erneute Prüfung und Entscheidung der Beklagten unter Zugrundelegung des Schriftsatzes vom 16. Mai 2017 als Rentenantrag) hat sich die Bevollmächtigte des Klägers zunächst nicht geäußert. Mit Verfügung vom 8. März 2018 ist die Bevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, und Äußerungsfrist bis 27. März 2018 eingeräumt worden.
Am 27. März 2018 hat die Bevollmächtigte des Klägers geltend gemacht, die Einlegung der Berufung mit Schreiben vom 3. Mai 2017 sei zwar unter einem falschen Aktenzeichen erfolgt, die Einschaltung in die Berufung am 16. Mai 2017 jedoch unter dem richtigen Aktenzeichen. Die Angabe des richtigen Aktenzeichens sei nicht erforderlich, soweit erkennbar sei, gegen welchen Bescheid sich die Berufung richte. Dies ergebe sich auch aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. November 2015. Auch § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei nicht zu entnehmen, dass die Berufung unter Angabe des korrekten Aktenzeichens erfolgen müsse. Zudem liege hier "ein Fall der rügelosen Einlassung" vor, da bereits Ermittlungen im Berufungsverfahren vorgenommen worden seien. Hilfsweise werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Hierauf ist die Bevollmächtigte des Klägers mit Verfügung vom 6. April 2018 erneut darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Eine Entscheidung werde nicht vor dem 18. April 2016 ergehen (richtig gestellt mit Verfügung vom 20. April 2018, dass der 18. April 2018 gemeint gewesen sei und weiterer Hinweis, dass der Senat in Bälde entscheiden werde). Eine weitere Äußerung der Bevollmächtigten des Klägers ist nicht eingegangen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. März 2017, Aktenzeichen S 2 R 1675/15, sowie den Bescheid vom 29. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zumindest auf Zeit zu gewähren und zumindest hilfsweise Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers, die sich zuletzt noch allein gegen das Urteil des SG vom 29. März 2017 richtet, ist unzulässig.
Gemäß § 151 Abs.1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Berufungsschrift soll u.a. das angefochtene Urteil bezeichnen (§ 151 Abs. 3 SGG).
Das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist der Bevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 11. April 2017 zugestellt worden. Gemäß § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung, also am 12. April 2017. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Da die Zustellung am 11. April 2017 erfolgt ist, endete die Frist zur Einlegung der Berufung am Donnerstag, den 11. Mai 2017. Der rechtskundig von einem Sozialverband vertretene Kläger hat dann am 3. Mai 2017 "gegen die Entscheidung (Gerichtsbescheid), erteilt durch das Sozialgericht Karlsruhe vom 20.02.2012, zugestellt am 27.02.2012, Aktenzeichen S 15 R 3009/11", gegen den bezeichneten Gerichtsbescheid, eine tatsächlich ergangene Entscheidung mit einem real existierenden Aktenzeichen, Berufung eingelegt. Erst am 16. Mai 2017, mithin nach Ablauf der Berufungsfrist ist als Verfahrensgegenstand dann das Urteil vom 29. März 2017 genannt worden.
Da es sich bei der Entscheidung vom 20. Februar 2012 um einen genau bezeichneten Gerichtsbescheid in einem real existierenden Verfahren gehandelt hat, war auch nicht ersichtlich, dass sich die Berufung gegen eine andere Entscheidung, hier das Urteil vom 29. März 2017, richten sollte. Dies ergibt sich erst aus dem am 16. Mai 2017 eingegangenen Schreiben. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers hat auch der erst am 16. Mai 2017 eingegangene Schriftsatz in Verbindung mit der Berufungsschrift vom 3. Mai 2017 und nun der Angabe des Urteils vom 29. März 2017 die Frist zur Einlegung der Berufung gegen dieses Urteil nicht gewahrt. Auch wenn nicht zwingend das Aktenzeichen bei Einlegung einer Berufung anzugeben ist, führt die Angabe einer real existierenden Entscheidung nicht dazu, dass auch die Frist für eine andere Entscheidung, hier das Urteil vom 29. März 2017, gewahrt wäre. Für den Senat war bis zum 16. Mai 2017 und bis zum Ablauf der Berufungsfrist auch nicht erkennbar und nicht feststellbar, dass gegen eine andere Entscheidung, hier die vom 29. März 2017, eine Berufung durchgeführt werden soll. Damit ist die Berufung gegen das Urteil vom 29 März 2017 nicht fristgerecht eingelegt worden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 151 SGG und aus der Entscheidung des BGH, die eine Berufungsbegründung für eine zulässig eingelegte Berufung betrifft und bei der es nur darum ging, ob die Schriftsätze zu der laufenden Berufung richtig zugeordnet werden konnten. Im Übrigen hat der BGH dargelegt, dass auch der Berufungsbegründungsschrift zweifelsfrei zu entnehmen sein muss, zu welchem Verfahren sie eingereicht werden soll. Die Berufungsschrift des Klägers betraf im vorliegenden Verfahren eindeutig den Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2012.
Im Übrigen sind auch keine Gründe ersichtlich oder dargetan, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden, unabhängig davon, dass der Antrag vom 27. März 2018 nicht innerhalb der Monatsfrist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage, § 67 Rdnr. 11 m.w.N.) nach dem Hinweis vom 6. Februar 2018 und Kenntnis der Fristversäumnis gestellt worden ist.
Soweit der Kläger geltend macht, es liege eine "rügenlose Einlassung" vor, ist festzustellen, dass die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zu prüfen ist und eine "rügelose Einlassung" die Wahrung der Berufungsfrist nicht obsolet macht.
Da die Berufung unzulässig ist, wird sie vom Senat nach vorherigem Hinweis an die Beteiligten, die Gelegenheit hatten, sich zu äußern, als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2012, Az S 15 R 3009/11, wies das Sozialgericht Karlsruhe (SG) die auf die Versagung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch Bescheid vom 18. Februar 2011 und Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2011 am 15. Juli 2011 erhobene Klage des Klägers ab. Ein Rechtsmittel wurde vom Kläger, der von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in P. vertreten war, nicht eingelegt.
Einen erneuten Rentenantrag vom 5. November 2014 lehnte die Beklagte nach medizinischen Ermittlungen mit Bescheid vom 29. Januar 2015 und Widerspruchsbescheid vom 21. April 2015 ab.
Deswegen hat der Kläger, der im Weiteren wiederum durch die V. in P. vertreten worden ist, am 21. Mai 2015 erneut Klage beim SG erhoben, die unter dem Az S 2 R 1675/15 geführt worden ist. Das SG hat die Klage – nach medizinischen Ermittlungen – mit Urteil vom 29. März 2017 abgewiesen, da eine Erwerbsminderung nicht nachgewiesen sei.
Nachdem das Urteil vom 29. März 2017 der Bevollmächtigten des Klägers, der V. gGmbH in P., am 11. April 2017 zugestellt worden ist, hat die Bevollmächtigte am 3. Mai 2017 "gegen die Entscheidung (Gerichtsbescheid), erteilt durch das Sozialgericht Karlsruhe vom 20.02.2012, zugestellt am 27.02.2012, AZ: S 15 R 3009/11" per Fax Berufung eingelegt. Am 8. Mai 2017 ist auch das inhaltsgleiche Original der Berufungsschrift vom 3. Mai 2017 eingegangen.
Am 16. Mai 2017 ist beim Landessozialgericht Baden-Württemberg der Schriftsatz der V. gGmbH, S., vom selben Tag eingegangen, mit der sich diese in das Verfahren eingeschaltet hat und neben dem Aktenzeichen des Senats nun als Gegenstand "AZ: S 2 R 1675/15, Urteil vom 29.03.2017, Sozialgericht Karlsruhe" angegeben hat.
Die auf die Berufung vom 3. Mai 2017 angeforderten in diesem Berufungsschreiben genannten Akten hat das SG zusammen mit dem entsprechenden Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2012, Az S 15 R 3009/11, am 24. Mai 2017 vorgelegt. Am 14. September 2017 ist die bereits am 8. Mai 2017 angeforderte Berufungsbegründung, mit der die Aufhebung des Urteils des SG vom 29. März 2017, Az S 2 R 1675/15, und die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung begehrt wird, eingegangen. Die Beklagte hat ihre Akten auf Anforderung am 15. Dezember 2017 vorgelegt. Hierauf ist festgestellt worden, dass am 3. Mai 2017 die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2012 eingelegt worden ist und sich der Kläger erstmals am 16. Mai 2017 gegen das Urteil vom 29. März 2017, Az S 2 R 1675/15, gewandt hat. Auf Anforderung hat dann das SG am 23. Januar 2018 auch die Akten S 2 R 1675/15 vorgelegt.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Klage im Verfahren S 2 R 1675/15 mit Urteil vom 29. März 2017 abgewiesen und das Urteil gemäß dem Empfangsbekenntnis am 11. April 2017 zugestellt worden ist sowie dann am 3. Mai 2017 "gegen die Entscheidung (Gerichtsbescheid), erteilt durch das Sozialgericht Karlsruhe vom 20.02.2012, zugestellt am 27.02.2012, AZ: S 15 R 3009/11" Berufung eingelegt worden ist und es sich hierbei um ein früheres abgeschlossenes Verfahren des Klägers handle. Erst am 16. Mai 2017 sei als Gegenstand des Berufungsverfahrens das Urteil vom 29. März 2017 genannt worden. Auf einen Vergleichsvorschlag des Senats (erneute Prüfung und Entscheidung der Beklagten unter Zugrundelegung des Schriftsatzes vom 16. Mai 2017 als Rentenantrag) hat sich die Bevollmächtigte des Klägers zunächst nicht geäußert. Mit Verfügung vom 8. März 2018 ist die Bevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, und Äußerungsfrist bis 27. März 2018 eingeräumt worden.
Am 27. März 2018 hat die Bevollmächtigte des Klägers geltend gemacht, die Einlegung der Berufung mit Schreiben vom 3. Mai 2017 sei zwar unter einem falschen Aktenzeichen erfolgt, die Einschaltung in die Berufung am 16. Mai 2017 jedoch unter dem richtigen Aktenzeichen. Die Angabe des richtigen Aktenzeichens sei nicht erforderlich, soweit erkennbar sei, gegen welchen Bescheid sich die Berufung richte. Dies ergebe sich auch aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. November 2015. Auch § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei nicht zu entnehmen, dass die Berufung unter Angabe des korrekten Aktenzeichens erfolgen müsse. Zudem liege hier "ein Fall der rügelosen Einlassung" vor, da bereits Ermittlungen im Berufungsverfahren vorgenommen worden seien. Hilfsweise werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Hierauf ist die Bevollmächtigte des Klägers mit Verfügung vom 6. April 2018 erneut darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Eine Entscheidung werde nicht vor dem 18. April 2016 ergehen (richtig gestellt mit Verfügung vom 20. April 2018, dass der 18. April 2018 gemeint gewesen sei und weiterer Hinweis, dass der Senat in Bälde entscheiden werde). Eine weitere Äußerung der Bevollmächtigten des Klägers ist nicht eingegangen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. März 2017, Aktenzeichen S 2 R 1675/15, sowie den Bescheid vom 29. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zumindest auf Zeit zu gewähren und zumindest hilfsweise Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers, die sich zuletzt noch allein gegen das Urteil des SG vom 29. März 2017 richtet, ist unzulässig.
Gemäß § 151 Abs.1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Berufungsschrift soll u.a. das angefochtene Urteil bezeichnen (§ 151 Abs. 3 SGG).
Das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist der Bevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 11. April 2017 zugestellt worden. Gemäß § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung, also am 12. April 2017. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Da die Zustellung am 11. April 2017 erfolgt ist, endete die Frist zur Einlegung der Berufung am Donnerstag, den 11. Mai 2017. Der rechtskundig von einem Sozialverband vertretene Kläger hat dann am 3. Mai 2017 "gegen die Entscheidung (Gerichtsbescheid), erteilt durch das Sozialgericht Karlsruhe vom 20.02.2012, zugestellt am 27.02.2012, Aktenzeichen S 15 R 3009/11", gegen den bezeichneten Gerichtsbescheid, eine tatsächlich ergangene Entscheidung mit einem real existierenden Aktenzeichen, Berufung eingelegt. Erst am 16. Mai 2017, mithin nach Ablauf der Berufungsfrist ist als Verfahrensgegenstand dann das Urteil vom 29. März 2017 genannt worden.
Da es sich bei der Entscheidung vom 20. Februar 2012 um einen genau bezeichneten Gerichtsbescheid in einem real existierenden Verfahren gehandelt hat, war auch nicht ersichtlich, dass sich die Berufung gegen eine andere Entscheidung, hier das Urteil vom 29. März 2017, richten sollte. Dies ergibt sich erst aus dem am 16. Mai 2017 eingegangenen Schreiben. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers hat auch der erst am 16. Mai 2017 eingegangene Schriftsatz in Verbindung mit der Berufungsschrift vom 3. Mai 2017 und nun der Angabe des Urteils vom 29. März 2017 die Frist zur Einlegung der Berufung gegen dieses Urteil nicht gewahrt. Auch wenn nicht zwingend das Aktenzeichen bei Einlegung einer Berufung anzugeben ist, führt die Angabe einer real existierenden Entscheidung nicht dazu, dass auch die Frist für eine andere Entscheidung, hier das Urteil vom 29. März 2017, gewahrt wäre. Für den Senat war bis zum 16. Mai 2017 und bis zum Ablauf der Berufungsfrist auch nicht erkennbar und nicht feststellbar, dass gegen eine andere Entscheidung, hier die vom 29. März 2017, eine Berufung durchgeführt werden soll. Damit ist die Berufung gegen das Urteil vom 29 März 2017 nicht fristgerecht eingelegt worden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 151 SGG und aus der Entscheidung des BGH, die eine Berufungsbegründung für eine zulässig eingelegte Berufung betrifft und bei der es nur darum ging, ob die Schriftsätze zu der laufenden Berufung richtig zugeordnet werden konnten. Im Übrigen hat der BGH dargelegt, dass auch der Berufungsbegründungsschrift zweifelsfrei zu entnehmen sein muss, zu welchem Verfahren sie eingereicht werden soll. Die Berufungsschrift des Klägers betraf im vorliegenden Verfahren eindeutig den Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2012.
Im Übrigen sind auch keine Gründe ersichtlich oder dargetan, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden, unabhängig davon, dass der Antrag vom 27. März 2018 nicht innerhalb der Monatsfrist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage, § 67 Rdnr. 11 m.w.N.) nach dem Hinweis vom 6. Februar 2018 und Kenntnis der Fristversäumnis gestellt worden ist.
Soweit der Kläger geltend macht, es liege eine "rügenlose Einlassung" vor, ist festzustellen, dass die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zu prüfen ist und eine "rügelose Einlassung" die Wahrung der Berufungsfrist nicht obsolet macht.
Da die Berufung unzulässig ist, wird sie vom Senat nach vorherigem Hinweis an die Beteiligten, die Gelegenheit hatten, sich zu äußern, als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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