L 4 R 1862/17 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 2792/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1862/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. März 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 29. März 2017, mit dem seine Klage auf Zahlung weiterer Kosten für ein isoliertes Vorverfahren in Höhe von EUR 392,70 abgewiesen worden ist.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente ab dem 1. Februar 2016 in Höhe von EUR 2.287,38 monatlich. Dabei legte sie für den Zeitraum von Januar bis November 2010 ein Entgelt in Höhe von EUR 35.622,00 zugrunde. Der Kläger erhob, zunächst unvertreten, mit der Begründung Widerspruch, von Januar bis November 2010 ein Entgelt in Höhe von EUR 60.500,00 erzielt zu haben. Nach einem Telefonat zwischen dem inzwischen bevollmächtigten Rechtanwalt des Klägers und einer Mitarbeiterin der Beklagten (im Folgenden K) holte die Beklagte eine Auskunft des früheren Arbeitgebers des Klägers ein, der das von diesem angegebene Entgelt bestätigte. Mit Bescheid vom 30. März 2016 half sie dem Widerspruch ab, gewährte dem Kläger höhere Altersrente und verpflichtete sich dem Grunde nach zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren und sah die Zuziehung eines Bevollmächtigten als erforderlich an.

Der Kläger beantragte daraufhin eine Erstattung in Höhe von EUR 841,27 (Geschäftsgebühr EUR 330,00, Erledigungsgebühr EUR 330,00, Post- und Telekommunikationspauschale EUR 20,00, Dokumentenpauschale EUR 26,95 und Umsatzsteuer EUR 134,32). Mit Bescheid vom 3. Mai 2016 setzte die Beklagte die Kosten für das Widerspruchsverfahren auf lediglich EUR 448,57 fest. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 i.V.m. Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis zum Rechtanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) sei nicht angefallen. Diese entstehe nur bei einer besonderen, nicht nur unwesentlichen und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit des Anwalts. Dafür sei nicht ausreichend, dass der Rechtanwalt an der Erledigung nur durch eine Tätigkeit in dem Umfange mitwirke, die nicht darüber hinausgehe, was von ihm im Allgemeinen im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten sei. Der Bevollmächtigte des Klägers habe mit der Widerspruchsbegründung und dem weiteren Sachvortrag nur eine Verfahrenshandlung vollzogen, die die Geschäftsgebühr auslöse, aber nicht die Erledigungsgebühr rechtfertige. Den Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchstelle der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 10. August 2016). Dafür, ob die Erledigungsgebühr angefallen sei, sei unerheblich, von wem die Initiative zur Anfrage beim Arbeitgeber ausgegangen sei. Die Anregung, eine Bestätigung des Entgelts durch den Arbeitgeber anzufordern, stelle noch kein besonderes Bemühen der unstreitige Erledigung des Widerspruchsverfahrens dar.

Hiergegen erhob der Kläger am 12. September 2016 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) und begehrte, weitere EUR 392,70 zu zahlen. Er führte aus, eine die Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit liege insbesondere dann vor, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue Beweismittel beschaffe oder über den Verfahrensgegner mittalbar beibringen lasse (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG] Urteile vom 5. Mai 2009 – B 13 R 137/08 R – und vom 2. Oktober 2008 – B 9/9a SB 5/07 R – beide juris). Zu den üblichen Mitwirkungspflichten gehöre es gerade nicht, selbst Beweismittel zu beschaffen oder erstellen zu lassen. Gehe die Tätigkeit – wie vorliegend – dahin, dass der Verfahrensgegner allein aufgrund der Initiative und des entsprechenden Sachvortrags beim Arbeitgeber ergänzende Informationen einhole und führe dies zu einer Abhilfe des Widerspruchs, sei die Erledigungsgebühr verdient.

Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen.

Aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom selben Tag wies das SG mit Urteil vom 29. März 2017 die Klage ab. Ergänzend zu der ausdrücklich in Bezug genommenen Begründung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2016 führte es aus, für die Entstehung der Erledigungsgebühr sei es grundsätzlich nicht ausreichend, beim Verfahrensgegner Ermittlungen bzw. die Beschaffung von Beweismitteln anzuregen. Aus den vom Kläger zitierten Urteilen des BSG lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Im Urteil vom 5. Mai 2009 (B 13 R 137/08 R – juris) habe das BSG die Anregung der Einholung eines Gutachtens, der die dortige Beklagte gefolgt und das zur Abhilfe geführt habe, gerade nicht für die Entstehung der Erledigungsgebühr genügen lassen. Mit Urteil vom 2. Oktober 2008 (B 9/9a SB 5/07 R – juris) habe das BSG die Entstehung eine Erledigungsgebühr in einem Fall angenommen, in dem der Antragsteller den Widerspruchsführer (nicht -gegner) dazu veranlasst habe, einen ärztlichen Befundbericht erstellen zu lassen. Im vorliegenden Verfahren habe der Bevollmächtigte des Klägers – was als wahr unterstellt werde – lediglich bei der Beklagten die Einholung einer Arbeitgeber Auskunft angeregt. Dies stelle ein schlichtes Beweisangebot bzw. die Anregung von Amts Ermittlungen durch die Beklagte dar und gehöre zu den Kernaufgaben eines Rechtsanwalts im Rahmen einer Widerspruchsbegründung. Ein qualifiziertes Tätigwerden über die Prozessführung hinaus liege hierin damit gerade nicht. Die Berufung ließ es nicht zu.

Gegen dieses ihm am 11. April 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Mai 2017 Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Das SG weiche von dem im Urteil des BSG vom 2. Oktober 2008 (B 9/9a SB 3/07 R – juris, Rn. 17) entscheidungserheblichen und urteilstragenden Rechtssatz ab: "Der Ansatz einer weiteren gleichhohen Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG ist unter anderem erst dann gerechtfertigt, wenn der Rechtsanwalt die Beweismittel neu beschafft (beschaffen lässt) und diese dann im Vorverfahren vorliegt (beibringt)." Das SG gehe indes im Sinne eines Rechtssatzes davon aus, dass Maßnahmen allein von dem Widerspruchsführer bzw. dessen Bevollmächtigten keinesfalls ein qualifiziertes Tätigwerden – über die regelgerechte Prozessführung hinausgehend – rechtfertigten, was zur Begründung der Erledigungsgebühr führen könnte, wenn der Bevollmächtigte beweiserhebliche Maßnahmen bei der Beklagtenseite lediglich anrege oder gar auf die Einholung eines Beweismittels ausdrücklich hinweise, dem in der Folge die Beklagte nachkomme und sodann dem Widerspruch abhelfe. Nach der genannten Rechtsprechung des BSG werde dem Bevollmächtigten lediglich abverlangt, dass dieser neue Beweismittel – hier über die Beklagte – beschaffen lasse. Diese gälten sodann auch im Widerspruchsverfahren als vom Prozessbevollmächtigten vorgelegt und beigebracht. Des Weiteren weise das Urteil des SG einen Verfahrensmangel auf, da dieses einen Beweisantrag zur Vernehmung der Zeugin K übergangen habe. Bei Einvernahme der K als Zeugin wäre sein Vortrag bestätigt worden, dass sein Bevollmächtigte ein zu Erledigung des Widerspruchsverfahrens geeignetes Beweismittel neu habe beschaffen lassen, dass dann auch zur Vorlage und Beibringung im Vorverfahren gedient habe.

Der Kläger beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. März 2017 zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass Berufungszulassungsgründe nicht vorliegen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 29. März 2017 ist statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Der Beschwerdewert der einmaligen Zahlung der weiteren Kosten des Widerspruchsverfahrens beträgt EUR 392,70; diesen Betrag hat der Kläger von der Beklagten gefordert. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

a) Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Solches macht der Kläger auch nicht geltend.

b) Eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht vor.

Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 30 unter Verweis auf § 160 Rn. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung).

Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 29. März 2017 nicht aufgestellt. Der Kläger führt aus, das SG gehe im Sinne eines Rechtssatzes davon aus, dass Maßnahmen allein von dem Widerspruchsführer bzw. dessen Bevollmächtigten keinesfalls ein qualifiziertes Tätigwerden – über die regelgerechte Prozessführung hinausgehend – rechtfertigten, was zur Begründung der Erledigungsgebühr führen könnte, wenn der Bevollmächtigte beweiserhebliche Maßnahmen bei der Beklagtenseite lediglich anrege oder gar auf die Einholung eines Beweismittels ausdrücklich hinweise, dem in der Folge die Beklagte nachkomme und sodann dem Widerspruch abhelfe. Tatsächlich hat das SG jedoch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, für die Entstehung der Erledigungsgebühr sei es grundsätzlich nicht – und nicht wie behauptet "keinesfalls" –ausreichend, beim Verfahrensgegner Ermittlungen bzw. die Beschaffung von Beweismitteln anzuregen. Im Weiteren hat es dargelegt, dass sich aus den vom Kläger zitierten Urteilen des BSG (Urteile vom 5. Mai 2009 – B 13 R 137/08 R – und 2. Oktober 2008 – B 9/9a SB 5/07 R – beide juris) sich nichts Gegenteiliges entnehmen lasse und den Sachverhalt unter diese rechtlichen Vorgaben subsumiert. Es ist damit der genannten Rechtsprechung ausdrücklich gefolgt und hat eine Entscheidung im Einzelfall getroffen. Hierin liegt keine Bildung eines abstrakten Rechtssatzes und damit keine Divergenz.

Im Übrigen hat auch das im Beschwerdeverfahren vom Kläger angeführte Urteil des BSG vom 2. Oktober 2008 (B 9/9a SB 3/07 R – juris, Rn. 17) nicht den vom Kläger behaupteten Rechtssatz aufgestellt. Diesem Urteil ist gerade nicht zu entnehmen, dass es für die Verwirklichung der Erledigungsgebühr ausreiche, dass der Prozessbevollmächtigte neue Beweismittel über die Widerspruchsgegnerin beschaffen lasse und diese dann als von ihm vorgelegt und beigebracht gälten. In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Tatbestand – Vorlage einer präsenten Urkunde – lag ein solcher Sachverhalt nicht vor. Soweit das BSG ausführt (a.a.O., Rn. 17), der Ansatz einer Erledigungsgebühr sei u.a. erst dann gerechtfertigt, wenn der Rechtsanwalt "die Beweismittel neu beschafft (beschaffen lässt) und diese dann im Vorverfahren vorlegt (beibringt)", verweist es dort auf das vom SG ausdrücklich berücksichtigte Urteil vom selben Tag (B 9/9a SB 5/07 R – juris, Rn. 16). Dem dortigen Verfahren lag jedoch ein Sachverhalt zugrunde, wonach der Prozessbevollmächtigte seinen Mandaten veranlasst hatte, selbst ein Beweismittel zu beschaffen bzw. erstellen zu lassen, das er dann im Widerspruchsverfahren vorlegte. Nur eine solche Fallgestaltung spricht auch das vom SG berücksichtigte Urteil des BSG vom 5. Mai 2009 – B 13 R 137/08 R – juris, Rn. 17) an. Dass ein auf Initiative des Bevollmächtigten tatsächlich von der Widerspruchsgegnerin eingeholtes Beweismittel als von diesem beigebrachtes gelte, ist keiner der genannten Entscheidungen zu entnehmen. Vielmehr lässt das BSG auch einen Antrag auf erneute Begutachtung, dem der Versicherungsträger folgt, nicht ausreichen (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, a.a.O.).

c) Verfahrensmängel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegen nicht vor.

Der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels setzt voraus, dass der Verfahrensmangel von der beschwerten Partei geltend gemacht wird und tatsächlich vorliegt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 36). Aus vorgetragenen Tatsachen muss sich schlüssig ergeben, welcher Mangel gerügt werden soll und sinngemäß auch, welche Verfahrensvorschrift als verletzt angesehen wird (vgl. Leitherer, a.a.O., m.w.N.). Bei der Beurteilung, ob ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel unterlaufen ist, muss von der Rechtsauffassung des SG ausgegangen werden (Leitherer, a.a.O., Rn. 32a).

Der Kläger macht geltend, das SG habe einen Beweisantrag zur Vernehmung der Zeugin K übergangen. In der Klagebegründung vom 26. Oktober 2016 hatte der Kläger zwar "zum Beweis dafür, dass allein auf die Initiative und aufgrund des Anrufs [seines Bevollmächtigten] die Beischaffung des Beweismittels erfolgte," die K als Zeugin benannt. Diesen Antrag hat der Kläger jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ausweislich des dortigen Protokolls vom 29. März 2017 nicht mehr gestellt, wiederholt oder aufrechterhalten. Gestellt, vorgelesen und genehmigt wurde danach nur der Sachantrag sowie der Hilfsantrag auf Zulassung der Berufung. Jedenfalls bei rechtskundiger Vertretung muss ein schon gestellter Beweisantrag in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrechterhalten werden (vgl. Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 18 c m.w.N.). Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, dass sich das SG – ausgehend von dessen Rechtsauffassung – hätte gedrängt sehen müssen, die K als Zeugin einzuvernehmen. Dies ist nach der oben dargestellten Rechtsauffassung des SG auch gerade nicht der Fall.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

4. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

5. Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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