Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 3593/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2671/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2017 aufgehoben.
Das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 10 KR 3593/15 wird an das Sozialgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt, ihm Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 10 KR 3593/15 zu bewilligen. In diesem Klageverfahren begehrt er Krankengeld für die Zeit ab 26. Januar 2015.
Der Kläger war aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung als Fensterbaumonteur mit der in der Anlage zum Arbeitsvertrag beigefügten Stellenbeschreibung Mitglied der beklagten Krankenkasse. Er erkrankte im Urlaub in Polen und war nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ab 18. August 2014 wegen "Rückenbeschwerden/Bandscheibenvorfall" arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2014 zum 15. Oktober 2014. Nach Angaben der Beklagten im Widerspruchsbescheid soll das Arbeitsverhältnis zum 15. November 2014 geendet haben. Mit Bescheid vom 9. Januar 2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 29. September 2014 Krankengeld und unterrichtete ihn darüber, das tägliche Krankengeld betrage nach Abzug der Versicherungsbeiträge EUR 40,01.
Im Rahmen einer Direktberatung am 15. Januar 2015 kam der MDK (Namen des Verfassers in der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte unleserlich) zum Ergebnis, beim Kläger liege eine Lumboischialgie vor und das Leistungsbild bestehe in leichten Tätigkeiten für sechs Stunden und mehr. Mit Bescheid vom 15. Januar 2015 beendete die Beklagte den Anspruch auf Krankengeld zum 25. Januar 2015, weil der Kläger nach den Feststellungen des MDK ab dem 26. Januar 2015 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sei. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 17. April 2015). In der Begründung nahm er auch Bezug auf einen der Beklagten während des Widerspruchsverfahrens zugegangenen ärztlichen Bericht bei Arbeitsunfähigkeit der polnischen Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Vordruck E 115/E 116), wonach der in Polen niedergelassene Arzt Dr. L. den Kläger (Name des Betroffenen ist im deutschsprachigen Vordruck, der in der Verwaltungsakte der Beklagten enthalten ist, geschwärzt) am 3. Februar 2015 untersucht habe und Arbeitsunfähigkeit vom 25. November 2014 bis 16. Januar 2015 anerkannt werde.
Der Kläger erhob am 8. Mai 2015 Klage beim Sozialgericht Ulm, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Juni 2015 an das Sozialgericht Stuttgart (SG) verwies. Er begehrte Krankengeld ab 26. Januar 2015, "solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen".
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie verwies auf den Widerspruchsbescheid, auf ihren Bescheid vom 2. Februar 2016, wonach die Höchstanspruchsdauer am 10. Februar 2016 erreicht sei, sowie auf Lücken des Nachweises der Arbeitsunfähigkeit in den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen.
Den am 4. Mai 2016 gestellten Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, lehnte das SG mit Beschluss vom 31. Mai 2017 ab, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger habe lediglich bis 25. Januar 2015 das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen. Die vorgelegten Bescheinigungen des Dr. L. könnten einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld über den 25. Januar 2015 hinaus nicht begründen. Diese Bescheinigungen enthielten lediglich Diagnosen und keine Angaben darüber, welche die vom Kläger behauptete Arbeitsunfähigkeit, auch für leichte Tätigkeiten, nachvollziehbar machen könnten. Der Kläger habe keine aussagekräftigen Untersuchungsbefunde vorgelegt, aus denen sich die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit ableiten lassen könne.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 12. Juni 2017 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 24. Juni 2017 beim SG Beschwerde eingelegt. Unter Berücksichtigung seines Vortrags im Klageverfahren sowie der vorgelegten Unterlagen könne Arbeitsunfähigkeit nicht verneint werden.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2017 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren S 10 KR 3593/15 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen und Rechtsanwalt T. K. beizuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das SG habe es zu Recht abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Wegen weiterer des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Das SG lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht wegen Fehlens der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen ab, sondern wegen fehlender Erfolgsaussicht. In der Hauptsache bedürfte die Berufung nicht der Zulassung. Der Kläger begehrt bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens (§ 123 SGG) Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Zwar gab der Kläger den Tag, bis zu dem er Krankengeld begehrt, nicht an, obgleich dies erforderlich ist, weil der Anspruch auf Krankengeld zeitlich beschränkt ist (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]). Dem Vorbringen des Klägers ("solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen") lässt sich jedoch entnehmen, dass er Krankengeld bis zum Erreichen der Höchstanspruchsdauer begehrt. Dies ist nach dem – nach Aktenlage bestandskräftigen – Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2016 der 10. Februar 2016.
2. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist im Sinne einer Zurückverweisung an das SG begründet. Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt (a)). Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat steht allerdings entgegen, dass der Kläger seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der dem SG vorgelegten Erklärung hierzu nicht glaubhaft machte (b).
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn bei summarischer Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine gewisse Erfolgsaussicht besteht. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance allerdings nur eine entfernte, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschlüsse vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris, Rn. 26 und 22. Mai 2012 – 2 BvR 820/11– juris, Rn. 10; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 – B 13 RJ 83/97 R – juris, Rn. 26). Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist im begrenzten Maße auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 1997 – 1 BvR 296/94 – juris, Rn. 13 und 3. September 2013 – 1 BvR 1419/13 – juris, Rn. 23; Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 14. Dezember 1993 – VI ZR 235/92 – juris, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 17. Dezember 2001 – B 7 AL 218/01 B – juris, Rn. 6).
a) Aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes ist nicht auszuschließen, dass der Kläger mit seinem Begehren, Krankengeld ab 26. Januar 2015 zu erhalten, zumindest teilweise Erfolg haben kann.
Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krankengeld vorliegt (ständige Rechtsprechung z.B. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 25/14 R – juris, Rn. 9 m.w.N.; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 37/14 R – juris, Rn. 8 m.w.N.).
Der Kläger war jedenfalls bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 18. August 2014 mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Denn er war versicherungspflichtiger Beschäftigter (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Diese Mitgliedschaft bestand nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls bis 25. Januar 2015 fort, weil er bis zu diesem Tag Krankengeld bezog (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Die Mitgliedschaft als versicherungspflichtig Beschäftigter mit Anspruch Krankengeld bestand nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch ab 26. Januar 2015, wenn ein Anspruch auf Krankengeld ab diesem Tag bestand. Dies wäre dann der Fall, wenn der Kläger auch ab 26. Januar 2015 arbeitsunfähig (aa) und die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt (bb) war. Dies ist aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes unklar.
aa) Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist die zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit konkret ausgeübte Beschäftigung. Arbeitsunfähigkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, welche auch § 2 Abs. 1 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) übernahm, vor, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann (z.B. Urteil vom 14. Februar 2001 – B 1 KR 30/00 R – juris, Rn. 13; Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 1 KR 5/03 R – juris, Rn. 15). Die maßgebliche Tätigkeit ist beim Kläger diejenige als Fensterbaumonteur. Diese Tätigkeit umfasste die in der Stellenbeschreibung, die dem Arbeitsvertrag beigefügt war, genannten Tätigkeiten. Dazu gehörten unter anderem das Be- und Entladen des Firmenfahrzeugs mit Bauelementen und Werkzeugen sowie das Abladen der Bauelemente bei Anlieferung durch Lieferanten. Diese Tätigkeiten sind mit Heben und Tragen von (möglicherweise schweren) Lasten verbunden. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenbeschwerden – hiervon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus; in der Direktberatung durch den MDK (der Name des Verfassers [Arzt?] ist in der Kopie, die in der Verwaltungsakte der Beklagten enthalten ist, unleserlich) ist als Diagnose Lumboischialgie angegeben – dürfte eine solche Tätigkeit nicht verrichtet werden können.
Aus der von der Beklagten veranlassten Direktberatung durch den MDK lässt sich nicht entnehmen, ob der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers unter Berücksichtigung der zuletzt vom Kläger ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit erfolgte oder welcher sonstiger Maßstab der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers zugrunde lag. Die Begründung im angefochtenen Bescheid vom 15. Januar 2015, der Kläger sei ab 26. Januar 2015 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar, spricht dafür, dass die Beklagte einen fehlerhaften Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit heranzog, nämlich denjenigen für die Mitglieder in der Krankversicherung der Arbeitslosen. Zu diesem Kreis der Versicherten gehörte der Kläger nicht.
Dass im Januar 2015 das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr bestand, führt grundsätzlich nicht zur Änderung des Maßstabs für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Denn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bleibt auch nach dem Verlust des Arbeitsplatzes für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend, wenn der Versicherte bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis im Bezug von Krankengeld stand (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 12. März 2013 – B 1 KR 7/12 R – juris, Rn. 14). Ob eine Änderung des Maßstabs nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen kann, ist bislang nicht entschieden. Das BSG ließ die Frage offen, ob der Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sich nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit ändert (BSG a.a.O., Rn. 14).
bb) Nach § 46 Satz 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld (1.) bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, § 24, § 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) von ihrem Beginn an, (2.) im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (bis 22. Juli 2015 geltende Fassung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen [GRG] vom 20. Dezember 1988 [BGBl. I, S. 2477]), im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an (seit 23. Juli 2015 geltende Fassung des Art. 1 Nr. 15 Buchst b Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-VSG] vom 16. Juli 2015 [BGBl. I, S. 1211]). In der von der Beklagten vorgelegten (chronologisch nicht sortierten) Verwaltungsakte befinden sich von einem in Polen niedergelassenen Arzt unterzeichnete Bescheinigungen für die Krankengeldzahlung, wonach aufgrund der Diagnose M51 (Untergruppe Sonstige Bandscheibenschäden) weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestehe und der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit der (soweit leserlich) 2. März 2015 und der 20. April 2015 seien. Zu berücksichtigen wäre möglicherweise auch, dass die Beklagte für die Zahlung des Krankengelds bis 25. Januar 2015 vom Kläger aus Polen übersandte ärztliche Bescheinigungen über die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit akzeptierte. Der vorgelegten Verwaltungsakte lässt sich dies nicht entnehmen. Zumindest konnte der Senat in der unsortierten Verwaltungsakte mit den teilweise unleserlichen Kopien eine solche nicht auffinden.
b) Zur Feststellung, ob die persönlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, um Prozesskostenhilfe zu bewilligen, verweist der Senat das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO an das SG zurück (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2015 –L 11 R 5040/14 B – juris, Rn. 12). Denn der Kläger hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den Angaben in dem dem SG vorgelegten Vordruck nicht glaubhaft gemacht. Es ist zweckmäßig, dass das SG den Kläger unter Fristsetzung auffordert, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend glaubhaft zu machen und – wenn dies nicht erfolgt – die Bewilligung von Prozesskostenhilfe deshalb ablehnt.
Die vom Kläger bislang gemachten Angaben lassen nicht erkennen, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt sowie den Lebensunterhalt seiner Familie (Ehefrau und zwei Kinder) bestreitet. Nach den dortigen Angaben lebt die vierköpfige Familie des Klägers (Kläger, seine Ehefrau und zwei Kinder) von einer Rente in Höhe von PLN 1.562,63 (= EUR 369,44) und Pflegegeld in Höhe von EUR 130,00 (ohne hierfür einen Beleg vorzulegen) der im selben Haushalt lebenden Mutter des Klägers, mithin insgesamt EUR 499,44 monatlich. Als Ausgaben sind Wohnkosten in Höhe von PLN 900,00 sowie Kosten für die Pflege der Mutter des Klägers in Höhe von PLN 300,00, mithin PLN 1.200,00 (EUR 283,71) monatlich angegeben. Wie von der verbleibenden Differenz von EUR 85,73 monatlich der Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie bestritten werden soll, ist nicht plausibel.
3. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattet (§ 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 10 KR 3593/15 wird an das Sozialgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt, ihm Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 10 KR 3593/15 zu bewilligen. In diesem Klageverfahren begehrt er Krankengeld für die Zeit ab 26. Januar 2015.
Der Kläger war aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung als Fensterbaumonteur mit der in der Anlage zum Arbeitsvertrag beigefügten Stellenbeschreibung Mitglied der beklagten Krankenkasse. Er erkrankte im Urlaub in Polen und war nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ab 18. August 2014 wegen "Rückenbeschwerden/Bandscheibenvorfall" arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2014 zum 15. Oktober 2014. Nach Angaben der Beklagten im Widerspruchsbescheid soll das Arbeitsverhältnis zum 15. November 2014 geendet haben. Mit Bescheid vom 9. Januar 2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 29. September 2014 Krankengeld und unterrichtete ihn darüber, das tägliche Krankengeld betrage nach Abzug der Versicherungsbeiträge EUR 40,01.
Im Rahmen einer Direktberatung am 15. Januar 2015 kam der MDK (Namen des Verfassers in der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte unleserlich) zum Ergebnis, beim Kläger liege eine Lumboischialgie vor und das Leistungsbild bestehe in leichten Tätigkeiten für sechs Stunden und mehr. Mit Bescheid vom 15. Januar 2015 beendete die Beklagte den Anspruch auf Krankengeld zum 25. Januar 2015, weil der Kläger nach den Feststellungen des MDK ab dem 26. Januar 2015 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sei. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 17. April 2015). In der Begründung nahm er auch Bezug auf einen der Beklagten während des Widerspruchsverfahrens zugegangenen ärztlichen Bericht bei Arbeitsunfähigkeit der polnischen Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Vordruck E 115/E 116), wonach der in Polen niedergelassene Arzt Dr. L. den Kläger (Name des Betroffenen ist im deutschsprachigen Vordruck, der in der Verwaltungsakte der Beklagten enthalten ist, geschwärzt) am 3. Februar 2015 untersucht habe und Arbeitsunfähigkeit vom 25. November 2014 bis 16. Januar 2015 anerkannt werde.
Der Kläger erhob am 8. Mai 2015 Klage beim Sozialgericht Ulm, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Juni 2015 an das Sozialgericht Stuttgart (SG) verwies. Er begehrte Krankengeld ab 26. Januar 2015, "solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen".
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie verwies auf den Widerspruchsbescheid, auf ihren Bescheid vom 2. Februar 2016, wonach die Höchstanspruchsdauer am 10. Februar 2016 erreicht sei, sowie auf Lücken des Nachweises der Arbeitsunfähigkeit in den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen.
Den am 4. Mai 2016 gestellten Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, lehnte das SG mit Beschluss vom 31. Mai 2017 ab, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger habe lediglich bis 25. Januar 2015 das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen. Die vorgelegten Bescheinigungen des Dr. L. könnten einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld über den 25. Januar 2015 hinaus nicht begründen. Diese Bescheinigungen enthielten lediglich Diagnosen und keine Angaben darüber, welche die vom Kläger behauptete Arbeitsunfähigkeit, auch für leichte Tätigkeiten, nachvollziehbar machen könnten. Der Kläger habe keine aussagekräftigen Untersuchungsbefunde vorgelegt, aus denen sich die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit ableiten lassen könne.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 12. Juni 2017 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 24. Juni 2017 beim SG Beschwerde eingelegt. Unter Berücksichtigung seines Vortrags im Klageverfahren sowie der vorgelegten Unterlagen könne Arbeitsunfähigkeit nicht verneint werden.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2017 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren S 10 KR 3593/15 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen und Rechtsanwalt T. K. beizuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das SG habe es zu Recht abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Wegen weiterer des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Das SG lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht wegen Fehlens der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen ab, sondern wegen fehlender Erfolgsaussicht. In der Hauptsache bedürfte die Berufung nicht der Zulassung. Der Kläger begehrt bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens (§ 123 SGG) Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Zwar gab der Kläger den Tag, bis zu dem er Krankengeld begehrt, nicht an, obgleich dies erforderlich ist, weil der Anspruch auf Krankengeld zeitlich beschränkt ist (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]). Dem Vorbringen des Klägers ("solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen") lässt sich jedoch entnehmen, dass er Krankengeld bis zum Erreichen der Höchstanspruchsdauer begehrt. Dies ist nach dem – nach Aktenlage bestandskräftigen – Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2016 der 10. Februar 2016.
2. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist im Sinne einer Zurückverweisung an das SG begründet. Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt (a)). Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat steht allerdings entgegen, dass der Kläger seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der dem SG vorgelegten Erklärung hierzu nicht glaubhaft machte (b).
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn bei summarischer Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine gewisse Erfolgsaussicht besteht. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance allerdings nur eine entfernte, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschlüsse vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris, Rn. 26 und 22. Mai 2012 – 2 BvR 820/11– juris, Rn. 10; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 – B 13 RJ 83/97 R – juris, Rn. 26). Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist im begrenzten Maße auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 1997 – 1 BvR 296/94 – juris, Rn. 13 und 3. September 2013 – 1 BvR 1419/13 – juris, Rn. 23; Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 14. Dezember 1993 – VI ZR 235/92 – juris, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 17. Dezember 2001 – B 7 AL 218/01 B – juris, Rn. 6).
a) Aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes ist nicht auszuschließen, dass der Kläger mit seinem Begehren, Krankengeld ab 26. Januar 2015 zu erhalten, zumindest teilweise Erfolg haben kann.
Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krankengeld vorliegt (ständige Rechtsprechung z.B. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 25/14 R – juris, Rn. 9 m.w.N.; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 37/14 R – juris, Rn. 8 m.w.N.).
Der Kläger war jedenfalls bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 18. August 2014 mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Denn er war versicherungspflichtiger Beschäftigter (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Diese Mitgliedschaft bestand nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls bis 25. Januar 2015 fort, weil er bis zu diesem Tag Krankengeld bezog (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Die Mitgliedschaft als versicherungspflichtig Beschäftigter mit Anspruch Krankengeld bestand nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch ab 26. Januar 2015, wenn ein Anspruch auf Krankengeld ab diesem Tag bestand. Dies wäre dann der Fall, wenn der Kläger auch ab 26. Januar 2015 arbeitsunfähig (aa) und die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt (bb) war. Dies ist aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes unklar.
aa) Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist die zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit konkret ausgeübte Beschäftigung. Arbeitsunfähigkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, welche auch § 2 Abs. 1 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) übernahm, vor, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann (z.B. Urteil vom 14. Februar 2001 – B 1 KR 30/00 R – juris, Rn. 13; Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 1 KR 5/03 R – juris, Rn. 15). Die maßgebliche Tätigkeit ist beim Kläger diejenige als Fensterbaumonteur. Diese Tätigkeit umfasste die in der Stellenbeschreibung, die dem Arbeitsvertrag beigefügt war, genannten Tätigkeiten. Dazu gehörten unter anderem das Be- und Entladen des Firmenfahrzeugs mit Bauelementen und Werkzeugen sowie das Abladen der Bauelemente bei Anlieferung durch Lieferanten. Diese Tätigkeiten sind mit Heben und Tragen von (möglicherweise schweren) Lasten verbunden. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenbeschwerden – hiervon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus; in der Direktberatung durch den MDK (der Name des Verfassers [Arzt?] ist in der Kopie, die in der Verwaltungsakte der Beklagten enthalten ist, unleserlich) ist als Diagnose Lumboischialgie angegeben – dürfte eine solche Tätigkeit nicht verrichtet werden können.
Aus der von der Beklagten veranlassten Direktberatung durch den MDK lässt sich nicht entnehmen, ob der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers unter Berücksichtigung der zuletzt vom Kläger ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit erfolgte oder welcher sonstiger Maßstab der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers zugrunde lag. Die Begründung im angefochtenen Bescheid vom 15. Januar 2015, der Kläger sei ab 26. Januar 2015 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar, spricht dafür, dass die Beklagte einen fehlerhaften Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit heranzog, nämlich denjenigen für die Mitglieder in der Krankversicherung der Arbeitslosen. Zu diesem Kreis der Versicherten gehörte der Kläger nicht.
Dass im Januar 2015 das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr bestand, führt grundsätzlich nicht zur Änderung des Maßstabs für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Denn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bleibt auch nach dem Verlust des Arbeitsplatzes für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend, wenn der Versicherte bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis im Bezug von Krankengeld stand (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 12. März 2013 – B 1 KR 7/12 R – juris, Rn. 14). Ob eine Änderung des Maßstabs nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen kann, ist bislang nicht entschieden. Das BSG ließ die Frage offen, ob der Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sich nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit ändert (BSG a.a.O., Rn. 14).
bb) Nach § 46 Satz 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld (1.) bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, § 24, § 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) von ihrem Beginn an, (2.) im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (bis 22. Juli 2015 geltende Fassung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen [GRG] vom 20. Dezember 1988 [BGBl. I, S. 2477]), im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an (seit 23. Juli 2015 geltende Fassung des Art. 1 Nr. 15 Buchst b Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-VSG] vom 16. Juli 2015 [BGBl. I, S. 1211]). In der von der Beklagten vorgelegten (chronologisch nicht sortierten) Verwaltungsakte befinden sich von einem in Polen niedergelassenen Arzt unterzeichnete Bescheinigungen für die Krankengeldzahlung, wonach aufgrund der Diagnose M51 (Untergruppe Sonstige Bandscheibenschäden) weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestehe und der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit der (soweit leserlich) 2. März 2015 und der 20. April 2015 seien. Zu berücksichtigen wäre möglicherweise auch, dass die Beklagte für die Zahlung des Krankengelds bis 25. Januar 2015 vom Kläger aus Polen übersandte ärztliche Bescheinigungen über die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit akzeptierte. Der vorgelegten Verwaltungsakte lässt sich dies nicht entnehmen. Zumindest konnte der Senat in der unsortierten Verwaltungsakte mit den teilweise unleserlichen Kopien eine solche nicht auffinden.
b) Zur Feststellung, ob die persönlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, um Prozesskostenhilfe zu bewilligen, verweist der Senat das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO an das SG zurück (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2015 –L 11 R 5040/14 B – juris, Rn. 12). Denn der Kläger hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den Angaben in dem dem SG vorgelegten Vordruck nicht glaubhaft gemacht. Es ist zweckmäßig, dass das SG den Kläger unter Fristsetzung auffordert, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend glaubhaft zu machen und – wenn dies nicht erfolgt – die Bewilligung von Prozesskostenhilfe deshalb ablehnt.
Die vom Kläger bislang gemachten Angaben lassen nicht erkennen, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt sowie den Lebensunterhalt seiner Familie (Ehefrau und zwei Kinder) bestreitet. Nach den dortigen Angaben lebt die vierköpfige Familie des Klägers (Kläger, seine Ehefrau und zwei Kinder) von einer Rente in Höhe von PLN 1.562,63 (= EUR 369,44) und Pflegegeld in Höhe von EUR 130,00 (ohne hierfür einen Beleg vorzulegen) der im selben Haushalt lebenden Mutter des Klägers, mithin insgesamt EUR 499,44 monatlich. Als Ausgaben sind Wohnkosten in Höhe von PLN 900,00 sowie Kosten für die Pflege der Mutter des Klägers in Höhe von PLN 300,00, mithin PLN 1.200,00 (EUR 283,71) monatlich angegeben. Wie von der verbleibenden Differenz von EUR 85,73 monatlich der Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie bestritten werden soll, ist nicht plausibel.
3. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattet (§ 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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