Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 111/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3501/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Weist der SGB II-Leistungsträger einen Leistungsberechtigten auf die Höhe angemessener Unterkunftskosten und seine Kostensenkungsobliegenheit hin, bedarf es nach dem Wechsel des Leistungsberechtigten in den Leistungsbezug nach dem SGB XII keines erneuten Hinweises des Leistungsträgers.
2. Zu den angemessenen Unterkunftskosten in der Stadt K. in den Jahren 2015 und 2016.
2. Zu den angemessenen Unterkunftskosten in der Stadt K. in den Jahren 2015 und 2016.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 31. August 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Höhe der zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für Dezember 2015 bis November 2016.
Der Kläger ist 1947 geboren. Er bezog vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2013 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Jobcenter Landkreis K. (im Folgenden: Jobcenter). Seit Februar 2013 erhält er Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von der Beklagten. Im streitgegenständlichen Zeitraum bezog er überdies eine Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung sowie eine slowakische Rente.
Der Kläger bewohnt alleine eine Mietwohnung in K. mit vier Zimmern und 95 qm Wohnfläche. Die Nettokaltmiete betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 506,00 EUR, die Nebenkostenvorauszahlung 95,00 EUR, die Kabelgebühr 9,00 EUR und die Kosten der Treppenhausreinigung 19,00 EUR. Außerdem zahlt der Kläger monatlichen 35,00 EUR für eine Garage. Bereits während des Bezuges von Arbeitslosengeld II war der Kläger vom Jobcenter wiederholt (erstmals Schreiben vom 17. Januar 2005; ferner etwa Schreiben vom 11. Juli 2005, Änderungsbescheid vom 2. Mai 2006, Bescheid vom 1. Juni 2006) darauf hingewiesen worden, dass seine Unterkunftskosten unangemessen hoch seien, und er war aufgefordert worden, die Kosten entsprechend zu senken. Da er dies nicht tat, berücksichtigte das Jobcenter ab September 2006 nur noch die aus seiner Sicht angemessenen Kosten (Änderungsbescheid vom 4. September 2006).
Die Beklagte bewilligte dem Kläger erstmals mit Bescheid vom 15. Januar 2013 auf seinen Antrag vom 20. November 2012 hin Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Februar bis November 2013. Sie wies in diesem Bescheid darauf hin, dass analog der Handhabung des Jobcenters lediglich die anerkennungsfähige Höchstmiete als Mietbedarf anerkannt werde. Diese betrage aktuell 379,00 EUR kalt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt. Mit Bescheiden bzw. Änderungsbescheiden vom 18. November 2013, 11. Februar 2014 und 7. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für Dezember 2013 bis November 2014. Dabei berücksichtigte sie als Kosten der Unterkunft die auf die Angemessenheitsgrenze reduzierte Nettokaltmiete in Höhe von 379,00 EUR für Dezember 2013 und monatlich 396,00 EUR für Januar bis November 2014. Betriebs- und Heizkosten wurden in voller Höhe übernommen. Gegen die Reduzierung der Nettokaltmiete wandte sich der Kläger zunächst mit Widersprüchen und erhob dann beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage (S 3 SO 1697/14), die mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2016 abgewiesen wurde. Hiergegen ist beim Senat die Berufung des Klägers unter dem Aktenzeichen L 7 SO 3502/16 anhängig.
Mit dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 20. November 2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für Dezember 2015 bis November 2016, und zwar für Dezember 2015 in Höhe von 251,84 EUR und ab Januar 2016 in Höhe von 256,84 EUR monatlich. Sie berücksichtigte als Bedarf einen Regelbedarf von 399,00 EUR (Dezember 2015) bzw. 404,00 EUR (ab Januar 2016), eine Grundmiete in Höhe von 402,00 EUR, Heizkosten in Höhe von 95,00 EUR sowie Nebenkosten in Höhe von 36,20 EUR und als Einkommen eine inländische und eine ausländische Rente in Höhe von insgesamt 680,36 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger am 2. Dezember 2015 Widerspruch. Er wandte sich gegen die "unberechtigte Kürzung der Mindestgrenze" um 104,00 EUR. Ihm sei es finanziell nicht möglich, einen Umzug zu finanzieren, daher sei die Kürzung der Mindestgrenze nicht berechtigt.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Widerspruch nicht erforderlich sei, da der Grund des Widerspruchs bereits Gegenstand der Klage im Verfahren S 3 SO 1697/14 sei. Aus § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergebe sich, dass Verwaltungsakte, die nach Klageerhebung erlassen würden und den streitigen Verwaltungsakt änderten oder ersetzten, ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens würden.
Unter Vorlage dieses Schreibens vom 14. Januar 2016 hat der Kläger am 19. Januar 2016 beim SG sinngemäß Klage erhoben. Seine Sozialhilfe werde unbegründet um 104,00 EUR gekürzt. Er wohne in seiner Wohnung seit ca. 26 Jahren und sei seit ca. 16 Jahren nicht in der Lage, die Umzugskosten zu übernehmen. Er habe in der Vergangenheit versucht, eine kleinere Wohnung zu finden. Damals habe das Jobcenter aber die Übernahme der Umzugskosten verweigert. Er sei seit vielen Jahren auf der Warteliste der Städtischen Wohnungsbaugesellschaft, habe aber bisher noch keine Wohnung angeboten bekommen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Klage sei unzulässig. Der Bescheid vom 20. November 2015 sei bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 3 SO 1697/14.
Nach Hinweis des SG hat der Landkreis K. den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20. November 2015 mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2016 zurückgewiesen. Die Stadt K. verfüge über einen qualifizierten Mietspiegel, der die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verlangten Kriterien berücksichtige. Im Fall des Klägers seien entsprechend dieses Mietspiegels für einen Ein-Personen-Haushalt Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 402,00 EUR seit 1. Oktober 2015 als angemessen anzusehen. Bereits während des Bezuges von Arbeitslosengeld-II-Leistungen durch das Jobcenter ab Januar 2005 sei der Kläger aufgefordert worden, seine Unterkunftskosten zu reduzieren. Um ihm Gelegenheit zu geben, sich um eine andere angemessene Wohnung zu bemühen oder die Mietaufwendungen auf andere Weise, zum Beispiel durch Untervermietung, zu senken, seien die tatsächlichen Unterkunftskosten nicht nur für einen Zeitraum von sechs Monaten berücksichtigt worden, sondern sogar bis einschließlich September (richtig: August) 2006. Erst danach sei eine Reduzierung erfolgt. Diese reduzierten Mietaufwendungen seien dann in der Folge bis zur Einstellung des Arbeitslosengeld-II-Bezuges im Januar 2013 angerechnet worden. Da damit bei Beantragung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII bereits ein abgeschlossenes Kostensenkungsverfahren vorgelegen habe und der Kläger in der Vergangenheit ausreichend Gelegenheit gehabt habe, seine Mietaufwendungen zu senken, sei es nicht notwendig gewesen, dem Kläger nochmals eine Sechs-Monats-Frist zur Reduzierung der Mietaufwendungen einzuräumen. Gründe, die der Senkung der Mietaufwendungen entgegenstünden, seien nicht ersichtlich und seien auch nicht vorgetragen worden.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31. August 2016 abgewiesen. Der Bewilligungsbescheid vom 20. November 2015 sei nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 3 SO 1697/14 geworden. Die Klage sei unbegründet. Die Beklagte habe selbst kein schlüssiges Konzept erstellt, das den Anforderungen des BSG genüge. Sie habe vielmehr den Mietspiegel der Stadt K. für 2015 zugrundegelegt, werte diesen aus, ermittle einen Durchschnittswert aus fünf Baualtersklassen und nehme einen Abschlag von vier Prozent auf eine einfache Wohnlage vor. Ob ein derartiges Vorgehen den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept entspreche, sei zweifelhaft. Insbesondere stoße das Vorgehen der Beklagten, fünf Vororte bei der Ermittlung der einfachen Wohnlage nicht zu berücksichtigen, da hier selten Bezieher der Leistungen wohnten und die Bevölkerungsstruktur dieser Vororte nicht vergleichbar sei, auf rechtliche Bedenken. Es könne jedoch dahinstehen, ob dieses Vorgehen der Beklagten rechtmäßig sei. Im Ergebnis habe der Kläger keinen Anspruch auf die Berücksichtigung höherer Mietkosten. Das Mietniveau in K. im unteren Segment des Wohnungsmarktes für Wohnungen mit 45 qm liege im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls nicht über den von der Beklagten berücksichtigten Werten. Vielmehr lägen die von der Beklagten berücksichtigten Werte oberhalb des durch den Mietspiegel ermittelten Durchschnittswertes. Der Mietspiegel für die Stadt K. sei ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Solche Mietspiegel könnten Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete sein. Der Mietspiegel 2015 ergebe als Durchschnittswert für alle Baualtersklassen für Wohnungen mit einer Wohnfläche von 45 qm einen Betrag von 8,82 EUR pro qm. Bei den Werten aus dem qualifizierten Mietspiegel handele es sich nicht um Mietpreisspannen, sondern um Durchschnittswerte. Die Mietspiegel seien auch nicht so ausausdifferenziert, dass die Bildung von Durchschnittswerten nicht Gewähr dafür biete, dass der abgebildete Wert als solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen Segment darstelle. Der von der Beklagten zu Grunde gelegte Wert von 8,93 EUR pro qm liege über dem Durchschnittswert von 8,82 EUR pro qm und höher als die Durchschnittswerte in sieben von 13 Baualtersklassen. Offengelassen werden könne, ob noch besondere Ausstattungsmerkmale zu berücksichtigen seien, die Wohnungen des unteren Mietpreisniveaus (des unteren, nicht des untersten Standards) auszeichneten und die im Mietspiegel zu einer Herabsetzung der durchschnittlichen Miete führen könnten. Damit habe die Beklagte im streitigen Zeitraum jedenfalls keine Nettokaltmiete zugrunde gelegt, die unterhalb der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete liege. Die kalten Nebenkosten habe die Beklagte in tatsächlicher Höhe übernommen. Die Beklagte habe zu Recht darauf verzichtet, ein erneutes Kostensenkungsverfahren durchzuführen. Dem Kläger sei bereits durch den Bezug von SGB II-Leistungen und die Absenkung der Kosten der Unterkunft auf die Angemessenheitsgrenze durch das Jobcenter bekannt gewesen, dass seine Unterkunftskosten unangemessen hoch seien. Die tatsächlichen Kosten seien auch nicht deswegen als Bedarf anzuerkennen, weil es dem Kläger unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Dass eine Untervermietung eines Teils der Wohnung nicht möglich wäre, sei bereits nicht vorgetragen worden. Weiterhin könne der Kläger aber auch mit seiner Argumentation nicht durchdringen, dass ihm ein Wohnungswechsel nur dann möglich sei, wenn die Beklagte abstrakt im Vorhinein die Zustimmung zur Übernahme sämtlicher mit dem Umzug im Zusammenhang stehender Kosten erkläre. Ohne Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebotes bestehe kein Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Umzugskosten.
Gegen den ihm am 3. September 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. September 2016 beim SG und am 26. September 2016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg sinngemäß Berufung eingelegt. Das SG habe sich überhaupt nicht um seine Klage gekümmert. Es habe nur mit aller Gewalt versucht, aus ihm "den Angeklagten" zu machen. Die Klage beziehe sich auf den Zeitraum von Dezember 2013 bis zu dem Zeitpunkt, an dem über die Klage entschieden werde. Dabei gehe es lediglich um die Berechtigung der Beklagten, ihn in die Kriminalität zu treiben. Er habe wiederholt darauf hingewiesen, dass er nicht in die Kriminalität getrieben werden wolle. Ihm sei die Mindestgrenze der Sozialhilfe um 110,00 EUR gekürzt worden. Dies zwinge ihn, jeden Monat zwei Wochen lang zu hungern. Um umziehen zu können, benötige er sofort das Geld für die Überlappungsmiete und die neue Kaution. Dann kämen noch die Kosten für den tatsächlichen Umzug, für den Entsorgungsumzug, für die Renovierung der Wohnung und noch irgendwelche versteckten Kosten hinzu, von denen man zu diesem Zeitpunkt noch gar nichts wüsste.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 31. August 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 20. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 zu verurteilen, ihm für Dezember 2015 bis November 2016 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 130,80 EUR monatlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest und hält die Berufung für unbegründet.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG. Der Kläger begehrt bei sachgerechter Auslegung (siehe dazu noch unten) die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung höherer monatlicher Leistungen von 104,00 EUR für Dezember 2015 bis November 2016, also in Höhe von insgesamt 1.248,00 EUR, so dass der Beschwerdewert von 750,00 EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.
2. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016, mit dem die Beklagte über die Gewährung von Leistungen für Dezember 2015 bis November 2016 entschieden hat. Andere Zeiträume sind daher – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht zulässigerweise streitgegenständlich.
3. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die streitgegenständlichen Bescheide nicht bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 3 SO 1697/14 (geworden). Gegenstand jenes Verfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 18. November 2013, 11. Februar 2014 und 7. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2014, mit denen die Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für Dezember 2013 bis November 2014 gewährt hat. Der Bescheid vom 20. November 2015, der einen anderen Zeitraum betrifft (Dezember 2015 bis November 2016) ist nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden, weil er die Bescheide vom 18. November 2013, 11. Februar 2014 und 7. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2014 weder abgeändert noch ersetzt hat. Dass Bescheide für Folgezeiträume nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens werden, hat das BSG schon zu § 96 Abs. 1 SGG in der bis zum 30. April 2008 geltenden Fassung entschieden (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R – juris Rdnr. 13; vgl. auch BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rdnr. 9) und gilt für § 96 Abs. 1 SGG in der seit dem 1. Mai 2008 geltenden Fassung erst Recht.
b) Die Klage ist unbegründet.
aa) Der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 ist rechtmäßig. Der Kläger hat für Dezember 2015 bis November 2016 keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Begehrens, die ihren Ausdruck auch in dem in der mündlichen Verhandlung vom Senat vorgeschlagenen und vom Kläger genehmigten Antrag gefunden hat, zielt dieses darauf, bei der Leistungsberechnung die tatsächlichen Unterkunftskosten zu berücksichtigen, also auf die Zahlung der Differenz in Höhe von 130,80 EUR zwischen den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (664,00 EUR) und den von der Beklagten als angemessen angesehenen Kosten (533,20 EUR).
Der Kläger konnte seine Klage zulässigerweise auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 35 Abs. 1 SGB XII beschränken, da es sich insoweit um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt (vgl. BSG, Urteil vom 14. April 2011 – B 8 SO 18/09 R – juris Rdnr. 10; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. September 2015 – L 2 SO 537/14 – juris Rdnr. 34; vgl. zu § 22 SGB II die ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – juris Rdnr. 18; aus jüngerer Zeit etwa BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 42/13 R – juris Rdnr. 10 ff.). Er konnte seine Klage indes nicht nur auf einen Teil des Bedarfs für Unterkunft und Heizung, hier also nur auf die Kaltmiete, beschränken (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 24/08 R – juris Rdnr. 9).
bb) Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können.
Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vor. Der Kläger ist im streitgegenständlichen Zeitraum 68 Jahre alt gewesen, hat damit die maßgebliche Altersgrenze von 65 Jahren und einem Monat gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung überschritten, hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und konnte seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht (vollständig) aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und § 90 SGB XII bzw. § 43 SGB XII bestreiten. Er hat auch einen entsprechenden Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII gestellt.
cc) Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2017 geltenden Fassung (a.F.) werden Leistungen (seit 1. Januar 2016: Bedarfe) für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht (seit 1. Januar 2016: anerkannt). Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Abs. 2 SGB XII zu berücksichtigen sind, anzuerkennen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII a.F.). Dies gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII a.F.). Die Beschränkung des Leistungsanspruchs auf die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 617/14 – juris Rdnr. 13 ff.).
(1) Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es nicht auf die Angemessenheit der tatsächlich gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten im Sinne einer Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 1. August 2006 – L 7 SO 2938/06 ER-B – juris Rdnr. 7; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 – L 8 AS 4296/05 ER-B – juris Rdnr. 30). Die gebotene Betrachtungsweise hat sich deswegen von einer bestimmten, von dem Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft und damit einer objektbezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. September 2006 – L 6 AS 6/06 – juris Rdnr. 29; vgl. auch Beschluss des Senats vom 1. August 2006 – L 7 SO 2938/06 ER-B – juris Rdnr. 7). Eine andere Betrachtungsweise würde zu einer Sicherung des Status quo der Wohnverhältnisse von Hilfebedürftigen führen, wenn nur die tatsächlichen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten stehen müssten, unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten nach ihrer Größe, Lage und Ausstattung für den Hilfebedürftigen angemessen sind.
Das BSG hat sich in diesem Sinne der Produkttheorie angeschlossen und darauf hingewiesen, dass es darauf ankommt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R – juris Rdnr. 14). Bei der Anwendung der Produkttheorie kommt es auf die Eigenschaften der tatsächlich bewohnten Wohnung nicht an. In diesem Sinne hat das BSG zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt und daher dahinstehen kann, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger (nach dem SGB II) nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – juris Rdnr. 20). Dies gilt im Bereich der Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ebenso (BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 24/08 R – juris Rdnr. 15). Eine nähere Betrachtung der Eigenschaften der von dem Kläger bewohnten Wohnung musste der Senat daher nicht vornehmen.
(2) Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist damit zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für die Förderungen des sozialen Mietwohnungsbaus (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 24/08 R – juris Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R – juris Rdnr. 14).
In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für eine Person eine Wohnfläche von bis zu 45 qm als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung – VwV-SozWo vom 12. Februar 2002, GABl. S. 240, i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004, GABl. S. 248; vgl. auch BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 – juris Rdnr. 18 ff.).
Die Wohnungsgröße des Klägers übersteigt mit 95 qm den als angemessen anzusehenden Wert erheblich. Diese Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße wäre nur dann grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, wenn das Produkt von angemessenem Mietpreis und Quadratmeter dennoch angemessen im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII wäre, was hier jedoch nicht der Fall ist (dazu sogleich).
(3) In einem zweiten Schritt ist der räumliche Vergleichsmaßstab zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/16 R – juris Rdnr. 20 f.). Als maßgeblicher örtlicher Vergleichsraum ist die Stadt K. zugrunde zu legen (ebenso bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 12 AS 5327/11 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 12 AS 1621/11 – n.v.).
(4) In einem dritten Schritt ist nach der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/16 R – juris Rdnr. 20).
Zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete ist nach der Rechtsprechung des BSG ein sog. schlüssiges Konzept zugrunde zu legen (vgl. insofern BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – juris Rdnr. 18 ff.; BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 24/08 R – juris Rdnr. 16; zur Kritik hieran bezüglich der hohen Anforderungen Groth, SGb 2013, 249 ff.). Allerdings können auch qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sein (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 24 m.w.N). Hierbei kann in zulässiger Weise die in einem Mietspiegel angeführte Standardwohnung zugrunde gelegt werden (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 25).
Bei dem Mietspiegel 2015 der Stadt K. (gültig ab 1. August 2015) handelt es sich um einen derartigen, qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB (vgl. zu den Mietspiegeln 2009 und 2011 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 12 AS 5327/11 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 12 AS 1621/11 – n.v.). Der Mietspiegel wurde im Auftrag der Stadt K. auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe bei nicht preisgebundenen Wohnungen in K. nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt. Er basiert auf Daten, die zwischen Oktober und Dezember 2014 bei 1.251 mietspiegelrelevanten Haushalten durch eine persönliche Befragung bei Mietern und eine schriftliche Befragung bei Vermietern erhoben wurden. Die Mieterhaushalte wurden per Zufallsverfahren ausgewählt und mit Hilfe eines standardisierten Fragebogens befragt. Der Gemeinderat hat diesen Mietspiegel am 23. Juli 2015 verabschiedet und als qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB anerkannt.
Bei den im Mietspiegel ausgewiesenen Mietpreisen handelt es sich um die monatliche Netto-Kaltmiete in EUR pro Quadratmeter Wohnfläche, also die Miete ohne sämtliche Betriebskosten. Die Netto-Kaltmieten wurden für 13 Baualtersklassen (von "vor 1919" bis "2012-2015") erhoben. Aus dem Mietspiegel ergibt sich – je nach Baualter – eine Basis-Nettomiete für Wohnungen mit einer Größe von 45 qm zwischen 7,95 EUR und 10,07 EUR. Der Durchschnittswert beträgt 8,82 EUR, so dass sich bei einer Wohnung mit 45 qm eine angemessene Kaltmiete von 396,90 EUR ergibt. Der Betrag von 8,82 EUR liegt über den Einzelbeträgen von sieben der insgesamt 13 Baualtersklassen, konkret über den Beträgen für alle Baualtersklassen mit einem Baujahr zwischen 1919 und 1990. Bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist aber nicht auf den gesamten Wohnungsmarkt abzustellen, sondern auf die Quadratmeterpreise des unteren Mietpreisniveaus (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – juris Rdnr. 20 f.). Eine Beschränkung auf Wohnungen, die 20 Jahre und älter sind, ist daher nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R – juris Rdnr. 29). Der Senat hat daher keine Zweifel, dass es eine hinreichende Anzahl von Wohnungen in diesem Preissegment in der Stadt K. gibt (so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 12 AS 5327/11 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 12 AS 1621/11 – n.v.), zumal bei der Berechnung des Durchschnittsbetrages auch die (höheren) Preise der jüngeren Wohnungen berücksichtigt wurden. Etwas anderes hat auch der Kläger nicht behauptet.
Vor diesem Hintergrund bedarf es deshalb keiner weiteren Ermittlungen, ob es Wohnungen zu den abstrakt angemessenen Quadratmeter-Nettokaltmieten im örtlichen Vergleichsraum K. im streitigen Zeitraum in einer bestimmten Häufigkeit gegeben hat; dies steht vielmehr aufgrund des qualifizierten Mietspiegels, der zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde gelegt wurde, und der Anwendung des Durchschnittswertes dieses Mietspiegels fest (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 30; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 38).
Die als Leistungen für Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum bewilligte monatliche Betrag von 533,20 EUR übertrifft die Summe aus dem oben festgestellten angemessenen Kaltmietzins 396,90 EUR und den tatsächlichen Nebenkosten (monatlich 123,00 EUR) von 519,90 EUR. Die vom Kläger zu tragenden Kosten in Höhe von 35,00 EUR für eine Garage müssen dabei allerdings unberücksichtigt bleiben, weil die Anmietung einer Garage nicht angemessen im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist und insofern jedenfalls eine Untervermietung zumutbar gewesen wäre.
dd) Gründe, warum der Kläger einen höheren Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft als die nach den obigen Ausführungen abstrakt angemessenen Beträge haben sollte, liegen nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger ein Umzug unzumutbar wäre oder einem zu respektierenden Recht des Klägers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld Rechnung zu tragen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 24/08 R – juris Rdnr. 19).
Abgesehen davon, dass zu Beginn des hier streitigen Zeitraums (1. Dezember 2015) die Sechsmonatsfrist des § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII abgelaufen war, nachdem der Kläger bereits seit dem 1. Februar 2013 Leistungen der Beklagten erhält, greift § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ohnehin nicht zugunsten des Klägers ein. Dieser stand nämlich bereits seit dem 1. Januar 2005 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II, dem sich seit dem 1. Februar 2013 nahtlos der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII anschloss. In einer solchen Konstellation greift § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, der im Übrigen nur eine regelhafte Höchstgrenze für die Übernahme unangemessener Unterkunftskosten setzt, von vorneherein nicht ein, da der Wechsel aus dem persönlichen Anwendungsbereich des SGB II in den persönlichen Anwendungsbereich des SGB XII nicht eine erneute vorübergehende Karenzzeit bezwecken soll (ebenso Beschluss des Senats vom 6. März 2018 – L 7 SO 149/18 ER-B – n.v.).
Im Fall des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er bereits während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter wiederholt auf die Angemessenheitsgrenze und die Kostensenkungsobliegenheit hingewiesen worden ist (etwa Schreiben vom 17. Januar 2005; ferner etwa Schreiben vom 11. Juli 2005, Änderungsbescheid vom 2. Mai 2006, Bescheid vom 1. Juni 2006) und seit September 2006 auch nur noch die angemessenen Unterkunftskosten bewilligt bekommen hat. Von der Beklagten ist er hierauf (erneut) bereits im Bewilligungsbescheid vom 15. Januar 2013 hingewiesen worden. Eine förmliche Kostensenkungsaufforderung ist entbehrlich, wenn dem Betroffenen auch ohne eine solche die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und die Obliegenheit zur Kostensenkung bekannt sind (BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R – juris Rnr. 32; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. April 2017 – L 20 SO 418/14 – juris Rdnr. 99), was hier gerade der Fall war.
Hinreichende Bemühungen des Klägers, die Unterkunftskosten zu senken, liegen nicht vor. Sie sind auch vom Kläger nicht behauptet worden. Soweit sich der Kläger bei der städtischen Wohnungsbaugesellschaft in eine Warteliste hat eintragen lassen, erfüllt dies nicht die an Kostensenkungsbemühungen zu stellenden Anforderungen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 48). Sein Hinweis auf Umzugskosten greift schon deshalb nicht durch, weil solche Kosten bei einer Untervermietung eines Teils seiner Wohnung nicht entstehen würden und die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Untervermietung weder vortragen noch sonst ersichtlich ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Höhe der zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für Dezember 2015 bis November 2016.
Der Kläger ist 1947 geboren. Er bezog vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2013 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Jobcenter Landkreis K. (im Folgenden: Jobcenter). Seit Februar 2013 erhält er Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von der Beklagten. Im streitgegenständlichen Zeitraum bezog er überdies eine Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung sowie eine slowakische Rente.
Der Kläger bewohnt alleine eine Mietwohnung in K. mit vier Zimmern und 95 qm Wohnfläche. Die Nettokaltmiete betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 506,00 EUR, die Nebenkostenvorauszahlung 95,00 EUR, die Kabelgebühr 9,00 EUR und die Kosten der Treppenhausreinigung 19,00 EUR. Außerdem zahlt der Kläger monatlichen 35,00 EUR für eine Garage. Bereits während des Bezuges von Arbeitslosengeld II war der Kläger vom Jobcenter wiederholt (erstmals Schreiben vom 17. Januar 2005; ferner etwa Schreiben vom 11. Juli 2005, Änderungsbescheid vom 2. Mai 2006, Bescheid vom 1. Juni 2006) darauf hingewiesen worden, dass seine Unterkunftskosten unangemessen hoch seien, und er war aufgefordert worden, die Kosten entsprechend zu senken. Da er dies nicht tat, berücksichtigte das Jobcenter ab September 2006 nur noch die aus seiner Sicht angemessenen Kosten (Änderungsbescheid vom 4. September 2006).
Die Beklagte bewilligte dem Kläger erstmals mit Bescheid vom 15. Januar 2013 auf seinen Antrag vom 20. November 2012 hin Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Februar bis November 2013. Sie wies in diesem Bescheid darauf hin, dass analog der Handhabung des Jobcenters lediglich die anerkennungsfähige Höchstmiete als Mietbedarf anerkannt werde. Diese betrage aktuell 379,00 EUR kalt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt. Mit Bescheiden bzw. Änderungsbescheiden vom 18. November 2013, 11. Februar 2014 und 7. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für Dezember 2013 bis November 2014. Dabei berücksichtigte sie als Kosten der Unterkunft die auf die Angemessenheitsgrenze reduzierte Nettokaltmiete in Höhe von 379,00 EUR für Dezember 2013 und monatlich 396,00 EUR für Januar bis November 2014. Betriebs- und Heizkosten wurden in voller Höhe übernommen. Gegen die Reduzierung der Nettokaltmiete wandte sich der Kläger zunächst mit Widersprüchen und erhob dann beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage (S 3 SO 1697/14), die mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2016 abgewiesen wurde. Hiergegen ist beim Senat die Berufung des Klägers unter dem Aktenzeichen L 7 SO 3502/16 anhängig.
Mit dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 20. November 2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für Dezember 2015 bis November 2016, und zwar für Dezember 2015 in Höhe von 251,84 EUR und ab Januar 2016 in Höhe von 256,84 EUR monatlich. Sie berücksichtigte als Bedarf einen Regelbedarf von 399,00 EUR (Dezember 2015) bzw. 404,00 EUR (ab Januar 2016), eine Grundmiete in Höhe von 402,00 EUR, Heizkosten in Höhe von 95,00 EUR sowie Nebenkosten in Höhe von 36,20 EUR und als Einkommen eine inländische und eine ausländische Rente in Höhe von insgesamt 680,36 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger am 2. Dezember 2015 Widerspruch. Er wandte sich gegen die "unberechtigte Kürzung der Mindestgrenze" um 104,00 EUR. Ihm sei es finanziell nicht möglich, einen Umzug zu finanzieren, daher sei die Kürzung der Mindestgrenze nicht berechtigt.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Widerspruch nicht erforderlich sei, da der Grund des Widerspruchs bereits Gegenstand der Klage im Verfahren S 3 SO 1697/14 sei. Aus § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergebe sich, dass Verwaltungsakte, die nach Klageerhebung erlassen würden und den streitigen Verwaltungsakt änderten oder ersetzten, ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens würden.
Unter Vorlage dieses Schreibens vom 14. Januar 2016 hat der Kläger am 19. Januar 2016 beim SG sinngemäß Klage erhoben. Seine Sozialhilfe werde unbegründet um 104,00 EUR gekürzt. Er wohne in seiner Wohnung seit ca. 26 Jahren und sei seit ca. 16 Jahren nicht in der Lage, die Umzugskosten zu übernehmen. Er habe in der Vergangenheit versucht, eine kleinere Wohnung zu finden. Damals habe das Jobcenter aber die Übernahme der Umzugskosten verweigert. Er sei seit vielen Jahren auf der Warteliste der Städtischen Wohnungsbaugesellschaft, habe aber bisher noch keine Wohnung angeboten bekommen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Klage sei unzulässig. Der Bescheid vom 20. November 2015 sei bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 3 SO 1697/14.
Nach Hinweis des SG hat der Landkreis K. den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20. November 2015 mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2016 zurückgewiesen. Die Stadt K. verfüge über einen qualifizierten Mietspiegel, der die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verlangten Kriterien berücksichtige. Im Fall des Klägers seien entsprechend dieses Mietspiegels für einen Ein-Personen-Haushalt Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 402,00 EUR seit 1. Oktober 2015 als angemessen anzusehen. Bereits während des Bezuges von Arbeitslosengeld-II-Leistungen durch das Jobcenter ab Januar 2005 sei der Kläger aufgefordert worden, seine Unterkunftskosten zu reduzieren. Um ihm Gelegenheit zu geben, sich um eine andere angemessene Wohnung zu bemühen oder die Mietaufwendungen auf andere Weise, zum Beispiel durch Untervermietung, zu senken, seien die tatsächlichen Unterkunftskosten nicht nur für einen Zeitraum von sechs Monaten berücksichtigt worden, sondern sogar bis einschließlich September (richtig: August) 2006. Erst danach sei eine Reduzierung erfolgt. Diese reduzierten Mietaufwendungen seien dann in der Folge bis zur Einstellung des Arbeitslosengeld-II-Bezuges im Januar 2013 angerechnet worden. Da damit bei Beantragung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII bereits ein abgeschlossenes Kostensenkungsverfahren vorgelegen habe und der Kläger in der Vergangenheit ausreichend Gelegenheit gehabt habe, seine Mietaufwendungen zu senken, sei es nicht notwendig gewesen, dem Kläger nochmals eine Sechs-Monats-Frist zur Reduzierung der Mietaufwendungen einzuräumen. Gründe, die der Senkung der Mietaufwendungen entgegenstünden, seien nicht ersichtlich und seien auch nicht vorgetragen worden.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31. August 2016 abgewiesen. Der Bewilligungsbescheid vom 20. November 2015 sei nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 3 SO 1697/14 geworden. Die Klage sei unbegründet. Die Beklagte habe selbst kein schlüssiges Konzept erstellt, das den Anforderungen des BSG genüge. Sie habe vielmehr den Mietspiegel der Stadt K. für 2015 zugrundegelegt, werte diesen aus, ermittle einen Durchschnittswert aus fünf Baualtersklassen und nehme einen Abschlag von vier Prozent auf eine einfache Wohnlage vor. Ob ein derartiges Vorgehen den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept entspreche, sei zweifelhaft. Insbesondere stoße das Vorgehen der Beklagten, fünf Vororte bei der Ermittlung der einfachen Wohnlage nicht zu berücksichtigen, da hier selten Bezieher der Leistungen wohnten und die Bevölkerungsstruktur dieser Vororte nicht vergleichbar sei, auf rechtliche Bedenken. Es könne jedoch dahinstehen, ob dieses Vorgehen der Beklagten rechtmäßig sei. Im Ergebnis habe der Kläger keinen Anspruch auf die Berücksichtigung höherer Mietkosten. Das Mietniveau in K. im unteren Segment des Wohnungsmarktes für Wohnungen mit 45 qm liege im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls nicht über den von der Beklagten berücksichtigten Werten. Vielmehr lägen die von der Beklagten berücksichtigten Werte oberhalb des durch den Mietspiegel ermittelten Durchschnittswertes. Der Mietspiegel für die Stadt K. sei ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Solche Mietspiegel könnten Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete sein. Der Mietspiegel 2015 ergebe als Durchschnittswert für alle Baualtersklassen für Wohnungen mit einer Wohnfläche von 45 qm einen Betrag von 8,82 EUR pro qm. Bei den Werten aus dem qualifizierten Mietspiegel handele es sich nicht um Mietpreisspannen, sondern um Durchschnittswerte. Die Mietspiegel seien auch nicht so ausausdifferenziert, dass die Bildung von Durchschnittswerten nicht Gewähr dafür biete, dass der abgebildete Wert als solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen Segment darstelle. Der von der Beklagten zu Grunde gelegte Wert von 8,93 EUR pro qm liege über dem Durchschnittswert von 8,82 EUR pro qm und höher als die Durchschnittswerte in sieben von 13 Baualtersklassen. Offengelassen werden könne, ob noch besondere Ausstattungsmerkmale zu berücksichtigen seien, die Wohnungen des unteren Mietpreisniveaus (des unteren, nicht des untersten Standards) auszeichneten und die im Mietspiegel zu einer Herabsetzung der durchschnittlichen Miete führen könnten. Damit habe die Beklagte im streitigen Zeitraum jedenfalls keine Nettokaltmiete zugrunde gelegt, die unterhalb der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete liege. Die kalten Nebenkosten habe die Beklagte in tatsächlicher Höhe übernommen. Die Beklagte habe zu Recht darauf verzichtet, ein erneutes Kostensenkungsverfahren durchzuführen. Dem Kläger sei bereits durch den Bezug von SGB II-Leistungen und die Absenkung der Kosten der Unterkunft auf die Angemessenheitsgrenze durch das Jobcenter bekannt gewesen, dass seine Unterkunftskosten unangemessen hoch seien. Die tatsächlichen Kosten seien auch nicht deswegen als Bedarf anzuerkennen, weil es dem Kläger unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Dass eine Untervermietung eines Teils der Wohnung nicht möglich wäre, sei bereits nicht vorgetragen worden. Weiterhin könne der Kläger aber auch mit seiner Argumentation nicht durchdringen, dass ihm ein Wohnungswechsel nur dann möglich sei, wenn die Beklagte abstrakt im Vorhinein die Zustimmung zur Übernahme sämtlicher mit dem Umzug im Zusammenhang stehender Kosten erkläre. Ohne Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebotes bestehe kein Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Umzugskosten.
Gegen den ihm am 3. September 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. September 2016 beim SG und am 26. September 2016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg sinngemäß Berufung eingelegt. Das SG habe sich überhaupt nicht um seine Klage gekümmert. Es habe nur mit aller Gewalt versucht, aus ihm "den Angeklagten" zu machen. Die Klage beziehe sich auf den Zeitraum von Dezember 2013 bis zu dem Zeitpunkt, an dem über die Klage entschieden werde. Dabei gehe es lediglich um die Berechtigung der Beklagten, ihn in die Kriminalität zu treiben. Er habe wiederholt darauf hingewiesen, dass er nicht in die Kriminalität getrieben werden wolle. Ihm sei die Mindestgrenze der Sozialhilfe um 110,00 EUR gekürzt worden. Dies zwinge ihn, jeden Monat zwei Wochen lang zu hungern. Um umziehen zu können, benötige er sofort das Geld für die Überlappungsmiete und die neue Kaution. Dann kämen noch die Kosten für den tatsächlichen Umzug, für den Entsorgungsumzug, für die Renovierung der Wohnung und noch irgendwelche versteckten Kosten hinzu, von denen man zu diesem Zeitpunkt noch gar nichts wüsste.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 31. August 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 20. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 zu verurteilen, ihm für Dezember 2015 bis November 2016 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 130,80 EUR monatlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest und hält die Berufung für unbegründet.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG. Der Kläger begehrt bei sachgerechter Auslegung (siehe dazu noch unten) die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung höherer monatlicher Leistungen von 104,00 EUR für Dezember 2015 bis November 2016, also in Höhe von insgesamt 1.248,00 EUR, so dass der Beschwerdewert von 750,00 EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.
2. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016, mit dem die Beklagte über die Gewährung von Leistungen für Dezember 2015 bis November 2016 entschieden hat. Andere Zeiträume sind daher – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht zulässigerweise streitgegenständlich.
3. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die streitgegenständlichen Bescheide nicht bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 3 SO 1697/14 (geworden). Gegenstand jenes Verfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 18. November 2013, 11. Februar 2014 und 7. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2014, mit denen die Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für Dezember 2013 bis November 2014 gewährt hat. Der Bescheid vom 20. November 2015, der einen anderen Zeitraum betrifft (Dezember 2015 bis November 2016) ist nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden, weil er die Bescheide vom 18. November 2013, 11. Februar 2014 und 7. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2014 weder abgeändert noch ersetzt hat. Dass Bescheide für Folgezeiträume nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens werden, hat das BSG schon zu § 96 Abs. 1 SGG in der bis zum 30. April 2008 geltenden Fassung entschieden (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R – juris Rdnr. 13; vgl. auch BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rdnr. 9) und gilt für § 96 Abs. 1 SGG in der seit dem 1. Mai 2008 geltenden Fassung erst Recht.
b) Die Klage ist unbegründet.
aa) Der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 ist rechtmäßig. Der Kläger hat für Dezember 2015 bis November 2016 keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Begehrens, die ihren Ausdruck auch in dem in der mündlichen Verhandlung vom Senat vorgeschlagenen und vom Kläger genehmigten Antrag gefunden hat, zielt dieses darauf, bei der Leistungsberechnung die tatsächlichen Unterkunftskosten zu berücksichtigen, also auf die Zahlung der Differenz in Höhe von 130,80 EUR zwischen den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (664,00 EUR) und den von der Beklagten als angemessen angesehenen Kosten (533,20 EUR).
Der Kläger konnte seine Klage zulässigerweise auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 35 Abs. 1 SGB XII beschränken, da es sich insoweit um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt (vgl. BSG, Urteil vom 14. April 2011 – B 8 SO 18/09 R – juris Rdnr. 10; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. September 2015 – L 2 SO 537/14 – juris Rdnr. 34; vgl. zu § 22 SGB II die ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – juris Rdnr. 18; aus jüngerer Zeit etwa BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 42/13 R – juris Rdnr. 10 ff.). Er konnte seine Klage indes nicht nur auf einen Teil des Bedarfs für Unterkunft und Heizung, hier also nur auf die Kaltmiete, beschränken (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 24/08 R – juris Rdnr. 9).
bb) Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können.
Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vor. Der Kläger ist im streitgegenständlichen Zeitraum 68 Jahre alt gewesen, hat damit die maßgebliche Altersgrenze von 65 Jahren und einem Monat gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung überschritten, hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und konnte seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht (vollständig) aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und § 90 SGB XII bzw. § 43 SGB XII bestreiten. Er hat auch einen entsprechenden Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII gestellt.
cc) Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2017 geltenden Fassung (a.F.) werden Leistungen (seit 1. Januar 2016: Bedarfe) für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht (seit 1. Januar 2016: anerkannt). Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Abs. 2 SGB XII zu berücksichtigen sind, anzuerkennen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII a.F.). Dies gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII a.F.). Die Beschränkung des Leistungsanspruchs auf die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 617/14 – juris Rdnr. 13 ff.).
(1) Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es nicht auf die Angemessenheit der tatsächlich gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten im Sinne einer Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 1. August 2006 – L 7 SO 2938/06 ER-B – juris Rdnr. 7; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 – L 8 AS 4296/05 ER-B – juris Rdnr. 30). Die gebotene Betrachtungsweise hat sich deswegen von einer bestimmten, von dem Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft und damit einer objektbezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. September 2006 – L 6 AS 6/06 – juris Rdnr. 29; vgl. auch Beschluss des Senats vom 1. August 2006 – L 7 SO 2938/06 ER-B – juris Rdnr. 7). Eine andere Betrachtungsweise würde zu einer Sicherung des Status quo der Wohnverhältnisse von Hilfebedürftigen führen, wenn nur die tatsächlichen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten stehen müssten, unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten nach ihrer Größe, Lage und Ausstattung für den Hilfebedürftigen angemessen sind.
Das BSG hat sich in diesem Sinne der Produkttheorie angeschlossen und darauf hingewiesen, dass es darauf ankommt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R – juris Rdnr. 14). Bei der Anwendung der Produkttheorie kommt es auf die Eigenschaften der tatsächlich bewohnten Wohnung nicht an. In diesem Sinne hat das BSG zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt und daher dahinstehen kann, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger (nach dem SGB II) nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – juris Rdnr. 20). Dies gilt im Bereich der Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ebenso (BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 24/08 R – juris Rdnr. 15). Eine nähere Betrachtung der Eigenschaften der von dem Kläger bewohnten Wohnung musste der Senat daher nicht vornehmen.
(2) Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist damit zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für die Förderungen des sozialen Mietwohnungsbaus (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 24/08 R – juris Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R – juris Rdnr. 14).
In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für eine Person eine Wohnfläche von bis zu 45 qm als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung – VwV-SozWo vom 12. Februar 2002, GABl. S. 240, i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004, GABl. S. 248; vgl. auch BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 – juris Rdnr. 18 ff.).
Die Wohnungsgröße des Klägers übersteigt mit 95 qm den als angemessen anzusehenden Wert erheblich. Diese Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße wäre nur dann grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, wenn das Produkt von angemessenem Mietpreis und Quadratmeter dennoch angemessen im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII wäre, was hier jedoch nicht der Fall ist (dazu sogleich).
(3) In einem zweiten Schritt ist der räumliche Vergleichsmaßstab zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/16 R – juris Rdnr. 20 f.). Als maßgeblicher örtlicher Vergleichsraum ist die Stadt K. zugrunde zu legen (ebenso bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 12 AS 5327/11 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 12 AS 1621/11 – n.v.).
(4) In einem dritten Schritt ist nach der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/16 R – juris Rdnr. 20).
Zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete ist nach der Rechtsprechung des BSG ein sog. schlüssiges Konzept zugrunde zu legen (vgl. insofern BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – juris Rdnr. 18 ff.; BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 24/08 R – juris Rdnr. 16; zur Kritik hieran bezüglich der hohen Anforderungen Groth, SGb 2013, 249 ff.). Allerdings können auch qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sein (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 24 m.w.N). Hierbei kann in zulässiger Weise die in einem Mietspiegel angeführte Standardwohnung zugrunde gelegt werden (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 25).
Bei dem Mietspiegel 2015 der Stadt K. (gültig ab 1. August 2015) handelt es sich um einen derartigen, qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB (vgl. zu den Mietspiegeln 2009 und 2011 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 12 AS 5327/11 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 12 AS 1621/11 – n.v.). Der Mietspiegel wurde im Auftrag der Stadt K. auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe bei nicht preisgebundenen Wohnungen in K. nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt. Er basiert auf Daten, die zwischen Oktober und Dezember 2014 bei 1.251 mietspiegelrelevanten Haushalten durch eine persönliche Befragung bei Mietern und eine schriftliche Befragung bei Vermietern erhoben wurden. Die Mieterhaushalte wurden per Zufallsverfahren ausgewählt und mit Hilfe eines standardisierten Fragebogens befragt. Der Gemeinderat hat diesen Mietspiegel am 23. Juli 2015 verabschiedet und als qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB anerkannt.
Bei den im Mietspiegel ausgewiesenen Mietpreisen handelt es sich um die monatliche Netto-Kaltmiete in EUR pro Quadratmeter Wohnfläche, also die Miete ohne sämtliche Betriebskosten. Die Netto-Kaltmieten wurden für 13 Baualtersklassen (von "vor 1919" bis "2012-2015") erhoben. Aus dem Mietspiegel ergibt sich – je nach Baualter – eine Basis-Nettomiete für Wohnungen mit einer Größe von 45 qm zwischen 7,95 EUR und 10,07 EUR. Der Durchschnittswert beträgt 8,82 EUR, so dass sich bei einer Wohnung mit 45 qm eine angemessene Kaltmiete von 396,90 EUR ergibt. Der Betrag von 8,82 EUR liegt über den Einzelbeträgen von sieben der insgesamt 13 Baualtersklassen, konkret über den Beträgen für alle Baualtersklassen mit einem Baujahr zwischen 1919 und 1990. Bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist aber nicht auf den gesamten Wohnungsmarkt abzustellen, sondern auf die Quadratmeterpreise des unteren Mietpreisniveaus (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – juris Rdnr. 20 f.). Eine Beschränkung auf Wohnungen, die 20 Jahre und älter sind, ist daher nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R – juris Rdnr. 29). Der Senat hat daher keine Zweifel, dass es eine hinreichende Anzahl von Wohnungen in diesem Preissegment in der Stadt K. gibt (so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 12 AS 5327/11 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 12 AS 1621/11 – n.v.), zumal bei der Berechnung des Durchschnittsbetrages auch die (höheren) Preise der jüngeren Wohnungen berücksichtigt wurden. Etwas anderes hat auch der Kläger nicht behauptet.
Vor diesem Hintergrund bedarf es deshalb keiner weiteren Ermittlungen, ob es Wohnungen zu den abstrakt angemessenen Quadratmeter-Nettokaltmieten im örtlichen Vergleichsraum K. im streitigen Zeitraum in einer bestimmten Häufigkeit gegeben hat; dies steht vielmehr aufgrund des qualifizierten Mietspiegels, der zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde gelegt wurde, und der Anwendung des Durchschnittswertes dieses Mietspiegels fest (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 30; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 38).
Die als Leistungen für Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum bewilligte monatliche Betrag von 533,20 EUR übertrifft die Summe aus dem oben festgestellten angemessenen Kaltmietzins 396,90 EUR und den tatsächlichen Nebenkosten (monatlich 123,00 EUR) von 519,90 EUR. Die vom Kläger zu tragenden Kosten in Höhe von 35,00 EUR für eine Garage müssen dabei allerdings unberücksichtigt bleiben, weil die Anmietung einer Garage nicht angemessen im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist und insofern jedenfalls eine Untervermietung zumutbar gewesen wäre.
dd) Gründe, warum der Kläger einen höheren Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft als die nach den obigen Ausführungen abstrakt angemessenen Beträge haben sollte, liegen nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger ein Umzug unzumutbar wäre oder einem zu respektierenden Recht des Klägers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld Rechnung zu tragen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 24/08 R – juris Rdnr. 19).
Abgesehen davon, dass zu Beginn des hier streitigen Zeitraums (1. Dezember 2015) die Sechsmonatsfrist des § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII abgelaufen war, nachdem der Kläger bereits seit dem 1. Februar 2013 Leistungen der Beklagten erhält, greift § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ohnehin nicht zugunsten des Klägers ein. Dieser stand nämlich bereits seit dem 1. Januar 2005 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II, dem sich seit dem 1. Februar 2013 nahtlos der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII anschloss. In einer solchen Konstellation greift § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, der im Übrigen nur eine regelhafte Höchstgrenze für die Übernahme unangemessener Unterkunftskosten setzt, von vorneherein nicht ein, da der Wechsel aus dem persönlichen Anwendungsbereich des SGB II in den persönlichen Anwendungsbereich des SGB XII nicht eine erneute vorübergehende Karenzzeit bezwecken soll (ebenso Beschluss des Senats vom 6. März 2018 – L 7 SO 149/18 ER-B – n.v.).
Im Fall des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er bereits während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter wiederholt auf die Angemessenheitsgrenze und die Kostensenkungsobliegenheit hingewiesen worden ist (etwa Schreiben vom 17. Januar 2005; ferner etwa Schreiben vom 11. Juli 2005, Änderungsbescheid vom 2. Mai 2006, Bescheid vom 1. Juni 2006) und seit September 2006 auch nur noch die angemessenen Unterkunftskosten bewilligt bekommen hat. Von der Beklagten ist er hierauf (erneut) bereits im Bewilligungsbescheid vom 15. Januar 2013 hingewiesen worden. Eine förmliche Kostensenkungsaufforderung ist entbehrlich, wenn dem Betroffenen auch ohne eine solche die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und die Obliegenheit zur Kostensenkung bekannt sind (BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R – juris Rnr. 32; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. April 2017 – L 20 SO 418/14 – juris Rdnr. 99), was hier gerade der Fall war.
Hinreichende Bemühungen des Klägers, die Unterkunftskosten zu senken, liegen nicht vor. Sie sind auch vom Kläger nicht behauptet worden. Soweit sich der Kläger bei der städtischen Wohnungsbaugesellschaft in eine Warteliste hat eintragen lassen, erfüllt dies nicht die an Kostensenkungsbemühungen zu stellenden Anforderungen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 48). Sein Hinweis auf Umzugskosten greift schon deshalb nicht durch, weil solche Kosten bei einer Untervermietung eines Teils seiner Wohnung nicht entstehen würden und die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Untervermietung weder vortragen noch sonst ersichtlich ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
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