S 10 U 288/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 10 U 288/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 229/17
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Mit am 26.08.2016 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger beantragt, als Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg in die freiwillige Versicherung der Beklagten aufgenommen zu werden.

Mit formlosem Schreiben vom 15.09.2016 (ohne Rechtsmittelbelehrung) hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass eine Aufnahme in die freiwillige Versicherung der Beklagten nicht möglich sei, da er nicht zum Personenkreis des § 6 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) gehöre.

Mit am 31.01.2017 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger mitgeteilt, dass seine Klage auf Aufnahme in die Versicherung gerichtet sei und sich nicht erledigt habe. Sollte das Gericht seine Klage als Untätigkeitsklage behandeln, so würde er diese als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterführen und eine neue Klage gegen den Bescheid vom 15.09.2016 einreichen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Untätigkeit der Beklagten festzustellen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die der Entscheidung zugrunde gelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht hat den Rechtsstreit – nach Anhörung der Beteiligten – ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden können, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat übergehen können, die Klage ist zumindest unbegründet.

Die am 26.08.2016 erhobene Klage war als Untätigkeitsklage auszulegen.

Nach § 7 der Satzung der Beklagten vom 07.01.2008 in der Fassung des II. Nachtrags vom 17.09.2013 besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Danach können sich gemäß § 6 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) Personen freiwillig versichern, die in Kapital– oder Personengesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind. Ebenfalls können sich Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, soweit die Unfallkasse auch für das Unternehmen zuständig ist, freiwillig versichern.

Widerspricht der Antrag den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen, ist ein die freiwillige Versicherung von Anfang an ablehnender Bescheid zu erlassen (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 6 SGB VII, Rz.3).

Mit Schreiben vom 15.09.2016 hat die Beklagte die Aufnahme abgelehnt, weil der Kläger nicht zum Personenkreis des § 6 SGB VII gehöre. Das Schreiben erfüllt die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes,

Eine Untätigkeit der Beklagten i.S.d. § 88 Abs. 1 SGG ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargetan. Aus welchen Gründen der Kläger trotzdem die Untätigkeitsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterführt ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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