Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
46
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 46 AS 290/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 518/18 B ER
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), die ihm für den Monat Februar 2018 entzogen worden sind.
Der Antragsteller stand im Leistungsbezug bei dem Antragsgegner und erhielt Grundsicherungsleistungen, die ihm mit Bescheid vom 17.08.2017 für die Zeit bis zum 28.02.2018 in Höhe von 804,41 Euro monatlich bewilligt worden waren. Der Bewilligungsbescheid wurde mit Änderungsbescheiden vom 19.10.2017 und 25.11.2017 geändert, die für den Monat Februar 2018 bewilligten Leistungen betrugen 816,57 Euro.
Der Antragsgegner erhielt Hinweise, dass der Antragsteller über nicht angegebene Einkünfte und weitere – nicht angegebene – Konten verfüge. Der Antragsgegner forderte daraufhin Angaben zu den weiteren Konten an (Mitwirkungsaufforderungen vom 07.11.2017 und vom 29.11.2017), verbunden mit einem Hinweis auf die §§ 60, 66, 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I, sowie darauf, dass die Leistungen bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht ganz versagt werden könnten und der Antragsteller keine Leistungen mehr erhielte.
Der Antragsteller gab an, dass er hinsichtlich einiger der genannten Konten keine Kontoauszüge beibringen könne und hinsichtlich anderer Kontoauszüge erhebliche Kosten entstünden. Im Übrigen verwies er auf datenschutzrechtliche Bestimmungen. Die angeforderten Kontoauszüge legte er nicht vor.
Mit Bescheid vom 10.01.2018 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Leistungen für den Zeitraum 01.02.2018 bis 28.02.2018 ganz. Dies begründete er damit, dass der Antragsteller die angeforderten Kontoauszüge trotz Mitwirkungsaufforderung nicht eingereicht habe. Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Widerspruch.
Am 22.01.2018 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er trägt vor, dass er mittellos sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid vom 10.01.2018 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er weist darauf hin, dass der Antragsteller bisher der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.
Zwischenzeitlich hat der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2018 zurückgewiesen und zur Begründung nochmals auf die noch fehlenden Unterlagen verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde ausweislich eines Aktenvermerks des Antragsgegners am 30.01.2018 zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 29.01.2018 hat der Antragsgegner zudem nochmals auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Klage hat der Antragsteller bis zum heutigen Tage nicht erhoben.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Ge-richtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners.
II.
Der zunächst zulässige Antrag ist unzulässig geworden.
Da der Antragsgegner mit Entziehungsbescheid vom 10.01.2018 die bereits bewilligten Leistungen entzogen hat, ist statthafte Antragsart hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung und dem, durch den Antragsgegner vertretenen, Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung das private Interesse überwiegt. Bei der Interessenabwägung ist u. a. die nach summarischer vorläufiger Prüfung der Rechtslage zu bewertende Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 86b, Rn. 12f, m.w.N.).
Der Antrag ist jedoch nicht (mehr) statthaft, da der Entziehungsbescheid bestandskräftig geworden ist (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2006, Az.: L 18 B 813/06 AS ER).
Da der Antragsteller vorliegend Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.01.2018 nicht erhoben hat und die Klagefrist zwischenzeitlich verstrichen ist, ist der Entziehungsbescheid bestandskräftig geworden. Der Antragsgegner hat neben der Übersendung des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2018 auch mit weiterem Schreiben vom 29.01.2018 nochmals auf den Widerspruchsbescheid hingewiesen. Dennoch hat der Antragsteller insoweit nicht reagiert.
Da ein offenes Rechtsmittel gegen den Entziehungsbescheid vom 10.01.2018, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, nicht mehr besteht, ist der Antrag unzulässig.
Darüber hinaus ist der Antrag auch unbegründet. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Gesetzgeber vorliegend gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II grundsätzlich die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme sein (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b, Rn. 12c, m.w.N.). Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und dadurch der Betroffene in seinen subjektiven Rechten verletzt wird, da in diesen Fällen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung nicht erkennbar ist (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O.). Das Vorliegen dieser Tatsachen hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b, Rn. 16b).
Dies ist dem Antragsteller vorliegend nicht gelungen. Rechtsgrundlage für die Entziehung ist § 66 Abs. 1 SGB I. Voraussetzung für die Versagung oder Entziehung von Leistungen ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I, dass derjenige, der eine Sozialleistung – wie hier – erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nr. 1), Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen (Nr. 2) und Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nr. 3.). Bei der Entscheidung, ob die beantragte Leistung nach § 66 SGB I mangels Mitwirkung versagt wird, ist dem Leistungsträger Ermessen eingeräumt.
Der Antragsteller ist seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I nicht nachgekommen. Er hat innerhalb der von dem Antragsgegner gesetzten angemessenen Frist und bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (und darüber hinaus bis zum heutigen Tage) nicht alle Angaben gemacht und Kontoauszüge vorgelegt, die für die Leistung erheblich sind. Es ist nicht erkennbar, ob tatsächlich Hilfebedürftigkeit besteht und dem Antragsteller somit ein Leistungsanspruch zusteht. Der Antragsteller ist der Mitwirkungsaufforderung des Antragsgegners nicht nachgekommen.
Die Grenzen der Mitwirkung (§ 65 SGB I) sind nicht überschritten, die geforderten Mitwirkungshandlungen sind zumutbar. Die angeforderten Nachweise stehen auch nicht außer Verhältnis zu der beantragten Leistungsgewährung.
Der Antragsteller ist mit der Mitwirkungsaufforderung ausdrücklich auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung hingewiesen worden (§ 66 Abs. 3 SGB I). Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass bei Nichteinreichen der Unterlagen die Leistungen versagt würden, mit der Folge, dass der Antragsteller dann keine Leistungen erhalte.
Der Antragsgegner hat zudem eine Ermessensentscheidung getroffen und die ermessensleitenden Tatsachen benannt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), die ihm für den Monat Februar 2018 entzogen worden sind.
Der Antragsteller stand im Leistungsbezug bei dem Antragsgegner und erhielt Grundsicherungsleistungen, die ihm mit Bescheid vom 17.08.2017 für die Zeit bis zum 28.02.2018 in Höhe von 804,41 Euro monatlich bewilligt worden waren. Der Bewilligungsbescheid wurde mit Änderungsbescheiden vom 19.10.2017 und 25.11.2017 geändert, die für den Monat Februar 2018 bewilligten Leistungen betrugen 816,57 Euro.
Der Antragsgegner erhielt Hinweise, dass der Antragsteller über nicht angegebene Einkünfte und weitere – nicht angegebene – Konten verfüge. Der Antragsgegner forderte daraufhin Angaben zu den weiteren Konten an (Mitwirkungsaufforderungen vom 07.11.2017 und vom 29.11.2017), verbunden mit einem Hinweis auf die §§ 60, 66, 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I, sowie darauf, dass die Leistungen bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht ganz versagt werden könnten und der Antragsteller keine Leistungen mehr erhielte.
Der Antragsteller gab an, dass er hinsichtlich einiger der genannten Konten keine Kontoauszüge beibringen könne und hinsichtlich anderer Kontoauszüge erhebliche Kosten entstünden. Im Übrigen verwies er auf datenschutzrechtliche Bestimmungen. Die angeforderten Kontoauszüge legte er nicht vor.
Mit Bescheid vom 10.01.2018 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Leistungen für den Zeitraum 01.02.2018 bis 28.02.2018 ganz. Dies begründete er damit, dass der Antragsteller die angeforderten Kontoauszüge trotz Mitwirkungsaufforderung nicht eingereicht habe. Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Widerspruch.
Am 22.01.2018 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er trägt vor, dass er mittellos sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid vom 10.01.2018 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er weist darauf hin, dass der Antragsteller bisher der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.
Zwischenzeitlich hat der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2018 zurückgewiesen und zur Begründung nochmals auf die noch fehlenden Unterlagen verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde ausweislich eines Aktenvermerks des Antragsgegners am 30.01.2018 zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 29.01.2018 hat der Antragsgegner zudem nochmals auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Klage hat der Antragsteller bis zum heutigen Tage nicht erhoben.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Ge-richtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners.
II.
Der zunächst zulässige Antrag ist unzulässig geworden.
Da der Antragsgegner mit Entziehungsbescheid vom 10.01.2018 die bereits bewilligten Leistungen entzogen hat, ist statthafte Antragsart hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung und dem, durch den Antragsgegner vertretenen, Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung das private Interesse überwiegt. Bei der Interessenabwägung ist u. a. die nach summarischer vorläufiger Prüfung der Rechtslage zu bewertende Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 86b, Rn. 12f, m.w.N.).
Der Antrag ist jedoch nicht (mehr) statthaft, da der Entziehungsbescheid bestandskräftig geworden ist (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2006, Az.: L 18 B 813/06 AS ER).
Da der Antragsteller vorliegend Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.01.2018 nicht erhoben hat und die Klagefrist zwischenzeitlich verstrichen ist, ist der Entziehungsbescheid bestandskräftig geworden. Der Antragsgegner hat neben der Übersendung des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2018 auch mit weiterem Schreiben vom 29.01.2018 nochmals auf den Widerspruchsbescheid hingewiesen. Dennoch hat der Antragsteller insoweit nicht reagiert.
Da ein offenes Rechtsmittel gegen den Entziehungsbescheid vom 10.01.2018, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, nicht mehr besteht, ist der Antrag unzulässig.
Darüber hinaus ist der Antrag auch unbegründet. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Gesetzgeber vorliegend gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II grundsätzlich die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme sein (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b, Rn. 12c, m.w.N.). Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und dadurch der Betroffene in seinen subjektiven Rechten verletzt wird, da in diesen Fällen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung nicht erkennbar ist (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O.). Das Vorliegen dieser Tatsachen hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b, Rn. 16b).
Dies ist dem Antragsteller vorliegend nicht gelungen. Rechtsgrundlage für die Entziehung ist § 66 Abs. 1 SGB I. Voraussetzung für die Versagung oder Entziehung von Leistungen ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I, dass derjenige, der eine Sozialleistung – wie hier – erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nr. 1), Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen (Nr. 2) und Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nr. 3.). Bei der Entscheidung, ob die beantragte Leistung nach § 66 SGB I mangels Mitwirkung versagt wird, ist dem Leistungsträger Ermessen eingeräumt.
Der Antragsteller ist seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I nicht nachgekommen. Er hat innerhalb der von dem Antragsgegner gesetzten angemessenen Frist und bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (und darüber hinaus bis zum heutigen Tage) nicht alle Angaben gemacht und Kontoauszüge vorgelegt, die für die Leistung erheblich sind. Es ist nicht erkennbar, ob tatsächlich Hilfebedürftigkeit besteht und dem Antragsteller somit ein Leistungsanspruch zusteht. Der Antragsteller ist der Mitwirkungsaufforderung des Antragsgegners nicht nachgekommen.
Die Grenzen der Mitwirkung (§ 65 SGB I) sind nicht überschritten, die geforderten Mitwirkungshandlungen sind zumutbar. Die angeforderten Nachweise stehen auch nicht außer Verhältnis zu der beantragten Leistungsgewährung.
Der Antragsteller ist mit der Mitwirkungsaufforderung ausdrücklich auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung hingewiesen worden (§ 66 Abs. 3 SGB I). Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass bei Nichteinreichen der Unterlagen die Leistungen versagt würden, mit der Folge, dass der Antragsteller dann keine Leistungen erhalte.
Der Antragsgegner hat zudem eine Ermessensentscheidung getroffen und die ermessensleitenden Tatsachen benannt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved