Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 3 AS 4312/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am 00.00.1992 geborene Antragsteller ist litauischer Staatsangehöriger und reiste im Jahre 2103 in die Bundesrepublik ein. Er ist ohne festen Wohnsitz. Nach eigenen Angaben hat er keinen Schulabschluss, keinen Beruf erlernt und hat bisher in Deutschland noch nicht sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Nach seinen Angaben ist der Antragsteller außerdem schwerbehindert und seit frühester Kindheit heroinabhängig.
Am 17.02.2016 hatte der Antragsteller zunächst Leistungen bei der Beigeladenen beantragt. Diese lehnte eine Leistungsgewährung mit Bescheid vom 13.04.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2017 ab. Hiergegen führt der Kläger ein Klageverfahren vor dem SG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 22 SO 306/17. Nach einem entsprechenden Eilverfahren verpflichtete das LSG NRW die Beigeladene zunächst mit Beschluss vom 31.08.2016, Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 01.08.2016 bis zum 31.10.2016 vorläufig zu gewähren (L 9 SO 341/16 B ER). Dem kam die Beigeladene nach und gewährte dem Antragsteller darüber hinaus Leistungen in Höhe des monatlichen Regelbedarfs bis zum 28.02.2017.
Ausweislich eines Gutachtens der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Rheinland vom 30.11.2016 aufgrund einer Untersuchung am 11.11.2016 erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 SGB XII, weil er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Am 09.12.2016 beantragte der Antragsteller die Weitergewährung von SGB XII-Leistungen ab dem 01.03.2017 bei der Beigeladenen. Den erneuten Eilantrag des Antragstellers vom 01.03.2017 gegen die Beigeladene lehnte Sozialgericht mit Beschluss vom 12.05.2017 ab (S 28 SO 104/17 ER). Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (LSG NRW, Beschluss vom 02.08.2017, L 12 SO 253/17 B ER).
Daraufhin wandte sich der Antragsteller an den Antragsgegner und stellte dort am 18.09.2017 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.09.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2017 ab, da der Antragsteller dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II unterfalle. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage zum Sozialgericht (S 3 AS 4600/17).
Am 06.11.2017 hat sich der Antragsteller erneut an das Sozialgericht gewandt und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er ist der Meinung, dass er einen Anspruch auf SGB II-Leistungen habe, denn er sei nach dem Gutachten der DRV Rheinland erwerbsfähig.
Mit Beschluss vom 18.12.2017 hat das Gericht die Beigeladene zum gerichtlichen Eilverfahren beigeladen.
Der Antragsteller beantragt schriftlich sinngemäß,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe des Regelbedarfs zu gewähren,
hilfsweise die Beigeladene zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt schriftlich,
den Antrag abzulehnen.
Er beruft sich auf die Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Antrag abzulehnen.
Ein Anspruch auf SGB XII-Leistungen bestehe nicht. Dies ergebe sich bereits aus dem Beschluss des LSG NRW vom 02.08.2017.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der Entscheidung.
II.
Der gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner, noch gegenüber der Beigeladenen glaubhaft gemacht.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Damit setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht nur das Bestehen des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs voraus (Anordnungsanspruch), sondern auch einer besonderen Eilbedürftigkeit zur Durchsetzung dieses Begehrens (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht worden sein. Erforderlich ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, III. Kapitel, Rdnr. 157). Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 19.07.2006, Az.: L 20 B 146/06 AS ER; Beschluss vom 12.06.2006, Az.: L 12 B 14/06 AS ER; Beschluss vom 19.01.2006, Az.: L 1 B 17/05 AS ER).
Bei der Beurteilung des Anordnungsanspruchs hat sich das Gericht an den Grundsätzen zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) aufgestellt hat. Danach dürfen sich die Gerichte bei einer Ablehnung von existenzsichernden Sozialleistungen nicht auf eine bloße summarische Prüfung der Erfolgsaussichten beschränken und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller nicht überspannen; ist eine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich, hat eine Folgenabwägung stattzufinden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05; ebenso LSG NRW, Beschlüsse vom 06.01.2006, L 1 B 13/05 AS ER und vom 28.02.2006, L 9 B 99/05 AS ER).
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01.08.2005, L 7 AS 2875/05 ER-B und vom 17.08.2005, L 7 SO 2117/05 ER-B). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.12.2006, L 7 AS 6383/06 ER-B).
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen gegen den Antragsgegner gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 SGB II sind zwar erfüllt. Der Antragsteller ist älter als 15 Jahre aber noch keine 65 Jahre alt, er ist hilfebedürftig, ausweislich des Gutachtens der DRV Rheinland erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Allerdings unterfällt der Antragsteller der Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Denn sein Aufenthaltsrecht ergibt sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche. Er kann sich weder auf eine Freizügigkeitsberechtigung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) noch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) berufen. Das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechtes gemäß § 4a FreizügG/EU ist bei einer Reise im Jahre 2013 ausgeschlossen. Ein Aufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs. 3 FreizügG/EU ist ebenfalls ausgeschlossen, da der Antragsteller nach seinen Angaben seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht erwerbstätig war.
Auch ein Anspruch auf Gewährung von SGB XII-Leistungen gegen die Beigeladene ist nicht glaubhaft gemacht worden. Insofern greift der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Durch die neue Formulierung des § 23 SGB XII in der seit dem 29.12.2016 geltenden Fassung hat der Gesetzgeber klar gestellt, dass den ausgeschlossenen Personen weder ein Anspruch auf Leistungen nach § 23 Abs. 1 zustehe, noch dass ihnen Leistungen im Ermessenswege gewährt werden. Insofern wird auf den ausführlichen Beschluss des LSG NRW vom 02.08.2017, L 12 SO 253/17 B ER verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am 00.00.1992 geborene Antragsteller ist litauischer Staatsangehöriger und reiste im Jahre 2103 in die Bundesrepublik ein. Er ist ohne festen Wohnsitz. Nach eigenen Angaben hat er keinen Schulabschluss, keinen Beruf erlernt und hat bisher in Deutschland noch nicht sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Nach seinen Angaben ist der Antragsteller außerdem schwerbehindert und seit frühester Kindheit heroinabhängig.
Am 17.02.2016 hatte der Antragsteller zunächst Leistungen bei der Beigeladenen beantragt. Diese lehnte eine Leistungsgewährung mit Bescheid vom 13.04.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2017 ab. Hiergegen führt der Kläger ein Klageverfahren vor dem SG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 22 SO 306/17. Nach einem entsprechenden Eilverfahren verpflichtete das LSG NRW die Beigeladene zunächst mit Beschluss vom 31.08.2016, Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 01.08.2016 bis zum 31.10.2016 vorläufig zu gewähren (L 9 SO 341/16 B ER). Dem kam die Beigeladene nach und gewährte dem Antragsteller darüber hinaus Leistungen in Höhe des monatlichen Regelbedarfs bis zum 28.02.2017.
Ausweislich eines Gutachtens der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Rheinland vom 30.11.2016 aufgrund einer Untersuchung am 11.11.2016 erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 SGB XII, weil er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Am 09.12.2016 beantragte der Antragsteller die Weitergewährung von SGB XII-Leistungen ab dem 01.03.2017 bei der Beigeladenen. Den erneuten Eilantrag des Antragstellers vom 01.03.2017 gegen die Beigeladene lehnte Sozialgericht mit Beschluss vom 12.05.2017 ab (S 28 SO 104/17 ER). Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (LSG NRW, Beschluss vom 02.08.2017, L 12 SO 253/17 B ER).
Daraufhin wandte sich der Antragsteller an den Antragsgegner und stellte dort am 18.09.2017 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.09.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2017 ab, da der Antragsteller dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II unterfalle. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage zum Sozialgericht (S 3 AS 4600/17).
Am 06.11.2017 hat sich der Antragsteller erneut an das Sozialgericht gewandt und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er ist der Meinung, dass er einen Anspruch auf SGB II-Leistungen habe, denn er sei nach dem Gutachten der DRV Rheinland erwerbsfähig.
Mit Beschluss vom 18.12.2017 hat das Gericht die Beigeladene zum gerichtlichen Eilverfahren beigeladen.
Der Antragsteller beantragt schriftlich sinngemäß,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe des Regelbedarfs zu gewähren,
hilfsweise die Beigeladene zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt schriftlich,
den Antrag abzulehnen.
Er beruft sich auf die Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Antrag abzulehnen.
Ein Anspruch auf SGB XII-Leistungen bestehe nicht. Dies ergebe sich bereits aus dem Beschluss des LSG NRW vom 02.08.2017.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der Entscheidung.
II.
Der gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner, noch gegenüber der Beigeladenen glaubhaft gemacht.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Damit setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht nur das Bestehen des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs voraus (Anordnungsanspruch), sondern auch einer besonderen Eilbedürftigkeit zur Durchsetzung dieses Begehrens (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht worden sein. Erforderlich ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, III. Kapitel, Rdnr. 157). Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 19.07.2006, Az.: L 20 B 146/06 AS ER; Beschluss vom 12.06.2006, Az.: L 12 B 14/06 AS ER; Beschluss vom 19.01.2006, Az.: L 1 B 17/05 AS ER).
Bei der Beurteilung des Anordnungsanspruchs hat sich das Gericht an den Grundsätzen zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) aufgestellt hat. Danach dürfen sich die Gerichte bei einer Ablehnung von existenzsichernden Sozialleistungen nicht auf eine bloße summarische Prüfung der Erfolgsaussichten beschränken und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller nicht überspannen; ist eine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich, hat eine Folgenabwägung stattzufinden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05; ebenso LSG NRW, Beschlüsse vom 06.01.2006, L 1 B 13/05 AS ER und vom 28.02.2006, L 9 B 99/05 AS ER).
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01.08.2005, L 7 AS 2875/05 ER-B und vom 17.08.2005, L 7 SO 2117/05 ER-B). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.12.2006, L 7 AS 6383/06 ER-B).
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen gegen den Antragsgegner gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 SGB II sind zwar erfüllt. Der Antragsteller ist älter als 15 Jahre aber noch keine 65 Jahre alt, er ist hilfebedürftig, ausweislich des Gutachtens der DRV Rheinland erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Allerdings unterfällt der Antragsteller der Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Denn sein Aufenthaltsrecht ergibt sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche. Er kann sich weder auf eine Freizügigkeitsberechtigung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) noch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) berufen. Das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechtes gemäß § 4a FreizügG/EU ist bei einer Reise im Jahre 2013 ausgeschlossen. Ein Aufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs. 3 FreizügG/EU ist ebenfalls ausgeschlossen, da der Antragsteller nach seinen Angaben seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht erwerbstätig war.
Auch ein Anspruch auf Gewährung von SGB XII-Leistungen gegen die Beigeladene ist nicht glaubhaft gemacht worden. Insofern greift der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Durch die neue Formulierung des § 23 SGB XII in der seit dem 29.12.2016 geltenden Fassung hat der Gesetzgeber klar gestellt, dass den ausgeschlossenen Personen weder ein Anspruch auf Leistungen nach § 23 Abs. 1 zustehe, noch dass ihnen Leistungen im Ermessenswege gewährt werden. Insofern wird auf den ausführlichen Beschluss des LSG NRW vom 02.08.2017, L 12 SO 253/17 B ER verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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