Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 740/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4446/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.11.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1971 geborene Klägerin ist i. Staatsangehörige und lebt seit dem Jahr 2000 in Deutschland. Ihren am 01.06.2016 gestellten (dritten) Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.07.2016 und mit am 01.02.2017 zur Post aufgegebenem Widerspruchsbescheid vom 01.02.2017 auf der Grundlage eines im November 2016 bei der Internistin Dr. M. eingeholten Gutachtens (insbesondere Minderbelastbarkeit der Kniegelenke und des rechten Sprunggelenkes, degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Übergewicht und Somatisierungsstörung; leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ohne vermehrten Zeitdruck, ohne Knien und Hocken arbeitstäglich sechs Stunden und mehr möglich) ab.
Am 27.03.2017 hat die Klägerin beim Sozialgericht Reutlingen zur Niederschrift Klage erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Als Grund für die Fristversäumnis hat sie gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht, später hat sie vorgetragen, dass ihre Ärzte an der Nichteinhaltung der Klagefrist schuld gewesen seien bzw. angegeben, sie habe keine Befunde von Ärzten gehabt.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.11.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, da der Widerspruchsbescheid vom 01.02.2017 gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen gelte und die Klägerin auch nicht vorgetragen habe, diesen erst später erhalten zu haben, habe die hier laufende einmonatige Klagefrist des § 87 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) am 04.02.2017 begonnen und sei am 03.03.2017 abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sei nicht zu gewähren, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie ohne Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert gewesen sei. Aus welchen Gründen die Ärzte an der Nicht-Einhaltung der Klagefrist schuld gewesen seien, habe die Klägerin nicht näher dargestellt. Soweit sie auf fehlende Befunde von Ärzten verweise, begründe dies kein fehlendes Verschulden.
Am 23.11.2017 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie auf eine am 27.03.2018 anstehende Knieoperation und eine vom Rheumatologen behandelte rheumatoide Arthritis hingewiesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.11.2017 und den Bescheid vom 14.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Dabei hat das Sozialgericht unter Darlegung der rechtlichen Grundlagen zutreffend dargestellt, dass hier die einmonatige Klagefrist am Tage der Klageerhebung, dem 27.03.2017, längst abgelaufen gewesen und deshalb die erhobene Klage unzulässig ist. Das Sozialgericht hat weiter zu Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, weil die Klägerin nicht ohne Verschulden gehindert gewesen ist, diese einmonatige Klagefrist einzuhalten. Der Senat sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend und die Ausführungen des Sozialgerichts insoweit korrigierend ist darauf hinzuweisen, dass nach der auch vom Sozialgericht herangezogenen gesetzlichen Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X (am dritten Tage nach Aufgabe zur Post) der Widerspruchsbescheid als am 04.02.2017 bekannt gegeben gilt. Denn er wurde am 01.02.2017 zur Post aufgegeben. Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt die Frist mit dem Tage nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tage nach Eröffnung oder Verkündung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Die Klagefrist begann somit am 05.02.2017 und endete, da der 04.03.2017 ein Samstag war, am Montag, den 06.03.2017. Die erst am 27.03.2017 erhobene Klage ist verspätet.
Wie das Sozialgericht gelangt auch der Senat zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht ohne Verschulden gehindert war, die einmonatige Klagefrist einzuhalten. Nach dem Gutachten von Dr. M. lagen bei der Klägerin keinerlei Gesundheitsstörungen vor, die darauf hindeuten, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheides - wie dann später tatsächlich geschehen - die Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts Reutlingen aufzusuchen und dort Klage zu erheben oder - wie im Berufungsverfahren geschehen - schriftlich und per Post Klage zu erheben. Denn nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. M. hinderten die gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere die Belastungseinschränkungen im Bereich der Knie und des Sprunggelenkes sowie die Schmerzzustände die Klägerin nicht, jedenfalls leichte Tätigkeiten ohne zeitliche Einschränkung auszuüben. Dann aber war die Klägerin auch in der Lage, die einmonatige Klagefrist trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen einzuhalten. Hinweise auf eine akute Verschlechterung der gesundheitlichen Situation bis zur tatsächlichen Klageerhebung sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1971 geborene Klägerin ist i. Staatsangehörige und lebt seit dem Jahr 2000 in Deutschland. Ihren am 01.06.2016 gestellten (dritten) Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.07.2016 und mit am 01.02.2017 zur Post aufgegebenem Widerspruchsbescheid vom 01.02.2017 auf der Grundlage eines im November 2016 bei der Internistin Dr. M. eingeholten Gutachtens (insbesondere Minderbelastbarkeit der Kniegelenke und des rechten Sprunggelenkes, degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Übergewicht und Somatisierungsstörung; leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ohne vermehrten Zeitdruck, ohne Knien und Hocken arbeitstäglich sechs Stunden und mehr möglich) ab.
Am 27.03.2017 hat die Klägerin beim Sozialgericht Reutlingen zur Niederschrift Klage erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Als Grund für die Fristversäumnis hat sie gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht, später hat sie vorgetragen, dass ihre Ärzte an der Nichteinhaltung der Klagefrist schuld gewesen seien bzw. angegeben, sie habe keine Befunde von Ärzten gehabt.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.11.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, da der Widerspruchsbescheid vom 01.02.2017 gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen gelte und die Klägerin auch nicht vorgetragen habe, diesen erst später erhalten zu haben, habe die hier laufende einmonatige Klagefrist des § 87 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) am 04.02.2017 begonnen und sei am 03.03.2017 abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sei nicht zu gewähren, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie ohne Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert gewesen sei. Aus welchen Gründen die Ärzte an der Nicht-Einhaltung der Klagefrist schuld gewesen seien, habe die Klägerin nicht näher dargestellt. Soweit sie auf fehlende Befunde von Ärzten verweise, begründe dies kein fehlendes Verschulden.
Am 23.11.2017 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie auf eine am 27.03.2018 anstehende Knieoperation und eine vom Rheumatologen behandelte rheumatoide Arthritis hingewiesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.11.2017 und den Bescheid vom 14.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Dabei hat das Sozialgericht unter Darlegung der rechtlichen Grundlagen zutreffend dargestellt, dass hier die einmonatige Klagefrist am Tage der Klageerhebung, dem 27.03.2017, längst abgelaufen gewesen und deshalb die erhobene Klage unzulässig ist. Das Sozialgericht hat weiter zu Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, weil die Klägerin nicht ohne Verschulden gehindert gewesen ist, diese einmonatige Klagefrist einzuhalten. Der Senat sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend und die Ausführungen des Sozialgerichts insoweit korrigierend ist darauf hinzuweisen, dass nach der auch vom Sozialgericht herangezogenen gesetzlichen Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X (am dritten Tage nach Aufgabe zur Post) der Widerspruchsbescheid als am 04.02.2017 bekannt gegeben gilt. Denn er wurde am 01.02.2017 zur Post aufgegeben. Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt die Frist mit dem Tage nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tage nach Eröffnung oder Verkündung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Die Klagefrist begann somit am 05.02.2017 und endete, da der 04.03.2017 ein Samstag war, am Montag, den 06.03.2017. Die erst am 27.03.2017 erhobene Klage ist verspätet.
Wie das Sozialgericht gelangt auch der Senat zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht ohne Verschulden gehindert war, die einmonatige Klagefrist einzuhalten. Nach dem Gutachten von Dr. M. lagen bei der Klägerin keinerlei Gesundheitsstörungen vor, die darauf hindeuten, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheides - wie dann später tatsächlich geschehen - die Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts Reutlingen aufzusuchen und dort Klage zu erheben oder - wie im Berufungsverfahren geschehen - schriftlich und per Post Klage zu erheben. Denn nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. M. hinderten die gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere die Belastungseinschränkungen im Bereich der Knie und des Sprunggelenkes sowie die Schmerzzustände die Klägerin nicht, jedenfalls leichte Tätigkeiten ohne zeitliche Einschränkung auszuüben. Dann aber war die Klägerin auch in der Lage, die einmonatige Klagefrist trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen einzuhalten. Hinweise auf eine akute Verschlechterung der gesundheitlichen Situation bis zur tatsächlichen Klageerhebung sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved