Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 P 3907/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 820/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Beiträgen auf einen privaten Pflegepflichtversicherungsvertrag für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 30. November 2017.
Die Beklagte war jedenfalls im streitbefangenen Zeitraum Versicherungsnehmerin eines mit der Klägerin, einem in Form einer Aktiengesellschaft betriebenen, privaten Versicherungsunternehmen, geschlossenen privatrechtlichen Pflegepflichtversicherungsvertrages. Der monatliche Beitrag betrug zunächst im Jahr 2016 EUR 23,65 und im Jahr 2017 EUR 28,64.
Für den Zeitraum von Februar 2016 bis November 2017 zahlte die Beklagte keinerlei Beiträge.
Unter dem 16. November 2017 erließ das Amtsgericht Stuttgart (AG) auf Antrag der Klägerin vom 15. November 2017 einen Mahnbescheid gegen die Beklagte über eine Hauptforderung in Höhe von EUR 575,19 zzgl. 5 % Jahreszinsen hieraus ab dem 1. Dezember 2017; Gerichtskosten wurden in Höhe von EUR 32,00 festgesetzt. Mit Widerspruch vom 22. November 2017 widersprach die Beklagte dem Anspruch insgesamt. Das AG gab den Rechtsstreit von Amts wegen zur Durchführung des streitigen Verfahrens am 23. November 2017 an das Sozialgericht Heilbronn (SG) ab, wo die Akten am 5. Dezember 2017 eingingen.
Die Klägerin erhöhte im Klageverfahren die Zinsforderung auf 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2017. Die Beklagte äußerte sich nicht.
Nach mündlicher Verhandlung verurteilte das SG die Beklagte, an die Klägerin EUR 575,19 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2017 zu bezahlen. Die Beklagte trage die Kosten des Mahnverfahrens. Im Übrigen seien außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Beklagte sei zur Zahlung der monatlichen Beiträge verpflichtet. Eine rechtswirksame, rechtzeitige Kündigung des Pflegeversicherungsvertrages sei nicht erfolgt. Als Verzugsschaden habe die Beklagte auch die geforderten Zinsen zu zahlen. Als statthaftes Rechtsmittel bezeichnete das SG die Nichtzulassungsbeschwerde.
Gegen dieses ihr am 24. Februar 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. Februar 2018 "Widerspruch" eingelegt und zur Begründung vorgetragen, der Versicherungsvertrag sei gekündigt. Sie sei nicht mehr bei der Klägerin versichert, sondern bei einer Betriebskrankenkasse familienversichert.
Die Beklagte beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Februar 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Vertragsverhältnis bestehe ungekündigt und unverändert fort.
Mit Schreiben vom 9. April 2018, der Beklagten zugestellt am 10. April 2018, hat der Berichterstatter die Beklagte unter Fristsetzung und Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 153 Abs. 1 i.V.m. § 106a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert, das Datum der behaupteten Kündigungserklärung sowie das Datum, zu dem die Kündigung erfolgt sein soll, anzugeben sowie vorhandene schriftliche Belege für die behauptete Kündigung vorzulegen oder andere Beweismittel zu bezeichnen. Des Weiteren hat er auf die Absicht des Senats, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten des Senats und des SG Bezug genommen.
II.
1. Der als Berufung gegen das Urteil des SG vom 22. Februar 2018 zu wertende "Widerspruch" der Beklagten ist als solche gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist entgegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil auch statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (monatliche Beiträge für Februar 2016 bis November 2017) im Streit stehen.
Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung in Höhe von EUR 575,19 zzgl. Zinsen in genannter Höhe verurteilt.
a) Die Verpflichtung der Beklagten zur Beitragszahlung ergibt sich aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden Vertrag über die private Pflegepflichtversicherung i.V.m. § 1 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Danach ist der Versicherungsnehmer - hier die Beklagte - verpflichtet, an den Versicherer - hier die Klägerin - die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten. Näheres regeln die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (MB/PPV), die Bestandteil des Vertrages geworden sind. Für die Beitragszahlung gilt § 8 MB/PVV. Nach dessen Abs. 1 ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 für jede versicherte Person ein Beitrag zu zahlen. Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und am Ersten eines jeden Monats fällig.
(1) Im streitigen Zeitraum bestand zwischen den Beteiligten ein diese Beitragspflicht auslösender Pflegeversicherungsvertrag. Dass sie einen solchen abgeschlossen hatte, bestreitet auch die Beklagte nicht. Sie macht lediglich geltend, diesen gekündigt zu haben. Auch der von der Klägerin glaubhaft bezeichneten Beitragshöhe wurde nicht widersprochen.
(2) Der Pflegeversicherungsvertrag wurde nicht zu einem Zeitpunkt vor oder während des hier streitbefangenen Zeitraums vom 1. Februar 2016 bis zum 30. November 2017 wirksam gekündigt.
Die Klägerin trägt vor, der Versicherungsvertrag bestehe ungekündigt fort. Die Beklagte hat lediglich pauschal behauptet, den Vertrag gekündigt zu haben. Auch auf ausdrückliche gerichtliche Aufforderung hat sie nicht substantiiert dargelegt, wann und zu welchem Datum die behauptete Kündigung erfolgt sein soll. Urkunden wie das Kündigungsschreiben wurden nicht vorgelegt, andere Beweismittel nicht bezeichnet. Zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen ist der Senat mangels substantiierten Vortrags der Beklagten weder verpflichtet noch in der Lage. Damit sind bereits eine Kündigungserklärung und deren Zeitpunkt nicht belegt. Dies geht zulasten der Beklagten, die sich auf die anspruchsvernichtende Tatsache der Vertragskündigung beruft.
Zu den weiteren Voraussetzungen einer Kündigung hat die Beklagte gar nicht vorgetragen. So wird eine Kündigung des Pflegeversicherungsvertrages bei fortbestehender Versicherungspflicht nach Absatz 1 (Versicherte bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen) erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI]). Dass ein solcher Nachweis vorgelegt wurde, hat die Beklagte nicht behauptet.
Auch der Vortrag der Beklagten, sie sei bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert, führt zu keinem anderen Ergebnis. So hat die Beklagte bereits den Zeitpunkt des Eintritts der behauptet Familienversicherung nicht vorgetragen. Des Weiteren endet der private Pflegeversicherungsvertrag durch den Eintritt einer Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung nicht kraft Gesetzes. Es bedarf vielmehr einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer. Gemäß § 27 SGB XI können Personen, die nach den §§ 20 oder 21 SGB XI versicherungspflichtig werden und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, ihren Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen (Satz 1). Das Kündigungsrecht gilt auch für Familienangehörige oder Lebenspartner, wenn für sie eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI eintritt (Satz 2). Die danach erforderliche Kündigung unterliegt den weiteren Voraussetzungen des § 205 Abs. 2 VVG (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. April 2016 – L 4 P 541/14 – n.v.). Voraussetzung ist danach ebenfalls die Vorlage eines Nachweises über den Eintritt der Familienversicherung (§ 205 Abs. 2 Satz 2, 4 i.V.m. Satz 5 VVG). Die Vorlage eines solches Nachweises und dessen Zeitpunkt hat die Beklagte bereits nicht behauptet.
b) Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Der Schuldner kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er eine fällige Leistung, für die eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, nicht erbringt (§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB). Wie oben ausgeführt, waren Beiträge monatlich jeweils zum Ersten des Monats fällig, also zu einem nach dem Kalender bestimmten Zeitpunkt. Die Nichtzahlung der Beiträge hatte die Beklagte zu vertreten. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zu Recht weist das SG darauf hin, dass es die Beklagte nicht beschwert, dass die Klägerin vorliegend die Zinsen nicht bereits ab Fälligkeit jeder einzelnen Monatsprämie geltend macht, sondern erst aus der gesamten Hauptforderung ab Beginn des nächsten auf den letzten Beitragsmonat folgenden Monat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG, hinsichtlich der Mahnkosten auf § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Beiträgen auf einen privaten Pflegepflichtversicherungsvertrag für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 30. November 2017.
Die Beklagte war jedenfalls im streitbefangenen Zeitraum Versicherungsnehmerin eines mit der Klägerin, einem in Form einer Aktiengesellschaft betriebenen, privaten Versicherungsunternehmen, geschlossenen privatrechtlichen Pflegepflichtversicherungsvertrages. Der monatliche Beitrag betrug zunächst im Jahr 2016 EUR 23,65 und im Jahr 2017 EUR 28,64.
Für den Zeitraum von Februar 2016 bis November 2017 zahlte die Beklagte keinerlei Beiträge.
Unter dem 16. November 2017 erließ das Amtsgericht Stuttgart (AG) auf Antrag der Klägerin vom 15. November 2017 einen Mahnbescheid gegen die Beklagte über eine Hauptforderung in Höhe von EUR 575,19 zzgl. 5 % Jahreszinsen hieraus ab dem 1. Dezember 2017; Gerichtskosten wurden in Höhe von EUR 32,00 festgesetzt. Mit Widerspruch vom 22. November 2017 widersprach die Beklagte dem Anspruch insgesamt. Das AG gab den Rechtsstreit von Amts wegen zur Durchführung des streitigen Verfahrens am 23. November 2017 an das Sozialgericht Heilbronn (SG) ab, wo die Akten am 5. Dezember 2017 eingingen.
Die Klägerin erhöhte im Klageverfahren die Zinsforderung auf 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2017. Die Beklagte äußerte sich nicht.
Nach mündlicher Verhandlung verurteilte das SG die Beklagte, an die Klägerin EUR 575,19 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2017 zu bezahlen. Die Beklagte trage die Kosten des Mahnverfahrens. Im Übrigen seien außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Beklagte sei zur Zahlung der monatlichen Beiträge verpflichtet. Eine rechtswirksame, rechtzeitige Kündigung des Pflegeversicherungsvertrages sei nicht erfolgt. Als Verzugsschaden habe die Beklagte auch die geforderten Zinsen zu zahlen. Als statthaftes Rechtsmittel bezeichnete das SG die Nichtzulassungsbeschwerde.
Gegen dieses ihr am 24. Februar 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. Februar 2018 "Widerspruch" eingelegt und zur Begründung vorgetragen, der Versicherungsvertrag sei gekündigt. Sie sei nicht mehr bei der Klägerin versichert, sondern bei einer Betriebskrankenkasse familienversichert.
Die Beklagte beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Februar 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Vertragsverhältnis bestehe ungekündigt und unverändert fort.
Mit Schreiben vom 9. April 2018, der Beklagten zugestellt am 10. April 2018, hat der Berichterstatter die Beklagte unter Fristsetzung und Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 153 Abs. 1 i.V.m. § 106a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert, das Datum der behaupteten Kündigungserklärung sowie das Datum, zu dem die Kündigung erfolgt sein soll, anzugeben sowie vorhandene schriftliche Belege für die behauptete Kündigung vorzulegen oder andere Beweismittel zu bezeichnen. Des Weiteren hat er auf die Absicht des Senats, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten des Senats und des SG Bezug genommen.
II.
1. Der als Berufung gegen das Urteil des SG vom 22. Februar 2018 zu wertende "Widerspruch" der Beklagten ist als solche gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist entgegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil auch statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (monatliche Beiträge für Februar 2016 bis November 2017) im Streit stehen.
Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung in Höhe von EUR 575,19 zzgl. Zinsen in genannter Höhe verurteilt.
a) Die Verpflichtung der Beklagten zur Beitragszahlung ergibt sich aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden Vertrag über die private Pflegepflichtversicherung i.V.m. § 1 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Danach ist der Versicherungsnehmer - hier die Beklagte - verpflichtet, an den Versicherer - hier die Klägerin - die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten. Näheres regeln die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (MB/PPV), die Bestandteil des Vertrages geworden sind. Für die Beitragszahlung gilt § 8 MB/PVV. Nach dessen Abs. 1 ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 für jede versicherte Person ein Beitrag zu zahlen. Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und am Ersten eines jeden Monats fällig.
(1) Im streitigen Zeitraum bestand zwischen den Beteiligten ein diese Beitragspflicht auslösender Pflegeversicherungsvertrag. Dass sie einen solchen abgeschlossen hatte, bestreitet auch die Beklagte nicht. Sie macht lediglich geltend, diesen gekündigt zu haben. Auch der von der Klägerin glaubhaft bezeichneten Beitragshöhe wurde nicht widersprochen.
(2) Der Pflegeversicherungsvertrag wurde nicht zu einem Zeitpunkt vor oder während des hier streitbefangenen Zeitraums vom 1. Februar 2016 bis zum 30. November 2017 wirksam gekündigt.
Die Klägerin trägt vor, der Versicherungsvertrag bestehe ungekündigt fort. Die Beklagte hat lediglich pauschal behauptet, den Vertrag gekündigt zu haben. Auch auf ausdrückliche gerichtliche Aufforderung hat sie nicht substantiiert dargelegt, wann und zu welchem Datum die behauptete Kündigung erfolgt sein soll. Urkunden wie das Kündigungsschreiben wurden nicht vorgelegt, andere Beweismittel nicht bezeichnet. Zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen ist der Senat mangels substantiierten Vortrags der Beklagten weder verpflichtet noch in der Lage. Damit sind bereits eine Kündigungserklärung und deren Zeitpunkt nicht belegt. Dies geht zulasten der Beklagten, die sich auf die anspruchsvernichtende Tatsache der Vertragskündigung beruft.
Zu den weiteren Voraussetzungen einer Kündigung hat die Beklagte gar nicht vorgetragen. So wird eine Kündigung des Pflegeversicherungsvertrages bei fortbestehender Versicherungspflicht nach Absatz 1 (Versicherte bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen) erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI]). Dass ein solcher Nachweis vorgelegt wurde, hat die Beklagte nicht behauptet.
Auch der Vortrag der Beklagten, sie sei bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert, führt zu keinem anderen Ergebnis. So hat die Beklagte bereits den Zeitpunkt des Eintritts der behauptet Familienversicherung nicht vorgetragen. Des Weiteren endet der private Pflegeversicherungsvertrag durch den Eintritt einer Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung nicht kraft Gesetzes. Es bedarf vielmehr einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer. Gemäß § 27 SGB XI können Personen, die nach den §§ 20 oder 21 SGB XI versicherungspflichtig werden und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, ihren Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen (Satz 1). Das Kündigungsrecht gilt auch für Familienangehörige oder Lebenspartner, wenn für sie eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI eintritt (Satz 2). Die danach erforderliche Kündigung unterliegt den weiteren Voraussetzungen des § 205 Abs. 2 VVG (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. April 2016 – L 4 P 541/14 – n.v.). Voraussetzung ist danach ebenfalls die Vorlage eines Nachweises über den Eintritt der Familienversicherung (§ 205 Abs. 2 Satz 2, 4 i.V.m. Satz 5 VVG). Die Vorlage eines solches Nachweises und dessen Zeitpunkt hat die Beklagte bereits nicht behauptet.
b) Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Der Schuldner kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er eine fällige Leistung, für die eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, nicht erbringt (§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB). Wie oben ausgeführt, waren Beiträge monatlich jeweils zum Ersten des Monats fällig, also zu einem nach dem Kalender bestimmten Zeitpunkt. Die Nichtzahlung der Beiträge hatte die Beklagte zu vertreten. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zu Recht weist das SG darauf hin, dass es die Beklagte nicht beschwert, dass die Klägerin vorliegend die Zinsen nicht bereits ab Fälligkeit jeder einzelnen Monatsprämie geltend macht, sondern erst aus der gesamten Hauptforderung ab Beginn des nächsten auf den letzten Beitragsmonat folgenden Monat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG, hinsichtlich der Mahnkosten auf § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
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