Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 1459/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 380/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.098,12EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 1., des Herrn M. M. (im Folgenden: M), hinsichtlich seiner Tätigkeit als Baggerfahrer für die Klägerin im Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. März 2012 streitig sowie die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von zuletzt noch 14.098,12 EUR.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Abbruchunternehmen, für das M (Februar 2011 bis März 2012) sowie der frühere Beigeladene H. P. E. (im Folgenden: E) (Februar 2011 bis November 2012) als Baggerfahrer Abrissarbeiten durchgeführt haben. M hatte vom 1. April 2001 bis März 2012 ein Gewerbe ("Baggerbetrieb") angemeldet. In der Zeit seiner Tätigkeit für die Klägerin stellte er ihr seine Arbeitsleistung mit einem Stundensatz von 35 EUR in Rechnung. Einen eigenen Bagger oder sonstiges größeres Baugerät hatte er in dieser Zeit nicht. Er beschäftigte keine eigenen Mitarbeiter.
Am 17. April 2013 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bezogen auf den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 30. November 2012 durch. Bei dieser Betriebsprüfung wurden Unterlagen des Hauptzollamts U. aus einem im Jahr 2012 durchgeführten Prüfungsverfahren nach dem Schwarzarbeitsgesetz berücksichtigt. Das gegen den Geschäftsführer der Klägerin durchgeführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen des Tatverdachts des Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch wurde am 2. April 2013 durch die Staatsanwaltschaft T. eingestellt, da dem Geschäftsführer ein Vorsatz bezüglich der Umgehung der Sozialversicherungspflicht nicht nachgewiesen werden konnte.
Mit Anhörungsschreiben vom 15. Mai 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, festzustellen, dass M und E in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis 30. November 2012 abhängige Beschäftigungen ausgeübt hätten und demzufolge Arbeitnehmer im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung gewesen seien. Außerdem sei beabsichtigt, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 27.375,03 EUR geltend zu machen.
Mit Bescheid vom 5. August 2013 stellte die Beklagte fest, dass M und E in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis 30. November 2012 bei der Klägerin abhängig beschäftigt waren und dass für sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und § 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und der Rentenversicherung sowie Beitragspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen waren. Die Beklagte machte für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 30. November 2012 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 31.609,53 EUR (darin enthalten waren 4234,50 EUR Säumniszuschläge) geltend.
Zur Begründung des hiergegen am 7. August 2013 erhobenen Widerspruchs wurde vorgetragen, es gehe vorliegend nicht um "normale" Baggerführer, sondern um Personen, die in einem komplexen Tätigkeitsfeld aufträten – dem Abbrechen von Gebäuden mithilfe von Baggern und Kränen. Hier stehe das Können des Auftragnehmers und nicht dessen einfache Arbeitserbringung im Vordergrund, was sich im gezahlten Entgelt ausgewirkt habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2014 zurück. Das komplexe Tätigkeitsfeld werde vorliegend nicht in Zweifel gezogen, jedoch lägen die Pflichten eines jeden Arbeitnehmers darin, sein Können und Fachwissen dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Aus dem Können des Arbeitnehmers selbst lasse sich eine selbständige Tätigkeit nicht begründen.
Hiergegen hat die Klägerin am 15. Januar 2014 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben (S 9 R 109/14). Zur Begründung ist erneut vorgetragen worden, bei M und E habe es sich nicht um "Baggerführer" gehandelt sondern um Personen, die Dienste höherer Art geleistet hätten und nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen seien. Sie seien entsprechend höher bezahlt worden. Das Sozialgericht Stuttgart (S 25 R 4135/11) habe am 7. Juli 2013 die Tätigkeit eines Baggerfahrers, der mit einem ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bagger Gebäudeabbruch- und Aushubarbeiten durchgeführt habe, als selbständige Tätigkeit anerkannt. Im Hinblick auf die gegen dieses Urteil des Sozialgerichts Stuttgart beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg anhängige Berufung (L 11 R 2387/13) hat das SG auf Antrag der Klägerin und der Beklagten mit Beschluss vom 12. August 2014 das Ruhen des Verfahrens S 9 R 109/14 angeordnet. Mit Urteil vom 16. Dezember 2014 hat das LSG Baden-Württemberg (L 11 R 2387/13) die Berufung der dortigen Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2013 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt werde, dass keine Versicherungspflicht des dort betroffenen Baggerfahrers in der gesetzlichen Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, anders als in dem vom 11. Senat zuletzt entschiedenen Fall eines Baggerfahrers ohne eigenen Bagger (Urteil vom 30. September 2014, L 11 KR 2937/13) sei hier kein fester Stundenlohn vereinbart gewesen, welcher den Betroffenen des Risikos enthoben habe, für seinen Arbeitseinsatz unter Umständen keine Gegenleistung zu erhalten. Die Vereinbarung eines festen Stundenlohnes, die der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten entspreche, liege gerade nicht vor. Das wieder angerufene Klageverfahren S 9 R 109/14 ist vor dem SG unter dem neuen Aktenzeichen S 9 R 1459/15 fortgeführt worden.
Die Beklagte hat vorgetragen, wenn M auch über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung verfügt habe, so sei nicht belegt, dass er diese für Schäden, welche bei einem Auftrag bei der Klägerin verursacht worden seien, tatsächlich in Anspruch genommen habe. Ihm seien nach eigenen Angaben Weisungen zur Ausführung der Tätigkeit durch die Klägerin erteilt worden und er sei verpflichtet gewesen, die Aufträge selbst auszuführen. Er habe der Kontrolle der Klägerin unterlegen und habe über seine Tätigkeit ein Bautagebuch führen müssen. Ihm seien Bagger und Maschinen kostenlos zur Verfügung gestellt worden und er habe für seine Tätigkeit bei der Klägerin eigenes Kapital nicht eingesetzt. Auch wenn er über mehrere Auftraggeber und einen eigenen Kundenstamm verfügt habe, so könne hieraus kein Unternehmerrisiko in der Tätigkeit für die Klägerin abgeleitet werden. Er habe nicht über eigenes Personal verfügt. Aus der Gewerbeanmeldung könne nicht eine selbstständige Tätigkeit hergeleitet werden. Der wesentliche Unterschied gegenüber dem Sachverhalt, der dem Urteil des LSG Baden-Württemberg (L 11 R 2387/17) zu Grunde gelegen habe, sei, dass M nach geleisteten Arbeitsstunden und nicht mit einem Festpreis – welcher für einen Werkvertrag sprechen würde – entlohnt worden sei.
Die Klägerin hat erneut betont, die Arbeit auf Abrissbaggern sei etwas völlig anderes als normale Baggerarbeiten im Tiefbau. Es bedürfe einer hohen Kunstfertigkeit, um derartige Geräte zu bedienen und ohne Gefahr für Bauwerk, Umgebung und Personen zum Einsatz zu bringen. Deswegen sei diese Tätigkeit auch mit einer hohen Entscheidungskompetenz verbunden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 15. Dezember 2016 hat der Geschäftsführer der Klägerin angegeben, die Firma habe in den Jahren 2011 und 2012 über einen Fuhrpark mit zwei Lkw und insgesamt vier Baggern verfügt. Die Firma habe etwa zehn fest angestellte Mitarbeiter. Im Februar 2011 habe zusätzlicher Bedarf an Baggerführern bestanden und so seien M und E mit Abbrucharbeiten (überwiegend Wohnhäuser) beauftragt worden. E und M hätten Rapporte gefertigt, auf denen die geleisteten Arbeitsstunden ausgewiesen gewesen seien. Normalerweise hätten diese Rapporte täglich ausgefüllt und abgegeben werden sollen, es sei vom Geschäftsführer der Klägerin "hingegen auch toleriert" worden, wenn diese erst am Ende der Woche abgegeben worden seien. Auf den Baustellen seien zudem weitere Personen, beispielsweise Lkw-Fahrer für den Abtransport des Abbruchmaterials vor Ort gewesen. Er selbst sei von einer Baustelle auf die andere gefahren um die Arbeiten zu überwachen, sich nach dem Stand der Arbeiten zu erkundigen und Absprachen mit den Mitarbeitern zu treffen. Die Arbeit sei in der Regel zwischen 7:00 Uhr und 7:30 Uhr begonnen und um 17:00 Uhr beendet worden.
In der mündlichen Verhandlung hat M angegeben, in seinem im Jahr 2001 angemeldeten Baggerbetrieb habe er zu keinem Zeitpunkt eigene Mitarbeiter gehabt. Auch einen eigenen Bagger, größeres Baugerät oder ein Lager habe er nicht unterhalten. Er habe bei der Klägerin sowie auch bei anderen Auftraggebern (in den Jahren 2011 und 2012: xx GmbH, yy Bau, zz Erdbau) stets den Stundensatz von 35 EUR abgerechnet. Er habe die Bautagesberichte täglich ausgefüllt und dem Geschäftsführer der Klägerin übergeben. Im Jahr 2012 – nach der Tätigkeit für die Klägerin – habe er sein Gewerbe abgemeldet, da seine Frau erkrankt und er bereits 64 Jahre alt gewesen sei. Er sei mit seinem Pkw von zu Hause aus zu den Baustellen gefahren und habe keine Werbung betrieben. Er sei in den gelben Seiten und im Telefonbuch nicht eingetragen gewesen und habe keinen eigenen Internetauftritt gehabt. Auf seinem Auto seien kein Firmenlogo oder Firmenschriftzug angebracht gewesen. Er habe seine eigene Arbeitskleidung verwendet. In der Vergangenheit habe er eine Haftpflichtversicherung gehabt. Als er für die Klägerin tätig geworden sei, habe diese Berufshaftpflichtversicherung bereits nicht mehr bestanden. Da er bei seiner Arbeit ohnehin keine Schäden verursacht habe, hätte er die Beiträge umsonst gezahlt. Im Krankheitsfall hätte er keinen Anspruch auf Leistungsfortzahlung gehabt. Weiter hat M angegeben, bei Abbrucharbeiten seien immer zwei bis drei Mann nötig. Der eine spritze, der andere sortiere den Bauschutt. Diese zwei weiteren Arbeiter seien Mitarbeiter der Klägerin gewesen, die den Anweisungen des M auf der Baustelle Folge zu leisten gehabt hätten. Einen speziellen Lehrgang habe er nicht besucht, sondern in einer kleinen Firma als Lkw-Fahrer begonnen und sich den Umgang mit Baggern nach und nach selbst beigebracht. Die bei der Tätigkeit für die Klägerin eingesetzten Bagger seien stets bereits auf der Baustelle gewesen, wenn er dort begonnen habe. Die Klägerin habe einen Tieflader, der den Transport der Bagger auf die Baustellen übernommen habe.
In der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2016 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis erklärt. Sie hat den Bescheid vom 5. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2014 insoweit aufgehoben, als hierin für die auf M entfallende Nachforderung Säumniszuschläge erhoben worden sind. Die Klägerin hat dieses Anerkenntnis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits angenommen.
In der mündlichen Verhandlung hat M Bautagesberichte über die in der Zeit vom 18. Februar 2011 bis 9. März 2012 für die Klägerin durchgeführten Arbeiten, die hierüber gestellten Rechnungen und seine Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2011 und 2012 vorgelegt.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 5. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2014 sei rechtmäßig, soweit hierin – über das Teilanerkenntnis hinaus – bezüglich M und E Beiträge, Umlagen und Säumniszuschläge erhoben würden. Für eine abhängige Beschäftigung spreche vorliegend, dass die Tätigkeit nur mündlich vereinbart worden sei. Üblicherweise würden bei der Beauftragung selbstständiger Unternehmer und beim Abschluss eines Werkvertrages wegen der Anforderungen an die steuerlichen Pflichten, die Haftungsfragen, die Vergütungsregeln und den geschuldeten Umfang der Tätigkeit sowie zu Beweiszwecken genaue und schriftliche Vereinbarungen getroffen. Ebenfalls für abhängige Beschäftigungen spreche das Fehlen des für einen Selbstständigen typischen Unternehmerrisikos. Sowohl M als auch E hätten keine eigenen Betriebsmittel oder eigenes Kapital eingesetzt sondern im Wesentlichen ihre Arbeitskraft mit den zur Ausführung der Arbeit erforderlichen Kenntnissen angeboten. Der zur Erledigung der Aufträge zwingend erforderliche Bagger sei jeweils durch die Klägerin angeschafft und vorgehalten worden. Auch die von vornherein feststehende Stundenvergütung entspreche der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten und habe die Baggerfahrer des Risikos enthoben, für den Einsatz ihrer Arbeitskraft nicht bezahlt zu werden. Außerdem hätten M und E jeweils keine eigene Betriebsstätte gehabt und keine Betriebshaftpflichtversicherung unterhalten. Beide hätten die Tätigkeiten höchstpersönlich und ohne den Einsatz eigener Angestellter am jeweiligen Ort des Abbruchvorhabens ausgeübt. In den prägenden Merkmalen hätten sich die Tätigkeiten nicht von denen versicherungspflichtig beschäftigter Baggerführer unterschieden, wobei sie mangels werbender Initiative am Markt auch nach außen in Ausführung ihrer Tätigkeit nicht als selbstständige (Sub-) Unternehmer in Erscheinung getreten seien. Der Umstand, dass M im Prüfzeitraum für weitere Auftraggeber tätig gewesen sei und das Fehlen einer Auftragsgarantie stünden der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Gleiches gelte dafür, dass sich das Weisungsrecht der Klägerin in aller Regel lediglich auf allgemein terminliche und organisatorische Fragen bezogen habe, denn konkrete Handlungsanweisungen würden gerade bei Diensten höherer Art regelmäßig nicht, jedenfalls aber nur in einem sehr eingeschränkten Umfang erteilt. Die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sei für beide Baggerfahrer deutlich eingeschränkt gewesen, da sie auf die Verbringung der eingesetzten Bagger mittels eines der Klägerin zugehörigen Tiefladers auf die Baustellen und auf die dortige Mitarbeit von weiteren Beschäftigten der Klägerin (zum stetigen Spritzen gegen größere Staubentwicklungen und für Sortier- und Abtransportarbeiten) angewiesen gewesen seien. Die Gewerbeanmeldungen von M und E könnten nicht als wesentliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit herangezogen werden, da eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung nicht stattfinde. Gleiches gelte dafür, dass keine Arbeitnehmerschutzrechte (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub) vereinbart worden seien. Dies sei vielmehr dann als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit begründen wollten. Fehler in der Berechnung der Nachforderung seien nicht geltend gemacht worden und für das Gericht auch nicht erkennbar.
Gegen das der Klägerin am 28. Dezember 2016 zugestellte Urteil des SG richtet sich deren am Montag, 30. Januar 2017 eingelegte Berufung. Die Klägerin beanstandet die erstinstanzliche Entscheidung nicht bezüglich E sondern nur bezüglich M. Zur Begründung wird erneut auf die mit einer Tätigkeit auf einem Abrissbagger verbundenen besonders hohen Anforderungen und auf die speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten des M hingewiesen. Dementsprechend habe seine Stundenvergütung mit 35 EUR weit über dem für Arbeitnehmer im Abbruch üblicherweise gezahlten Stundenlohn gelegen. Diesbezüglich habe das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 31. März 2017 (B 12 R 7/15 R) bestätigt, dass die Entgelthöhe bei der Frage nach der Unterscheidung zwischen selbstständiger und abhängiger Beschäftigung ein wichtiges Kriterium sei. M sei nicht in die Betriebsabläufe der Klägerin eingegliedert gewesen, sondern habe allein und alleinverantwortlich abgebrochen. Lediglich wegen Nebenaspekten wie Baustellensicherheit oder Emissionsverhinderung hätten sich Kollegen mit ihm abstimmen müssen. Für M habe es keine verpflichtenden Anwesenheitszeiten gegeben. Auf der Baustelle sei M der letztlich maßgebende Weisungsgeber gewesen. Einzelanweisungen des Geschäftsführers der Klägerin wären vorliegend nicht sachgerecht gewesen, da M der maßgebliche Fachmann gewesen sei. Die fehlende Eigenwerbung sei hier nicht relevant, denn M sei in Fachkreisen als der beste Abbruchbaggerführer bekannt gewesen – da habe es "keiner Werbeschildchen" mehr bedurft. Anders als in dem vom LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 16. Dezember 2014 entschiedenen Fall (L 11 R 2387/13) hätten die Klägerin und M vorliegend zwar keinen Pauschalpreis vereinbart sondern nach Stunden abgerechnet, eine Stundenabrechnung stelle jedoch kein Ausschlusskriterium für ein Unternehmerrisiko dar. Nach dem Urteil des BSG vom 31. März 2017 (B 12 R 7/15) komme der Entgelthöhe gewichtige Bedeutung zu. Wer so vergütet werde, dass er in der Lage sei, insbesondere eine eigene Altersversorgung aufzubauen, benötige den ansonsten berechtigten Schutz nicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. Dezember 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 5. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2014 aufzuheben, soweit diese die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis 31. März 2012 betreffen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Für eine abhängige Beschäftigung des M spreche vorliegend das Fehlen eines schriftlichen Vertrages, das fehlende Unternehmerrisiko, die von vornherein feststehende Stundenvergütung, die Einbindung in die Arbeitsorganisation der Klägerin und das umfassende Weisungsrecht der Klägerin. Das Tätigwerden für mehrere Auftraggeber, eine fehlende Auftragsgarantie und die Möglichkeit, Aufträge ablehnen zu können, stünden einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Für eine abhängige Beschäftigung spreche auch, dass die Klägerin selbst einen Bagger zur Ausübung der Tätigkeit des M angemietet habe – nicht aber M selber. Soweit die Weisungsgebundenheit nicht die bei einfachen Baggerführern gegebene Intensität erreicht habe, treffe dies gerade bei Diensten höherer Art oder bei Beschäftigen mit Spezialkenntnissen, über die vielleicht noch nicht einmal der Firmeninhaber selbst verfüge, häufig zu und lasse damit aber das Weisungsrecht noch nicht entfallen. So habe nach den eigenen Angaben des Geschäftsführers der Klägerin auch M Rapporte fertigen müssen. Und der Geschäftsführer der Klägerin sei von einer Baustelle auf die andere gefahren, um die Arbeiten zu überwachen, sich nach dem Stand der Arbeiten zu erkundigen und Absprachen mit den Mitarbeitern zu treffen. Aus dem Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, folge kein Unternehmerrisiko. M sei nicht dem Risiko ausgesetzt gewesen, auch einen Verlust zu erleiden. Soweit das BSG im Urteil vom 31. März 2017 (B 12 R 7/15) erstmals die Honorarhöhe als Abgrenzungskriterium in die Abwägung einbezogen habe, handele es sich auch hierbei nur um eines von unter Umständen vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien. Die Honorarhöhe dürfe ausschließlich in Fällen unklarer Einordnung der Tätigkeit den Ausschlag geben, was sich auch aus dem Beschluss des LSG Niedersachsen Bremen vom 1. November 2017 (L 2 R 227/17) ergebe. Lägen Merkmale vor, die für eine weisungsgebundene Beschäftigung sowie die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation sprächen, verliere das Kriterium der Honorarhöhe an Bedeutung. Schließlich habe der Gesetzgeber das Eintreten von Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV gerade nicht an die Höhe des Arbeitsentgeltes geknüpft, sondern an die Kriterien Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Da vorliegend diese Merkmale der Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation bei M gegeben seien, handele es sich nicht um einen solchen Grenzfall. Die Höhe des Stundenlohnes sei daher weder ein wichtiges Indiz, noch ausschlaggebend.
Die Klägerin hat eine schriftliche Auskunft des Deutschen Abbruchverbandes e.V. vom 23. Februar 2018 vorgelegt. Dieser ist zu entnehmen, dass als "Spezialisten" unter den Baggerfahrern die Maschinisten von so genannten Longfrontbaggern (Bagger mit Ausleger von Arbeitshöhen zwischen 20-50 m) angesehen würden, die sich nach mehrjähriger Erfahrung und Praxis auf Abbruchbaggern mit deutlich geringerer Arbeitshöhe langsam hoch "dienen" müssten. Der Tariflohn für angestellte Baggerfahrer im Abbruchgewerbe hat nach dieser Auskunft in den Jahren 2011/2012 zwischen 14,80 EUR und 15,78 EUR gelegen. Je nach Wirtschaftsraum sei jedoch eine Bezahlung von Spitzenkräften ausschließlich nach Tariflohn nicht ausreichend, so dass zum Teil erhebliche Zuschläge geleistet würden.
Die Beiladung des E ist mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 aufgehoben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn M hat seine Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. März 2012 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt und unterlag der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach § 28p Abs 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für die Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung.
Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger haben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur eine Kontrollfunktion. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Die Entscheidung stellt sich vor diesem Hintergrund als kombinierte - positive oder negative - Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragsnachentrichtung oder Beanstandung dar. Die Besonderheit eines Bescheids nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV liegt insoweit darin, dass über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gemeinsam zu entscheiden ist. Dies unterscheidet das Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV (BSG 14.09.2004, B 12 KR 1/04, SozR 4-2400 § 22 Nr 2). Die hier streitigen Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt (§ 28g Satz 1 und 2, 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV).
Der Rentenversicherungsträger kann sich im Rahmen der Prüfung beim Arbeitgeber nach § 28p SGB IV allein auf die im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gewonnenen Ermittlungsergebnisse der Zollverwaltung stützen. Das Unterlassen einer eigenen Betriebsprüfung beim Arbeitgeber führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (LSG Baden-Württemberg 29.06.2017, L 10 R 592/17, DStR 2017, 2444; Sächsisches LSG 22.04.2016, L 1 KR 228/11).
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 SGB III), es sei denn Versicherungspflicht scheidet aufgrund gesetzlicher Regelungen aus. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11 AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeits-prozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; vgl zum Ganzen etwa BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).
Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit mindestens 2008, vgl auch hierzu BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17).
Ausgehend von diesen Maßstäben überwiegen zur Überzeugung des Senats bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte. Der Senat schließt sich der nach sorgfältiger Abwägung des Für und Wider gefundenen Auffassung des SG an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs 2 SGG). Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung nochmals vertieft vorgetragen hat, wird ergänzend zu den Entscheidungsgründen des SG Folgendes ausgeführt:
Ausgangspunkt für die Beurteilung ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Dass kein schriftlicher Vertrag über die Tätigkeit des M vorliegt, schließt eine Beschäftigung nicht aus, denn eine solche kann sowohl mündlich vereinbart werden als auch durch faktischen Vollzug entstehen.
Ohne Aussagekraft hinsichtlich der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit ist außerdem die Gewerbeanmeldung des M. Sie kann nicht als wesentliches Indiz für selbstständige Tätigkeit herangezogen werden, denn eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung findet nicht statt. Die Anmeldung eines Gewerbes und die Vergütung in Form von Rechnungen setzen eine selbständige Tätigkeit voraus, begründen aber für sich allein keine solche (Beschluss LSG Baden-Württemberg vom 19.07.2012, L 11 KR 1789/12 ER-B, juris). Gleiches gilt dafür, dass keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub vereinbart waren. Solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten.
Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang M im Rahmen seines als Gewerbe angemeldeten Baggerbetriebes auch für andere Auftraggeber tätig gewesen ist, ist vorliegend nicht relevant. Die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber ist grundsätzlich kein ausschlaggebendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit, denn auch ein abhängig Beschäftigter kann für mehrere Auftraggeber (abhängig) beschäftigt sein. Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13). Ein Werben für seine Tätigkeit hat M jedoch bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem SG und auch in seinem schriftlichen Vorbringen im Berufungsverfahren stets verneint. Er war auch für Außenstehende nicht anhand seiner Arbeitskleidung, einer Beschriftung seines PKW o.ä. als selbständiger Gewerbetreibender mit eigener Firma erkennbar.
Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit ist der Senat davon überzeugt, dass M im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV seine Tätigkeit nach Weisungen des Geschäftsführers der Klägerin durchgeführt hat und in die Arbeitsorganisation - den Betrieb der Klägerin - eingegliedert war. Bereits in dem am 20. Januar 2012 von M ausgefüllten und unterschriebenen "Fragebogen zur Selbstständigkeit" an das Hauptzollamt Ulm hat M die Frage, ob ihm Weisungen hinsichtlich der Ausführungen seiner Arbeit für die Klägerin erteilt worden seien, bejaht. Ebenfalls in diesem Fragebogen hat er angegeben, er habe über seine Tätigkeit wöchentlich ein Bautagebuch zu führen und abzugeben gehabt. Eine Einstellung von Vertretungen bzw. Hilfskräften wäre gegebenenfalls von der Zustimmung der Klägerin abhängig gewesen. Diese Angaben sind in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 15. Dezember 2016 insofern bestätigt worden, als der Geschäftsführer der Klägerin angegeben hat, er sei von einer Baustelle auf die andere gefahren um die Arbeiten zu überwachen, habe sich nach dem Stand der Arbeiten erkundigt und Absprachen mit den Mitarbeitern getroffen. Bezüglich der Arbeitszeitnachweise hat der Geschäftsführer der Klägerin angegeben, M habe die Rapporte eigentlich täglich ausfüllen und abgeben müssen, der Geschäftsführer habe es "hingegen auch toleriert, wenn diese erst am Ende der Woche abgegeben" worden seien. Bereits aus diesen geschilderten Abläufen ergibt sich ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und M, innerhalb dessen der Geschäftsführer eine arbeitgebertypische Kontrolle für sich in Anspruch genommen und auch tatsächlich ausgeführt hat. Die Eingliederung des M in die Betriebsabläufe der Klägerin ergibt sich weiterhin daraus, dass er an die betriebsüblichen Arbeitszeiten (nach Angaben des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG: Beginn zwischen 7:00 Uhr und 7:30 Uhr und Ende um 17:00 Uhr) gebunden war. Schließlich war M auch auf die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern der Klägerin angewiesen, da nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG die von ihm durchgeführten Abbrucharbeiten den Einsatz von mindestens drei Arbeitskräften voraussetzten: Neben ihm selbst als Bediener des Abbruchbaggers musste ein weiterer Mitarbeiter der Klägerin zur Vermeidung von Emissionen den entstehenden Staub mit einem Wasserschlauch abspritzen sowie ein zusätzlicher Mitarbeiter den Bauschutt sortieren. M hat die Abbrucharbeiten nicht unter Einsatz von eigenen Angestellten (was dem Bild eines Selbstständigen entsprechen würde) sondern zusammen mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin durchgeführt (was sich als kollegiale Zusammenarbeit mehrerer angestellter Mitarbeiter darstellt). Unter Berücksichtigung des bestehenden und tatsächlich ausgeübten Weisungsrechts und der gegebenen Einbindung in die betrieblichen Abläufe der Klägerin führen auch das von der Klägerin wiederholt geltend gemachte überragende spezielle Fachwissen des M, seine besonderen Kenntnisse und sein guter Ruf in der regionalen Abbruchbranche im Ergebnis nicht dazu, dass eine selbständige Tätigkeit anzunehmen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine (abhängige) Beschäftigung unter anderem voraus, dass der Arbeitnehmer einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das jedoch – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein kann (vgl. z.B. BSG Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15). Das Ausmaß und auch die genauere Ausprägung des Weisungsrechts hängen von der geschuldeten Tätigkeit ab. So ist insbesondere die inhaltliche oder fachliche Weisungsbefugnis bei hochqualifizierten Tätigkeiten eingeschränkt oder mangels eigener Fachkompetenz theoretisch weisungsberechtigter Personen überhaupt nicht vorhanden, z.B. bei Chefärzten. Hier tritt die Eingebundenheit in den – fremden – Betrieb und die so genannte funktionsgerecht dienende Teilhabe dann in den Vordergrund, so dass auch bei einem völligen Fehlen inhaltlicher oder fachlicher Weisungsbefugnisse ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen kann. Die fachlich-inhaltliche Eigenverantwortlichkeit spricht noch nicht gegen eine Beschäftigung (vgl. Schlegel a.a.O. § 7 Abs. 1 SGB IV, Rn.77). In Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung kann für den vorliegenden Fall unterstellt werden, dass M bezüglich der von ihm durchgeführten Abbrucharbeiten über mehr Erfahrung, speziellere Kenntnisse und höheres Fachwissen verfügt hat als der Geschäftsführer der Klägerin. Letztlich ist dies jedoch nicht relevant. Auch wenn der Geschäftsführer der Klägerin dem M keine konkreten inhaltlichen oder fachlichen Anweisungen geben konnte, stellt die oben dargelegte Eingebundenheit des M in den Betrieb der Klägerin insoweit ein im vorliegenden Fall maßgebliches und überwiegendes Kriterium für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung dar.
Ein unternehmerisches Risiko im Sinne eines Einkommensrisikos, das ein bedeutsames Kriterium für das (Nicht-) Vorliegen einer als selbstständig zu qualifizierenden Tätigkeit darstellt, hat M nicht getragen. Maßgeblich für die Beurteilung ob ein Unternehmerrisiko vorliegt, ist grundsätzlich, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (so bereits BSGE, Urteil vom 24. September 1981 – 12 RK 43/79; BSG Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 - Rn.27 zitiert nach juris). Insoweit spricht bereits die Tatsache, dass M während des streitigen Zeitraums über keine nennenswerten eigenen Betriebsmittel (insbesondere Bagger oder größere Werkzeuge) verfügte, für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung (vgl. Schlegel in in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 7 Abs. 1 SGB IV, Rn.94). Vielmehr wurden die für die jeweiligen Einsätze benötigten Abbruchbagger von der Klägerin beschafft, zur Baustelle transportiert und für M dort bereitgestellt, was dem regelmäßig Arbeitgebern obliegenden Bereitstellen von Werkzeug und Arbeitsmitteln entspricht. Auch die in diesem Fall getroffene Vereinbarung, die im Bautagebuch dokumentierte tatsächlich geleistete Arbeitszeit nach einem bestimmten Stundensatz zu vergüten, ist ein Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Wenn letztlich nur die eigene Arbeitskraft eingesetzt und keine Arbeitsmittel mit der ungewissen Aussicht auf Einnahmenerzielung eingesetzt werden, liegt eine abhängige Beschäftigung vor, denn bei einer der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten entsprechenden Vereinbarung eines festen Stundenlohnes wird der Betroffene des Risikos enthoben, für seinen Arbeitseinsatz unter Umständen keine Gegenleistung zu erhalten (Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteile vom 30. September 2014 – L 11 KR 2937/13 – und vom 16. Dezember 2014 – L 11 R 2387/13). Da M im vorliegenden Fall letztlich ausschließlich seine Arbeitskraft – und keine Arbeitsmittel – einsetzte und nicht der Gefahr ausgesetzt war, für erbrachte Arbeitsstunden keine Bezahlung zu erhalten, ist ein relevantes Unternehmerrisiko nicht feststellbar.
Auch unter Berücksichtigung der Höhe der vereinbarten Stundenvergütung ergibt sich im Ergebnis keine andere Beurteilung. Das BSG hat im Urteil vom 31. März 2017 (B 12 R 7/15), auf das die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung mehrmals Bezug genommen hat, die Honorarhöhe als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit benannt und ausgeführt: "Liegt das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, z.B. eines fest angestellten Erziehungsbeistands, und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit" (Rn. 50, zitiert nach juris). Auch wenn das BSG im Urteil vom 31. März 2017 nicht definiert, wann ein vereinbartes Honorar ein vergleichbares Arbeitsentgelt "deutlich" übersteigt, ist im vorliegenden Fall jedenfalls festzustellen, dass sich der zwischen der Klägerin und M vereinbarte Stundensatz mit 35 EUR auf mehr als das Doppelte des laut Auskunft des Deutschen Abbruchverbandes e.V. vom 23. Februar 2018 in den Jahren 2011 und 2012 tariflichen Lohns für angestellte Baggerfahrer (zwischen 14,80 EUR und 15,78 EUR) belief. Ob dieser genannte Tariflohn letztlich für die von M tatsächlich ausgeführten Abbrucharbeiten maßgeblich gewesen wäre (laut Auskunft des Deutschen Abbruchverbandes e.V. waren je nach Wirtschaftsraum für Spitzenkräfte - also gegebenenfalls auch für M – erhebliche Zuschläge zu leisten) kann hier ebenso offenbleiben wie die Frage, ob der Stundenlohn von 35 EUR für eine private Absicherung der sonst von der gesetzlichen Sozialversicherung abgedeckten Risiken für M ausreichend war. Die oben genannte Aussage des BSG zur Indizwirkung der Honorarhöhe wird im selben Urteil relativiert indem das BSG ausführt, bei der Honorarhöhe handele es sich "nur um eines von unter Umständen vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien" (BSG Urteil vom 31. März 2017 a.a.O. Rn.50 zitiert nach juris; vgl. auch Schlegel a.a.O., § 7 Abs.1 SGB IV, Rn.94.1). Dies hebt auch das LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 28. Februar 2018 (L 2 R 488/17) hervor, das die Honorarhöhe als einen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anhaltspunkt wertet und betont, an den Vergleich der fraglichen Entgelte bzw. Honorare dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Rn. 74, zitiert nach juris). Nachdem im hier vorliegenden Fall sämtliche oben genannten relevanten Kriterien für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen, kann allein die Höhe der vereinbarten Stundenvergütung – selbst wenn man einen "deutliches" Übersteigen des Tariflohns annehmen wollte – die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit des M im fraglichen Zeitraum nicht begründen.
Angesichts der gesamten Durchführung der Tätigkeiten für die Klägerin kommt schließlich auch dem Willen der Vertragspartner, keine abhängige Beschäftigung zu begründen, keine maßgebende Relevanz für die Qualifizierung der Tätigkeit zu, unabhängig davon, dass die rechtliche Qualifikation, ob Sozialversicherungspflicht besteht, nicht der Vereinbarung zwischen der Klägerin und M obliegt. Maßgebend für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sind nicht die subjektiven Vorstellungen und Wünsche der Beteiligten, sondern entscheidend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung, so wie es sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten ergibt und im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Das sich daraus ergebende Gesamtbild steht in Widerspruch zu dem Willen der Klägerin und M zu einer selbstständigen Tätigkeit; dieser hat insoweit keinen entscheidenden Ausdruck in der Tätigkeit gefunden. Die Gesamtumstände, wie die Tätigkeit erfolgt ist, sprechen gegen eine selbständige Tätigkeit.
Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Nachforderung zum Nachteil der Klägerin falsch berechnet worden sein sollte, sind nach Aktenlage nicht erkennbar. Diesbezüglich hat die Klägerin weder im Verwaltungs-, noch im Klage- oder Berufungsverfahren etwas vorgetragen. Weitere Ausführungen erübrigen sich daher.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen tragen gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Kosten aus Billigkeit dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen, weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl 2017, § 197a SGG, Rn. 29 mwN).
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 197a Abs 1 SGG iVm §§ 47 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 3, 53 Abs 2 Nr 4 Gerichtskostengesetz und entspricht der streitigen Nachforderung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.098,12EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 1., des Herrn M. M. (im Folgenden: M), hinsichtlich seiner Tätigkeit als Baggerfahrer für die Klägerin im Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. März 2012 streitig sowie die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von zuletzt noch 14.098,12 EUR.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Abbruchunternehmen, für das M (Februar 2011 bis März 2012) sowie der frühere Beigeladene H. P. E. (im Folgenden: E) (Februar 2011 bis November 2012) als Baggerfahrer Abrissarbeiten durchgeführt haben. M hatte vom 1. April 2001 bis März 2012 ein Gewerbe ("Baggerbetrieb") angemeldet. In der Zeit seiner Tätigkeit für die Klägerin stellte er ihr seine Arbeitsleistung mit einem Stundensatz von 35 EUR in Rechnung. Einen eigenen Bagger oder sonstiges größeres Baugerät hatte er in dieser Zeit nicht. Er beschäftigte keine eigenen Mitarbeiter.
Am 17. April 2013 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bezogen auf den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 30. November 2012 durch. Bei dieser Betriebsprüfung wurden Unterlagen des Hauptzollamts U. aus einem im Jahr 2012 durchgeführten Prüfungsverfahren nach dem Schwarzarbeitsgesetz berücksichtigt. Das gegen den Geschäftsführer der Klägerin durchgeführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen des Tatverdachts des Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch wurde am 2. April 2013 durch die Staatsanwaltschaft T. eingestellt, da dem Geschäftsführer ein Vorsatz bezüglich der Umgehung der Sozialversicherungspflicht nicht nachgewiesen werden konnte.
Mit Anhörungsschreiben vom 15. Mai 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, festzustellen, dass M und E in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis 30. November 2012 abhängige Beschäftigungen ausgeübt hätten und demzufolge Arbeitnehmer im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung gewesen seien. Außerdem sei beabsichtigt, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 27.375,03 EUR geltend zu machen.
Mit Bescheid vom 5. August 2013 stellte die Beklagte fest, dass M und E in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis 30. November 2012 bei der Klägerin abhängig beschäftigt waren und dass für sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und § 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und der Rentenversicherung sowie Beitragspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen waren. Die Beklagte machte für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 30. November 2012 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 31.609,53 EUR (darin enthalten waren 4234,50 EUR Säumniszuschläge) geltend.
Zur Begründung des hiergegen am 7. August 2013 erhobenen Widerspruchs wurde vorgetragen, es gehe vorliegend nicht um "normale" Baggerführer, sondern um Personen, die in einem komplexen Tätigkeitsfeld aufträten – dem Abbrechen von Gebäuden mithilfe von Baggern und Kränen. Hier stehe das Können des Auftragnehmers und nicht dessen einfache Arbeitserbringung im Vordergrund, was sich im gezahlten Entgelt ausgewirkt habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2014 zurück. Das komplexe Tätigkeitsfeld werde vorliegend nicht in Zweifel gezogen, jedoch lägen die Pflichten eines jeden Arbeitnehmers darin, sein Können und Fachwissen dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Aus dem Können des Arbeitnehmers selbst lasse sich eine selbständige Tätigkeit nicht begründen.
Hiergegen hat die Klägerin am 15. Januar 2014 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben (S 9 R 109/14). Zur Begründung ist erneut vorgetragen worden, bei M und E habe es sich nicht um "Baggerführer" gehandelt sondern um Personen, die Dienste höherer Art geleistet hätten und nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen seien. Sie seien entsprechend höher bezahlt worden. Das Sozialgericht Stuttgart (S 25 R 4135/11) habe am 7. Juli 2013 die Tätigkeit eines Baggerfahrers, der mit einem ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bagger Gebäudeabbruch- und Aushubarbeiten durchgeführt habe, als selbständige Tätigkeit anerkannt. Im Hinblick auf die gegen dieses Urteil des Sozialgerichts Stuttgart beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg anhängige Berufung (L 11 R 2387/13) hat das SG auf Antrag der Klägerin und der Beklagten mit Beschluss vom 12. August 2014 das Ruhen des Verfahrens S 9 R 109/14 angeordnet. Mit Urteil vom 16. Dezember 2014 hat das LSG Baden-Württemberg (L 11 R 2387/13) die Berufung der dortigen Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2013 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt werde, dass keine Versicherungspflicht des dort betroffenen Baggerfahrers in der gesetzlichen Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, anders als in dem vom 11. Senat zuletzt entschiedenen Fall eines Baggerfahrers ohne eigenen Bagger (Urteil vom 30. September 2014, L 11 KR 2937/13) sei hier kein fester Stundenlohn vereinbart gewesen, welcher den Betroffenen des Risikos enthoben habe, für seinen Arbeitseinsatz unter Umständen keine Gegenleistung zu erhalten. Die Vereinbarung eines festen Stundenlohnes, die der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten entspreche, liege gerade nicht vor. Das wieder angerufene Klageverfahren S 9 R 109/14 ist vor dem SG unter dem neuen Aktenzeichen S 9 R 1459/15 fortgeführt worden.
Die Beklagte hat vorgetragen, wenn M auch über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung verfügt habe, so sei nicht belegt, dass er diese für Schäden, welche bei einem Auftrag bei der Klägerin verursacht worden seien, tatsächlich in Anspruch genommen habe. Ihm seien nach eigenen Angaben Weisungen zur Ausführung der Tätigkeit durch die Klägerin erteilt worden und er sei verpflichtet gewesen, die Aufträge selbst auszuführen. Er habe der Kontrolle der Klägerin unterlegen und habe über seine Tätigkeit ein Bautagebuch führen müssen. Ihm seien Bagger und Maschinen kostenlos zur Verfügung gestellt worden und er habe für seine Tätigkeit bei der Klägerin eigenes Kapital nicht eingesetzt. Auch wenn er über mehrere Auftraggeber und einen eigenen Kundenstamm verfügt habe, so könne hieraus kein Unternehmerrisiko in der Tätigkeit für die Klägerin abgeleitet werden. Er habe nicht über eigenes Personal verfügt. Aus der Gewerbeanmeldung könne nicht eine selbstständige Tätigkeit hergeleitet werden. Der wesentliche Unterschied gegenüber dem Sachverhalt, der dem Urteil des LSG Baden-Württemberg (L 11 R 2387/17) zu Grunde gelegen habe, sei, dass M nach geleisteten Arbeitsstunden und nicht mit einem Festpreis – welcher für einen Werkvertrag sprechen würde – entlohnt worden sei.
Die Klägerin hat erneut betont, die Arbeit auf Abrissbaggern sei etwas völlig anderes als normale Baggerarbeiten im Tiefbau. Es bedürfe einer hohen Kunstfertigkeit, um derartige Geräte zu bedienen und ohne Gefahr für Bauwerk, Umgebung und Personen zum Einsatz zu bringen. Deswegen sei diese Tätigkeit auch mit einer hohen Entscheidungskompetenz verbunden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 15. Dezember 2016 hat der Geschäftsführer der Klägerin angegeben, die Firma habe in den Jahren 2011 und 2012 über einen Fuhrpark mit zwei Lkw und insgesamt vier Baggern verfügt. Die Firma habe etwa zehn fest angestellte Mitarbeiter. Im Februar 2011 habe zusätzlicher Bedarf an Baggerführern bestanden und so seien M und E mit Abbrucharbeiten (überwiegend Wohnhäuser) beauftragt worden. E und M hätten Rapporte gefertigt, auf denen die geleisteten Arbeitsstunden ausgewiesen gewesen seien. Normalerweise hätten diese Rapporte täglich ausgefüllt und abgegeben werden sollen, es sei vom Geschäftsführer der Klägerin "hingegen auch toleriert" worden, wenn diese erst am Ende der Woche abgegeben worden seien. Auf den Baustellen seien zudem weitere Personen, beispielsweise Lkw-Fahrer für den Abtransport des Abbruchmaterials vor Ort gewesen. Er selbst sei von einer Baustelle auf die andere gefahren um die Arbeiten zu überwachen, sich nach dem Stand der Arbeiten zu erkundigen und Absprachen mit den Mitarbeitern zu treffen. Die Arbeit sei in der Regel zwischen 7:00 Uhr und 7:30 Uhr begonnen und um 17:00 Uhr beendet worden.
In der mündlichen Verhandlung hat M angegeben, in seinem im Jahr 2001 angemeldeten Baggerbetrieb habe er zu keinem Zeitpunkt eigene Mitarbeiter gehabt. Auch einen eigenen Bagger, größeres Baugerät oder ein Lager habe er nicht unterhalten. Er habe bei der Klägerin sowie auch bei anderen Auftraggebern (in den Jahren 2011 und 2012: xx GmbH, yy Bau, zz Erdbau) stets den Stundensatz von 35 EUR abgerechnet. Er habe die Bautagesberichte täglich ausgefüllt und dem Geschäftsführer der Klägerin übergeben. Im Jahr 2012 – nach der Tätigkeit für die Klägerin – habe er sein Gewerbe abgemeldet, da seine Frau erkrankt und er bereits 64 Jahre alt gewesen sei. Er sei mit seinem Pkw von zu Hause aus zu den Baustellen gefahren und habe keine Werbung betrieben. Er sei in den gelben Seiten und im Telefonbuch nicht eingetragen gewesen und habe keinen eigenen Internetauftritt gehabt. Auf seinem Auto seien kein Firmenlogo oder Firmenschriftzug angebracht gewesen. Er habe seine eigene Arbeitskleidung verwendet. In der Vergangenheit habe er eine Haftpflichtversicherung gehabt. Als er für die Klägerin tätig geworden sei, habe diese Berufshaftpflichtversicherung bereits nicht mehr bestanden. Da er bei seiner Arbeit ohnehin keine Schäden verursacht habe, hätte er die Beiträge umsonst gezahlt. Im Krankheitsfall hätte er keinen Anspruch auf Leistungsfortzahlung gehabt. Weiter hat M angegeben, bei Abbrucharbeiten seien immer zwei bis drei Mann nötig. Der eine spritze, der andere sortiere den Bauschutt. Diese zwei weiteren Arbeiter seien Mitarbeiter der Klägerin gewesen, die den Anweisungen des M auf der Baustelle Folge zu leisten gehabt hätten. Einen speziellen Lehrgang habe er nicht besucht, sondern in einer kleinen Firma als Lkw-Fahrer begonnen und sich den Umgang mit Baggern nach und nach selbst beigebracht. Die bei der Tätigkeit für die Klägerin eingesetzten Bagger seien stets bereits auf der Baustelle gewesen, wenn er dort begonnen habe. Die Klägerin habe einen Tieflader, der den Transport der Bagger auf die Baustellen übernommen habe.
In der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2016 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis erklärt. Sie hat den Bescheid vom 5. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2014 insoweit aufgehoben, als hierin für die auf M entfallende Nachforderung Säumniszuschläge erhoben worden sind. Die Klägerin hat dieses Anerkenntnis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits angenommen.
In der mündlichen Verhandlung hat M Bautagesberichte über die in der Zeit vom 18. Februar 2011 bis 9. März 2012 für die Klägerin durchgeführten Arbeiten, die hierüber gestellten Rechnungen und seine Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2011 und 2012 vorgelegt.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 5. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2014 sei rechtmäßig, soweit hierin – über das Teilanerkenntnis hinaus – bezüglich M und E Beiträge, Umlagen und Säumniszuschläge erhoben würden. Für eine abhängige Beschäftigung spreche vorliegend, dass die Tätigkeit nur mündlich vereinbart worden sei. Üblicherweise würden bei der Beauftragung selbstständiger Unternehmer und beim Abschluss eines Werkvertrages wegen der Anforderungen an die steuerlichen Pflichten, die Haftungsfragen, die Vergütungsregeln und den geschuldeten Umfang der Tätigkeit sowie zu Beweiszwecken genaue und schriftliche Vereinbarungen getroffen. Ebenfalls für abhängige Beschäftigungen spreche das Fehlen des für einen Selbstständigen typischen Unternehmerrisikos. Sowohl M als auch E hätten keine eigenen Betriebsmittel oder eigenes Kapital eingesetzt sondern im Wesentlichen ihre Arbeitskraft mit den zur Ausführung der Arbeit erforderlichen Kenntnissen angeboten. Der zur Erledigung der Aufträge zwingend erforderliche Bagger sei jeweils durch die Klägerin angeschafft und vorgehalten worden. Auch die von vornherein feststehende Stundenvergütung entspreche der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten und habe die Baggerfahrer des Risikos enthoben, für den Einsatz ihrer Arbeitskraft nicht bezahlt zu werden. Außerdem hätten M und E jeweils keine eigene Betriebsstätte gehabt und keine Betriebshaftpflichtversicherung unterhalten. Beide hätten die Tätigkeiten höchstpersönlich und ohne den Einsatz eigener Angestellter am jeweiligen Ort des Abbruchvorhabens ausgeübt. In den prägenden Merkmalen hätten sich die Tätigkeiten nicht von denen versicherungspflichtig beschäftigter Baggerführer unterschieden, wobei sie mangels werbender Initiative am Markt auch nach außen in Ausführung ihrer Tätigkeit nicht als selbstständige (Sub-) Unternehmer in Erscheinung getreten seien. Der Umstand, dass M im Prüfzeitraum für weitere Auftraggeber tätig gewesen sei und das Fehlen einer Auftragsgarantie stünden der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Gleiches gelte dafür, dass sich das Weisungsrecht der Klägerin in aller Regel lediglich auf allgemein terminliche und organisatorische Fragen bezogen habe, denn konkrete Handlungsanweisungen würden gerade bei Diensten höherer Art regelmäßig nicht, jedenfalls aber nur in einem sehr eingeschränkten Umfang erteilt. Die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sei für beide Baggerfahrer deutlich eingeschränkt gewesen, da sie auf die Verbringung der eingesetzten Bagger mittels eines der Klägerin zugehörigen Tiefladers auf die Baustellen und auf die dortige Mitarbeit von weiteren Beschäftigten der Klägerin (zum stetigen Spritzen gegen größere Staubentwicklungen und für Sortier- und Abtransportarbeiten) angewiesen gewesen seien. Die Gewerbeanmeldungen von M und E könnten nicht als wesentliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit herangezogen werden, da eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung nicht stattfinde. Gleiches gelte dafür, dass keine Arbeitnehmerschutzrechte (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub) vereinbart worden seien. Dies sei vielmehr dann als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit begründen wollten. Fehler in der Berechnung der Nachforderung seien nicht geltend gemacht worden und für das Gericht auch nicht erkennbar.
Gegen das der Klägerin am 28. Dezember 2016 zugestellte Urteil des SG richtet sich deren am Montag, 30. Januar 2017 eingelegte Berufung. Die Klägerin beanstandet die erstinstanzliche Entscheidung nicht bezüglich E sondern nur bezüglich M. Zur Begründung wird erneut auf die mit einer Tätigkeit auf einem Abrissbagger verbundenen besonders hohen Anforderungen und auf die speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten des M hingewiesen. Dementsprechend habe seine Stundenvergütung mit 35 EUR weit über dem für Arbeitnehmer im Abbruch üblicherweise gezahlten Stundenlohn gelegen. Diesbezüglich habe das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 31. März 2017 (B 12 R 7/15 R) bestätigt, dass die Entgelthöhe bei der Frage nach der Unterscheidung zwischen selbstständiger und abhängiger Beschäftigung ein wichtiges Kriterium sei. M sei nicht in die Betriebsabläufe der Klägerin eingegliedert gewesen, sondern habe allein und alleinverantwortlich abgebrochen. Lediglich wegen Nebenaspekten wie Baustellensicherheit oder Emissionsverhinderung hätten sich Kollegen mit ihm abstimmen müssen. Für M habe es keine verpflichtenden Anwesenheitszeiten gegeben. Auf der Baustelle sei M der letztlich maßgebende Weisungsgeber gewesen. Einzelanweisungen des Geschäftsführers der Klägerin wären vorliegend nicht sachgerecht gewesen, da M der maßgebliche Fachmann gewesen sei. Die fehlende Eigenwerbung sei hier nicht relevant, denn M sei in Fachkreisen als der beste Abbruchbaggerführer bekannt gewesen – da habe es "keiner Werbeschildchen" mehr bedurft. Anders als in dem vom LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 16. Dezember 2014 entschiedenen Fall (L 11 R 2387/13) hätten die Klägerin und M vorliegend zwar keinen Pauschalpreis vereinbart sondern nach Stunden abgerechnet, eine Stundenabrechnung stelle jedoch kein Ausschlusskriterium für ein Unternehmerrisiko dar. Nach dem Urteil des BSG vom 31. März 2017 (B 12 R 7/15) komme der Entgelthöhe gewichtige Bedeutung zu. Wer so vergütet werde, dass er in der Lage sei, insbesondere eine eigene Altersversorgung aufzubauen, benötige den ansonsten berechtigten Schutz nicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. Dezember 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 5. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2014 aufzuheben, soweit diese die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis 31. März 2012 betreffen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Für eine abhängige Beschäftigung des M spreche vorliegend das Fehlen eines schriftlichen Vertrages, das fehlende Unternehmerrisiko, die von vornherein feststehende Stundenvergütung, die Einbindung in die Arbeitsorganisation der Klägerin und das umfassende Weisungsrecht der Klägerin. Das Tätigwerden für mehrere Auftraggeber, eine fehlende Auftragsgarantie und die Möglichkeit, Aufträge ablehnen zu können, stünden einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Für eine abhängige Beschäftigung spreche auch, dass die Klägerin selbst einen Bagger zur Ausübung der Tätigkeit des M angemietet habe – nicht aber M selber. Soweit die Weisungsgebundenheit nicht die bei einfachen Baggerführern gegebene Intensität erreicht habe, treffe dies gerade bei Diensten höherer Art oder bei Beschäftigen mit Spezialkenntnissen, über die vielleicht noch nicht einmal der Firmeninhaber selbst verfüge, häufig zu und lasse damit aber das Weisungsrecht noch nicht entfallen. So habe nach den eigenen Angaben des Geschäftsführers der Klägerin auch M Rapporte fertigen müssen. Und der Geschäftsführer der Klägerin sei von einer Baustelle auf die andere gefahren, um die Arbeiten zu überwachen, sich nach dem Stand der Arbeiten zu erkundigen und Absprachen mit den Mitarbeitern zu treffen. Aus dem Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, folge kein Unternehmerrisiko. M sei nicht dem Risiko ausgesetzt gewesen, auch einen Verlust zu erleiden. Soweit das BSG im Urteil vom 31. März 2017 (B 12 R 7/15) erstmals die Honorarhöhe als Abgrenzungskriterium in die Abwägung einbezogen habe, handele es sich auch hierbei nur um eines von unter Umständen vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien. Die Honorarhöhe dürfe ausschließlich in Fällen unklarer Einordnung der Tätigkeit den Ausschlag geben, was sich auch aus dem Beschluss des LSG Niedersachsen Bremen vom 1. November 2017 (L 2 R 227/17) ergebe. Lägen Merkmale vor, die für eine weisungsgebundene Beschäftigung sowie die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation sprächen, verliere das Kriterium der Honorarhöhe an Bedeutung. Schließlich habe der Gesetzgeber das Eintreten von Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV gerade nicht an die Höhe des Arbeitsentgeltes geknüpft, sondern an die Kriterien Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Da vorliegend diese Merkmale der Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation bei M gegeben seien, handele es sich nicht um einen solchen Grenzfall. Die Höhe des Stundenlohnes sei daher weder ein wichtiges Indiz, noch ausschlaggebend.
Die Klägerin hat eine schriftliche Auskunft des Deutschen Abbruchverbandes e.V. vom 23. Februar 2018 vorgelegt. Dieser ist zu entnehmen, dass als "Spezialisten" unter den Baggerfahrern die Maschinisten von so genannten Longfrontbaggern (Bagger mit Ausleger von Arbeitshöhen zwischen 20-50 m) angesehen würden, die sich nach mehrjähriger Erfahrung und Praxis auf Abbruchbaggern mit deutlich geringerer Arbeitshöhe langsam hoch "dienen" müssten. Der Tariflohn für angestellte Baggerfahrer im Abbruchgewerbe hat nach dieser Auskunft in den Jahren 2011/2012 zwischen 14,80 EUR und 15,78 EUR gelegen. Je nach Wirtschaftsraum sei jedoch eine Bezahlung von Spitzenkräften ausschließlich nach Tariflohn nicht ausreichend, so dass zum Teil erhebliche Zuschläge geleistet würden.
Die Beiladung des E ist mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 aufgehoben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn M hat seine Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. März 2012 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt und unterlag der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach § 28p Abs 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für die Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung.
Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger haben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur eine Kontrollfunktion. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Die Entscheidung stellt sich vor diesem Hintergrund als kombinierte - positive oder negative - Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragsnachentrichtung oder Beanstandung dar. Die Besonderheit eines Bescheids nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV liegt insoweit darin, dass über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gemeinsam zu entscheiden ist. Dies unterscheidet das Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV (BSG 14.09.2004, B 12 KR 1/04, SozR 4-2400 § 22 Nr 2). Die hier streitigen Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt (§ 28g Satz 1 und 2, 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV).
Der Rentenversicherungsträger kann sich im Rahmen der Prüfung beim Arbeitgeber nach § 28p SGB IV allein auf die im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gewonnenen Ermittlungsergebnisse der Zollverwaltung stützen. Das Unterlassen einer eigenen Betriebsprüfung beim Arbeitgeber führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (LSG Baden-Württemberg 29.06.2017, L 10 R 592/17, DStR 2017, 2444; Sächsisches LSG 22.04.2016, L 1 KR 228/11).
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 SGB III), es sei denn Versicherungspflicht scheidet aufgrund gesetzlicher Regelungen aus. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11 AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeits-prozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; vgl zum Ganzen etwa BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).
Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit mindestens 2008, vgl auch hierzu BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17).
Ausgehend von diesen Maßstäben überwiegen zur Überzeugung des Senats bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte. Der Senat schließt sich der nach sorgfältiger Abwägung des Für und Wider gefundenen Auffassung des SG an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs 2 SGG). Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung nochmals vertieft vorgetragen hat, wird ergänzend zu den Entscheidungsgründen des SG Folgendes ausgeführt:
Ausgangspunkt für die Beurteilung ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Dass kein schriftlicher Vertrag über die Tätigkeit des M vorliegt, schließt eine Beschäftigung nicht aus, denn eine solche kann sowohl mündlich vereinbart werden als auch durch faktischen Vollzug entstehen.
Ohne Aussagekraft hinsichtlich der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit ist außerdem die Gewerbeanmeldung des M. Sie kann nicht als wesentliches Indiz für selbstständige Tätigkeit herangezogen werden, denn eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung findet nicht statt. Die Anmeldung eines Gewerbes und die Vergütung in Form von Rechnungen setzen eine selbständige Tätigkeit voraus, begründen aber für sich allein keine solche (Beschluss LSG Baden-Württemberg vom 19.07.2012, L 11 KR 1789/12 ER-B, juris). Gleiches gilt dafür, dass keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub vereinbart waren. Solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten.
Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang M im Rahmen seines als Gewerbe angemeldeten Baggerbetriebes auch für andere Auftraggeber tätig gewesen ist, ist vorliegend nicht relevant. Die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber ist grundsätzlich kein ausschlaggebendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit, denn auch ein abhängig Beschäftigter kann für mehrere Auftraggeber (abhängig) beschäftigt sein. Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13). Ein Werben für seine Tätigkeit hat M jedoch bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem SG und auch in seinem schriftlichen Vorbringen im Berufungsverfahren stets verneint. Er war auch für Außenstehende nicht anhand seiner Arbeitskleidung, einer Beschriftung seines PKW o.ä. als selbständiger Gewerbetreibender mit eigener Firma erkennbar.
Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit ist der Senat davon überzeugt, dass M im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV seine Tätigkeit nach Weisungen des Geschäftsführers der Klägerin durchgeführt hat und in die Arbeitsorganisation - den Betrieb der Klägerin - eingegliedert war. Bereits in dem am 20. Januar 2012 von M ausgefüllten und unterschriebenen "Fragebogen zur Selbstständigkeit" an das Hauptzollamt Ulm hat M die Frage, ob ihm Weisungen hinsichtlich der Ausführungen seiner Arbeit für die Klägerin erteilt worden seien, bejaht. Ebenfalls in diesem Fragebogen hat er angegeben, er habe über seine Tätigkeit wöchentlich ein Bautagebuch zu führen und abzugeben gehabt. Eine Einstellung von Vertretungen bzw. Hilfskräften wäre gegebenenfalls von der Zustimmung der Klägerin abhängig gewesen. Diese Angaben sind in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 15. Dezember 2016 insofern bestätigt worden, als der Geschäftsführer der Klägerin angegeben hat, er sei von einer Baustelle auf die andere gefahren um die Arbeiten zu überwachen, habe sich nach dem Stand der Arbeiten erkundigt und Absprachen mit den Mitarbeitern getroffen. Bezüglich der Arbeitszeitnachweise hat der Geschäftsführer der Klägerin angegeben, M habe die Rapporte eigentlich täglich ausfüllen und abgeben müssen, der Geschäftsführer habe es "hingegen auch toleriert, wenn diese erst am Ende der Woche abgegeben" worden seien. Bereits aus diesen geschilderten Abläufen ergibt sich ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und M, innerhalb dessen der Geschäftsführer eine arbeitgebertypische Kontrolle für sich in Anspruch genommen und auch tatsächlich ausgeführt hat. Die Eingliederung des M in die Betriebsabläufe der Klägerin ergibt sich weiterhin daraus, dass er an die betriebsüblichen Arbeitszeiten (nach Angaben des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG: Beginn zwischen 7:00 Uhr und 7:30 Uhr und Ende um 17:00 Uhr) gebunden war. Schließlich war M auch auf die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern der Klägerin angewiesen, da nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG die von ihm durchgeführten Abbrucharbeiten den Einsatz von mindestens drei Arbeitskräften voraussetzten: Neben ihm selbst als Bediener des Abbruchbaggers musste ein weiterer Mitarbeiter der Klägerin zur Vermeidung von Emissionen den entstehenden Staub mit einem Wasserschlauch abspritzen sowie ein zusätzlicher Mitarbeiter den Bauschutt sortieren. M hat die Abbrucharbeiten nicht unter Einsatz von eigenen Angestellten (was dem Bild eines Selbstständigen entsprechen würde) sondern zusammen mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin durchgeführt (was sich als kollegiale Zusammenarbeit mehrerer angestellter Mitarbeiter darstellt). Unter Berücksichtigung des bestehenden und tatsächlich ausgeübten Weisungsrechts und der gegebenen Einbindung in die betrieblichen Abläufe der Klägerin führen auch das von der Klägerin wiederholt geltend gemachte überragende spezielle Fachwissen des M, seine besonderen Kenntnisse und sein guter Ruf in der regionalen Abbruchbranche im Ergebnis nicht dazu, dass eine selbständige Tätigkeit anzunehmen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine (abhängige) Beschäftigung unter anderem voraus, dass der Arbeitnehmer einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das jedoch – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein kann (vgl. z.B. BSG Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15). Das Ausmaß und auch die genauere Ausprägung des Weisungsrechts hängen von der geschuldeten Tätigkeit ab. So ist insbesondere die inhaltliche oder fachliche Weisungsbefugnis bei hochqualifizierten Tätigkeiten eingeschränkt oder mangels eigener Fachkompetenz theoretisch weisungsberechtigter Personen überhaupt nicht vorhanden, z.B. bei Chefärzten. Hier tritt die Eingebundenheit in den – fremden – Betrieb und die so genannte funktionsgerecht dienende Teilhabe dann in den Vordergrund, so dass auch bei einem völligen Fehlen inhaltlicher oder fachlicher Weisungsbefugnisse ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen kann. Die fachlich-inhaltliche Eigenverantwortlichkeit spricht noch nicht gegen eine Beschäftigung (vgl. Schlegel a.a.O. § 7 Abs. 1 SGB IV, Rn.77). In Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung kann für den vorliegenden Fall unterstellt werden, dass M bezüglich der von ihm durchgeführten Abbrucharbeiten über mehr Erfahrung, speziellere Kenntnisse und höheres Fachwissen verfügt hat als der Geschäftsführer der Klägerin. Letztlich ist dies jedoch nicht relevant. Auch wenn der Geschäftsführer der Klägerin dem M keine konkreten inhaltlichen oder fachlichen Anweisungen geben konnte, stellt die oben dargelegte Eingebundenheit des M in den Betrieb der Klägerin insoweit ein im vorliegenden Fall maßgebliches und überwiegendes Kriterium für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung dar.
Ein unternehmerisches Risiko im Sinne eines Einkommensrisikos, das ein bedeutsames Kriterium für das (Nicht-) Vorliegen einer als selbstständig zu qualifizierenden Tätigkeit darstellt, hat M nicht getragen. Maßgeblich für die Beurteilung ob ein Unternehmerrisiko vorliegt, ist grundsätzlich, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (so bereits BSGE, Urteil vom 24. September 1981 – 12 RK 43/79; BSG Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 - Rn.27 zitiert nach juris). Insoweit spricht bereits die Tatsache, dass M während des streitigen Zeitraums über keine nennenswerten eigenen Betriebsmittel (insbesondere Bagger oder größere Werkzeuge) verfügte, für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung (vgl. Schlegel in in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 7 Abs. 1 SGB IV, Rn.94). Vielmehr wurden die für die jeweiligen Einsätze benötigten Abbruchbagger von der Klägerin beschafft, zur Baustelle transportiert und für M dort bereitgestellt, was dem regelmäßig Arbeitgebern obliegenden Bereitstellen von Werkzeug und Arbeitsmitteln entspricht. Auch die in diesem Fall getroffene Vereinbarung, die im Bautagebuch dokumentierte tatsächlich geleistete Arbeitszeit nach einem bestimmten Stundensatz zu vergüten, ist ein Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Wenn letztlich nur die eigene Arbeitskraft eingesetzt und keine Arbeitsmittel mit der ungewissen Aussicht auf Einnahmenerzielung eingesetzt werden, liegt eine abhängige Beschäftigung vor, denn bei einer der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten entsprechenden Vereinbarung eines festen Stundenlohnes wird der Betroffene des Risikos enthoben, für seinen Arbeitseinsatz unter Umständen keine Gegenleistung zu erhalten (Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteile vom 30. September 2014 – L 11 KR 2937/13 – und vom 16. Dezember 2014 – L 11 R 2387/13). Da M im vorliegenden Fall letztlich ausschließlich seine Arbeitskraft – und keine Arbeitsmittel – einsetzte und nicht der Gefahr ausgesetzt war, für erbrachte Arbeitsstunden keine Bezahlung zu erhalten, ist ein relevantes Unternehmerrisiko nicht feststellbar.
Auch unter Berücksichtigung der Höhe der vereinbarten Stundenvergütung ergibt sich im Ergebnis keine andere Beurteilung. Das BSG hat im Urteil vom 31. März 2017 (B 12 R 7/15), auf das die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung mehrmals Bezug genommen hat, die Honorarhöhe als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit benannt und ausgeführt: "Liegt das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, z.B. eines fest angestellten Erziehungsbeistands, und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit" (Rn. 50, zitiert nach juris). Auch wenn das BSG im Urteil vom 31. März 2017 nicht definiert, wann ein vereinbartes Honorar ein vergleichbares Arbeitsentgelt "deutlich" übersteigt, ist im vorliegenden Fall jedenfalls festzustellen, dass sich der zwischen der Klägerin und M vereinbarte Stundensatz mit 35 EUR auf mehr als das Doppelte des laut Auskunft des Deutschen Abbruchverbandes e.V. vom 23. Februar 2018 in den Jahren 2011 und 2012 tariflichen Lohns für angestellte Baggerfahrer (zwischen 14,80 EUR und 15,78 EUR) belief. Ob dieser genannte Tariflohn letztlich für die von M tatsächlich ausgeführten Abbrucharbeiten maßgeblich gewesen wäre (laut Auskunft des Deutschen Abbruchverbandes e.V. waren je nach Wirtschaftsraum für Spitzenkräfte - also gegebenenfalls auch für M – erhebliche Zuschläge zu leisten) kann hier ebenso offenbleiben wie die Frage, ob der Stundenlohn von 35 EUR für eine private Absicherung der sonst von der gesetzlichen Sozialversicherung abgedeckten Risiken für M ausreichend war. Die oben genannte Aussage des BSG zur Indizwirkung der Honorarhöhe wird im selben Urteil relativiert indem das BSG ausführt, bei der Honorarhöhe handele es sich "nur um eines von unter Umständen vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien" (BSG Urteil vom 31. März 2017 a.a.O. Rn.50 zitiert nach juris; vgl. auch Schlegel a.a.O., § 7 Abs.1 SGB IV, Rn.94.1). Dies hebt auch das LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 28. Februar 2018 (L 2 R 488/17) hervor, das die Honorarhöhe als einen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anhaltspunkt wertet und betont, an den Vergleich der fraglichen Entgelte bzw. Honorare dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Rn. 74, zitiert nach juris). Nachdem im hier vorliegenden Fall sämtliche oben genannten relevanten Kriterien für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen, kann allein die Höhe der vereinbarten Stundenvergütung – selbst wenn man einen "deutliches" Übersteigen des Tariflohns annehmen wollte – die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit des M im fraglichen Zeitraum nicht begründen.
Angesichts der gesamten Durchführung der Tätigkeiten für die Klägerin kommt schließlich auch dem Willen der Vertragspartner, keine abhängige Beschäftigung zu begründen, keine maßgebende Relevanz für die Qualifizierung der Tätigkeit zu, unabhängig davon, dass die rechtliche Qualifikation, ob Sozialversicherungspflicht besteht, nicht der Vereinbarung zwischen der Klägerin und M obliegt. Maßgebend für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sind nicht die subjektiven Vorstellungen und Wünsche der Beteiligten, sondern entscheidend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung, so wie es sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten ergibt und im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Das sich daraus ergebende Gesamtbild steht in Widerspruch zu dem Willen der Klägerin und M zu einer selbstständigen Tätigkeit; dieser hat insoweit keinen entscheidenden Ausdruck in der Tätigkeit gefunden. Die Gesamtumstände, wie die Tätigkeit erfolgt ist, sprechen gegen eine selbständige Tätigkeit.
Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Nachforderung zum Nachteil der Klägerin falsch berechnet worden sein sollte, sind nach Aktenlage nicht erkennbar. Diesbezüglich hat die Klägerin weder im Verwaltungs-, noch im Klage- oder Berufungsverfahren etwas vorgetragen. Weitere Ausführungen erübrigen sich daher.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen tragen gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Kosten aus Billigkeit dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen, weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl 2017, § 197a SGG, Rn. 29 mwN).
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 197a Abs 1 SGG iVm §§ 47 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 3, 53 Abs 2 Nr 4 Gerichtskostengesetz und entspricht der streitigen Nachforderung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
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