Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 RJ 29/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RJ 155/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Klagerücknahme vom 24.04.2003 seine Erledigung gefunden hat.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erledigung des unter dem Aktenzeichen S 8 RJ 63/99 geführten Rechtsstreits.
In diesem Verfahren begehrte der Kläger die Feststellung von Versicherungszeiten und die Neuberechnung der gewährten Rente.
Der Kläger machte hierbei insbesondere Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 20.03.1986 bis 31.01.1991 und Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in C in Polen vom 01.08.1963 bis 31.07.1971 geltend. Darüber hinausgehend, begehrte der Kläger ebenfalls Ansprüche im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.04.2003 wurde in einem umfangreichen Rechtsgespräch mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert, in der protokollierten Verhandlungsniederschrift heißt es sodann:
"Darüber hinaus erklärt die Kläger-Bevollmächtigte: Ich erkläre den vorliegenden Rechtsstreit im vollen Umfang für erledigt."
Am 04.05.2003 erreichte das Gericht ein Schriftsatz des Klägers. In diesem Schriftsatz erklärte der Kläger, dass er von seiner Prozeßbevollmächtigten die Nachricht erhalten habe, dass diese den Rechtsstreit für erledigt erklärt habe. Zugleich erklärte der Kläger in dem Schriftsatz, dass er dieser Erklärung mit Nachdruck widerspreche. Auf Nachfrage des Gerichts am erklärte der Kläger des weiteren, dass er den Prozess nicht als erledigt betrachte und um Weiterführung bitte.
Der Kläger beantragt,
1. ihm Altersrente für langjährig Versicherte ab 0.12.1997 zu gewähren und Nachzahlung zu leisten mit 4 % Verzugszinsen,
2. die der Beklagten bereits nachgewiesenen Zeiten seiner Arbeitslosigkeit vom 20.03.1986 bis zum 31.01.1991 als rentenrelevante Zeiten anzuerkennen und so zu behandeln,
3. die im Verwaltungsakt in Gestalt des Rentenbescheides vom 20.10.1998 sowie vom 22.03.1999 enthaltene Einschränkungen des Rententrägers bezüglich "gewöhnlicher Aufenthalt" und dessen Folgen als null und nichtig zu erklären,
4. das Verfahren "sozialrechtlicher Herstellungsanspruch’ in Bezug auf die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit von 1980 bis zum 23.03.1986 zu eröffnen und ein Beweissicherungsverfahren einzuleiten, jedoch die Entscheidung zu vertagen bis zu dem Zeitpunkt, bis die Auseinandersetzung des Klägers mit dem Arbeitsamt Paderborn beendet sein sollte,
5. ihm unter Berücksichtigung der nicht umstrittenen Beitrags- und Anrechnungszeiten bis zum geforderten Rentenbeginn am 01.12.1997 422 Monate Wartezeit anzurechnen.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit durch Klagerücknahme vom 24.04.2003 seine Erledigung gefunden hat.
Die Beklagte tritt der Auffassung des Klägers entgegen und verweist darauf, dass sich bereits aus dem Terminsprotokoll des eigenen Sitzungsvertreters ergebe, dass die Rücknahme der Klage das Ergebnis des Termins gewesen sei.
Das Gericht hat bei der Prozeßbevollmächtigten des Klägers nachgefragt, inwieweit das Protokoll dem entspreche, was in der mündlichen Verhandlung erklärt worden sei.
Wegen des übrigen Sach» und Streitstandes wird auf die Prozeßakten sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann sich mit dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch materiell-rechtlich nicht befassen, weil das Verfahren durch die von der Bevollmächtigten erklärte Klagerücknahme im Termin vom 24.04.2003 erledigt ist.
Nach § 102 Sozialgerichtsgesetz {SGG} kann ein Kläger die Klage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt dabei den Rechtsstreit in der Hauptsache. Bei Streit darüber, ob die Klagerücknahme erklärt worden ist, wird die Verhandlung fortgesetzt und durch Urteil entschieden, ob das Verfahren beendet ist {vgl. hierzu Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage 2002, § 102, Rand-Nr. 12).
Der Rechtsstreit ist erledigt, da die Kläger-Bevollmächtigte im Termin vom 24.04.2003 die Klage zurückgenommen hat.
Zu dieser Überzeugung ist die Kammer aufgrund der Verhandlungsniederschrift und der eindeutigen und damit glaubhaften Bekundung der Kläger-Bevollmächtigten gekommen. Zugleich wird diese Erklärung durch die eigenen und hiervon unabhängigen Aufzeichnungen der Sitzungsvertreterin der Beklagten gestützt.
Im Protokoll des Verhandlungstermines vom 24.04.2003 ist die hier im Streit stehende Klagerücknahme mit dem Zusatz "Aus den vorl. Aufzeichnungen abgespielt und genehmigt" protokolliert. Dem Verhandlungsprotokoll kommt zwar nur insoweit Beweiskraft zu, als es den formalen Ablauf der Verhandlung darstellt. Hinsichtlich der gestellten Anträge und prozessualen Erklärungen kommen dem Protokoll keine Beweiskraft zu. Dennoch kommt der protokollierten Klagerücknahme eine wichtige Indizwirkung zu. Wie gerade auch die Kläger-Bevollmächtigte bestätigt hat, entspricht die protokollierte prozessuale Erklärung im vollen Umfang den Tatsachen. Hält die Kammer diese Bekundung bereits für glaubhaft, findet dies seine Bestätigung durch die Mitteilung der Beklagten, wonach in dem eigenen hausinternen Vermerk über den Termin eine Klagerücknahme vermerkt ist. Die Kammer hat deshalb keinen Zweifel daran, dass die Kläger-Bevollmächtigte, wie in der Verhandlungsniederschrift protokolliert, die Klage zurückgenommen hat.
Diese wirksam erklärte Klagerücknahme kann der Kläger auch nicht anfechten oder widerrufen. Vielmehr ist der Kläger durch die am 26.07.2002 erteilte Prozeßvollmacht gezwungen, die Erklärungen der Vertreterin gegen sich gelten zu lassen.
Letztendlich hat die Beklagte zu Recht den Feststellungsantrag auf Feststellung der Beseitigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erledigung des unter dem Aktenzeichen S 8 RJ 63/99 geführten Rechtsstreits.
In diesem Verfahren begehrte der Kläger die Feststellung von Versicherungszeiten und die Neuberechnung der gewährten Rente.
Der Kläger machte hierbei insbesondere Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 20.03.1986 bis 31.01.1991 und Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in C in Polen vom 01.08.1963 bis 31.07.1971 geltend. Darüber hinausgehend, begehrte der Kläger ebenfalls Ansprüche im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.04.2003 wurde in einem umfangreichen Rechtsgespräch mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert, in der protokollierten Verhandlungsniederschrift heißt es sodann:
"Darüber hinaus erklärt die Kläger-Bevollmächtigte: Ich erkläre den vorliegenden Rechtsstreit im vollen Umfang für erledigt."
Am 04.05.2003 erreichte das Gericht ein Schriftsatz des Klägers. In diesem Schriftsatz erklärte der Kläger, dass er von seiner Prozeßbevollmächtigten die Nachricht erhalten habe, dass diese den Rechtsstreit für erledigt erklärt habe. Zugleich erklärte der Kläger in dem Schriftsatz, dass er dieser Erklärung mit Nachdruck widerspreche. Auf Nachfrage des Gerichts am erklärte der Kläger des weiteren, dass er den Prozess nicht als erledigt betrachte und um Weiterführung bitte.
Der Kläger beantragt,
1. ihm Altersrente für langjährig Versicherte ab 0.12.1997 zu gewähren und Nachzahlung zu leisten mit 4 % Verzugszinsen,
2. die der Beklagten bereits nachgewiesenen Zeiten seiner Arbeitslosigkeit vom 20.03.1986 bis zum 31.01.1991 als rentenrelevante Zeiten anzuerkennen und so zu behandeln,
3. die im Verwaltungsakt in Gestalt des Rentenbescheides vom 20.10.1998 sowie vom 22.03.1999 enthaltene Einschränkungen des Rententrägers bezüglich "gewöhnlicher Aufenthalt" und dessen Folgen als null und nichtig zu erklären,
4. das Verfahren "sozialrechtlicher Herstellungsanspruch’ in Bezug auf die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit von 1980 bis zum 23.03.1986 zu eröffnen und ein Beweissicherungsverfahren einzuleiten, jedoch die Entscheidung zu vertagen bis zu dem Zeitpunkt, bis die Auseinandersetzung des Klägers mit dem Arbeitsamt Paderborn beendet sein sollte,
5. ihm unter Berücksichtigung der nicht umstrittenen Beitrags- und Anrechnungszeiten bis zum geforderten Rentenbeginn am 01.12.1997 422 Monate Wartezeit anzurechnen.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit durch Klagerücknahme vom 24.04.2003 seine Erledigung gefunden hat.
Die Beklagte tritt der Auffassung des Klägers entgegen und verweist darauf, dass sich bereits aus dem Terminsprotokoll des eigenen Sitzungsvertreters ergebe, dass die Rücknahme der Klage das Ergebnis des Termins gewesen sei.
Das Gericht hat bei der Prozeßbevollmächtigten des Klägers nachgefragt, inwieweit das Protokoll dem entspreche, was in der mündlichen Verhandlung erklärt worden sei.
Wegen des übrigen Sach» und Streitstandes wird auf die Prozeßakten sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann sich mit dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch materiell-rechtlich nicht befassen, weil das Verfahren durch die von der Bevollmächtigten erklärte Klagerücknahme im Termin vom 24.04.2003 erledigt ist.
Nach § 102 Sozialgerichtsgesetz {SGG} kann ein Kläger die Klage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt dabei den Rechtsstreit in der Hauptsache. Bei Streit darüber, ob die Klagerücknahme erklärt worden ist, wird die Verhandlung fortgesetzt und durch Urteil entschieden, ob das Verfahren beendet ist {vgl. hierzu Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage 2002, § 102, Rand-Nr. 12).
Der Rechtsstreit ist erledigt, da die Kläger-Bevollmächtigte im Termin vom 24.04.2003 die Klage zurückgenommen hat.
Zu dieser Überzeugung ist die Kammer aufgrund der Verhandlungsniederschrift und der eindeutigen und damit glaubhaften Bekundung der Kläger-Bevollmächtigten gekommen. Zugleich wird diese Erklärung durch die eigenen und hiervon unabhängigen Aufzeichnungen der Sitzungsvertreterin der Beklagten gestützt.
Im Protokoll des Verhandlungstermines vom 24.04.2003 ist die hier im Streit stehende Klagerücknahme mit dem Zusatz "Aus den vorl. Aufzeichnungen abgespielt und genehmigt" protokolliert. Dem Verhandlungsprotokoll kommt zwar nur insoweit Beweiskraft zu, als es den formalen Ablauf der Verhandlung darstellt. Hinsichtlich der gestellten Anträge und prozessualen Erklärungen kommen dem Protokoll keine Beweiskraft zu. Dennoch kommt der protokollierten Klagerücknahme eine wichtige Indizwirkung zu. Wie gerade auch die Kläger-Bevollmächtigte bestätigt hat, entspricht die protokollierte prozessuale Erklärung im vollen Umfang den Tatsachen. Hält die Kammer diese Bekundung bereits für glaubhaft, findet dies seine Bestätigung durch die Mitteilung der Beklagten, wonach in dem eigenen hausinternen Vermerk über den Termin eine Klagerücknahme vermerkt ist. Die Kammer hat deshalb keinen Zweifel daran, dass die Kläger-Bevollmächtigte, wie in der Verhandlungsniederschrift protokolliert, die Klage zurückgenommen hat.
Diese wirksam erklärte Klagerücknahme kann der Kläger auch nicht anfechten oder widerrufen. Vielmehr ist der Kläger durch die am 26.07.2002 erteilte Prozeßvollmacht gezwungen, die Erklärungen der Vertreterin gegen sich gelten zu lassen.
Letztendlich hat die Beklagte zu Recht den Feststellungsantrag auf Feststellung der Beseitigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
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