L 21 SB 122/16 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
21
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 15 SB 2439/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 21 SB 122/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.03.2016 geändert. Die Kosten des Gutachtens Prof. Dr. T werden auf die Landeskasse übernommen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit ihrer fristgerecht am 29.03.2016 eingelegten und auch sonst zulässigen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass es das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 09.03.2016 abgelehnt hat, die Kosten des auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom SG eingeholten orthopädischen Gutachtens Prof. Dr. T vom 21.03.2014 auf die Landeskasse zu übernehmen.

Die Beschwerde ist begründet, weil das SG die Kostenübernahme zu Unrecht abgelehnt hat. Über die endgültige Kostentragungspflicht eines Gutachtens nach § 109 SGG entscheidet das Gericht nach Ermessen durch Beschluss. Das Gericht berücksichtigt in seiner Ermessensentscheidung, ob das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat, wobei ein letztlich für die Klägerin positives Ergebnis hierfür nicht zwingend erforderlich ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage, 2017, Rn. 16 und 16a zu § 109 SGG m.w.N.).

Das Gutachten Prof. Dr. T hat zur Überzeugung des Senats die Sachaufklärung in diesem Sinne wesentlich gefördert. Wie dem Beschwerdegegner bereits mit Schreiben des Senats vom 01.02.2018, auf das er trotz Fristsetzung von vier Wochen nicht reagiert hat, dargelegt wurde, folgt eine solche für eine Kostenübernahme wesentliche Förderung der Sachaufklärung mit Gutachten Prof. Dr. T bereits daraus, dass der von Dr. T für die Wirbelsäule gebildete, vom von Amts wegen eingeholten Gutachten Dr. E abweichende Einzel-GdB von 30 statt 20 durchaus vertretbar erscheint und somit auch möglicherweise Grundlage einer eventuellen Senatsentscheidung in der Hauptsache sein kann. Denn gemäß Teil B Ziffer 18.9 der Versorgungsmedizinschen Grundsätze (VmG) ist bei Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen ein GdB von 30 bis 40 anzunehmen. Auch Dr. E aber ist der Auffassung, dass sowohl in der Lenden- als auch in der Halswirbelsäule die Bewegungseinschränkungen zwischen leicht- und mittelgradig einzustufen sind, auch wenn er nur hinsichtlich der Halswirbelsäule eher zu mittelgradig tendiert und bei der Lendenwirbelsäule eine "Tendenz zu leicht sieht". Das nimmt jedoch der von Prof. Dr. T betreffend die Wirbelsäule abgegebenen Einschätzung ("mittelgradig") nicht die Vertretbarkeit, weshalb der Senat davon ausgeht, dass das Gutachten Dr. T die Sachverhaltsaufklärung wesentlich gefördert hat.

Über die Kosten der Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 193 SGG zu entscheiden, weil für das Beschwerdeverfahren zusätzliche außergerichtliche Kosten anfallen (dazu näher: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2013, L 13 SB 83/13 B, Rn. 6 f. - juris). Die Kostenentscheidung trägt dem Erfolg der Beschwerde Rechnung. Kostenschuldner ist die Landeskasse, weil streitig ist, ob die Klägerseite oder die Landeskasse die Gutachtenkosten (endgültig) zu tragen hat (Keller; a.a.O., § 109 Rn. 22; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2011, L 10 P 34/11 B, und vom 01.04.2016, L 14 R 562/12 B, m.w.N.; a. A. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2013, L 13 SB 83/13).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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