Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 2 KR 151/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 365/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Mitgliedschaft des Klägers in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) mit Vollendung seines 30. Lebensjahres geendet hat oder mit Ende des Semesters, für das er zuletzt vor Vollendung des 30. Lebensjahr immatrikuliert gewesen ist.
Der Kläger, geboren 1980, war ab 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2011 als Student der Technischen Universität B-Stadt eingeschrieben. Auf seinen Antrag versicherte die Beklagte ihn ab 1. Oktober 2005 in ihrer KVdS. Ab Oktober 2010 betrug der monatliche Beitrag 64,66 Euro und 66,81 Euro ab März 2011.
Am 26. Juli 2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, er kündige seinen Vertrag zum 30. September 2010. Er sei ab 1. Oktober 2010 privatversichert.
Laut Vermerk der Beklagten vom 29. Juli 2010 teilte sie dem Kläger telefonisch mit, ein Wechsel zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht möglich. Seine Mitgliedschaft ende zum 31. März 2011.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2010 wiederholte der Kläger gegenüber der Beklagten seine Kündigung. Da er am 16. Oktober 2010 das 30. Lebensjahr vollende, sei seine Pflichtversicherung an diesem Tag beendet.
Die Beklagte wertete das Schreiben des Klägers vom 29. Juli 2010 als Widerspruch gegen ihren mündlichen Bescheid vom 29. Juli 2010 und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2011 zurück. Ausgangspunkt der vorliegend zu beurteilenden Frage sei § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längsten bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres) und § 190 Abs. 9 SGB V (Ende der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten mit Ablauf des Semesters, für das sie zuletzt eingeschrieben/sich zurückgemeldet haben). Das Verhältnis zwischen den beiden Vorschriften sei unklar. Es gebe dafür 3 Lösungsmöglichkeiten. Zum einen könne die Mitgliedschaft des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ohne Anwendung von § 190 Abs. 9 SGB V mit der Vollendung des 30. Lebensjahres zum 15. Oktober 2010 enden. Zum anderen könne die Mitgliedschaft unter Anwendung von § 190 Abs. 9 SGB V mit Ablauf des Monats des letzten Semesters in dem der Kläger das 30. Lebensjahr vollendet habe, bzw. unter Anwendung § 190 Abs. 9 i.V.m. § 192 Abs. 1 SGB V eines Monats nach Ablauf dieses Semesters, also zum 30. April 2011 enden. Der Spitzenverband der Krankenkassen vertrete die Auffassung, die Mitgliedschaft ende mit Ablauf des Semesters, in dem der Student das 30. Lebensjahr vollendet habe, ohne einmonatige Verlängerung. Dieser Meinung werde gefolgt, da § 190 Abs. 9 SGB V eine semesterbezogene Betrachtungsweise nahelege und kein Grund für eine einmonatige Verlängerung bestehe. Die Mitgliedschaft des Klägers ende also zum 31. März 2011.
Gegen den am 20. Mai 2011 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 20. Juni 2011 Klage beim Sozialgericht Wiesbaden erhoben mit dem Ziel der Feststellung, seine Mitgliedschaft in der KVdS der Beklagten habe mit Ablauf des 15. Oktober 2010 geendet.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, einer Gesamtbetrachtung der gesetzlichen Regelungen sei zu entnehmen, dass seine Versicherungspflicht mit Vollendung seines 30. Lebensjahres ende. Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V lege das Ende der studentischen Pflichtversicherung mit dem Abschluss des 14. Fachsemesters fest, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Des Weiteren lege diese Regelung fest, unter welchen besonderen Voraussetzungen eine Fortsetzung der Versicherungspflicht über das 30. Lebensjahr hinaus möglich sei. § 190 Abs. 9 SGB V sei auf seinen Fall nicht anwendbar, ebensowenig wie § 192 SGB V. Beide Regelungen seien nur auf versicherungspflichtige Studenten anwendbar. Er sei jedoch ab dem 16. Oktober 2010 nicht mehr als Student versicherungspflichtig gewesen. Zudem regele § 190 Abs. 9 SGB V nur die Erhaltung des Versicherungsschutzes bei Rückmeldung zu einem neuen Semester, nicht aber die endgültige Beendigung der Versicherungspflicht mit Erreichen des 30. Lebensjahres oder Abschluss des 14. Fachsemesters.
Dem hat sich die Beklagte nicht anschließen können.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 28. Oktober 2013 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des früheren Endes seiner Pflichtversicherung, da er sich privat versichert habe. Die Bescheide der Beklagten, mit denen sie es abgelehnt habe, das Ende der Mitgliedschaft des Klägers als versicherungspflichtiger Student zum 15. Oktober 2010 festzustellen, seien rechtmäßig und verletzten ihn nicht in seinen Rechten. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V seien Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben seien, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres in der Krankenversicherung versicherungspflichtig. Nach § 190 Abs. 9, § 192 SGB V ende die Mitgliedschaft eines versicherungspflichtigen Studenten einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das er sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet habe. Nach § 190 Abs. 9 SGB V ende die Mitgliedschaft des Klägers als versicherungspflichtiger Student nicht mit dem Ende der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, sondern erst mit Ablauf eines Monats des Semesters, in dem er das 30. Lebensjahr vollendet habe. Dies ergebe sich aus der Auslegung des Wortlauts der gesetzlichen Regelung, nach ihrem Sinn und Zweck und ihrer systematischen Stellung im Gesetz. Die gesetzlichen Regelungen gliederten sich auf in Regelungen zur Versicherungspflicht und zur Versicherungsberechtigung, zur Pflichtversicherung oder zur freiwilligen Versicherung, zu den Leistungsansprüchen und zu der Beitragspflicht des Versicherten. Bestehe eine Versicherungspflicht oder habe eine Versicherungspflicht nach § 5 SGB V bestanden, regelten §§ 186, 190, 192 SGB V Beginn und Ende der Mitgliedschaft. § 190 SGB V bestimme das reguläre Ende der Mitgliedschaft und § 192 SGB V gewähre für bestimmte Fälle einen Aufschub des Endes der Mitgliedschaft. Aus dieser Systematik ergebe sich, dass das Fortbestehen einer Versicherungspflicht nicht daran anknüpfe, das der Versicherungspflichttatbestand weiterbestehe. Daraus folge, dass § 190 Abs. 9 SGB V das Ende der Mitgliedschaft des Studenten regele, ohne dass dieser bis zum Ende der Mitgliedschaft die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V erfüllen müsse. Das Ende der Mitgliedschaft des Klägers werde vielmehr durch die Regelungen des § 190 Abs. 9 SGB V bestimmt und trete nicht automatisch mit dem Auslaufen des Versicherungspflichttatbestandes des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB ein (so aber Klose, in: Sommer, SGB V, § 5 SGB V Rn. 129, § 190 SGB V, Rn. 45; Baier, in: Krauskopf, Kranken- und Pflegeversicherung, § 5 SGB V, Rn. 44, § 190 SGB V, Rn. 34). Nach dem Wortlaut von § 190 Abs. 9 SGB V werde nicht danach differenziert, ob die Voraussetzungen der Mitgliedschaft wegen Vollendung des 30. Lebensjahres, wegen Ablauf des 14. Fachsemesters oder wegen fehlender Rückmeldung zu einem dem neuen Semester nicht mehr erfüllt seien. Dies habe (gem. § 192 SGB V) zur Folge, dass die Mitgliedschaft erst einen Monat nach Ablauf des Semesters ende, in dem der Student sein 30. Lebensjahr vollendet und für das er sich zuletzt zurückgemeldet habe (Peters, in: Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 5 SGB V, Rdnr. 94, 102, § 190 SGB V, Rdnr. 18; Gerlach, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 5 Rdnr. 365, 372, § 190 Rdnr. 21; Felix, in: Juris-PK-SGB V, § 190 Rdnr. 28; Ulmer, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 5 SGB V Rdnr. 34; Ulmer, in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, SGB V, § 190 Rdnr. 19). Es bestehe kein Anlass, den Wortlaut der Regelung des § 190 Abs. 9 SGB V teleologisch auf die Fälle einer fehlenden oder bislang noch nicht erfolgten Rückmeldung zu einem neuen Semester zu reduzieren und nicht auch auf die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V anzuwenden. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Regelung und der für die Einführung und Änderungen der Regelung gegebenen Gesetzesbegründungen. Die Regelung des § 190 Abs. 9 SGB V gehe auf die Regelung des § 312 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) zurück, die mit dem Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG) vom 24. Juni 1975 (BGBI. I S. 1536) eingeführt worden sei. § 312 Abs. 3 RVO habe bestimmt, dass die Mitgliedschaft des in § 165 Abs. 1 Nr. 5 RVO bezeichneten Versicherten (Versicherungspflicht eingeschriebener Studenten der staatlichen und der staatlich anerkannten Hochschulen) 7 Monate nach dem Beginn des Semesters ende, für das er sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet habe, also einen Monat über das Ende des entsprechenden Semesters hinaus. Die Gesetzesbegründung führe dazu an, dass die Vorschrift das Ende der Mitgliedschaft regele und durch Absatz 3 sichergestellt werde, dass keine Lücke im Versicherungsschutz bei Rückmeldung oder Studienortwechsel nach Semesterbeginn entstehe (BT-Drs. 7/2993, S. 10). Da die Versicherungspflicht des § 165 Abs. 1 Nr. 5 RVO ohne die spätere Begrenzung auf die Vollendung des 30. Lebensjahres oder den Abschluss des 14. Fachsemesters gegolten habe, sei Gegenstand der Regelung des § 312 Abs. 3 RVO nur der Fall gewesen, in dem die Versicherungspflicht durch eine fehlende Rückmeldung ausgelaufen sei. Durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreform-Gesetz — GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2477) sei die krankenversicherungsrechtliche Regelung der Reichsversicherungsordnung in das SGB V überführt worden. Dabei sei zum einen bei der Versicherungspflicht der Studenten eine Begrenzung der Versicherungspflicht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres oder des Abschlusses des 14. Fachsemesters eingeführt (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) und zum anderen die Regelung des § 312 Abs. 3 SGB V unter Hinzufügung des Zusatzes, dass die Mitgliedschaft spätestens mit der Exmatrikulation ende, in die Regelung des § 190 Abs. 9 SGB V überführt worden. In der Gesetzesbegründung werde lediglich darauf verwiesen, dass die Regelung des § 190 Abs. 9 SGB V weitgehend der Regelung des § 312 Abs. 3 RVO entspreche (BT-Drs. 11/2237, S. 217). Die Regelungen des § 190 Abs. 9 SGB V wurde dann durch das 3. SGB V-Änderungsgesetz (3. SGB-V-ÄndG) vom 10. Mai 1995 (BGBI. I S. 678) neu gefasst und der Zusatz, die Mitgliedschaft ende spätestens mit der Exmatrikulation, sei wieder gestrichen worden. Zur Begründung gebe der Gesetzgeber an, die Neuregelung senke den bisher erheblichen Verwaltungsaufwand für die Hochschulverwaltungen und Krankenkassen bei dem Meldeverfahren der Studenten auf das erforderliche Mindestmaß, ohne den Krankenversicherungsschutz der Studenten unzumutbar zu gefährden (BT-Drs. 13/340, S. 9). Für die Interpretation der Regelung sei entscheidend, dass die Gesetzesbegründung ausführe, die Neuregelung gewährleiste, dass der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten immer einen Monat nach Ende eines Semesters liege. Im Gegensatz zum bisherigen Recht ende der Krankenversicherungsschutz nicht mehr mit dem Zeitpunkt einer vor Semesterende erfolgenden Exmatrikulation. Durch die Beachtung der Rückmeldefristen, die für das kommende Semester schon während des laufenden Semesters wahrzunehmen seien, werde die lückenlose Weiterführung des Versicherungsschutzes sichergestellt, sofern die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB genannten Voraussetzungen erfüllt seien (BT-Drs. 13/340, S. 9). Dies mache deutlich, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgehe, dass die Regelung des § 190 Abs. 9 SGB V nur für die Fälle der Fortsetzung der Versicherungspflicht gelte, sondern für alle Fälle der Beendigung der Mitgliedschaft (auch SG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2013, S 72 KR 502/11, Juris, Rn. 20). Auch sei mit der vorliegend vertretenen Auffassung kein Auseinanderfallen der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung verbunden. Die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung nach §§ 20, 21, 49 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) knüpfe an die Mitgliedschaft in gesetzlichen Krankenversicherung an (Peters, in: Kasseler Kommentar zur Sozialversicherung, § 49 SGB XI, Rdnr. 13).
Gegen das am 2. November 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. November 2013 Berufung eingelegt.
Der Kläger führt zur Begründung aus, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sage die Gesetzesbegründung nichts darüber aus, wann die Mitgliedschaft eines Studenten ende, der nicht mehr die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V erfülle. Der Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass es durch die Neufassung des § 190 Abs. 9 SGB V keine Tatbestände mehr gäbe, die zu einem vorzeitigen Ende der Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Studenten führe, könne jedoch nicht so verstanden werden, dass die Mitgliedschaft auch dann erhalten bleibe, wenn Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V entfallen seien und der Student nicht mehr versicherungspflichtig sei. Entsprechendes folge auch aus dem Sinn und Zweck der Neuregelung, den Verwaltungsaufwand der Krankenkassen zu reduzieren. Dieser Sinn und Zweck verbiete es, das Ende der Mitgliedschaft bei Entfallen der Tatbestände der Versicherungspflicht zu verneinen. Auch ziehe das Sozialgericht aus der Gesetzessystematik den fehlerhaften Schluss, mit Vollendung des 30. Lebensjahres ende nicht die Pflichtmitgliedschaft des Studenten, obwohl dieser gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V nicht mehr versicherungspflichtig sei. Ebenso führe dies zu einem Auseinanderfallen der Versicherungspflicht in der Kranken- gegenüber der Pflegeversicherung. Denn dort sei mit Vollendung des 30. Lebensjahres die Versicherungspflicht gem. § 49 Abs. 1 Satz 2 SGB XI entfallen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. Oktober 2013 und den mündlichen Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 20110 in der Fassung des Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2011 aufzuheben und festzustellen, dass seine Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung der Beklagten mit Ablauf des 15. Oktober 2010 endete.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Sozialgericht habe mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die gem. § 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass vorliegend nur über eine Versicherungspflicht in der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 31. März 2011 im Streit steht und damit die wirtschaftliche Bedeutung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (Berufungssumme von 750,00 EUR) nicht erreicht. Denn die Feststellung des Bestehens einer Versicherungspflicht besitzt gegenüber der daraus resultierenden Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen eine eigenständige Bedeutung (BSGE 72, 292ff. für die Feststellung der Familienversicherung).
In der Sache konnte die Berufung jedoch keinen Erfolg haben.
Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. Oktober 2013 ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit er die Feststellung des Endes seiner Mitgliedschaft mit Ablauf des 15. Oktober 2010 begehrt.
Das Sozialgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Bestimmung des Endes der Mitgliedschaft in der Studentischen Krankenversicherung zutreffend und ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass danach die Mitgliedschaft des Klägers nicht mit dem Tag der Vollendung seines 30. Lebensjahrs endete. Der Senat macht sich die zutreffende, widerspruchsfreie und sehr ausführliche Begründung und die Auseinandersetzung mit den Argumenten des Klägers im erstinstanzlichen Urteil zu Eigen und weist die Berufung aus den dort niedergelegten Entscheidungsgründen zurück. Er sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Berufungsbegründung des Klägers konnte zu keiner anderen Entscheidung führen. Der Kläger übersieht mit seiner zumeist wiederholenden Argumentation, dass die Systematik des Gesetzes unterscheidet zwischen den Voraussetzungen einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, geregelt für die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (2. Kapitel Versicherter Personenkreis, 1. Abschnitt Versicherung kraft Gesetzes); dem Beginn, Ende und Fortbestand einer Mitgliedschaft (Fünftes Kapitel "Organisation der Krankenkassen", 3. Abschnitt "Mitgliedschaft und Verfassung", 1. Titel "Mitgliedschaft") wie z. B. § 186 SGB V Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, § 190 SGB V Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger und § 192 SGB V Fortbestand der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger.
Diese Aufteilung zeigt, dass § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ausschließlich regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdS begründet werden kann, während § 186 SGB V den Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft regelt. Für die Bestimmung des Zeitpunkts des Endes dieser Versicherung sind ausschließlich die Regelungen des § 190 SGB V bzw. für die Frage des Fortbestands über das nach § 190 SGB V bestimmte Ende hinaus § 192 SGB V anzuwenden.
Der Kläger vermischt im Rahmen seiner Argumentation die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (noch keine Vollendung des 30. Lebensjahres) mit den Tatbestandsmerkmalen der Regelung in § 190 SGB V zum Ende dieser Mitgliedschaft. Dies ist nach der Gesetzessystematik nicht zulässig. Nach der Systematik des Gesetzes ist eine klare Abgrenzung der Tatbestandsmerkmale gefordert, je nachdem ob ein Anspruch auf eine Mitgliedschaft in der KVdS zu beurteilen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) oder die Frage des Beginns der Mitgliedschaft (§ 186 Abs. 7 SGB V) oder des Endes dieser Mitgliedschaft (§ 190 Abs. 9 SGB V einschlägig) zu beantworten ist.
Dies hat zur Folge, dass ein Student im Laufe des Semesters, für das er sich zuletzt gemeldet hat und in dem er das 30. Lebensjahr vollendet, noch bis einen Monat nach Ablauf dieses Semesters in der KVdS pflichtversichert ist. Diese Fortgeltung der Pflichtversicherung besteht, obwohl er mit Vollendung des 30. Lebensjahr keinen Anspruch auf (Erst-)Aufnahme in dieser Versicherung nach § 5 Satz 1 Nr. 9 SGB V besitzt.
Würde man der Auffassung des Klägers folgen, das Ende der Mitgliedschaft trete mit Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft ein, so wäre die Regelung des Beginns in § 186 SGB V bzw. des Endes der Versicherung in § 190 SGB V gänzlich überflüssig.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass gem. § 190 Abs. 9 SGB V die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden das Ende der Mitgliedschaft des Klägers in ihrer KVdS zum 30. April 2010 hätte feststellen müssen. Da jedoch vorliegend lediglich die Feststellung des Endes zum 15. Oktober 2010 Streitgegenstand gewesen ist, oblag es dem Senat nicht, die Bescheide entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Mitgliedschaft des Klägers in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) mit Vollendung seines 30. Lebensjahres geendet hat oder mit Ende des Semesters, für das er zuletzt vor Vollendung des 30. Lebensjahr immatrikuliert gewesen ist.
Der Kläger, geboren 1980, war ab 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2011 als Student der Technischen Universität B-Stadt eingeschrieben. Auf seinen Antrag versicherte die Beklagte ihn ab 1. Oktober 2005 in ihrer KVdS. Ab Oktober 2010 betrug der monatliche Beitrag 64,66 Euro und 66,81 Euro ab März 2011.
Am 26. Juli 2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, er kündige seinen Vertrag zum 30. September 2010. Er sei ab 1. Oktober 2010 privatversichert.
Laut Vermerk der Beklagten vom 29. Juli 2010 teilte sie dem Kläger telefonisch mit, ein Wechsel zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht möglich. Seine Mitgliedschaft ende zum 31. März 2011.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2010 wiederholte der Kläger gegenüber der Beklagten seine Kündigung. Da er am 16. Oktober 2010 das 30. Lebensjahr vollende, sei seine Pflichtversicherung an diesem Tag beendet.
Die Beklagte wertete das Schreiben des Klägers vom 29. Juli 2010 als Widerspruch gegen ihren mündlichen Bescheid vom 29. Juli 2010 und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2011 zurück. Ausgangspunkt der vorliegend zu beurteilenden Frage sei § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längsten bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres) und § 190 Abs. 9 SGB V (Ende der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten mit Ablauf des Semesters, für das sie zuletzt eingeschrieben/sich zurückgemeldet haben). Das Verhältnis zwischen den beiden Vorschriften sei unklar. Es gebe dafür 3 Lösungsmöglichkeiten. Zum einen könne die Mitgliedschaft des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ohne Anwendung von § 190 Abs. 9 SGB V mit der Vollendung des 30. Lebensjahres zum 15. Oktober 2010 enden. Zum anderen könne die Mitgliedschaft unter Anwendung von § 190 Abs. 9 SGB V mit Ablauf des Monats des letzten Semesters in dem der Kläger das 30. Lebensjahr vollendet habe, bzw. unter Anwendung § 190 Abs. 9 i.V.m. § 192 Abs. 1 SGB V eines Monats nach Ablauf dieses Semesters, also zum 30. April 2011 enden. Der Spitzenverband der Krankenkassen vertrete die Auffassung, die Mitgliedschaft ende mit Ablauf des Semesters, in dem der Student das 30. Lebensjahr vollendet habe, ohne einmonatige Verlängerung. Dieser Meinung werde gefolgt, da § 190 Abs. 9 SGB V eine semesterbezogene Betrachtungsweise nahelege und kein Grund für eine einmonatige Verlängerung bestehe. Die Mitgliedschaft des Klägers ende also zum 31. März 2011.
Gegen den am 20. Mai 2011 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 20. Juni 2011 Klage beim Sozialgericht Wiesbaden erhoben mit dem Ziel der Feststellung, seine Mitgliedschaft in der KVdS der Beklagten habe mit Ablauf des 15. Oktober 2010 geendet.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, einer Gesamtbetrachtung der gesetzlichen Regelungen sei zu entnehmen, dass seine Versicherungspflicht mit Vollendung seines 30. Lebensjahres ende. Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V lege das Ende der studentischen Pflichtversicherung mit dem Abschluss des 14. Fachsemesters fest, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Des Weiteren lege diese Regelung fest, unter welchen besonderen Voraussetzungen eine Fortsetzung der Versicherungspflicht über das 30. Lebensjahr hinaus möglich sei. § 190 Abs. 9 SGB V sei auf seinen Fall nicht anwendbar, ebensowenig wie § 192 SGB V. Beide Regelungen seien nur auf versicherungspflichtige Studenten anwendbar. Er sei jedoch ab dem 16. Oktober 2010 nicht mehr als Student versicherungspflichtig gewesen. Zudem regele § 190 Abs. 9 SGB V nur die Erhaltung des Versicherungsschutzes bei Rückmeldung zu einem neuen Semester, nicht aber die endgültige Beendigung der Versicherungspflicht mit Erreichen des 30. Lebensjahres oder Abschluss des 14. Fachsemesters.
Dem hat sich die Beklagte nicht anschließen können.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 28. Oktober 2013 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des früheren Endes seiner Pflichtversicherung, da er sich privat versichert habe. Die Bescheide der Beklagten, mit denen sie es abgelehnt habe, das Ende der Mitgliedschaft des Klägers als versicherungspflichtiger Student zum 15. Oktober 2010 festzustellen, seien rechtmäßig und verletzten ihn nicht in seinen Rechten. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V seien Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben seien, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres in der Krankenversicherung versicherungspflichtig. Nach § 190 Abs. 9, § 192 SGB V ende die Mitgliedschaft eines versicherungspflichtigen Studenten einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das er sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet habe. Nach § 190 Abs. 9 SGB V ende die Mitgliedschaft des Klägers als versicherungspflichtiger Student nicht mit dem Ende der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, sondern erst mit Ablauf eines Monats des Semesters, in dem er das 30. Lebensjahr vollendet habe. Dies ergebe sich aus der Auslegung des Wortlauts der gesetzlichen Regelung, nach ihrem Sinn und Zweck und ihrer systematischen Stellung im Gesetz. Die gesetzlichen Regelungen gliederten sich auf in Regelungen zur Versicherungspflicht und zur Versicherungsberechtigung, zur Pflichtversicherung oder zur freiwilligen Versicherung, zu den Leistungsansprüchen und zu der Beitragspflicht des Versicherten. Bestehe eine Versicherungspflicht oder habe eine Versicherungspflicht nach § 5 SGB V bestanden, regelten §§ 186, 190, 192 SGB V Beginn und Ende der Mitgliedschaft. § 190 SGB V bestimme das reguläre Ende der Mitgliedschaft und § 192 SGB V gewähre für bestimmte Fälle einen Aufschub des Endes der Mitgliedschaft. Aus dieser Systematik ergebe sich, dass das Fortbestehen einer Versicherungspflicht nicht daran anknüpfe, das der Versicherungspflichttatbestand weiterbestehe. Daraus folge, dass § 190 Abs. 9 SGB V das Ende der Mitgliedschaft des Studenten regele, ohne dass dieser bis zum Ende der Mitgliedschaft die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V erfüllen müsse. Das Ende der Mitgliedschaft des Klägers werde vielmehr durch die Regelungen des § 190 Abs. 9 SGB V bestimmt und trete nicht automatisch mit dem Auslaufen des Versicherungspflichttatbestandes des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB ein (so aber Klose, in: Sommer, SGB V, § 5 SGB V Rn. 129, § 190 SGB V, Rn. 45; Baier, in: Krauskopf, Kranken- und Pflegeversicherung, § 5 SGB V, Rn. 44, § 190 SGB V, Rn. 34). Nach dem Wortlaut von § 190 Abs. 9 SGB V werde nicht danach differenziert, ob die Voraussetzungen der Mitgliedschaft wegen Vollendung des 30. Lebensjahres, wegen Ablauf des 14. Fachsemesters oder wegen fehlender Rückmeldung zu einem dem neuen Semester nicht mehr erfüllt seien. Dies habe (gem. § 192 SGB V) zur Folge, dass die Mitgliedschaft erst einen Monat nach Ablauf des Semesters ende, in dem der Student sein 30. Lebensjahr vollendet und für das er sich zuletzt zurückgemeldet habe (Peters, in: Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 5 SGB V, Rdnr. 94, 102, § 190 SGB V, Rdnr. 18; Gerlach, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 5 Rdnr. 365, 372, § 190 Rdnr. 21; Felix, in: Juris-PK-SGB V, § 190 Rdnr. 28; Ulmer, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 5 SGB V Rdnr. 34; Ulmer, in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, SGB V, § 190 Rdnr. 19). Es bestehe kein Anlass, den Wortlaut der Regelung des § 190 Abs. 9 SGB V teleologisch auf die Fälle einer fehlenden oder bislang noch nicht erfolgten Rückmeldung zu einem neuen Semester zu reduzieren und nicht auch auf die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V anzuwenden. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Regelung und der für die Einführung und Änderungen der Regelung gegebenen Gesetzesbegründungen. Die Regelung des § 190 Abs. 9 SGB V gehe auf die Regelung des § 312 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) zurück, die mit dem Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG) vom 24. Juni 1975 (BGBI. I S. 1536) eingeführt worden sei. § 312 Abs. 3 RVO habe bestimmt, dass die Mitgliedschaft des in § 165 Abs. 1 Nr. 5 RVO bezeichneten Versicherten (Versicherungspflicht eingeschriebener Studenten der staatlichen und der staatlich anerkannten Hochschulen) 7 Monate nach dem Beginn des Semesters ende, für das er sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet habe, also einen Monat über das Ende des entsprechenden Semesters hinaus. Die Gesetzesbegründung führe dazu an, dass die Vorschrift das Ende der Mitgliedschaft regele und durch Absatz 3 sichergestellt werde, dass keine Lücke im Versicherungsschutz bei Rückmeldung oder Studienortwechsel nach Semesterbeginn entstehe (BT-Drs. 7/2993, S. 10). Da die Versicherungspflicht des § 165 Abs. 1 Nr. 5 RVO ohne die spätere Begrenzung auf die Vollendung des 30. Lebensjahres oder den Abschluss des 14. Fachsemesters gegolten habe, sei Gegenstand der Regelung des § 312 Abs. 3 RVO nur der Fall gewesen, in dem die Versicherungspflicht durch eine fehlende Rückmeldung ausgelaufen sei. Durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreform-Gesetz — GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2477) sei die krankenversicherungsrechtliche Regelung der Reichsversicherungsordnung in das SGB V überführt worden. Dabei sei zum einen bei der Versicherungspflicht der Studenten eine Begrenzung der Versicherungspflicht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres oder des Abschlusses des 14. Fachsemesters eingeführt (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) und zum anderen die Regelung des § 312 Abs. 3 SGB V unter Hinzufügung des Zusatzes, dass die Mitgliedschaft spätestens mit der Exmatrikulation ende, in die Regelung des § 190 Abs. 9 SGB V überführt worden. In der Gesetzesbegründung werde lediglich darauf verwiesen, dass die Regelung des § 190 Abs. 9 SGB V weitgehend der Regelung des § 312 Abs. 3 RVO entspreche (BT-Drs. 11/2237, S. 217). Die Regelungen des § 190 Abs. 9 SGB V wurde dann durch das 3. SGB V-Änderungsgesetz (3. SGB-V-ÄndG) vom 10. Mai 1995 (BGBI. I S. 678) neu gefasst und der Zusatz, die Mitgliedschaft ende spätestens mit der Exmatrikulation, sei wieder gestrichen worden. Zur Begründung gebe der Gesetzgeber an, die Neuregelung senke den bisher erheblichen Verwaltungsaufwand für die Hochschulverwaltungen und Krankenkassen bei dem Meldeverfahren der Studenten auf das erforderliche Mindestmaß, ohne den Krankenversicherungsschutz der Studenten unzumutbar zu gefährden (BT-Drs. 13/340, S. 9). Für die Interpretation der Regelung sei entscheidend, dass die Gesetzesbegründung ausführe, die Neuregelung gewährleiste, dass der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten immer einen Monat nach Ende eines Semesters liege. Im Gegensatz zum bisherigen Recht ende der Krankenversicherungsschutz nicht mehr mit dem Zeitpunkt einer vor Semesterende erfolgenden Exmatrikulation. Durch die Beachtung der Rückmeldefristen, die für das kommende Semester schon während des laufenden Semesters wahrzunehmen seien, werde die lückenlose Weiterführung des Versicherungsschutzes sichergestellt, sofern die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB genannten Voraussetzungen erfüllt seien (BT-Drs. 13/340, S. 9). Dies mache deutlich, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgehe, dass die Regelung des § 190 Abs. 9 SGB V nur für die Fälle der Fortsetzung der Versicherungspflicht gelte, sondern für alle Fälle der Beendigung der Mitgliedschaft (auch SG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2013, S 72 KR 502/11, Juris, Rn. 20). Auch sei mit der vorliegend vertretenen Auffassung kein Auseinanderfallen der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung verbunden. Die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung nach §§ 20, 21, 49 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) knüpfe an die Mitgliedschaft in gesetzlichen Krankenversicherung an (Peters, in: Kasseler Kommentar zur Sozialversicherung, § 49 SGB XI, Rdnr. 13).
Gegen das am 2. November 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. November 2013 Berufung eingelegt.
Der Kläger führt zur Begründung aus, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sage die Gesetzesbegründung nichts darüber aus, wann die Mitgliedschaft eines Studenten ende, der nicht mehr die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V erfülle. Der Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass es durch die Neufassung des § 190 Abs. 9 SGB V keine Tatbestände mehr gäbe, die zu einem vorzeitigen Ende der Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Studenten führe, könne jedoch nicht so verstanden werden, dass die Mitgliedschaft auch dann erhalten bleibe, wenn Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V entfallen seien und der Student nicht mehr versicherungspflichtig sei. Entsprechendes folge auch aus dem Sinn und Zweck der Neuregelung, den Verwaltungsaufwand der Krankenkassen zu reduzieren. Dieser Sinn und Zweck verbiete es, das Ende der Mitgliedschaft bei Entfallen der Tatbestände der Versicherungspflicht zu verneinen. Auch ziehe das Sozialgericht aus der Gesetzessystematik den fehlerhaften Schluss, mit Vollendung des 30. Lebensjahres ende nicht die Pflichtmitgliedschaft des Studenten, obwohl dieser gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V nicht mehr versicherungspflichtig sei. Ebenso führe dies zu einem Auseinanderfallen der Versicherungspflicht in der Kranken- gegenüber der Pflegeversicherung. Denn dort sei mit Vollendung des 30. Lebensjahres die Versicherungspflicht gem. § 49 Abs. 1 Satz 2 SGB XI entfallen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. Oktober 2013 und den mündlichen Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 20110 in der Fassung des Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2011 aufzuheben und festzustellen, dass seine Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung der Beklagten mit Ablauf des 15. Oktober 2010 endete.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Sozialgericht habe mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die gem. § 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass vorliegend nur über eine Versicherungspflicht in der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 31. März 2011 im Streit steht und damit die wirtschaftliche Bedeutung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (Berufungssumme von 750,00 EUR) nicht erreicht. Denn die Feststellung des Bestehens einer Versicherungspflicht besitzt gegenüber der daraus resultierenden Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen eine eigenständige Bedeutung (BSGE 72, 292ff. für die Feststellung der Familienversicherung).
In der Sache konnte die Berufung jedoch keinen Erfolg haben.
Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. Oktober 2013 ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit er die Feststellung des Endes seiner Mitgliedschaft mit Ablauf des 15. Oktober 2010 begehrt.
Das Sozialgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Bestimmung des Endes der Mitgliedschaft in der Studentischen Krankenversicherung zutreffend und ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass danach die Mitgliedschaft des Klägers nicht mit dem Tag der Vollendung seines 30. Lebensjahrs endete. Der Senat macht sich die zutreffende, widerspruchsfreie und sehr ausführliche Begründung und die Auseinandersetzung mit den Argumenten des Klägers im erstinstanzlichen Urteil zu Eigen und weist die Berufung aus den dort niedergelegten Entscheidungsgründen zurück. Er sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Berufungsbegründung des Klägers konnte zu keiner anderen Entscheidung führen. Der Kläger übersieht mit seiner zumeist wiederholenden Argumentation, dass die Systematik des Gesetzes unterscheidet zwischen den Voraussetzungen einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, geregelt für die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (2. Kapitel Versicherter Personenkreis, 1. Abschnitt Versicherung kraft Gesetzes); dem Beginn, Ende und Fortbestand einer Mitgliedschaft (Fünftes Kapitel "Organisation der Krankenkassen", 3. Abschnitt "Mitgliedschaft und Verfassung", 1. Titel "Mitgliedschaft") wie z. B. § 186 SGB V Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, § 190 SGB V Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger und § 192 SGB V Fortbestand der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger.
Diese Aufteilung zeigt, dass § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ausschließlich regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdS begründet werden kann, während § 186 SGB V den Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft regelt. Für die Bestimmung des Zeitpunkts des Endes dieser Versicherung sind ausschließlich die Regelungen des § 190 SGB V bzw. für die Frage des Fortbestands über das nach § 190 SGB V bestimmte Ende hinaus § 192 SGB V anzuwenden.
Der Kläger vermischt im Rahmen seiner Argumentation die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (noch keine Vollendung des 30. Lebensjahres) mit den Tatbestandsmerkmalen der Regelung in § 190 SGB V zum Ende dieser Mitgliedschaft. Dies ist nach der Gesetzessystematik nicht zulässig. Nach der Systematik des Gesetzes ist eine klare Abgrenzung der Tatbestandsmerkmale gefordert, je nachdem ob ein Anspruch auf eine Mitgliedschaft in der KVdS zu beurteilen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) oder die Frage des Beginns der Mitgliedschaft (§ 186 Abs. 7 SGB V) oder des Endes dieser Mitgliedschaft (§ 190 Abs. 9 SGB V einschlägig) zu beantworten ist.
Dies hat zur Folge, dass ein Student im Laufe des Semesters, für das er sich zuletzt gemeldet hat und in dem er das 30. Lebensjahr vollendet, noch bis einen Monat nach Ablauf dieses Semesters in der KVdS pflichtversichert ist. Diese Fortgeltung der Pflichtversicherung besteht, obwohl er mit Vollendung des 30. Lebensjahr keinen Anspruch auf (Erst-)Aufnahme in dieser Versicherung nach § 5 Satz 1 Nr. 9 SGB V besitzt.
Würde man der Auffassung des Klägers folgen, das Ende der Mitgliedschaft trete mit Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft ein, so wäre die Regelung des Beginns in § 186 SGB V bzw. des Endes der Versicherung in § 190 SGB V gänzlich überflüssig.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass gem. § 190 Abs. 9 SGB V die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden das Ende der Mitgliedschaft des Klägers in ihrer KVdS zum 30. April 2010 hätte feststellen müssen. Da jedoch vorliegend lediglich die Feststellung des Endes zum 15. Oktober 2010 Streitgegenstand gewesen ist, oblag es dem Senat nicht, die Bescheide entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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