L 11 AS 276/17

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 361/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 276/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Amtsermittlung bei Prüfung eines schlüssigem Konzeptes
I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.10.2016 wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Mai 2015 bis April 2016 in Bezug auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Die Klägerin bezog Alg II vom Beklagten. Die monatliche Miete der von der Klägerin zuletzt alleine bewohnten Wohnung beträgt einschließlich kalter Nebenkosten 508,51 EUR, der Heizkostenabschlag monatlich 49 EUR. Mit Schreiben vom 11.07.2014 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, ihr Sohn ziehe nunmehr aus der Wohnung aus. Sie habe sich sofort beim Wohnungsamt gemeldet, es würden allerdings keine Wohnungen angeboten. Auch im Internet und in Zeitungen habe sie gesucht. Die Wohnungen seien leider meist viel zu teuer oder die Vermieter wollten keine "ARGE-Empfänger". Sie bitte um Übernahme der vollen Kosten und Unterstützung bei der Wohnungssuche. Der Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 24.07.2014 und 29.07.2014 darauf hin, die Mietobergrenze betrage 374 EUR und die tatsächlichen Unterkunftskosten könnten nur noch sechs Monate berücksichtigt werden. Besondere Umstände lägen nicht vor. Für die Zeit von November 2014 bis April 2015 berücksichtigte der Beklagte zuletzt die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungsbewilligung (Bescheid vom 08.10.2014; ein Änderungsbescheid vom 18.03.2015, der für April 2015 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nur noch iHv 423 EUR berücksichtigt hatte, wurde mit Bescheid vom 10.02.2016 wieder aufgehoben).

Für die Zeit von Mai 2015 bis April 2016 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 19.03.2015 Alg II iHv 831,18 EUR unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung iHv 423 EUR (374 EUR Unterkunftskosten und 49 EUR Heizkosten). Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie habe zweimal monatlich beim Wohnungsamt in A-Stadt erfolglos vorgesprochen und sei seit drei Jahren dort angemeldet, ohne aber ein einziges Angebot bekommen zu haben. Auch bei ihrer jetzigen Wohnungsgesellschaft habe sie einen Umtauschantrag gestellt, aber ebenfalls kein Angebot bekommen. In Internet und Zeitungen habe sie erfolglos gesucht. Die angebotenen Wohnungen seien viel kleiner und teurer als ihre jetzige Wohnung. Vermieter würden keine Alg II-Empfänger wollen. Sie habe kein Geld für einen Immobilienmakler. Der Richtwert des Beklagten von 374 EUR sei nicht plausibel. Eine Untervermietung sei ihr nicht möglich. Dies habe sie über eine Kleinanzeige und über den "Markt-Spiegel" versucht. Weiter legte die Klägerin ärztliche Bescheinigungen vor, wonach sie aufgrund degenerativer Veränderungen des Kniegelenks längere Gehstrecken nicht bewältigen könne. Ein Wohnen in einer Wohnung, die sich oberhalb des ersten Stockwerks befinde und nicht über einen Aufzug verfüge, komme nicht in Betracht. In einem weiteren Attest wird bescheinigt, ihr sei ein Wohnungswechsel aus ärztlicher Sicht überhaupt nicht zumutbar. Nach einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes A-Stadt vom 27.01.2016 sei die Klägerin grundsätzlich umzugsfähig. Wegen der Degeneration des Bewegungsapparates, die voraussichtlich fortschreiten werde, sollte eine anzumietende Wohnung aber im Erdgeschoss bzw. maximal im ersten Stock gelegen sein oder über einen Aufzug verfügen. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Weitere Unterkunftskosten könnten nicht berücksichtigt werden. Ein Nachweis hinreichender Kostensenkungsbemühungen sei nicht erfolgt.

Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben. Sie habe keine Wohnung mit günstigerer Miete im Vergleich zur derzeitigen Wohnung gefunden. Es habe nichts Vergleichbares im zulässigen Preissegment gegeben. Ohne weitere Ermittlungen oder Beiziehung wesentlicher Unterlagen hat das SG mit Urteil vom 19.10.2016 den Bescheid vom 19.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2016 abgeändert und den Beklagten verurteilt, Alg II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft ab 01.05.2015 iHv 417,70 EUR und ab 01.01.2016 iHv 434 EUR zu zahlen. Es sei vom erkennenden Gericht bereits mehrfach festgestellt worden, dass das Konzept zur Ermittlung des Richtwerts nicht als schlüssig anzusehen sei. Die entsprechenden Daten seien methodisch fehlerhaft ermittelt worden und es enthalte ungeprüfte Grundannahmen, die nicht zu plausiblen Ergebnissen führen würden. So gelange das Konzept zu gravierenden Fehlschlüssen. Fehlerhaft sei die Nichtberücksichtigung von Wohnungen, die seit 1996 gebaut worden seien, was zu einem deutlich geringeren Richtwert der Angemessenheit führe. Nicht nachvollziehbar sei auch der vorgenommene Abschlag von 20 % bei der Differenz zwischen dem oberen und unteren Spannwert des Mietspiegels. Es handle sich um eine Schätzung ins Blaue hinein. Aus dem willkürlichen Wert werde gefolgert, dass damit der notwendige Wohnungsbestand der Stadt A-Stadt erfasst sei. Auch die Erhöhung der Tabellenbeträge im Wohngeldgesetz (WoGG) lege die Unschlüssigkeit des Konzeptes nahe. Bei Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzeptes seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Höchstbeträge nach § 12 WoGG mit einem Zuschlag von 10 % zu berücksichtigen. Da die Entscheidung des BSG von 2012 stamme, scheine dieser Zuschlag nicht mehr angemessen und es sei ein Zuschlag von 15 % vorzunehmen. Für das Jahr 2016 könne hingegen der Wert aus der Wohngeldtabelle zugrunde gelegt werden. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft könnten nicht weiter gewährt werden, da die Klägerin ihre Bemühungen um neuen Wohnraum nicht ausreichend dokumentiert und nachgewiesen habe.

Auf die vom Beklagten zum Bayer. Landessozialgericht erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde durch das SG hat der Senat mit Beschluss vom 28.03.2017 die Berufung zugelassen. Im Rahmen der Berufung hat der Beklagte weiter ausgeführt, das nachgeholte schlüssige Konzept für Einpersonenhaushalte basiere auf dem Nürnberger Mietenspiegel 2014. Dabei handle es sich um einen qualifizierten Mietenspiegel gemäß § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da er auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobenerhebung nach gesicherten statistisch-methodischen Grundsätzen aufgestellt worden sei.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.10.2016 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Nürnberg zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster Instanz (S 13 AS 361/16, S 10 AS 848/12, S 10 AS 1000/12 ER, S 5 AS 272/08) und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig (§ 145, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und im Sinne der Aufhebung des Urteils des SG und einer Zurückverweisung an das SG begründet.

Streitgegenstand ist die Höhe der der Klägerin zu zahlenden Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung betreffend den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 30.04.2016. Dies war (ua) Gegenstand des angefochtenen Bewilligungsbescheides vom 19.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2016. In zulässiger Weise hat die Klägerin den Streitgegenstand auf Leistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung beschränkt (vgl BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78; Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R - BSGE 116, 254; Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - juris).

Das Verfahren des SG leidet an wesentlichen Mängeln (§ 159 Abs 1 Nr 2 SGG). Das SG hat vorliegend gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 Satz 1 SGG) verstoßen. Danach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es sind alle Tatsachen, abhängig von den maßgeblichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, zu ermitteln, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlich und entscheidungserheblich sind. Eine Tatsache ist dann wesentlich oder entscheidungserheblich, wenn sich aus ihr ein Tatbestandsmerkmal der anzuwendenden Norm ergibt oder mittelbar auf Vorliegen oder Nichtvorliegen einer unmittelbar erheblichen Tatsache geschlossen werden kann (vgl dazu insgesamt: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 103 Rn 4a mwN). Dabei verletzt ein Gericht die Amtsermittlungspflicht, wenn es sich - ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung - zu einer weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen (ständige Rspr des BSG, zB Beschluss vom 31.01.2017 - B 3 KR 44/16 B; Leitherer, aaO, Rn 5).

Zutreffend hat das SG darauf abgestellt, dass sich die Höhe des von der Klägerin - die ohne Zweifel und unbestritten, wenn auch nicht vom SG in den Entscheidungsgründen festgestellt, im Zeitraum vom 01.05.2015 bis 30.04.2016 die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 SGB II dem Grunde nach erfüllt hat - zu beanspruchenden Alg II (ua) nach deren (angemessenen) Unterkunftsbedarf richtet. So werden nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze ist in einem gestuften Verfahren zunächst eine abstrakte und dann eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R).

Nach der maßgeblichen sog Produkttheorie sind die Unterkunftskosten als Produkt der nach Personenzahl angemessenen Wohnungsgröße und dem durchschnittlichen Quadratmeterpreis zu bilden. Hinsichtlich der Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl nur Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 3) auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen, so dass sich diese grundsätzlich nach den Werten, welche die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 (BGBl I 2376) festgelegt haben, bestimmt. Dies sind in Bayern für einen Ein-Personen-Haushalt 50 qm (Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 - WFB 2012 - Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 11.01.2012 - AllMBl 2012, 20). Zur Ermittlung eines angemessenen Quadratmeterpreises bedarf es - wie vom SG richtig erkannt - eines schlüssigen Konzeptes. Dieses muss folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen (vgl BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70):
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen;
- Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße);
- Angaben über den Beobachtungszeitraum;
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel);
- Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten;
- Validität der Datenerhebung;
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung;
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Das SG ist davon ausgegangen, dass der Richtwert des Beklagten für die Zeit ab 2013 iHv 374 EUR nicht auf einem schlüssigen Konzept beruht und dieses fehlerhaft sei. Die entsprechenden weitestgehend pauschalen Ausführungen des SG sind schon deshalb nicht nachvollziehbar, da unklar bleibt, auf welches Konzept sich das SG dabei konkret bezieht. Ein solches wurde weder beigezogen noch ist es in den Verwaltungsakten und Akten des SG befindlich. Soweit es im Urteil des SG heißt, das erkennende Gericht habe schon mehrfach festgestellt, die Richtwerte seien nicht schlüssig, bleibt die Angabe offen, in welchen Entscheidungen dies gewesen sein soll.

Selbst wenn man der Auffassung des SG folgen wollte, die Mietobergrenze für die Zeit ab 2013 von 374 EUR, die sich aus dem vom Senat im Berufungsverfahren angeforderten und beigezogenen Konzept des Beklagten ergibt, nicht schlüssig sein sollte - hierfür würde schon sprechen, dass dieser Wert auf den Daten eines Mietspiegels vom August 2012 (so Seite 7, 2. Absatz des Konzepts) beruht, und daher nicht mehr hinreichende Gewähr bieten dürfte, auch im streitgegenständlichen Zeitraum 2015 bzw 2016 das aktuelle Mietpreisniveau zutreffend abzubilden -, hätte sich das SG nur dann auf die Werte der Wohngeldtabelle stützen können, wenn sich eine Mietobergrenze nicht mehr ohne weiteres anders hätte ermitteln lassen. Ist aber Datenmaterial für den Vergleichsraum - hier offenbar die gesamte Stadt A., was wohl nicht zu beanstanden sein dürfte (zum Vergleichsraum Stadt M.: BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; Stadt A.: BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R; Stadt B.: BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R) - vorhanden, etwa noch auswertbare Daten, die die Grundlage für die Erstellung zumindest eines qualifizierten Mietspiegels geboten haben, sind diese im Rahmen der Amtsermittlungspflicht der Tatsachengerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Überprüfung der von dem Beklagten gewählten Angemessenheitsgrenze heranzuziehen (vgl dazu BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70; Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R; Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 61/12 R). Zwar gilt hier, dass es Sache des Beklagten ist, entsprechende Daten dem Gericht vorzulegen, denn es im Wesentlichen eine Aufgabe des beklagten Grundsicherungsträgers, für seinen Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln. Das SG muss aber nachvollziehbar darlegen, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten für den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nicht entwickelt werden kann (vgl BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59; Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 61/12 R).

Hierzu hat das SG keinerlei Feststellungen getroffen. Vielmehr hat es nach Annahme, das Konzept des Beklagten sei nicht schlüssig, auf die Höchstbeträge nach § 12 WoGG abgestellt. Vorliegend erscheint es aber nicht ausgeschlossen, dass aufgrund der erhobenen und offensichtlich noch vorhandenen Daten der Stadt A-Stadt zur Erstellung des Mietenspiegels 2016 bzw der Fortschreibung des Mietenspiegels 2012 im Jahr 2014 ausreichend sind, um ein schlüssiges Konzept - ggf auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - zu erstellen. Die im Zusammenhang mit einem Mietspiegel erhobenen Daten sind insofern grundsätzlich geeignet, auch die grundsicherungsrechtliche Angemessenheitsgrenze zu bestimmen (BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70; Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R). In den Akten des Beklagten befindet sich eine Darstellung "Nachholung des schlüssigen Konzepts ab 01.08.2014 für den Ein-Personen-Haushalt", das nach dem Vermerk des Beklagten zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 19.10.2016 offenbar Gegenstand der Erörterung war, die Vorsitzende der Kammer aber das "neu vorgelegte" Konzept für fragwürdig gehalten habe. In der Niederschrift des SG findet sich hierzu nichts. Das SG hätte im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht dem Beklagten aufgeben müssen, die zur Erstellung eines schlüssigen Konzeptes notwendigen Daten vorzulegen, sofern es auch das "neue" Konzept nicht für schlüssig gehalten hätte. Dies hat das SG unterlassen.

Aufgrund des dargestellten Verfahrensfehlers war das Urteil des SG aufzuheben und der Rechtsstreit an das SG zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, da wegen des Verfahrensfehlers auch im Hinblick auf obige Ausführungen eine umfangreiche und aufwändige Beweiserhebung notwendig ist (§ 159 Abs 1 Nr 2 SGG). Im Einzelnen wird das SG jedenfalls zunächst prüfen müssen, ob das neue Konzept schlüssig ist. Dabei sind die zugrunde gelegten Daten zu prüfen und die gezogenen Schlüsse nachzuvollziehen. Problematisch erscheint bei dem neuen Konzept, dass dort lediglich geprüft wird, bis zu welchem Mietpreisniveau Wohnungen von 45 bis 50 qm in den jeweiligen Perzentilen anmietbar sind. Ein angemessener qm-Preis, der im Rahmen der Produkttheorie mit der angemessenen Wohnfläche multipliziert wird, wird dabei aber nicht ermittelt. Auch könnte sich die Frage stellen, ob die Daten der Stichprobe 2014, die im Rahmen der Fortschreibung des Mietenspiegels 2012 erfolgt ist, ausreichend sind. Im Gegensatz zu den Erhebungen 2012 und 2016 sind dabei nur 10.000 statt 20.000 Haushalte befragt worden. Würde man von einem unzureichenden Datenbestand 2014 auszugehen, so wäre zu prüfen, inwieweit aus den Daten 2012 - ggf unter Berücksichtigung einer Fortschreibung - oder ggf auch aus den Daten 2016 Rückschlüsse auf eine angemessene Miete möglich wären. Erst nach Feststellung, dass auch unter Ausschöpfung dieser Möglichkeiten kein schlüssiges Konzept erstellt werden kann, kann auf die Tabellenwerte des WoGG zurückgegriffen werden, wobei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig von einem Sicherheitszuschlag von 10% ausgeht (vgl nur BSG, Urteil vom BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 73 RdNr 25 f; BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59; Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 85) und eine Abweichung hiervon eingehend zu begründen wäre.

Bei einer Zurückverweisung nach § 159 Abs 1 Nr 2 SGG hat der Senat sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob er die Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll die Ausnahme sein (Keller aaO § 159 Rn 5a). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an der Sachentscheidung sowie den Grundsätzen der Prozessökonomie hält es der Senat vorliegend für angezeigt, den Rechtsstreit insoweit an das SG zurückzuverweisen. Dies hat der Beklagte im Übrigen so beantragt. Im Rahmen der erneuten Entscheidung wird das SG auch den Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen in Bezug auf den zugesprochenen Betrag ab 01.05.2015 berichtigen können. Im Tenor sind insofern 417,70 EUR angegeben, in den Entscheidungsgründen 411,70 EUR.

Somit war das Urteil des SG aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das SG zurückzuverweisen.

Das SG wird im Rahmen der erneuten Entscheidung über die Kosten zu befinden haben.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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