Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 10 AS 2569/16
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 400/17 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ein endgültiger Bescheid im Sinne des § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB II kann nur ein Bescheid sein, der den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt aufhebt und die begehrte Leistung als die "zustehende" endgültig anerkennt. Es darf für jeden Außenstehenden kein Zweifel über die nunmehr endgültige Bindungswirkung der abschließenden Entscheidung bestehen Dabei kommt es nicht allein auf den Wortlaut der Verfügungssätze an, sondern auch auf alle weiteren Umstände, die nach dem Empfängerhorizont für dessen Verständnis maßgebend sind (Anschluss an BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 31/14 R).
2. Im Rahmen der Geltendmachung einer Erstattungsforderung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III findet § 40 Abs. 4 SGB II keine Anwendung.
2. Im Rahmen der Geltendmachung einer Erstattungsforderung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III findet § 40 Abs. 4 SGB II keine Anwendung.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 3. März 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. In der Hauptsache ist die Rechtmäßigkeit der Geltendmachung einer Erstattungsforderung durch den Beklagten für den Bewilligungszeitraum vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 streitig.
Die 1988 geborene Klägerin zu 1., der 1980 geborene Kläger zu 2., der 2011 geborene Kläger zu 3. und die 2013 geborene Klägerin zu 4. stehen im dauernden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger vom 01.04.2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 10.04.2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 02.06.2014 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.04.2014 in Höhe von 656,00 EUR und für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis 30.09.2014 in Höhe von monatlich 334,93 EUR. Die Bewilligung erfolge vorläufig, weil die Lohnnachweise des Antragstellers zu 2. nicht vorliegen.
Nach Anhörung der Antragsteller hob der Beklagte mit Bescheid vom 07.12.2015 die Bewilligung für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 teilweise gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Aufgrund u.a. veränderter Einkommensverhältnisse erfolge eine geringere Bewilligung. Gegenüber der Klägerin zu 1. machte der Beklagte eine Erstattungsforderung in Höhe von 678,58 EUR, gegenüber dem Kläger zu 2. in Höhe von 678,51 EUR und gegenüber den Klägern zu 3. und 4. in Höhe von jeweils 205,71 EUR geltend. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2016 zurück. Zwar seien die gesetzlichen Bestimmungen im Ausgangsbescheid nicht richtig angewandt worden. Die Erstattungsentscheidung werde daher nunmehr auf § 328 Abs. 3 SGB II gestützt. Danach seien die vorläufig erbrachten Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werden könne, seien die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen zu erstatten.
Ihr Begehren haben die Kläger mit der am 07.06.2016 zum Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Der Beklagte habe mit Bescheid vom 07.12.2015 die Leistungen nicht endgültig festgesetzt, sondern lediglich einen Änderungsbescheid gemäß § 48 SGB X erlassen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 25.05.2016 habe der Beklagte keine endgültige Festsetzung vorgenommen. Mangels endgültiger Festsetzung könne der Beklagte keine Erstattungsforderung geltend machen (BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 31/14 R). Zudem habe der Beklagte im Änderungsbescheid vom 02.06.2014 nicht hinreichend deutlich gemacht, dass Leistungen nur vorläufig bewilligt werden sollten (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.1997 – B 4 RA 46/96). Der Bescheid vom 02.06.2014 sei anfänglich rechtswidrig. Daher wäre eine Aufhebung nur nach § 45 SGB X in Betracht gekommen. Gleichzeitig haben die Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 03.03.2017 abgelehnt. Zwar sei nicht dem Bescheid vom 07.12.2015, jedoch dem Widerspruchsbescheid vom 25.05.2016 hinreichend zu entnehmen, dass nunmehr eine endgültige Festsetzung erfolge. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.04.015 – B 14 AS 31/14 R, Rn. 26) sei maßgebend, ob auch für jeden Außenstehenden kein Zweifel über die nunmehr endgültige Bindungswirkung der abschließenden Entscheidung bestehen könne. Dies sei durch Auslegung zu ermitteln. Ausreichend sei danach, wenn aus dem gesamten Inhalt eines Bescheides einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichend Klarheit über die Regelung gewonnen werden könne, auch wenn dazu auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden müsse. Dabei sei nicht nur die von den Klägern in der Klagebegründung zitierte Passage des Widerspruchsbescheides in den Blick zu nehmen. Der Begründung des Widerspruchsbescheides sei zu entnehmen, dass der angegriffene Ausgangsbescheid von einer unrichtigen gesetzlichen Regelung ausgegangen sei und nunmehr eine Prüfung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung zur endgültigen Festsetzung erfolge, wobei die einschlägigen Vorschriften zitiert würden. Nach Auffassung des SG lasse daher jedenfalls der Widerspruchsbescheid keinen Zweifel daran, dass nunmehr eine abschließende Entscheidung mit endgültiger Bindungswirkung für den streitgegenständlichen Zeitraum getroffen werden sollte. Die Klage biete daher nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg.
Gegen den den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 07.03.2017 zugestellten Beschluss haben diese am 06.04.2017 Beschwerde beim Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG) eingelegt. Der Beklagte habe eine Aufhebung in voller Höhe vorgenommen. Dies entspreche jedoch nicht § 40 Abs. 4 SGB II. Danach seien 56 % der bei der Bewilligung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten.
Die Kläger beantragen, den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 03.03.2017 aufzuheben und ihnen Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt.
Für den Fall der Begründetheit der Beschwerde hätten die Kläger keine Zahlung an die Staatskasse zu leisten.
Der Einzelrichterin des Senats liegen die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten des Beklagten vor.
II.
Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 155 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Beschwerde der Kläger ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG mit Beschluss vom 03.03.2017 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Den Klägern steht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu. Gemäß § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Das Wort "hinreichend" kennzeichnet, dass das Gericht sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten begnügen darf und muss (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 07.05.1997 – 1 BvR 296/94, NJW 1997, S. 2745 ff; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung (ZPO), 75. Auflage 2017, § 114 Rn. 80). Der Erfolg braucht also nicht gewiss zu sein, er muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben (Hartmann, a.a.O.). Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung ist eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen, wenn sich aus den Verfahrensunterlagen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich sind, ist die Erfolgsaussicht häufig, aber nicht immer gegeben. Prozesskostenhilfe kann durchaus verweigert, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechterdings ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (SächsLSG, Beschluss vom 03.01.2017 - L 7 AS 1150/16 B PKH).
Gemessen an diesen Vorgaben bot die erstinstanzliche Rechtsverfolgung der Kläger von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 07.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2016 – wie vom SG zutreffend erkannt – einen endgültigen Bescheid gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 SGB III erlassen. Das BSG hat im Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 31/14 R, insbesondere Rn. 26, entschieden, dass ein endgültiger Bescheid im Sinne des § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB II nur ein Bescheid sein kann, der den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt aufhebt und die begehrte Leistung als die "zustehende" endgültig anerkennt. Maßgebend – so das BSG – ist, ob auch für jeden Außenstehenden kein Zweifel über die nunmehr endgültige Bindungswirkung der abschließenden Entscheidung bestehen könne. Dabei kommt es nicht allein auf den Wortlaut der Verfügungssätze an, sondern auch auf alle weiteren Umstände, die nach dem Empfängerhorizont für dessen Verständnis maßgebend sind. Ausreichend ist danach, wenn aus dem gesamten Inhalt eines Bescheides einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann, auch wenn dazu auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte und auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss. Es muss sich aus dem Bescheid ergeben, dass nunmehr endgültige Leistungen zuerkannt werden (BSG, a. a. O., Rn. 28, 29).
Zwar erfüllte der Ausgangsbescheid vom 07.12.2015 diese Voraussetzungen nicht, denn mit ihm hob der Beklagte die Bewilligungsentscheidung nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auf (vgl. dazu BSG, a. a. O., Rn. 26).
Im Widerspruchsbescheid vom 25.05.2016 hat der Beklagte diesen Fehler jedoch korrigiert. Er hat die Erstattungsforderung nunmehr auf § 328 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 SGB II i. V. m. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II gestützt und ausgeführt:
"Im Ergebnis der Prüfung wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Bestimmungen zwar nicht richtig, aber zugunsten der Widerspruchsführer angewandt worden sind. Insbesondere ist festzustellen, dass eine Erstattungsentscheidung nach § 328 Abs. 3 SGB III nicht an eine Frist gebunden ist. Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind gemäß § 328 Abs. 3 SGB III auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werden kann, sind die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen zu erstatten."
Darin hat der Beklagte deutlich gemacht, dass er geprüft hat, ob mit der abschließenden Entscheidung ein geringerer Leistungsanspruch als mit der vorläufigen Bewilligung festzusetzen ist, er hat dies bejaht und deshalb eine Erstattungsforderung geltend gemacht. Aus der von der Prozessbevollmächtigten der Kläger zitierten Stelle auf Seite 4 Rückseite des Widerspruchsbescheides ergibt sich nichts Entgegenstehendes. Zwar ist die Formulierung nicht exakt. Der Beklagte hat aber keine andere Rechtsgrundlage für seine Erstattungsforderung benannt. Insgesamt kann der Widerspruchsbescheid daher nicht anders verstanden werden, als dass nunmehr eine endgültige Festsetzung erfolgt und eine Erstattungsforderung gemäß § 328 Abs. 3 SGB III geltend gemacht wird.
2. Der Beklagte hatte zuvor im Bescheid vom 10.04.2014 und im Änderungsbescheid vom 02.06.2014 jeweils vorläufige Bewilligungen vorgenommen. So ist der Bescheid vom 10.04.2014 mit "Vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes" überschrieben. Im Verfügungssatz ist zudem ausdrücklich von vorläufiger Bewilligung die Rede. Auch im Änderungsbescheid vom 02.06.2014 hat der Beklagte ausdrücklich verfügt: "Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden für die Zeit vom 01.05.2014 bis 30.09.2014 vorläufig in folgender Höhe bewilligt". Zur Begründung ist u. a. ausgeführt: "Fiktive vorsorgliche Lohnanrechnung bei Herrn Y ... bis zur Vorlage der monatlichen Lohnnachweise und dem jeweiligen Kontoauszug zum Zufluss ab 04/2014".
3. Der Beklagte hat nicht gegen § 40 Abs. 4 SGB II verstoßen. Denn gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II in der vom 01.04.2011 bis 31.07.2016 geltenden Fassung sind abweichend von § 50 SGB X 56 % der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten. Die Norm ist nicht einschlägig, weil § 50 SGB X vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Denn eine Aufhebung gemäß § 45 oder 48 SGB X hat der Beklagte ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2016 nicht vorgenommen. Vielmehr basiert die Erstattungsforderung auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 SGB III. Im Rahmen des § 328 Abs. SGB III findet § 50 SGB X keine Anwendung.
Nach alledem ist die Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Dr. Anders Vorsitzende Richterin am LSG
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. In der Hauptsache ist die Rechtmäßigkeit der Geltendmachung einer Erstattungsforderung durch den Beklagten für den Bewilligungszeitraum vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 streitig.
Die 1988 geborene Klägerin zu 1., der 1980 geborene Kläger zu 2., der 2011 geborene Kläger zu 3. und die 2013 geborene Klägerin zu 4. stehen im dauernden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger vom 01.04.2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 10.04.2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 02.06.2014 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.04.2014 in Höhe von 656,00 EUR und für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis 30.09.2014 in Höhe von monatlich 334,93 EUR. Die Bewilligung erfolge vorläufig, weil die Lohnnachweise des Antragstellers zu 2. nicht vorliegen.
Nach Anhörung der Antragsteller hob der Beklagte mit Bescheid vom 07.12.2015 die Bewilligung für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 teilweise gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Aufgrund u.a. veränderter Einkommensverhältnisse erfolge eine geringere Bewilligung. Gegenüber der Klägerin zu 1. machte der Beklagte eine Erstattungsforderung in Höhe von 678,58 EUR, gegenüber dem Kläger zu 2. in Höhe von 678,51 EUR und gegenüber den Klägern zu 3. und 4. in Höhe von jeweils 205,71 EUR geltend. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2016 zurück. Zwar seien die gesetzlichen Bestimmungen im Ausgangsbescheid nicht richtig angewandt worden. Die Erstattungsentscheidung werde daher nunmehr auf § 328 Abs. 3 SGB II gestützt. Danach seien die vorläufig erbrachten Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werden könne, seien die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen zu erstatten.
Ihr Begehren haben die Kläger mit der am 07.06.2016 zum Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Der Beklagte habe mit Bescheid vom 07.12.2015 die Leistungen nicht endgültig festgesetzt, sondern lediglich einen Änderungsbescheid gemäß § 48 SGB X erlassen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 25.05.2016 habe der Beklagte keine endgültige Festsetzung vorgenommen. Mangels endgültiger Festsetzung könne der Beklagte keine Erstattungsforderung geltend machen (BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 31/14 R). Zudem habe der Beklagte im Änderungsbescheid vom 02.06.2014 nicht hinreichend deutlich gemacht, dass Leistungen nur vorläufig bewilligt werden sollten (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.1997 – B 4 RA 46/96). Der Bescheid vom 02.06.2014 sei anfänglich rechtswidrig. Daher wäre eine Aufhebung nur nach § 45 SGB X in Betracht gekommen. Gleichzeitig haben die Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 03.03.2017 abgelehnt. Zwar sei nicht dem Bescheid vom 07.12.2015, jedoch dem Widerspruchsbescheid vom 25.05.2016 hinreichend zu entnehmen, dass nunmehr eine endgültige Festsetzung erfolge. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.04.015 – B 14 AS 31/14 R, Rn. 26) sei maßgebend, ob auch für jeden Außenstehenden kein Zweifel über die nunmehr endgültige Bindungswirkung der abschließenden Entscheidung bestehen könne. Dies sei durch Auslegung zu ermitteln. Ausreichend sei danach, wenn aus dem gesamten Inhalt eines Bescheides einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichend Klarheit über die Regelung gewonnen werden könne, auch wenn dazu auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden müsse. Dabei sei nicht nur die von den Klägern in der Klagebegründung zitierte Passage des Widerspruchsbescheides in den Blick zu nehmen. Der Begründung des Widerspruchsbescheides sei zu entnehmen, dass der angegriffene Ausgangsbescheid von einer unrichtigen gesetzlichen Regelung ausgegangen sei und nunmehr eine Prüfung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung zur endgültigen Festsetzung erfolge, wobei die einschlägigen Vorschriften zitiert würden. Nach Auffassung des SG lasse daher jedenfalls der Widerspruchsbescheid keinen Zweifel daran, dass nunmehr eine abschließende Entscheidung mit endgültiger Bindungswirkung für den streitgegenständlichen Zeitraum getroffen werden sollte. Die Klage biete daher nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg.
Gegen den den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 07.03.2017 zugestellten Beschluss haben diese am 06.04.2017 Beschwerde beim Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG) eingelegt. Der Beklagte habe eine Aufhebung in voller Höhe vorgenommen. Dies entspreche jedoch nicht § 40 Abs. 4 SGB II. Danach seien 56 % der bei der Bewilligung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten.
Die Kläger beantragen, den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 03.03.2017 aufzuheben und ihnen Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt.
Für den Fall der Begründetheit der Beschwerde hätten die Kläger keine Zahlung an die Staatskasse zu leisten.
Der Einzelrichterin des Senats liegen die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten des Beklagten vor.
II.
Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 155 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Beschwerde der Kläger ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG mit Beschluss vom 03.03.2017 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Den Klägern steht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu. Gemäß § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Das Wort "hinreichend" kennzeichnet, dass das Gericht sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten begnügen darf und muss (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 07.05.1997 – 1 BvR 296/94, NJW 1997, S. 2745 ff; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung (ZPO), 75. Auflage 2017, § 114 Rn. 80). Der Erfolg braucht also nicht gewiss zu sein, er muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben (Hartmann, a.a.O.). Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung ist eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen, wenn sich aus den Verfahrensunterlagen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich sind, ist die Erfolgsaussicht häufig, aber nicht immer gegeben. Prozesskostenhilfe kann durchaus verweigert, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechterdings ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (SächsLSG, Beschluss vom 03.01.2017 - L 7 AS 1150/16 B PKH).
Gemessen an diesen Vorgaben bot die erstinstanzliche Rechtsverfolgung der Kläger von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 07.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2016 – wie vom SG zutreffend erkannt – einen endgültigen Bescheid gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 SGB III erlassen. Das BSG hat im Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 31/14 R, insbesondere Rn. 26, entschieden, dass ein endgültiger Bescheid im Sinne des § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB II nur ein Bescheid sein kann, der den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt aufhebt und die begehrte Leistung als die "zustehende" endgültig anerkennt. Maßgebend – so das BSG – ist, ob auch für jeden Außenstehenden kein Zweifel über die nunmehr endgültige Bindungswirkung der abschließenden Entscheidung bestehen könne. Dabei kommt es nicht allein auf den Wortlaut der Verfügungssätze an, sondern auch auf alle weiteren Umstände, die nach dem Empfängerhorizont für dessen Verständnis maßgebend sind. Ausreichend ist danach, wenn aus dem gesamten Inhalt eines Bescheides einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann, auch wenn dazu auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte und auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss. Es muss sich aus dem Bescheid ergeben, dass nunmehr endgültige Leistungen zuerkannt werden (BSG, a. a. O., Rn. 28, 29).
Zwar erfüllte der Ausgangsbescheid vom 07.12.2015 diese Voraussetzungen nicht, denn mit ihm hob der Beklagte die Bewilligungsentscheidung nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auf (vgl. dazu BSG, a. a. O., Rn. 26).
Im Widerspruchsbescheid vom 25.05.2016 hat der Beklagte diesen Fehler jedoch korrigiert. Er hat die Erstattungsforderung nunmehr auf § 328 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 SGB II i. V. m. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II gestützt und ausgeführt:
"Im Ergebnis der Prüfung wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Bestimmungen zwar nicht richtig, aber zugunsten der Widerspruchsführer angewandt worden sind. Insbesondere ist festzustellen, dass eine Erstattungsentscheidung nach § 328 Abs. 3 SGB III nicht an eine Frist gebunden ist. Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind gemäß § 328 Abs. 3 SGB III auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werden kann, sind die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen zu erstatten."
Darin hat der Beklagte deutlich gemacht, dass er geprüft hat, ob mit der abschließenden Entscheidung ein geringerer Leistungsanspruch als mit der vorläufigen Bewilligung festzusetzen ist, er hat dies bejaht und deshalb eine Erstattungsforderung geltend gemacht. Aus der von der Prozessbevollmächtigten der Kläger zitierten Stelle auf Seite 4 Rückseite des Widerspruchsbescheides ergibt sich nichts Entgegenstehendes. Zwar ist die Formulierung nicht exakt. Der Beklagte hat aber keine andere Rechtsgrundlage für seine Erstattungsforderung benannt. Insgesamt kann der Widerspruchsbescheid daher nicht anders verstanden werden, als dass nunmehr eine endgültige Festsetzung erfolgt und eine Erstattungsforderung gemäß § 328 Abs. 3 SGB III geltend gemacht wird.
2. Der Beklagte hatte zuvor im Bescheid vom 10.04.2014 und im Änderungsbescheid vom 02.06.2014 jeweils vorläufige Bewilligungen vorgenommen. So ist der Bescheid vom 10.04.2014 mit "Vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes" überschrieben. Im Verfügungssatz ist zudem ausdrücklich von vorläufiger Bewilligung die Rede. Auch im Änderungsbescheid vom 02.06.2014 hat der Beklagte ausdrücklich verfügt: "Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden für die Zeit vom 01.05.2014 bis 30.09.2014 vorläufig in folgender Höhe bewilligt". Zur Begründung ist u. a. ausgeführt: "Fiktive vorsorgliche Lohnanrechnung bei Herrn Y ... bis zur Vorlage der monatlichen Lohnnachweise und dem jeweiligen Kontoauszug zum Zufluss ab 04/2014".
3. Der Beklagte hat nicht gegen § 40 Abs. 4 SGB II verstoßen. Denn gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II in der vom 01.04.2011 bis 31.07.2016 geltenden Fassung sind abweichend von § 50 SGB X 56 % der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten. Die Norm ist nicht einschlägig, weil § 50 SGB X vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Denn eine Aufhebung gemäß § 45 oder 48 SGB X hat der Beklagte ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2016 nicht vorgenommen. Vielmehr basiert die Erstattungsforderung auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 SGB III. Im Rahmen des § 328 Abs. SGB III findet § 50 SGB X keine Anwendung.
Nach alledem ist die Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Dr. Anders Vorsitzende Richterin am LSG
Rechtskraft
Aus
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